Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Verbandsgemeindegesetzes

Vom 21. Dezember 2011.
(GVBl. LSA Nr. 27 vom 29.12.2011 S. 870)


Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009. (GVBl. LSA S. 684), geändert durch § 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1.595 491.102 Euro für das Ausgleichsjahr 2010 und 1.590 623.669 Euro für das Ausgleichsjahr 2011. "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1.559 763.326 Euro für das Ausgleichsjahr 2012."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Unterschied zwischen der vorläufigen und der endgültigen Feststellung ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des drittfolgenden Jahres zu verrechnen. "Der verbliebene Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Feststellung in Höhe von 53.297 000 Euro ist in Höhe von 26.648 500 Euro mit der Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres 2012 zu verrechnen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. Bedarfszuweisungen gemäß § 17 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2010 und 2011, "1. Bedarfzuweisungen gemäß § 17 in Höhe von 40 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2012,"

b) Nummer 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) einer besonderen Zuweisung gemäß § 5, "b) besonderer Zuweisungen gemäß § 5,"

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "2010 und 2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.

b) Die Tabelle erhält folgende Fassung:

alt neu
 
    2010 2011
1. Landkreise 151.343 467 Euro 152.742 897 Euro
2. kreisfreie Städte 86.037 348 Euro 87.535 747 Euro
3. Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften    
a) mit weniger als20.000 Einwohnern 49.513 620 Euro 47.464 100 Euro
b) mit 20.000 Einwohnern bis 24.999 Einwohner 5.902 534 Euro 6.989 614 Euro
c) mit 25.000 Einwohnern und mehr 29.266 283 Euro 31.106 927 Euro.
"2012
1. Landkreise 142.026 194 Euro
2. kreisfreie Städte 94.211 730 Euro
3 Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden
a) mit 20.000 Einwohnern und mehr 44.024 451 Euro
b) mit weniger als 20.000 Einwohnern 42.411 182 Euro."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angaben "für das Jahr 2010 5.290 664 Euro" und "für das Jahr 2011 5.184 851 Euro" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Angaben "für das Jahr 2010.264 514 Euro" und "für das Jahr 2011.259 224 Euro" gestrichen.

5. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastung bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbstätige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 39.128 319 Euro für das Jahr 2010 und 39.606 325 Euro für das Jahr 2011. Die kreisfreien Städte erhalten 28.363 498 Euro für das Jahr 2010 und 28.929 482 Euro für das Jahr 2011. "(1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastung bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbstätige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 17.287 067 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Die kreisfreien Städte erhalten 6.382 971 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Zur Aufstockung erhalten im Haushaltsjahr 2012 die Landkreise zusätzlich 18.922 788 Euro und die kreisfreien Städte zusätzlich 7.720 305 Euro."

6. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Zum Ausgleich der Belastungen aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe nach § 8 Nrn. 1, 3 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise besondere Ergänzungszuweisungen in Höhe von 23.294 913 Euro für das Jahr 2010 und 23.579 492 Euro für das Jahr 2011. Die kreisfreien Städte erhalten 17.727 492 Euro für das Jahr 2010 und 18.081 239 Euro für das Jahr 2011. "(1) Zum Ausgleich der Belastungen aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe nach § 8 Nrn. 1, 3 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise besondere Ergänzungszuweisungen in Höhe von 14.527 029 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Die kreisfreien Städte erhalten 7.865 769 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Zur Aufstockung erhalten im Haushaltsjahr 2012 die Landkreise zusätzlich 1.632 807 Euro und die kreisfreien Städte zusätzlich 842.147 Euro."

7. In § 9 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2010 und 2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Die Landkreise erhalten 57.193 478 Euro für das Jahr 2010 und 57.892 175 Euro für das Jahr 2011. Die kreisfreien Städte erhalten 33.149 452 Euro für das Jahr 2010 und 33.810 938 Euro für das Jahr 2011. "Die Landkreise erhalten 54.334 198 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Die kreisfreien Städte erhalten 28.622 403 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Zur Aufstockung erhalten im Haushaltsjahr 2012 die Landkreise zusätzlich 6.107 043 Euro und die kreisfreien Städte zusätzlich 3.064 450 Euro."

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 7 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

9. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Den allgemeinen Zuweisungen für die kreisfreien Städte wird im Jahr 2010 vorab ein Betrag in Höhe von 317.264 Euro und im Jahr 2011 ein Betrag in Höhe von 323.595 Euro entnommen. Den allgemeinen Zuweisungen für die Landkreise wird im Jahr 2010 vorab ein Betrag in Höhe von 12.073 923 Euro und im Jahr 2011 ein Betrag in Höhe von 12.221 422 Euro entnommen. "Den allgemeinen Zuweisungen für die kreisfreien Städte wird im Haushaltsjahr 2012 vorab ein Betrag in Höhe von 327.276 Euro entnommen. Den allgemeinen Zuweisungen für die Landkreise wird im Haushaltsjahr 2012 vorab ein Betrag in Höhe von 10.000 571 Euro entnommen."

10. § 13 Abs. 3

(3) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährlich Mittel in Höhe von insgesamt 11 Millionen Euro, wenn sie oder ein Ortsteil oder mehrere ihrer Ortsteile die Funktion eines Grundzentrums oder die Funktion eines Grundzentrums mit der Teilfunktion eines Mittelzentrums haben. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen nach der Anzahl der Grundzentren in Form eines Zuschlags zu den allgemeinen Zuweisungen. Dies gilt nicht, wenn eine Gemeinde mit der Funktion eines Grundzentrums beziehungsweise mit der Funktion eines Grundzentrums mit der Teilfunktion eines Mittelzentrums sich mit einer Gemeinde mit der Funktion eines Mittel- oder Oberzentrums zusammengeschlossen hat oder zusammenschließen wird.

wird aufgehoben.

11. § 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  1. bei der Grundsteuer A und B die Ausgangsbeträge vervielfältigt mit 90 v. H. des gewogenen Durchschnitts der Hebesätze im Jahr 2010 und mit 100 v. H. des gewogenen Durchschnitts der Hebesätze im Jahr 2011,
  2. bei der Gewerbesteuer der Durchschnittsbetrag der Ausgangsbeträge des in Absatz 4 genannten Zeitraumes vervielfältigt mit 90 v. H. des gewogenen Durchschnitts der Hebesätze im Jahr 2010 und mit 100 v. H. des gewogenen Durchschnitts der Hebesätze im Jahr 2011,
  3. bei den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer die Ausgangsbeträge mit 90 v. H. im Jahr 2010 und mit 100 v. H. der Ausgangsbeträge im Jahr 2011.
"
  1. bei der Grundsteuer A und B die Ausgangsbetrag vervielfältigt mit dem jeweiligen gewogenen Durchschnitt der Hebesätze,
  2. bei der Gewerbesteuer der Durchschnittsbetrag de Ausgangsbeträge des in Absatz 4 genannten Zeitraums vervielfältigt mit dem gewogenen Durch schnitt der Hebesätze,
  3. bei den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer die jeweiligen Ausgangsbeträge."

12. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 15 Umlagekraftmesszahl für Landkreise 

Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 30 v. H. von

  1. der Steuerkraftmesszahl der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 nach Abzug der von ihnen zu entrichtenden Finanzausgleichsumlage gemäß § 23 und
  2. 90 v. H. der allgemeinen Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b im Jahr 2010 und 100 v. H. der allgemeinen Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b im Jahr 2011.
" § 15 Umlagekraftmesszahl für Landkreise

'Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 35 v. H. von

  1. der Steuerkraftmesszahl der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und
  2. den allgemeinen Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von 153.240 000 Euro im Jahr 2010 und 128.041 000 Euro im Jahr 2011. "Die Gemeinden und Landkreise erhalten investiv (Zuweisungen zur Verbesserung der kommunaler Infrastruktur in Höhe von 128.041 000 Euro irr Haushaltsjahr 2012."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils proportional zur Höhe der allgemeinen Zuweisungen. "Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H nach der Fläche."

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein gefügt:

"Davon ausgenommen sind Gebietskörperschaften, die keine allgemeinen Zuweisungen erhalten."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "2010 und 2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.

14. § 17 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dem Ausgleichsstock werden im Jahr 2010 Mittel in Höhe von 38.868 447 Euro und im Jahr 2011 Mittel in Höhe von 39.453 641 Euro zur Aufstockung der allgemeinen Zuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden entnommen. "Dem Ausgleichsstock werden im Haushaltsjahr 2012 Mittel in Höhe von 20 Millionen Euro zur Aufstockung der allgemeinen Zuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden entnommen."

15. § 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 14 unter Abzug der Finanzausgleichsumlage des vorvergangenen Jahres im Verhältnis der ihr zugrunde liegenden Steuerarten sowie 90 v. H. im Jahr 2010 und 100 v. H. im Jahr 2011 der an sie geflossenen allgemeinen Zuweisungen im vorvergangenen Haushaltsjahr. "Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 14 sowie die an sie geflossenen allgemeinen Zuweisungen im vorvergangenen Haushaltsjahr."

16. § 23

§ 23 Finanzausgleichsumlage

(1) Gemeinden sind zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage verpflichtet.

(2) Übersteigt bei einer Gemeinde die Steuerkraftmesszahl nach § 14 die Bedarfsmesszahl nach § 13 um mehr als 50 v. H., führt die betroffene Gemeinde 30 v. H. des über diesem Grenzwert liegenden Betrages als Finanzausgleichsumlage ab. Davon ausgenommen sind Gemeinden, deren Kreditmarktschulden im Sinne der amtlichen Statistik der Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände (Schuldenstatistik) im Vergleich zum Durchschnitt der Gemeinden der entsprechenden Größenklasse das Eineinhalbfache übersteigen. Führt die Verpflichtung zur Abführung der Finanzausgleichsumlage zu einer unangemessenen Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde, entfällt die Verpflichtung zur Abführung der Umlage, soweit dies zur Sicherung einer angemessenen Finanzkraft der Gemeinde erforderlich ist.

(3) Die Finanzausgleichsumlage ist in monatlichen Raten zum letzten Tag des Monats an das Land abzuführen. Jahresbeträge unter 5.000 Euro werden nicht erhoben. Die Finanzausgleichsumlage wird an den Ausgleichsstock abgeführt.

wird aufgehoben.

17. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "nach den §§ 18, 21 bis 23" durch die Angabe "nach den §§ 18, 21 und 22" ersetzt.

18. § 25 Abs. 2 Satz 2

Soweit die notwendigen Einzeldaten nicht ermittelbar sind, geschieht dies anteilig im Verhältnis der Einwohnerzahl.

wird aufgehoben.

19. In § 28 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Finanzausgleich zuständige Ministerium" ersetzt.

20. Die §§ 29 und 30

§ 29 Übergangsvorschrift 11

Zum Ausgleich von Härten, die mit Einnahmeverlusten verbunden sind, die durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, erhalten die kreisangehörigen Gemeinden für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 jeweils einen Gesamtbetrag von 1.157 000 Euro.

§ 30 Folgeänderungen 11

Änderungsanweisungen zu § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 516), Artikel 2 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 517), § 71 Abs. 7 Satz 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 358), § 16 Abs. 2 Satz 2 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476)

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Verbandsgemeindegesetzes

Nach § 9 des Verbandsgemeindegesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl, LSA S. 40, 41), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 255), wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Umlage

Die Verbandsgemeinde kann Zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage erheben, soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen. Die Höhe der Umlagesätze ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.