Änderungstext
Drittes Medienrechtsänderungsgesetz
Vom 15. März 2010
(GVBl Nr. 7 vom 19.03.2010 S. 112)
Artikel 1
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vom 3l. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel I des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSA 2009 S. 192, 193), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 380, 381), enthält, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 318) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 7 nach dem Wort "Anbietern" die Wörter " , Anbietern von Plattformen" eingefügt.
2. Dem § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt und der Rundfunkstaatsvertrag auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages zur Anwendung.
(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § I Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:.
| alt | neu |
| 1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt; | 1.: Rundfunk: ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt;". |
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. Rundfunkprogramm: eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Rundfunkveranstalters; | "4. Rundfunkprogramm: eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten;". |
cc) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 11. Sendung: ein einzelner in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms; | "11. Sendung: ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;". |
dd) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 13. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt; | "13. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt 2u fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt;". |
ee) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 14. Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Rundfunkprogrammen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt; | "14. Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;". |
11) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 15 eingefügt:
"15. Produktplatzierung:
die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von n Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung.
Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist;".
gg) Die bisherigen Nummern 15 bis 19 werden die Nummern 16 bis 20.
hh) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Entgelt" die Wörter "in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots" eingefügt.
ii) In Nummer 19 werden die Wörter " , an die 100 oder mehr Wohneinheiten angeschlossen sind" gestrichen.
jj) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 bis 24 angefügt:
"21. Information:
insbesondere Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches;
22. Bildung:
insbesondere Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder;
23. Kultur:
insbesondere Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino;
24. Unterhaltung:
insbesondere Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik."
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird Satz 2
Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.
aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
4. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "geändert durch die" durch die Wörter "in der Fassung der" ersetzt und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " §§ 7 und 44 bis 45b" durch die Angabe " §§ 7, 7a und 44 bis 45a" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Für regionale und lokale 'Fernsehprogramme gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
| "Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung finden." |
6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wer Hörfunk ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."
7. In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "11 bis 15, 17" durch die Angabe "11bis 17" ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Satz 2 gilt auch für Teleshoppingkanäle."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
" § 64 Abs. 7 bleibt unberührt."
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind."
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten, und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehende freie terrestrische Übertragungskapazitäten bekannt und holt von ihnen Stellungnahmen zum jeweiligen Nutzungsbedarf ein. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass sich die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt über eine sachgerechte Zuordnung der Übertragungs kapazitäten verständigen. Kommt eine Verständigung zu Stande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die freien terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der Verständigung, zu. | "(2) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten, und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehende freie terrestrische Übertragungskapazitäten bekannt und holt von ihnen Stellungnahmen zum jeweiligen Nutzungsbedarf ein. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass sich die in Satz I genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt über eine sachgerechte Zuordnung der Übertragungskapazitäten und im Falle der anteiligen Nutzung der Übertragungskapazitäten auch über den Inhalt und den Umfang der Nutzung der Übertragungskapazitäten verständigen. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die freien terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der Verständigung zu." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Kommt eine Verständigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb angemessener Zeit nach Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zu Stande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung freier terrestrischer Übertragungskapazitäten an öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. | "Kommt eine Verständigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 innerhalb angemessener Zeit nach Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung freier terrestrischer Übertragungskapazitäten an öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt." |
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Rundfunkanstalten" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.
d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde eine Freigabe zur Planung einer terrestrischen Übertragungskapazität, so haben sie jeweils den Bedarf nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt zu dem Antrag Stellungnahmen von ihnen ein und wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt eine Verständigung zustande, erteilt sie die Planungsfreigabe mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses. Kommt die Verständigung nicht zustande, ist Absatz 3 auf die Entscheidung über die Planungsfreigabe entsprechend anzuwenden. Steht nach Abschluss der Planung die beantragte Übertragungskapazität zur Verfügung, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Zuordnung entsprechend der Planungsfreigabe, ohne dass es einer weiteren Befassung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses bedarf."
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 5 bis 10.
f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur ergänZenden terrestrischen Versorgung eines im Übrigen bereits landesweit verbreiteten Rundfunkprogramms bei der zuständigen obersten Landesbehörde eine Freigabe zur Planung einer terrestrischen Übertragungskapazität, so haben sie jeweils den ergänzenden Bedarf nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt zu dem Antrag Stellungnahmen von ihnen ein und wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt eine Verständigung zu Stande, erteilt sie die Planungsfreigabe mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses. Kommt die Verständigung nicht zu Stande, ist Absatz 2 auf die Entscheidung über die Planungsfreigabe entsprechend anzuwenden. Steht nach Abschluss der Planung die beantragte Übertragungskapazität zur Verfügung, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Zuordnung entsprechend der Planungsfreigabe, ohne dass es einer weiteren Befassung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses bedarf. | "(5) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur ergänzenden landesweiten terrestrischen Versorgung eines im Übrigen bereits landesweit verbreiteten Rundfunkprogramms bei der zuständigen obersten Landesbehörde eine Freigabe zur Planung einer terrestrischen Übertragungskapazität, so haben sie jeweils den ergänzenden Bedarf nachzuweisen: Die zuständige oberste Landesbehörde holt zu dem Antrag Stellungnahmen von ihnen ein und wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt eine Verständigung zustande, erteilt sie die Planungsfreigabe mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses. Kommt die Ver- . ständigung nicht zustande, ist Absatz 3 auf die Entscheidung über die Planungsfreigabe entsprechend anzuwenden. Steht nach Abschluss der Planung die beantragte Übertragungskapazität zur Verfügung, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Zuordnung entsprechend der Planungsfreigabe, ohne dass es einer weiteren Befassung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses bedarf." |
g) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz 2 oder 3" ersetzt.
h) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angtibe "Absätze 1 bis 6" durch die Angabe "Absätze 1 bis 8" ersetzt.
i) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (10) Die Regelungen zu den Plattformen in § 38 bis § 38f sind zu beachten. | "(10) Die Regelungen zu den Plattformen in den §§ 38 bis 38f bleiben unberührt." |
10. § 33b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2, in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort "Meinungsvielfalt" die Wörter "und Angebotsvielfalt" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Vielfalt der Meinungen" die Wörter "und Angebotsvielfalt" eingefügt.
11 § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkanstalten" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 5" durch die Angabe " § 33 Abs. 7" ersetzt.
12. In § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "Meinungsvielfalt" die Wörtcr "und Angebotsvielfalt" eingefügt.
13. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Kabelanlagen, an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
14. § 38b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "vergleichbare Telemedien" die Wörter "und Teleshoppingkanäle" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Meinungsvielfalt" die Wörter "und Angebotsvielfalt" eingefügt.
15. In § 38c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Meinungsvielfalt" die Wörter "und Angebotsvielfalt" eingefügt.
16. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Plattformbetreibern" durch die Wörter "Anbietern von Plattformen" ersetzt.
17. In § 42 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "den §§ 36 oder 37" durch die Angabe "Abschnitt 5 dieses Gesetzes" ersetzt.
18. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| 26. über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 1 Satz 3 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 1, 3 und 6 zu beschließen, | "26. über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 2 Satz 3 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 2, 4, 5 und 8 zu beschließen," |
| alt | neu |
| 33. in einem gemeinsamen Bericht mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern jährlich die zuständige oberste Landesbehörde über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 zu informieren, | "33. in einem gemeinsamen Bericht mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach jeweils zwei Jahren die zuständige oberste Landesbehörde über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 und der Überprüfung der in § 39 bestimmten Regelungen zu informieren," |
h) In Nummer 48 wird die Angabe " § 46 Abs. I Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 55" ersetzt.
i) In Nummer 50 werden die Wörter "Satzungen und" gestrichen.
19. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3" ersetzt.
b) Nummer 18
Fristen nach § 36 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 zu setzen,
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 19 bis 28 werden die Nummern 18 bis 27.
20. § 51 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz aufgrund einer von ihr zu erlassenden Kostensatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen bedarf. Die Kirchen und die anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften sind nicht gebührenbefreit. Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. | "(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz aufgrund einer von ihr zu erlassenden Kostensatzung. Für Amtshandlungen nach Maßgabe der §§ 35 und 36 des Rundfunkstaatsvertrages und nach Maßgabe der §§ 16 und 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erhebt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt Verwaltungskosten auf der Grundlage von ihr nach Maßgabe von § 35 Abs. 10 und I I des Rundfunkstaatsvertrages zu erlassender Satzungen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kirchen und die anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften nicht gebührenbefreit sind. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen." |
21. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "7," wird die Angabe "7a," eingefügt.
bb) Die Angabe " , 45a und 45b" wird durch die Angabe "und § 45a" ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " §§ 7, 8, 44, 45, 45a und 45b" wird durch die Angabe " §§ 7, 7a, 8, 8a und 45a" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "dieser" werden die Wörter "Satzungen und" eingefügt.
22. In der Überschrift des Abschnitts 7 werden nach dem Wort "Anbietern" die Wörter " , Anbietern von Plattformen" eingefügt.
23. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Anbieter" die Wörter " , Anbieter von Plattformen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anbietern von Telemedien" durch die Wörter "Anbietern, Anbietern von Plattformen" ersetzt.
24. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Anbieter" die Wörter " , Anbieter von Plattformen" eingefügt.
25. § 60 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. der Fernsehveranstalter gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder | "4. der Fernsehveranstalter gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder". |
26. § 63 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 20 bis 25 ist die in § 11 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsbehörde zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (4) Hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einem Veranstalter die Zulassung erteilt oder als zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gehandelt, so kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. (6) Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. | " § 63 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 19 bis 24 ist die in § 11 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsbehörde zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (4) Hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einem Veranstalter die Zulassung erteilt oder als zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gehandelt, so kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. (6) Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt." |
27. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 4 und 5" ersetzt.
bb) Die Angabe "Abs. 2" wird durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bleiben in der Zusammensetzung, die sie bei Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes haben, Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Ihre Amtszeit berechnet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Bildung am 1. Oktober 2003. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände wird für den Restzeitraum der laufenden Wahlperiode ebenfalls ein Mitglied in die Versammlung entsenden.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
d) In Absatz 6 wird das Wort "stellen" durch das Wort "vornehmen" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gilt § I Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 38 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechend.
(8) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 44 des Rundfunkstaatsvertrages, gilt nicht für. Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden."
28. In § 32 Abs. 2 Satz 7, in § 37 Abs. 2 Satz 2 und in . § 56 Abs. 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Plattformbetreiber" durch die Wörter "Anbieter von Plattformen` ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landespressegesetzes
Das Landespressegesetz vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 706), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Für digitale Publikationen gelten die Regelungen für Druckwerke entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Verleger und Drucker" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" durch die Wörter "Das für Bibliotheken zuständige Ministerium" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für. digitale Publikationen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den betreffenden Datenträger wie ein Verleger oder gleichgestellter Drucker oder sonstiger Hersteller im Sinne von Absatz 1 verbreitet oder berechtigt ist, die betreffende digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest."
3. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter "die Bezirksregierung" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes
In Artikel 3 Abs. 2 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes vom 18. November 2004 (GVBl. LSA S. 778, 804) wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
Artikel 5
Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 6
Neufassung des Landespressegesetzes
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Landespressegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.