VwVAVO LSA - Aufwandserstattungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Februar 2012
(GVBl. LSA Nr. 6 vom 29.02.2012 S. 70; 20.02.2018 S. 14 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011.9


Aufgrund des § 7b Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58),. wird verordnet:

§ 1 Vollstreckungskostenpauschale

.Der Betrag, der nach § 7b Abs. 3 Satz 1 Buchst a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes zu zahlen ist, wird auf 20 Euro je Beitreibungsersuchen festgesetzt.

§ 2 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 78 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 7b Abs. 3 Satz 2 wird der Betrag, der nach § 7b Abs. 3 Satz 1 Buchst. a zum Ausgleich des durch Vollstreckungsgebühren und -auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes zu zahlen ist, auf 10 Euro je Beitreibungsersuchen festgesetzt.

wird aufgehoben.

§ 3 Übergangsvorschrift

Für Vollstreckungsersuchen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt § 78 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE