Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Juli 2010
(GVBl. LSA Nr 29 vom 26.07.2010 S.436)



Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 681) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 706), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen".

b) In der Angabe zu § 46 werden nach dem Wort "beamtenrechtlicher" die Wörter "und anderer" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 47 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen".

d) Die Angabe zu § 99 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 99 Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten".

e) Die Angabe zu § 110 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 110 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 120 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 120 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, "3. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,"

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. Hochschule Anhalt (FH), "4. Fachhochschulen

a) Hochschule Anhalt

b) Hochschule Harz

c) Hochschule Magdeburg-Stendal

d) Hochschule Merseburg,"

cc) Die Nummern 5 bis 7

5. Hochschule Harz (FH)

6. Hochschule Magdeburg-Stendal (FH),

7.Hochschule Merseburg (FH),

werden aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.

ee) In Nummer 5 wird das Wort "der" gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Für die Fachhochschule" das Wort "der" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Probleme von Studierenden mit Kindern. "'Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. In § 7 Satz 4 werden nach dem Wort "Fragen" die Wörter "sowie zur Feststellung der Voraussetzungen einer überdurchschnittlichen Lehrleistung als Ausnahmefall im Sinne des § 39 Abs. 3" eingefügt.

5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Studien- und" gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wesentliche Änderungen solcher Studiengänge sind zu akkreditieren. 'Sofern andere Formen der Akkreditierung länderübergreifend vereinbart werden, können diese nach Maßgabe der Zielvereinbarungen die Akkreditierungen nach Satz 4 und 5 ergänzen oder ersetzen."

b) Die Absätze 4 und 5

 (4) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums können Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Die Studiendauer soll höchstens zwei Jahre betragen. Die weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

(5) Zur Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des erworbenen Wissens und Könnens bieten die Hochschulen Weiterbildungsangebote an.

werden aufgehoben.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (6) Die Hochschulen sollen im Regelfall Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. In begründeten Fällen kann ein Studiengang auch zu einem Diplomgrad führen oder mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit kein inhaltsgleicher oder ähnlicher Studiengang an der gleichen Hochschule besteht oder eingerichtet werden soll, der einen Abschluss nach Satz 1 vorsieht. "(6) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. In begründeten Fällen kann ein Studiengang mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen."

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "und der Studienordnung" gestrichen.

e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (8) Die Regelstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss beträgt:
  1. bei Bachelor- oder Bakkalaurenstudiengängen drei, in besonderes begründeten Fällen höchstens vier Jahre,
  2. bei Diplomstudiengängen an Fachhochschulen höchstens vier Jahre (einschließlich Praxis- und Prüfungsphase),
  3. bei Diplomstudiengängen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens fünf Jahre (einschließlich Prüfungsphase),
  4. bei konsekutiv gegliederten Bachelor- oder Bakkalaurenstudiengängen/Master- oder Magisterstudiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre.

Davon abweichende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Ministeriums festgesetzt werden. Diese Zustimmung kann auch in einer Zielvereinbarung erfolgen.

"(8) Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss
  1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
  2. Master mindestens ein und höchstens zwei Jahre,
  3. Diplom an Fachhochschulen höchstens vier, an Universitäten höchstens fünf und an Kunst- und Musikhochschulen grundsätzlich fünf Jahre und
  4. Magister höchstens viereinhalb Jahre.

Bei konsekutiven Studiengängen, die nach einem Bachelorgrad zu einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre. 'Davon abweichende Regelstudienzeiten können in begründeten Fällen festgelegt werden. 'Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Teilzeitstudiengängen angeboten werden."

f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Der Fachbereich kann in einer Ordnung, die der Zustimmung des Senates bedarf, das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn sonst eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden kann oder die Beschränkung aus entsprechend gewichtigen, sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 'Dieses gilt auch für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulprüfungen" die Wörter "sowie studienbegleitende Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 wird jeweils die Angabe " § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Studien- und" gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Bei dualen Studiengängen ist festzulegen, für welche Leistungen und Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, Kreditpunkte im Rahmen eines Hochschulstudiums vergeben werden können. "(4) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
  1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und
  2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 v. H. des Studiums durch diese außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden. 'Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können. 'Die Anrechnung setzt die Überprüfung der Kriterien im Rahmen der Akkreditierung voraus."

9. § 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen nicht benachteiligt werden."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) In Satz 4 werden die Wörter "Hochschule für Kunst und Design Halle" durch die Wörter "Kunsthochschule Halle" ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "wird von" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "besonders befähigter" durch das Wort "von" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

 Voraussetzung für eine Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluss, der eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden.

werden aufgehoben.

11. Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Sofern die Berechtigung nicht nachgewiesen werden kann, darf der Grad, der Titel oder die Hochschultätigkeitsbezeichnung nicht geführt werden."

12. § 22 Abs. 3 Satz 2

Die Bezeichnungen der Grade, die üblich sind, werden vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

wird aufgehoben.

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "Hochschulrahmengesetzes" durch das Wort "Grundgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " , die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf" gestrichen.

cc) Satz 4

wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.

ee) In Satz 5 werden das Wort "nach" durch das Wort "gemäß" und die Angabe "Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " , die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf" gestrichen.

bb) Satz 3

Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige durch die Hochschule widerspricht.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs können die Hochschulen" durch die Wörter "Die Hochschulen können" ersetzt.

bb) Satz 5

Für Studiengänge, die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden sollen, gelten die Sätze 2 und 3 nicht.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Studien- und" gestrichen.

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Voraussetzung für die Zulassung in einem Master-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses oder eines Hochschuldiploms, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. Weiter darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. "(7) Voraussetzung für die Zulassung in einem Masterstudiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. Darüber hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu regeln. Für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen kann anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine Eingangsprüfung treten. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Eingangsprüfung, die insbesondere die Zugangsvoraussetzungen näher bestimmt. Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die Zugangsvoraussetzungen sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen."

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(FH)" gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 stellt das Ministerium fest. "(4) Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. 'Die Gleichwertigkeit stellt das für Hochschulen zuständige Ministerium fest. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

b) In Absatz 5 wird das Wort "Gebühren," gestrichen.

15. In § 29 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Gasthörerinnen" die Wörter "sowie Frühstudierende" eingefügt.

16. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie gegenüber Mitgliedern, Angehörigen, Gästen oder Frühstudierenden einer Hochschule

  1. Gewalt anwenden,
  2. eine Bedrohung vornehmen oder
  3. eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 267), ausüben.

Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Exmatrikulation entscheidet die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren. Für weniger schwerwiegende Verstöße im Sinne des Satzes 2 können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist."

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " (§§ 34 bis 41)" durch die Wörter " , Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen (§§ 34 bis 41a)" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die in Satz 1 genannten Personen sowie die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52 stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt."

b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen (§ 47) "1. den Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (§ 47),"

.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für den Bereich der Krankenversorgung können mit den betreffenden Professoren und Professorinnen auf privatrechtlicher Grundlage ergänzende Verträge abgeschlossen werden."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "für das Land Sachsen-Anhalt" angefügt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "Kunst- oder Wissenschaftsförderung" durch die Wörter "Wissenschafts- und Kunstförderung" und wird das Wort "Ministerium" durch die Wörter "Rektor oder von der Rektorin der jeweiligen Hochschule" ersetzt:

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 angefügt:

"Professoren und Professorinnen können für die Dauer von höchstens fünf Jahren Aufgaben ausschließlich oder überwiegend in der Lehre oder der Forschung oder im Rahmen von künstlerischen Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben im Bereich der angewandten Forschung übertragen werden, soweit es die Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zulässt oder soweit sie zustimmen 'Dabei muss sowohl das Lehrangebot insgesamt aufrechterhalten werden als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt werden. 'Die Verlängerung ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren wiederholt möglich; Satz 3 gilt entsprechend. 'Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 5 trifft die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Fachbereichsrat."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Vorschlag" die Wörter "des Fachbereichsrates," eingefügt.

19. In § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b werden die Wörter "mindestens fünfjährigen" durch das Wort "mehrjährigen" ersetzt.

20. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft der Senat, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören. "(1) Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft die Leitung der Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören. "Der Senat entscheidet darüber abschließend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "öffentlich" die Wörter "und im Regelfall international" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Von der Ausschreibung einer Professur kann ebenfalls abgesehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf eine externe höherwertige Professorenstelle von den Hochschulen gleichfalls eine höherwertige Professorenstelle angeboten wird."

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag der Hochschule vom Minister oder der Ministerin berufen. Über die Ruferteilung wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen in der Regel innerhalb von drei Monaten entschieden. Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenen Hochschule wissenschaftlich tätig waren. "(3) Die Professoren und Professorinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin berufen. 'Die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. 'Sofern vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium keine Einwände erhoben werden, gilt die Zustimmung als erteilt. 'Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und Professoren und Professorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren."

d) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Dem Berufungsvorschlag sind für die darin aufgenommenen Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen beizufügen, die der Hochschule nicht angehören dürfen. Eines der Gutachten soll in der Regel vergleichend sein. "Dem Berufungsvorschlag ist für jeden darin aufgenommenen Kandidaten ein Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, beizufügen. 'Weiterhin ist mindestens ein vergleichendes Gutachten dem Berufungsvorschlag beizulegen."

bb) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:

""Wenn in begründeten Ausnahmefällen kein vergleichendes Gutachten nach Satz 3 vorgelegt .werden kann, sind je aufgenommenem Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, dem Berufungsvorschlag beizufügen. 'Die Gutachten müssen die objektive Bewertung des Bewerbers oder der Bewerberin ermöglichen."

cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 6 bis 9.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn innerhalb einer vom Ministerium bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu einem neuen Vorschlag aufzufordern. "(7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn innerhalb einer von der Leitung der Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu einem neuen Vorschlag aufzufordern."

d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.

bb) Nummer 3

 bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Planstelle wegen Erreichung der Altersgrenze der Person, die die Stelle innehat, oder

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

e) Absatz 9 Satz 2

 Beabsichtigt das Ministerium, abgesehen von dem Fall des Absatzes 7, eine nicht vorgeschlagene Person zu berufen, so ist der Hochschule vor der Berufung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

wird aufgehoben.

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und von der Hochschule nicht für andere Aufgaben benötigt werden" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden."

j) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (11) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen, so sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden. Die Hochschulen regeln in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist, die Mindestanforderungen für die befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines Professors oder einer Professorin. "(11) Die Leitung der Hochschule kann zur selbständigen Lehre geeigneten Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen. Die Absätze 1 bis 10 finden in diesem Fall keine Anwendung."

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "in begründeten Fällen" gestrichen.

bb) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 bis 6 eingefügt:

"Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die §§ 47 und 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes sind nicht anwendbar. Im Falle einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 66 Abs. 2 bis 5 und § 67 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes."

cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 7 bis 10.

dd) In Satz 9 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

ee) In Satz 10 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2, 3, 7 und 8" ersetzt.

ff) Nach Satz 10 werden die folgenden Sätze 11 bis 14 angefügt:

""Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann auf Antrag des Fachbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden. Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. Über den Antrag nach Satz 11 entscheidet der Senat der Hochschule. Das Verfahren ist in einer Ordnung zu regeln, die der Senat beschließt und die dem Ministerium anzuzeigen ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Angestellten- oder" durch die Wörter "privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Dienstverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

22. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden, wenn
  1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,
  2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, sichergestellt ist und
  3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben.
"(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder von Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden, wenn
  1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,
  2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten, sichergestellt ist und
  3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben."

23. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. "Die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt."
  1. Die Sätze 5 und 6
 Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

24. § 41 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. "Ein Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen; der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin ist mit Ablauf der Amtszeit entlassen."

bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt:

" § 38 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch die Wörter "privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses" ersetzt.

25. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen

(1) An Hochschulen mit Habilitationsrecht können, soweit die Maßnahmen zur Verstärkung der Lehre nach § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 6 nicht ausreichen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen berufen werden. Sie nehmen in erster Linie Lehraufgaben auf Dauer, die spezielle Qualifikationen erfordern, sowie Aufgaben, die mit der Konzeptentwicklung, Planung und Organisation der Lehre verbunden sind, wahr. § 34 findet hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung entsprechende Anwendung.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. eine besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist, und
  3. eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur eingestellt werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(3) Universitätsdozenten oder Universitätsdozentinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin in ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis, das auf vier Jahre befristet ist, eingestellt. § 36 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Hat sich der Universitätsdozent oder die Universitätsdozentin in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Überprüfung der erbrachten Leistungen insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Beschäftigungsverhältnis mit seiner oder ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Rektor oder der Rektorin auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. In einer Satzung der jeweiligen Fakultät sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung der pädagogischen Eignung von Universitätsdozenten oder Universitätsdozentinnen sowie von diesen zu ergreifende didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. 'Hat sich der Universitätsdozent oder die Universitätsdozentin in der Verlängerung nach Satz 3 weiter bewährt, kann er oder sie in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis übernommen werden.

(4) Als Universitätsdozent oder Universitätsdozentin kann auch eingestellt werden, wer eine Habilitation nachweist oder sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin bewährt hat. In diesen Fällen erfolgt die Einstellung sofort in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis.

(5) Im Übrigen finden auf Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen die allgemeinen Vorschriften für Professoren und Professorinnen entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht abweichende Regelungen treffen. "Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin sowie zum Rektor oder zur Rektorin wählbar."

26. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Angestellten" durch die Wörter "privatrechtlich Beschäftigte" ersetzt.

b) In Absatz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch die Wörter "privatrechtlich Beschäftigte" ersetzt.

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (8) Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57a bis 57c und 57f des Hochschulrahmengesetzes . "(8) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt."

d) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte beschäftigt. "Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen oder als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt."

27. § 43 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie werden auf Dauer im Angestelltenverhältnis beschäftigt "Sie werden in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt."

28. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftliche" die Wörter "und künstlerische" eingefügt.

Satz 3

Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden, werden bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt.

wird aufgehoben.

29. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule außerhalb des Hauptamtes oder Hauptberufes bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden. Entgeltliche wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten dürfen nur nach Anzeige an die Leitung der Hochschule durchgeführt werden. Die Ausübung des Hauptamtes oder Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. "(1) Entgeltliche wissenschaftliche, künstlerische oder dem Wissens- oder Technologietransfer dienende Nebentätigkeiten dürfen nur nach Anzeige an die Leitung der Hochschule durchgeführt werden. 'Die Ausübung des Hauptamtes oder Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. 'Im Übrigen bleiben die tarifrechtlichen Vorschriften unberührt."

30. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "beamtenrechtlicher" die Wörter "und anderer" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Zuständige Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes ist die Leitung der Hochschule; sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät, der der Antragsteller oder die Antragstellerin angehört."

c) In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

d) In Absatz 7 werden die Sätze 4 bis 6

Das Ministerium regelt die Voraussetzungen und die Dauer des Urlaubs in anderen Fällen. Hierbei soll ferner bestimmt werden, in welchen Fällen die Dienstbezüge weiter zu zahlen sind. Dabei soll, soweit die Bedürfnisse der Hochschulen das zulassen, die langfristige Beurlaubung an ausländischen Hochschulen und der Wechsel zwischen Tätigkeiten an der Hochschule und außerhalb der Hochschule gefördert werden.

aufgehoben.

e) In Absatz 8 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

f) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 10 bis 12 angefügt:

"(10) Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten, Präsidentinnen, Prorektoren, Prorektorinnen, Mitglieder des Präsidiums, Kanzler und Kanzlerinnen ist der Minister oder die Ministerin. 'Bestimmte Befugnisse des Ministers oder der Ministerin als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte können allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten oder Präsidentinnen übertragen werden.

(11) Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Hochschulpersonals mit Ausnahme des sonstigen Personals ist der Rektor, die Rektorin, der Präsident oder die Präsidentin. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals ist der Kanzler oder die Kanzlerin. Die Grundordnung kann vorsehen, dass bestimmte Befugnisse an den Kanzler oder die Kanzlerin oder andere Mitglieder des Rektorates beziehungsweise des Präsidiums übertragen werden können.

(12) Das Recht von Professoren und Professorinnen, aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507), ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester beendet wird. Satz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung; der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist."

31. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 47 Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen  " § 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sind in der Praxis tätige Fachleute, die an einer Hochschule nebenberuflich ausgewählte Lehraufgaben übernehmen. Sie stehen nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule. "(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 6 erfüllen und dieser Hochschule weder im Hauptamt angehören noch Privatdozent oder Privatdozentin dieser Hochschule sind. 'Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von in der Regel zwei Semesterwochenstunden durchführen. 'Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 'Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" zu führen. Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Hochschule. 'Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird ein Beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet. Das Verfahren zur Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung."

c) Die Absätze 2, 5, 7 und 9 werden aufgehoben.

(2) Für die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen und Verfahren wie für die Berufung der hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(5) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin beziehungsweise Honorardozenten oder Honorardozentin ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor", "Honorarprofessorin" oder "Honorardozent", "Honorardozentin" verbunden.

(7) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin erfolgt auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Honorardozenten und Honorardozentinnen.

32. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Das Ministerium kann auf Antrag einer Universität oder der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin beziehungsweise einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen Lehre tätig ist, nach in der Regel sechsjähriger Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" beziehungsweise "außerplanmäßige Professorin" verleihen. Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet. "(3) An einer Universität oder an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle entscheidet der Senat auf Antrag einer Fakultät darüber, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin oder einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen Lehre tätig ist, nach in der Regel vierjähriger Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" zu verleihen. Die Verleihung erfolgt durch die Leitung der Hochschule. 'Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet. Das Verfahren zur Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung."

33. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in einer Ordnung zu regeln."

34. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Zwischen- oder Vorprüfung" durch die Wörter "Zwischen-, Vor- oder Modulprüfung" ersetzt.

bb) Satz 3

 Nach Abschluss des Studiums dürfen wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte höchstens vier Jahre an der Hochschule beschäftigt werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird das Wort "Angestelltenverhältnissen" durch das Wort "privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen" und das Wort "Angestellten" durch das Wort "privatrechtlich Beschäftigten" ersetzt.

bb) Satz 6

 Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit studentischen Hilfskräften ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt."

35. In § 56 Nr. 3 wird das Wort "Krankenhausversorgung" durch das Wort "Krankenversorgung" ersetzt.

36. § 57 Abs. 2 Satz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten entsprechend. " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 54 bis 61 Abs. 1 und § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend."

37. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hochschuldozentinnen" die Wörter " , Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

38. § 62 Abs. 1 Satz 3

Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung.

wird aufgehoben.

39. Dem § 66 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Abweichungen von der Mindestausstattung nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums oder sind in den jeweiligen Zielvereinbarungen festzulegen. Abweichend von Satz 2 wird für die Medizinischen Fakultäten nach § 1 Abs. 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Mindestausstattung in Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt."

40. § 67 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

 über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen und die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" zu beschließen,

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "der Fachbereiche" die Wörter "oder des Rektors oder der Rektorin" eingefügt.

b) Es werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Der Senat hat darüber hinaus über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie über die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" abschließend zu entscheiden. Der Senat kann den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen. Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden. Näheres regelt die Grundordnung."

41. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Kanzlerin" die Wörter "oder der oder die Beauftragte für Haushalt, soweit diese Funktion nicht durch einen Prorektor oder eine Prorektorin ausgeübt wird" angefügt. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Das Rektorat leitet die Hochschule eigenverantwortlich.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

42. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Bechlüsse" durch das Wort "Beschlüsse" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Rektor oder die Rektorin wird vom Senat gemäß Absatz 9 aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professoren und Professorinnen gewählt. "Der Rektor oder die Rektorin, der Professor oder Professorin ist, wird vom Senat gemäß Absatz 9 gewählt."

bb) Satz 3

 Die Grundordnung kann eine hauptberufliche Leitung vorsehen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 An hauptberuflich geleiteten Hochschulen wird der Rektor oder die Rektorin für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. "Der Rektor oder die Rektorin ist hauptberuflich tätig."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Er oder sie wird für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. "Sofern ein Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt besteht, bleibt dieses bestehen."

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

ee) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "im Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

ff) Der bisherige Satz 4

Wählbar ist nur, wer nicht vor Ende der Amtszeit die Altersgrenze erreicht.

wird aufgehoben.

43. § 70 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Präsident oder die Präsidentin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. "Der Präsident oder die Präsidentin wird zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; es kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden."

44. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "ernannt" durch das Wort "bestellt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

45. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule für zwei Jahre gewählt. "Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt."

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. "Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane der Hochschule beratend teilnehmen."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 8 werden die Sätze 3 bis 9.

dd) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen" ersetzt.

ee) In Satz 8 wird die Angabe "Sätze 5 und 6" durch die Angabe "Sätze 6 und 7" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern des Fachbereiches für zwei Jahre gewählt. "Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen der Kollegialorgane des Fachbereiches beratend teil. "Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen ihres Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil."

cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Sie dürfen an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane ihres Fachbereiches beratend teilnehmen."

dd) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.

46. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter "des Jahresberichts" durch die Wörter "eines jährlichen Berichts" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Eines der Mitglieder muss dem Bereich Wirtschaft zuzurechnen sein."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8.

47. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 10 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Dauer von mindestens vier Jahren" gestrichen und nach dem Wort "gewählt" die Wörter " ; die Amtszeit soll in der Regel vier Jahre nicht unterschreiten" angefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "ihm angehörenden" gestrichen und nach dem Wort "Professorinnen" die Wörter "des Fachbereichs" eingefügt.

cc) In Satz 6 wird nach dem Wort "Dekanin" folgender Halbsatz angefügt:

" ; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Dekans oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des Dekans oder der Dekanin fort".

dd) Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

"Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen vor ihrer Wahl nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein."

ee) Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.

48. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 99 Zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten, gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren " § 99 Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale
wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In diese Einrichtungen können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen einbezogen werden."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie stehen unter Verantwortung der Leitung der Hochschule "Die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen stehen unter der Verantwortung der Leitung der Hochschule."

dd) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Die Grundordnung der Hochschule kann vorsehen, dass für Berufungen, von denen die jeweiligen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen betroffen sind, die Fachbereiche das Einvernehmen mit den betroffenen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen herstellen müssen. Näheres hierzu regelt die Grundordnung."

49. § 105 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:

alt neu
 die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes erfüllt sind und "1. das Studium an dem in § 6 genannten Ziel ausgerichtet ist,

2. mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht sinnvoll ist,

3.die Studienbewerber und Studienbewerberinnen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und"

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6.

50. § 107 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. Abschnitt 14 Verwaltung, Haushalt und Steuerung "Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverahrensgesetzes bleibt unberührt."

51. § 110

Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und dienstrechtliche Befugnisse

(1) Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt.

(2) Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten, Präsidentinnen, Prorektoren, Prorektorinnen, Mitglieder des Präsidiums, Kanzler und Kanzlerinnen ist der Minister oder die Ministerin. Bestimmte Befugnisse des Ministers oder der Ministerin als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte können allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten oder Präsidentinnen übertragen werden.

(3) Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Hochschulpersonals mit Ausnahme des sonstigen Personals ist der Rektor, die Rektorin, der Präsident oder die Präsidentin. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals ist der Kanzler oder die Kanzlerin. Die Grundordnung kann vorsehen, dass bestimmte Befugnisse an den Kanzler oder die Kanzlerin oder andere Mitglieder des Rektorates beziehungsweise des Präsidiums übertragen werden können.

wird aufgehoben.

52. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Abschluss" jeweils durch das Wort "Hochschulabschluss" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben. "'Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die
  1. der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen,
  2. die für die speziellen Anforderungen der Wirtschaft sowie Berufstätiger konzipiert werden,

sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben."

53. § 112 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Abschluss" durch das Wort "Hochschulabschluss" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "rechtlich" gestrichen und werden nach dem Wort "erforderlich" die Wörter "oder sinnvoll" eingefügt.

c) In Alisatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
 Weiterhin kann auf Antrag der Studierenden bei Vorliegen von Behinderungen und Erkrankungen, die nachweisbar Studienzeit verlängernde Auswirkungen haben, die Gebührenpflicht um eine angemessene Zeit hinausgeschoben werden, die zwei Semester überschreiten kann. ""Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall erlassen werden, wenn der oder die Studierende die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten hat. 'Der oder die Studierende hat ein Überschreiten in der Regel nicht zu vertreten bei
  1. studienzeitverlängernden Auswirkungen aufgrund der Belastung als Leistungsathlet oder Leistungsathletin im A- oder B-Kader, als national oder international herausragender Nachwuchsmusiker oder Nachwuchsmusikerin oder als Träger oder Trägerin eines nationalen oder internationalen Kunstpreises,
  2. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
  3. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. 'Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung."

54. § 113 Abs. 1 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze 5 bis 7 ersetzt:

alt neu
 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen sowie Leistungen Dritten gegen Entgelt anbieten, soweit hierdurch nicht die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beeinträchtigt wird. ""Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen. 6Die Hochschulen können Leistungen Dritten gegen Entgelt anbieten, soweit hierdurch nicht die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beeinträchtigt wird. 'Das Ministerium kann nach vorheriger Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bei geringfügigen Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen Ausnahmen von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zulassen, falls die durch die Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entstehenden zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum Umfang der Beteiligung unverhältnismäßig sind."

55. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort " "Universität"," das Wort " "Universitätsklinikum"," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "durch das Ministerium" eingefügt und wird das Wort "fünfzigtausend" durch die Wörter "einer Million" ersetzt.

56. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "für das Land" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule. "(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule."

Artikel 2
Aufhebung von Gesetzen

Das Erste Hochschulstrukturgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Errichtung von Fachhochschulen, Aufhebung von Hochschulen) vom 10. März 1992 (GVBl. LSA S: 136), zuletzt geändert durch Nummer 213 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 150), und das Zweite Hochschulstrukturgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Neugestaltung der Lehrerausbildung und Erweiterung der Technischen Universität Magdeburg) vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 725), geändert durch Nummer 216 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 150), werden aufgehoben.

Artikel 3
Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das für Hochschulangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 4
Übergangsregelungen

Die Grundordnungen und sonstigen Satzungen der Hochschulen sowie die weiteren rechtlichen Vorschriften sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den geänderten Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anzupassen. Soweit für Organe der Hochschulen neue Bestimmungen hinsichtlich ihrer Wählbarkeit oder ihrer Zusammensetzung gelten, sind unverzüglich nach Inkrafttreten der jeweiligen Grundordnung Wahlen durchzuführen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.