Änderungstext
Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt
Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSA Nr. 26 vom 28.12.2012 S. 649)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte
Das Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 17. September 2010 (GVBl. LSA S. 484), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 12 Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung | " § 12 Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und dem Düngegesetz". |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) gehen nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Düngegesetzes und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung auf die Landkreise und kreisfreien Städte über."
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Die bisher vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wahrgenommen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 (ABl. L 125 vom 09.05.2008 S. 27), gehen nach Maßgabe des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln auf die Landkreise und kreisfreien Städte über."
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die bisher von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommene Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes geht nach Maßgabe des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung auf das Landeszentrum Wald über."
4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 13" durch die Angabe " §§ 1 bis 12 Satz 1, §§ 12a und 13 Abs. 1" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 13" durch die Angabe " §§ 1 bis 12 Satz 1, §§ 12a und 13 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336) wird wie folgt geändert:
1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:
a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe zu der laufenden Nummer 46 folgende Angabe eingefügt:
"46a Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz".
b) In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird nach der Angabe
| " Erlaubnisse, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind | 1 | 10" |
folgende Angabe eingefügt:
"Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/ Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien.Wärmegesetz 46a".
2. Im Kostentarif wird nach der laufenden Nummer 46 folgende laufende Nummer 46a eingefügt:
"46a Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
| 1 | Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes | 25 bis 2.500 Euro |
| 2 | Erforderliche behördliche Anordnungen nach § 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz | 25 bis 2.500 Euro |
| 3 | Stichprobenkontrollen, soweit veranlasst | 100 bis 2.500 Euro". |
Artikel 3
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (AG EEWärmeG LSA)
- wie eingefügt -
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Düngeverordnung und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung
Das Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Düngeverordnung und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 522) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter "der Düngeverordnung" durch die Wörter "des Düngegesetzes" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 1 und § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284), in Verbindung mit der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), sind die Landkreise und kreisfreien Städte. | "(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 1 und § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl, I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "zuständig" die Wörter "für die Überwachung der Düngeverordnung" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Örtlich zuständig für die Überwachung der Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 3 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf dessen oder deren Gebiet der Betrieb oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Abgeber, die über keinen Sitz in Sachsen-Anhalt verfügen, haben das Verbringen zum Zwecke der Düngung oder das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen.
(4) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln dem Landesverwaltungsamt auf Anforderung in elektronischer Form die Daten der Meldungen und der Mitteilungen nach den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger."
3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
" § 5 Übergangsvorschrift
Unbeschadet des Wechsels der Zuständigkeit am 1. Januar 2013 durch § 1 führen die bis zum 31. Dezember 2012 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende."
Artikel 5
Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
- wie eingefügt -
Artikel 6
Änderung des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Das Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 5), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Übergangsvorschrift".
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde wahr."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Das Landeszentrum Wald ist forstliche Fachbehörde und unterstützt die oberste und die obere Forstbehörde sowie die unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben. | "(1) Das Landeszentrum Wald untersteht bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für Forsten zuständigen Ministeriums. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die oberste und die obere Forstbehörde sowie die unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, neben den Forstbehörden, soweit forstliche Belange wesentlich berührt sind, | "1. Träger öffentlicher Belange des Waldes, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfahrensführende Behörde ist und soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind; im Übrigen stellen die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung der Aufgabe als Träger öffentlicher Belange das Benehmen mit dem Landeszentrum Wald her, soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind," |
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Zuständigkeit als untere Forstbehörde für den vorbeugenden Waldbrandschutz nach den §§ 13 und 14 Abs. 3 in Verbindung mit der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 479), in der jeweils geltenden Fassung."
4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Übergangsvorschrift
Unbeschadet des Wechsels der Zuständigkeit am 1. Januar 2013 durch § 26 Abs. 2 führen die bis zum 31. Dezember 2012 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende."
Artikel 7
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen
Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 615), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 199), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2013" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2
Nach Satz 1 Nr. 2 bereits eingeleitete Unterschutzstellungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen sind, werden von der oberen Naturschutzbehörde zu Ende geführt.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zuständig für die Verwaltung der Naturschutzgebiete und Nationalen Naturmonumente ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2013" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "Für die Verwaltung der Gebiete nach § 23 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde zuständig." |
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "Verhandlungen über vertragliche Vereinbarungen, die am 31. Dezember 2013 bereits begonnen wurden, werden durch die obere Naturschutzbehörde zu Ende geführt." |
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.