Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 5. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 12.05.2011 S. 572)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 53), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile "Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise 78" wird aufgehoben.

b) Nach der Zeile "Umweltrahmengesetz 41" wird die Zeile "Umweltschadensgesetz (USchadG) 90" eingefügt.

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) In der laufenden Nummer 62 nach Tarifstelle 1.5. Spalte 2 erhält die Anmerkung folgende Fassung:

"Die Gebühr für die Anerkennung einer Stiftung bestimmt sich nach lfd. Nr. 113 Tarifstelle 1.; für die Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung nach lfd. Nr. 113 Tarifstelle 1.2."

b) Die laufende Nummer 78 wird aufgehoben.

c) Die laufende Nummer 81 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.1. Spalte 2 werden die Wörter "gemäß § 80 Abs. 2 sowie § 83" angefügt.

bb) Nach der Tarifstelle 1.1. wird folgende Tarifstelle 1.2. eingefügt.

"1.2. Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 Abs. 1 25 bis 1 000".

cc) In der Tarifstelle 2. Spalte 2 werden die Wörter "Sachsen-Anhalt" angefügt.

dd) Die Tarifstellen 2.1. bis 2.9. erhalten folgende Fassung:

"2.1. Eintragung in das Stiftungsverzeichnis gemäß § 5 Abs. 1 und 2 30
2.2. Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 10 bis 150
2.3. Genehmigung einer Satzungsänderung, Zusammenlegung oder Zulegung nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 15 bis 1.000
2.4. Durchführung von Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 30 bis 1.000
2.5. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4, 5 und 7 30 bis 1.500
2.6. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 8 25 bis500
2.7. Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 15 bis 1.000
2.8. Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 25 bis 500
2.9. sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung 25 bis500".

ee) Die Tarifstellen 2.10., 2.11. und 2.12. werden aufgehoben.

d) Die laufende Nummer 85 erhält folgende Fassung:

"85 Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt und Archiv des Landtages von Sachsen-Anhalt  
1. Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut  
1.1. Persönliche Benutzung, gebührenfrei
1.2. wenn die Bereitstellung besonderen Personalaufwand erfordert bei einem Arbeitsaufwand von mehr als zehn Stunden pro Benutzungstag ab der dritten Stunde je angefangener Viertelstunde 10
Anmerkung:
Besteht ein erhebliches öffentliches, wissenschaftliches oder heimatgeschichtliches Interesse an der Benutzung, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
 
2. Auswärtige Benutzung  
2.1. Bereitstellung von Archiv- und Bibliotheksgut für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Einheit 30
2.2. Bereitstellung von Mikrofilmduplikaten für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Film 20
Anmerkung zu Tarifstellen 2.1. und 2.2.:
1. Die Gebühr wird auch erhoben bei einer Benutzung an auswärtigen Standorten des Landeshauptarchivs, die nicht Lagerungsort des betreffenden Archivgutes sind. Zusätzlich können Gebühren nach Tarifstelle 1. erhoben werden.
2. Die Gebühr schließt die Auslagen für Verpackung, Versicherung und Versendung nicht ein.
 
3. Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut  
3.1. bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu einer halben Stunde je angefangene Viertelstunde gebührenfrei
3.2. bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde je angefangene Viertelstunde 14
Anmerkungen:
1. Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde wird die Gebühr ab der dritten Viertelstunde erhoben. Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer Stunde, entsprechend der nachfolgenden Anmerkung Nummer 2 Buchst. a wird die Gebühr ab der fünften Viertelstunde erhoben.
2. Gebührenfrei sind:
a) Bei einem Zeitaufwand von höchstens einer Stunde Ermittlungen für wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Forschungen sowie für Unterrichtszwecke.
b) Anfragen im Sinne der lfd. Nr. 1 (Allgemeine Amtshandlungen) Nrn. 4. bis 11. der Anmerkungen zu Tarifstellen 3. und 4.
 
4. Reproduktionen  
4.1. Bearbeitung von Reproduktionsanträgen  
4.1.1. Gebühr je Antrag 5
4.1.2. Gebühr bei gesetzlich erforderlichen Anonymisierungen mit einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde je angefangene Viertelstunde 14
4.2. Anfertigung von Reproduktionen  
4.2.1. je Aufnahme zuzüglich der Gebühren nach nachfolgenden Tarifstellen 4.2.3. und 4.2.4. oder 0,5
4.2.2. bei besonderem Arbeitsaufwand und im Rahmen von Sonderleistungen je angefangener Viertelstunde 10
4.2.3. Bereitstellung in elektronischer Form  
4.2.3.1. je Antrag und  
4.2.3.2. bei besonderem Aufwand im Rahmen von Sonderleistungen je angefangener Viertelstunde 10
4.2.4. Ausdrucke von Bilddateien und Mikrofilmen sowie andere Arbeitskopien  
4.2.4.1. schwarz/weiß  
4.2.4.1.1. Format bis DIN A 4 0,2
4.2.4.1.2. Format DIN A 3 0,4
4.2.4.2. farbig  
4.2.4.2.1. Format bis DIN A 4 2
4.2.4.2.2. Format DIN A 3 4
Anmerkungen zu Tarifstelle 4.1. und 4.2.:
1. Bei Selbstanfertigung von Reproduktionen reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1., 4.2.1. und 4.2.4.1. um 50 v. H.
2. Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1. entfällt bei der Selbstanfertigung von Reproduktionen aus Bibliotheksgut.
3. Bei einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde wird die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2. ab der zweiten Viertelstunde erhoben.
4. Im Rahmen von Forschungs- und Editionsvorhaben mit substantieller Beteiligung des Landeshauptarchivs können die Gebühren im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
5. Bei schwierigen Vorlagen (insbesondere bei Urkunden, Karten und Plänen, Fotos), hochwertigen Digitalaufnahmen, Terminaufträgen und besonders umfangreichen Reproduktionsanliegen erhöhen sich die Gebühren um bis zu 100 v. H. sofern nicht Tarifstelle 4.2.2. Anwendung findet.
6. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.2.4. schließen die Auslagen für Ausdrucke in Fotoqualität nicht ein.
7. Die Gebühr schließt die Auslagen für Datenträger, Verpackung und Versendung nicht ein.
 
4.3. Begleitung und Beaufsichtigung von Archiv- und Bibliotheksgut bei der Anfertigung sonstiger Reproduktionen durch Dritte je angefangener Viertelstunde 11
5. Ausdrucke von digitalen Findbüchern und bei Datenbankrecherchen  
5.1. bis zu fünf Ausdrucke gebührenfrei
5.2. ab dem sechsten Ausdruck je Blatt 0,2
  Anmerkung:
1. Im Rahmen von Direktbenutzungen sind fünf Ausdrucke pro Benutzung gebührenfrei
2. Die Gebühr schließt die Auslagen für Verpackung und Versendung nicht ein.
 
6. Veröffentlichung von Archivgutreproduktionen  
Anmerkung:
Besteht ein erhebliches öffentliches, wissenschaftliches oder heimatgeschichtliches Interesse an der Veröffentlichung, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
 
6.1. Abbildung oder Wiedergabe in Print- und audiovisuellen Medien sowie in elektronischen Speichermedien  
Anmerkung:
Bei Neuauflagen, Nachdrucken, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, sofern eine unaufgeforderte Information erfolgt und die Genehmigung nicht versagt wird.
 
6.1.1. je Reproduktionseinheit 50
6.1.2. je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen 75
6.2. Wiedergabe in Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen und deren Weiterverwertung in Online-Angeboten  
Anmerkung:
Bei wiederholter Ausstrahlung oder Verwertung in Online-Angeboten werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, sofern eine unaufgeforderte Information erfolgt und die Genehmigung nicht versagt wird.
 
6.2.1. je Reproduktionseinheit 50
6.2.2. je angefangene Minute bei Film- oder Tonvorlagen 75
6.3. Wiedergabe in Online-Angeboten  
6.3.1. je Reproduktionseinheit 25
6.1.2. je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen 75
6.4. Abbildung oder Wiedergabe zu Ausstellungs- oder anderen Präsentations- und zu Werbezwecken  
6.4.1. je Reproduktionseinheit 50
6.4.2. je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen 100
7. Ausstellung von Archivgut  
Anmerkungen:
1. Im Rahmen von Ausstellungsvorhaben mit substantieller Beteiligung des Landeshauptarchivs können die Gebühren im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
2. Die Gebühren schließen die Auslagen für Material und Verpackung nicht ein.
 
7.1. Gebühr je Antrag
und
20
7.2. je Archiveinheit
oder
20
7.3. bei besonderem Arbeitsaufwand und bei Sonderleistungen je angefangener Viertel Stunde 14

e) Die laufende Nummer 86 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.9. Spalte 3 wird der Betrag "50" durch den Betrag "65" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 1.14.4. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 300" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 1.14.5. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 500" durch die Angabe "100 bis 650" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 1.15. Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 300" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 1.18. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 2 500" durch die Angabe "200 bis 3 200" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 1.19. Spalte 3 wird die Angäbe "50 bis 500" durch die Angabe "100 bis 650" ersetzt.

gg) In der Tarifstelle 1.21. Spalte 3 wird der Betrag "25" durch den Betrag "50" ersetzt.

hh) Die Tarifstelle 1.22. wird aufgehoben.

ii) In der Tarifstelle 1.24. Spalte 3 wird der Betrag "500" durch den Betrag "125" ersetzt.

jj) In der Tarifstelle 1.28. Spalte 3 wird die Angabe "125 bis 2 500" durch die Angabe "160 bis 3 000" ersetzt.

kk) In der Tarifstelle 2. Spalte 2 wird die Angabe "(AltölV)" angefügt.

ll) In der Tarifstelle 2.1. Spalte 3 wird der Betrag "50" durch den Betrag "65" ersetzt.

mm) In der Tarifstelle 5. Spalte 2 wird die Angabe "(VerpackV)" angefügt.

nn) In der Tarifstelle 7. Spalte 2 wird die Angabe "(NachwV)" angefügt.

oo) In der Tarifstelle 7.1. Spalte 2 werden ein Semikolon und die Wörter "Prüfung und Entscheidungen nach § 7
Abs. 4" angefügt, in Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 5 000" durch die Angabe "65 bis 6 500" ersetzt.

pp) In der Tarifstelle 7.2. Spalte 3 wird die Angabe "250 bis 5 000" durch die Angabe "350 bis 6 500" ersetzt.

qq) In der Tarifstelle 7.3. Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 500" durch die Angabe "150 bis 650" ersetzt.

rr) In der Tarifstelle 7.4. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 250" durch die Angabe "65 bis 350" ersetzt.

ss) In der Tarifstelle 7.5. Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 75" durch die Angabe "50 bis 100" ersetzt.

tt) Die Tarifstelle 7.6. wird aufgehoben.

uu) In der Tarifstelle 7.7. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 250" durch die Angabe "65 bis 350" ersetzt.

vv) In der Tarifstelle 7.8. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 500" durch die Angabe "65 bis 650" ersetzt.

ww) In der Tarifstelle 8. Spalte 2 wird die Angabe "(TgV)" angefügt.

xx) In der Tarifstelle 9. Spalte 2 wird die Angabe "(EfbV)" angefügt.

yy) In der Tarifstelle 11.1. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 5 000" durch die Angabe "65 bis 6 500" ersetzt.

zz) In der Tarifstelle 11.3. Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 2 500" durch die Angabe "65 bis 3 500" ersetzt.

ab) In der Tarifstelle 13.1. Spalte 3 wird der Betrag "500" durch den Betrag "2 500" ersetzt.

ac) In der Tarifstelle 13.2. Spalte 3 wird der Betrag "500" durch den Betrag "1 000" ersetzt.

ad) Nach der Tarifstelle 13.2. wird folgende neue Tarifstelle 13.3. eingefügt:

"13.3. Entscheidung über Ausnahmen von den Zuordnungskriterien nach § 6 Abs. 3 und 6 100 bis 2 500".

ae) Die bisherige Tarifstelle 13.3. wird Tarifstelle 13.4., in Spalte 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 4, 7, 8 und 9" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 bis 5, 7 und 8" ersetzt, in Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 350" durch Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.

af) Die bisherige Tarifstelle 13.4. wird aufgehoben.

ag) Die Tarifstellen 13.5. bis 13.8. erhalten folgende Fassung:

"13.5. Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen an die Nachsorge nach § 11 Abs. 2 100 bis 2.500
13.6. Entscheidung über Ausnahmen von Anforderungen an Emissionsüberwachung nach § 12 Abs. 1 100 bis 1.000
13.7. Anordnung sowie Entscheidung über Ausnahmen von Information und Dokumentation nach § 13 Abs. 2 100 bis 1.000
13.8. Festsetzung und Überprüfung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2, 3 und 4, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.14.1. bis 1.14.4. oder 1.1.2. abgegolten sind 100 bis 2 500".

ah) Nach der Tarifstelle 13.8. wird folgende Tarifstelle 13.9. angefügt:

"13.9. Zulassung und Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen hinsichtlich oberirdischer Deponien nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 und § 26 Abs. 1 und 2 200 bis 5 000".

ai) Die Tarifstellen 14. und 14.1. werden aufgehoben.

aj) In der Tarifstelle 17. Spalte 2 werden die Wörter "Batterieverordnung (BattV)" durch die Wörter "Batteriegesetz (BattG)" ersetzt.

ak) In der Tarifstelle 17.1. Spalte 2 werden die Wörter "Prüfung der Nachweise nach § 4 Abs. 3" durch die Wörter "Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme nach § 7 Abs. 1" ersetzt.

al) In der Tarifstelle 20. Spalte 2 wird die Angabe "(AVV)" angefügt.

f) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 21.2. erhält folgende Fassung:

"21.2. Erteilung von Ausnahmen von Fahrverboten nach § 1 Abs. 2 für PKW, LKW und Busse (Definition: § 4 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz) 15 bis 1.000
(je nach Fahrzeugart und Dauer der Ausnahmegenehmigung) zuzüglich Zeitaufwand".

bb) Die Tarifstellen 21.2.1. und 21.2. werden aufgehoben.

g) Die laufende Nummer 88 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.1.1. werden zu den Kategorien 1' bis 9 in Spalte 3 jeweils die Wörter "höchstens 12 000" gestrichen.

bb) Nach der Kategorie 9 wird in Spalte 2 folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung:
Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro."

cc) In der Tarifstelle 1.1.2. werden zu den Kategorien 1 bis 9 in Spalte 3 jeweils die Wörter "höchstens 12 000" gestrichen.

dd) Nach der Kategorie 9 wird in Spalte 2 folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung:
Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro."

ee) In der Tarifstelle 4.2. Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 800" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt.

h) Nach der laufenden Nummer 89 wird folgende laufende Nummer 90 eingefügt:

"90 Umweltschadensgesetz (USchadG)  
1. Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Abs. 2 50 bis 5 000".

i) In der laufenden Nummer 171 Spalte 2 erhält die Nummer 1 Buchst. a der Anmerkungen zu den Tarifstellen 1. bis 4.12. folgende Fassung:

"a) Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB oder § 3 LPartG, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.