Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz - Sachsen-Anhalt -
Vom 3. Juni 2010 (MBl. Nr. 18 vom 02.07.2010 S. 387) Gl.-Nr.: 21291
Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585, 2618), in der jeweils geltenden Fassung sind
das Landesverwaltungsamt und
das Landesamt für Geologie und Bergwesen, soweit die beruflichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltschadensgesetzes der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes oder aufgrund anderer fachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen der Zuständigkeit der Bergbehörde unterliegen.
Dieser gem. RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.