Änderungstext
Zweites Medienrechtsänderungsgesetz
Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 30.06.2008 S. 248)
Artikel 1
Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 22), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 498), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), enthält, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage)(Anlage nicht wiedergegeben).
(3) Gemäß seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2004 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2007 (GVBl. LSA S. 18), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter " , Gewinnspiele und Verbraucherschutz" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt".
c) Die Angabe zu § 38 erhält folgende Fassung:
" § 38 Plattformen".
d) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 38a Regelungen für Plattformen
§ 38b Belegung von Plattformen
§ 38c Technische Zugangsfreiheit
§ 38d Entgelte, Tarife
§ 38e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt".
e) Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung:
" § 39 Überprüfungsklausel".
f) Die Angabe zu § 53 erhält folgende Fassung:
" § 53 Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "eigener" wird das Wort "inhaltlicher" eingefügt.
bb) Die Wörter "gestaltet und verbreitet" werden durch das Wort "anbietet" ersetzt.
b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Anbieter einer Plattform:
wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet;".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz | " § 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz". |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(4) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23, ABl. EG Nr. L 331 S. 51), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), in der jeweils geltenden Fassung bei innergemeinschaftliehen Verstößen entsprechend."
4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "mit analoger Übertragungstechnik" eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Rundfunkveranstalter dürfen mit digitaler Übertragungstechnik eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten und verbreiten, es sei denn, dass dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit der betreffende Rundfunkveranstalter einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung hat. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen."
c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 5 bis 7.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk richtet sich nach den Regelungen der §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach diesem Gesetz" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten" durch die Wörter "Stellt die zuständige Landesmedienanstalt" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 7" ersetzt.
7. In § 16 Abs. 2 wird die Zahl "37" durch die Angabe "38b" ersetzt.
8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Zusammensetzung von Programmbouquets."
9. In § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Landesmedienanstalt" durch die Wörter "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.
10. In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl "34" durch die Zahl "39" ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend. | "Die §§ 3 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, die §§ 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 eine andere Regelung getroffen ist." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
" § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c bleibt unberührt."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
12. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zahl "30" wird die Angabe " , der Abschnitt 5" eingefügt.
b) Der Zahl "55" wird die Angabe "die §§ " vorangestellt.
13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zahl "30" wird ein Komma eingefügt und das Wort "und" gestrichen.
b) Die Zahl "39" wird durch die Angabe "38f" ersetzt.
14. In § 30 Abs. 1 wird das Wort "terrestrischen" gestrichen.
15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 6 ersetzt:
| alt | neu |
| Zur Verhinderung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Satz 1 kommt die Bildung eines Programmbeirates in Betracht, der aus mindestens fünf Personen bestehen soll. § 32 des Rundfunkstaatsvertrages findet auf die nach den Sätzen 1 und 2 betroffenen Rundfunkveranstalter entsprechende Anwendung. | "Zur Verhinderung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Satz 1 sind die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen vorzusehen. Insbesondere kommt die Bildung eines Programmbeirates, der aus mindestens fünf Personen bestehen soll, in Betracht, wobei § 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechende Anwendung findet. Auch andere die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen sind möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhält schlägt dem Presseunternehmen solche Maßnahmen vor." |
b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7; in Satz 7 werden die Wörter "Kabelanlagen, die ein" durch die Wörter "Kabelanlagen oder Plattformbetreiber, die ein" ersetzt.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (7) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, bleibt von den Regelungen der Absätze 1 bis 6 und des § 34 unberührt. Die Zuordnung von Satellitenkanälen richtet sich nach § 51 des Rundfunkstaatsvertrages und die Belegung von Kabelkanälen nach § 19 und nach den §§ 35 bis 39. | "(7) Die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 6 und des § 34 unberührt. Die Zuordnung und Zuweisung von Satellitenkanälen richtet sich nach den §§ 33a und 33b und die Belegung von Kabelkanälen nach § 19 und nach den §§ 35 bis 39." |
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Regelungen zu den Plattformen in § 38 bis § 38f sind zu beachten."
17. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b eingefügt:
" § 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Nr. 2b des Rundfunkstaatsvertrages widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängt werden."
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (7) Wird entsprechender Bedarf nachgewiesen, ist bei der Neuzuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten von einer hälftigen Aufteilung der freien digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern einerseits und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt andererseits auszugehen. | "(7) Die Neuzuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern einerseits und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt andererseits erfolgt auf der Grundlage nachgewiesenen Bedarfs." |
19. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 38b" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird Satz 2
§ 37 Abs. 3 Nr. 4 gilt entsprechend.
aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wer in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere Kabelanlagen betreibt, durch die allein oder insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten versorgt werden, hat dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen der Kanalbelegung, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten unter Beifügung eines Belegungsplanes und seiner allgemeinen Vertragsbedingungen anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich, Änderungen der Belegung spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes anzuzeigen. Die Regelungen des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 bleiben unberührt."
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 37 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 38d" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Soweit Fernsehprogramme oder Telemedien , in digitalisierter Weise verbreitet oder weiterverbreitet werden, richten sich die Rangfolge der Kabelkanalbelegung und verfahrensrechtliche Vorgaben bezüglich der Kabelkanalbelegung nach § 37 Abs. 2 bis 5. Für Hörfunkprogramme, die in digitalisierter Weise verbreitet oder weiterverbreitet werden, richtet sich die Belegung der Kabelkanäle nach den Absätzen 1 bis 3. | "(4) Soweit Fernsehprogramme, Hörfunkprogramme oder Telemedien in digitalisierter Weise verbreitet oder weiterverbreitet werden, richten sich die Rangfolge der Kabelkanalbelegung und verfahrensrechtliche Vorgaben nach § 38b." |
21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und - soweit es sich um Fernsehprogramme handelt - entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist in Sachsen-Anhalt im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig.
Die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
Veranstalter von Rundfunkprogrammen haben die beabsichtigte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens einen Monat vor dem geplanten Sendebeginn mitzuteilen.
(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für diese digital genutzten Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend. | "(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig.
Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird." |
b) Die Absätze 3 bis 7
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
- die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für Sachsen-Anhalt gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
- Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 8 des Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,
- die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Sachsen-Anhalt zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, sind private, nicht entgeltfinanzierte Fernsehprogramme vorrangig vor Telemedien zu berücksichtigen; die Sondervorschriften für Offene Kanäle und nicht kommerziellen lokalen Hörfunk bleiben unberührt,
- die technischen Übertragungskapazitäten nach den Nummern 1 bis 3 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
- Entgelte und Tarife für die Programme nach den Nummern 1 bis 3 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842, 1855), in der jeweils geltenden Fassung so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; die Sondervorschriften für Offene Kanäle und nicht kommerziellen lokalen Hörfunk bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik weiterverbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien trifft der Betreiber der Kabelanlage
- innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung Zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien angemessen berücksichtigt,
- innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Telemedien mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach § 36 Abs. 1 bis 3.
(7) § 53a des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung.
werden aufgehoben.
22. § 38 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 38 Zugangsfreiheit 07
(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert werden oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern. (4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation. (5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist zuständig, soweit die Zulassung des Rundfunkveranstalters von ihr erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt hat oder im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Anlass für die Amtshandlung im Bezirk der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hervortritt. (6) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch Satzung, die mit denen der übrigen Landesmedienanstalten übereinstimmt, Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4. (7) § 53a des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung. | " § 38 Plattformen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 38a und 38f gelten sie nicht für Anbieter von
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt legt in einer Satzung und in Richtlinien nach § 53 Abs. 3 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
|
23. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38f eingefügt:
" § 38a Regelungen für Plattformen
(1) Für die Angebote auf Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 38b Belegung von Plattformen
(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.
(2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.
(3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit
(4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundkfunkprogramme nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und dieses Gesetzes durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem' Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 38c Technische Zugangsfreiheit
(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 38d Entgelte, Tarife
Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung 'der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten im Sinne von § 38b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 oder § 38b Abs. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 38b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote (nicht kommerzieller lokaler Hörfunk sowie Einrichtungs- und Ereignisrundfunk) bleiben unberührt.
§ 38e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder § 38d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
Verstößt ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."
24. § 39 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 39 Anzeigepflicht der Betreiber von Kabelanlagen
Wer in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere Kabelanlagen betreibt, durch die allein oder insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten versorgt werden, hat dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen, der Kanalbelegung, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten unter Beifügung eines Belegungsplanes und seiner allgemeinen Vertragsbedingungen anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes mitzuteilen. Die Regelungen des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 5 gelten entsprechend. | " § 39 Überprüfungsklausel
Der V. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter." |
25. § 40 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und § 14 Abs. 2 des Jugendmedien-Schutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. | " § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 36 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt." |
26. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Hierzu gehören zuzüglich der in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Aufgaben unter anderem:
Für bundesweite Angebote richtet sich die Zuständigkeitsverteilung unter den Landesmedienanstalten nach den §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien, Betreibern von Kabelanlagen und sonstigen Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und der Geräteindustrie. | "(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien, Plattformbetreibern, Betreibern von Kabelanlagen, sonstigen Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und der Geräteindustrie und fördert die rundfunktechnische Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und neuartige Übertragungstechniken nach Maßgabe ihres Haushaltes." |
27. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Die Versammlung ist zuständig," werden durch die Wörter "Die Versammlung ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird Buchstabe a
a) § 14 Abs. 8 Satz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gemeinsam mit den übrigen Landesmedienanstalten der Kommission für Jugendmedienschutz die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen,
aufgehoben.
cc) In Nummer 2 werden die bisherigen Buchstaben b bis f zu den Buchstaben a bis e.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. Aufgaben nach § 4 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen,".
ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.
ff) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
gg) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die neuen Nummern 7 und B.
hh) In der neuen Nummer 8 werden die Wörter "unbeschadet der Regelungen der §§ 20 bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages" vorangestellt und die Wörter "im Einvernehmen mit den übrigen Landesmedienanstalten" gestrichen.
ii) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 eingefügt:
"9. zur Bestimmung eines Mitglieds der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für den Wahlvorschlag zur Berufung der Mitglieder der KEK nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 8 des Rundfunkstaatsvertrages,
10. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Rundfunkstaatsvertrages,
11. für das Zur-Verfügung-Stellen der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
12. für den Erlass einer Satzung zur Finanzierung und Wirtschaftsführung der Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 10 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages,
13. für den Erlass einer Satzung zur Kostenerhebung im Rahmen des Regelungsgegenstandes des § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages,".
jj) Die bisherigen Nummern 8 bis 15 werden die neuen Nummern 14 bis 21.
kk) Die bisherige Nummer 16
16. eine Satzung zum Einrichtungs- und Ereignisrundfunk nach § 23 Abs. 5 zu erlassen,
wird aufgehoben.
ll) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die neuen Nummern 22 und 23.
mm) Die bisherige Nummer 19 wird die neue Nummer 24 und wie folgt geändert:
Vor dem die neue Nummer 24 abschließenden Komma werden die Wörter "und sonstige Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 32" eingefügt.
nn) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die neuen Nummern 25 bis 27.
oo) Die bisherige Nummer 23 wird die neue Nummer 28; nach der Angabe " § 33 Abs. 4" wird die Angabe " , § 33b" eingefügt.
pp) Die bisherige Nummer 24 wird die neue Nummer 29.
qq) Nach der neuen Nummer 29 wird folgende neue Nummer 30 eingefügt:
"30. im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben nach § 33b wahrzunehmen,".
rr) Die bisherigen Nummern 25 bis 27 werden die neuen Nummern 31 bis 33.
ss) Die bisherige Nummer 28 wird die neue Nummer 34 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 28. in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 5, Abs. 4 Satz 1 (in Verbindung mit § 37 Abs. 2 bis 5), Satz 2 (in Verbindung mit Abs. 1 bis 3), § 37 Abs. 5 Satz 2 und 4, Abs. 6 (in Verbindung mit § 36 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2) über die Rangfolge der Belegung der Kabelkanäle mit Rundfunkprogrammen oder Telemedien zu entscheiden, | "34. nach Maßgabe der §§ 36, 37 und 38b im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über die Belegung der Kabelkanäle und Plattformen mit Rundfunkprogrammen sowie vergleichbaren Telemedien zu entscheiden und hierzu notwendige Auskünfte und Unterlagen von den Antragstellern einzuholen und auszuwerten," |
tt) Nach der neuen Nummer 34 wird folgende neue Nummer 35 eingefügt:
"35. im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben der Landesmedienanstalt nach den §§ 38a bis 38f wahrzunehmen,".
uu) Die bisherigen Nummern 29 bis 31
29. Auskünfte nach § 38 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 5 einzuholen,30. Entscheidungen nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 5 zu treffen,
31. eine Satzung zur Konkretisierung des § 38 Abs. 1 bis 4 nach § 38 Abs. 6 zu beschließen,
werden aufgehoben.
vv) Die bisherige Nummer 32 wird die neue Nummer 36; die Angabe "und § 52 Abs. 4" wird durch die Angabe " , § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 und 3" ersetzt.
ww) Die bisherige Nummer 33 wird die neue Nummer 37.
xx) Nach der neuen Nummer 37 wird folgende neue Nummer 38 eingefügt:
"38. Wahrnehmung der Aufgaben des § 41 Abs. 1, soweit der Aufgabenbereich des Vorstands nach § 46 nicht betroffen ist,".
yy) Die bisherigen Nummern 34 bis 44 werden die neuen Nummern 39 bis 49.
zz) Die bisherige Nummer 45 wird die neue Nummer 50; dem Wort "Bestimmungen" werden die Wörter "Satzungen und" vorangestellt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ferner bestimmt die Versammlung vorbehaltlich de i Regelungen des § 49 den Aufgabenbereich des Direktors in der Hauptsatzung,"
28. § 44 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 5, 8, 13, 15, 28, 31, 36, 37 bis 39, 41, 43 und 44 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, | "1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nrn. 7, 12, 13, 15, 20, 36, 41 bis 47, 50 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder," |
29. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungstext von Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Vorstand hat folgende Aufgaben: | "Der Vorstand hat vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ZAK, der GVK, der KEK und der KJM folgende Aufgaben:". |
bb) Satz 1 wird im Übrigen wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Buchstabe a
a) § 14 Abs. 9 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Kosten in angemessener Höhe zu erheben,
aufgehoben.
bbb) In Nummer 2 werden die bisherigen Buchstaben b bis d die neuen Buchstaben a bis c.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Nrn. 6 oder 42" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Nrn. 8 oder 48" ersetzt.
ddd) Nach der Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5, 6 und 7 eingefügt:
"5. den Vollzug von Beschlüssen der Organe ZAK, KEK, GVK und KJM gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 9 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages und die Kostenerhebung gegenüber den Verfahrensbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
6. die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages an die ZAK und an die KEK,
7. die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen an die GVK nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages,".
eee) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die neuen Nummern 8 bis 12.
fff) Nach der neuen Nummer 12 werden folgende neue Nummern 13 bis 17 eingefügt:
"13. zur Ausübung der Mitgliedschaft der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der GVK gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
14. Anzeige der Rechtswidrigkeit eines bundesweit verbreiteten Programms gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt gemäß § 38 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
15. Einleitung eines rechtsaufsichtlichen Verfahrens nach § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
16. Vollzug von Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages,
17. Fristen nach § 36 Abs. 2 Satz 4 und.5 zu setzen,".
gg) Die bisherigen Nummern 10 bis 20 werden die neuen Nummern 18 bis 28.
cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Im Übrigen ist der Vorstand zuständig, wenn die Aufgabe nicht der Versammlung oder nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) oder der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) oder nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen ist. | "Im Übrigen ist der Vorstand zuständig, wenn die Aufgabe nicht der Versammlung oder nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages der ZAK, der GVK oder der KEK oder nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der KJM zugewiesen ist." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. | "(3) Vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 und 3 und des § 49 Abs. 2 Satz 4 vertreten der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In der GVK ist der Vorsitzende des Vorstands Vertreter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Weitere Ausnahmen von der gemeinsamen Vertretung können in der Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt geregelt werden." |
30. Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Er vertritt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der ZAK, in der KEK und in der KJM."
31. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird ,der Satzteil "Nummer 298 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 157)" durch den Satzteil "Artikel 40 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
32. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 53 Richtlinien und Zusammenarbeit | " § 53 Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "erlässt" werden die Wörter "Satzungen und" eingefügt.
bbb) Die Wörter "zur Durchführung des § 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sowie" werden durch die Wörter "zur Durchführung des § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie" ersetzt.
ccc) Nach der Angabe "8," wird die Angabe "8a," eingefügt.
ddd) Die Wörter "mit den entsprechenden Richtlinien" werden durch die Wörter "mit den entsprechenden Satzungen oder Richtlinien ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"In der Satzung oder Richtlinie zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen."
cc) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
dd) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4; die Wörter "der Richtlinien zu § 4" werden durch die Wörter "der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes" ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5; die Wörter "Bezüglich der Richtlinien zu den §§ 7," werden durch die Wörter "Bezüglich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 3, §§ 7," ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Regelung des § 38e bleibt unberührt."
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch eine Satzung und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen des V. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit Ausnahme des § 51 des Rundfunkstaatsvertrages. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen und zu regeln, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 "dieses Gesetzes unterfallen."
33. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Organisation der Medienaufsicht für bundesweite Angebote richtet sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages. Für bundesweit verbreitete Programme kommen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Regelungen der §§ 55 bis 62 nur insoweit zur Anwendung, als keine abweichenden Regelungen in den vorrangigen §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages getroffen worden sind."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anbietern" die Wörter "von Telemedien" eingefügt.
34. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für Plattformbetreiber gelten die Regelungen der §§ 38 bis 38f."
b) Absatz 7
(7) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 6 die §§ 22 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages.
wird aufgehoben.
35. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
|
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung;
| alt | neu |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertundfünfzigtausend Euro, geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn. 25 bis 30" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nrn. 20 bis 25" ersetzt.
36. Dem § 64 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages verlängert werden.
(7) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages stellen."
Artikel 3
Zuständigkeitsregelung nach § 9b des Rundfunkstaatsvertrages für den Bereich des Rundfunks und der Telemedien
In Sachsen-Anhalt ist für den Bereich des Verbraucherschutzes nach § 9b des Rundfunkstaatsvertrages hinsichtlich der Rundfunkprogramme und Telemedien von öffentlich-rechtlichen Veranstaltern die für Medien- und Presseangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und hinsichtlich der Rundfunkprogramme und Telemedien von privaten Veranstaltern die Medienanstalt Sachsen-Anhalt zuständige Aufsichtsbehörde.
Artikel 4
Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der am 1. September 2008 geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Artikel 1, 2 Nrn. 1, 2, 3, 5 bis 8, 10, 11, 13, 15 bis 30, 32 bis 36, Artikel 3 und 4 treten mit Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft.