Änderungstext
Gesetz zur Parlamentsreform 2014
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2014
(GOBl. LSA Nr. 23 vom 11.12.2014 S. 494)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist; Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist eingehalten:
Inkraftreten: 01.01.2015
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl.LSA S. 600), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44), wird wie folgt geändert:
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu Artikel 24 folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Artikel 24 Schutz von Ehe und Familie". |
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 11 Eltern und Kinder
(1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (2) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. | "Artikel 11 Eltern und Kinder
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung. (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung. (4) Kinderarbeit ist verboten." |
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
3. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 24 Schutz von Ehe, Familie und Kindern | "Artikel 24 Schutz von Ehe und Familie". |
b) Absatz 2 Satz 2,
Das Land und die Kommunen wirken insbesondere darauf hin, dass für die Kinder angemessene Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
Absatz 3 und 4
(3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Staates vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.(4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.
werden aufgehoben.
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
4. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "mit Beginn des siebenundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des neunundfünfzigsten Monats" durch die Wörter "mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des zweiundsechzigsten Monats" ersetzt.
(gültig: am Wahltag zum Landtag der siebten Wahlperiode)
5. Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mindestzahl der Mitglieder des Landtages bildet eine Fraktion. | "Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl erreicht hat." |
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
6. Artikel 56 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Darüber holt der Präsident des Landtages den Rat einer unabhängigen Kommission ein. | "Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt." |
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
7. Artikel 58 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 58
(1) Ein Mitglied des Landtages darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird. (2) Die Genehmigung des Landtages ist auch für jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages erforderlich. (3) Verfahren gegen Mitglieder des Landtages sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen. | "Artikel 58 Immunität
Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen." |
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
8. In Artikel 81 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "elf" durch das Wort "neun" ersetzt.
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
9. Artikel 101 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
...
Artikel 3
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
...
Artikel 4
Änderung des Fraktionsgesetzes Sachsen-Anhalt
...
Artikel 5
Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(gültig ab 12.12.2014)
Das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl.LSA S. 80) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "91" durch die Zahl "87" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "45" durch die Zahl "43" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Wahlrecht
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. I des Grundgesetzes ist und am Wahltage
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts ist der Wohnsitz am Orte der Hauptwohnung. | " § 2 Wahlrecht
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen." |
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtages den Wahltag und die Wahlzeit. | "(1) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Wahltag und die Wahlzeit. Wahltag muss ein Sonntag sein." |
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "45" durch die Zahl "43" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes)" durch die Angabe "im Sinne von § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
6. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten sind von der Berufung ausgeschlossen."
7. § 14 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. | "Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig." |
8. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 2" die Angabe " , Abs. 3" eingefügt.
9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "vor der Wahl" die Wörter "bis 18 Uhr" eingefügt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinde verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für eine Berufung als Beisitzer geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. | "(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführüng die im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden:
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "91" durch die Zahl "87" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach Absatz 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) erhöht sich entsprechend. | "Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze." |
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 angefügt:
"In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) um die doppelte Zahl der nach Satz 4 verbleibenden Abgeordnetensitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 5) erhöht sich entsprechend. Weitere Verteilungen erfolgen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7, soweit die Zahl der der Partei verbleibenden Abgeordnetensitze größer ist als die Hälfte der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten."
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Für die Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 ist die Zahl der Abgeordnetensitze zu berechnen, die eine fiktive Partei mindestens erhalten würde, wenn sie fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hätte. Dabei ist der jeweilige Stand der Verteilung der Abgeordnetensitze zugrunde zu legen. Diese Berechnung findet ausschließlich zur Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 statt."
12. In § 49 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "das 60." durch die Wörter "am Wahltag das 67." ersetzt.
13. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zulassung und den Einsatz von Wahlgeräten durch Verordnung zu regeln. | "(2) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 27 Abs. 4 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln.
Im Einzelnen sind dies:
|
14. Die Anlage zu § 10 Abs. 1 Satz 3 erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 6
Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft)
Das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "87" durch die Zahl "83" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "43" durch die Zahl "41" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "43" durch die Zahl "41" ersetzt.
3. In § 35 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl "87" durch die Zahl "83" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (GVBl.LSA S. 657) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Zahl "8 000" durch die Zahl "6 000" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 1 wird das Wort "Gesetzenwurr durch das Wort "Gesetzentwurf" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Landesregierung macht zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 eine Abstimmungsvorlage im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt: Jedem Wahlberechtigten wird mit der Wahlbenachrichtigung eine Abstimmungsvorlage zu den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfen übersandt. Die Abstimmungsvorlage enthält Abstimmungserläuterungen zu den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfen. In' die Abstimmungserläuterungen sind die Sichtweisen der Fraktionen des Landtages, der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens sowie der Landesregierung in gleichem Umfang aufzunehmen. Die Landesregierung kann ehrverletzende oder wahrheitswidrige Äußerungen zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Quellen rechtswidrigen Inhalts führen."
(gültig ab 12.12.2014)
4. In § 33 Satz 2 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. das Verfahren zur Herstellung und Verteilung der Abstimmungsvorlage (§ 22 Abs. 2),".
Artikel 8
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
In § 18 Abs. 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (GVBl.LSA S. 657), geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird das Wort "elf' durch das Wort "neun" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Änderung abgeordnetenrechtlicher Vorschriften
...
Artikel 10
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt
Artikel 11
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt
...
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 und Artikel 7 Nr. 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 10 Nr. 3 treten am Wahltag zum Landtag der siebten Wahlperiode in Kraft.
(4) Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a tritt mit Wirkung für die siebte Wahlperiode in Kraft.
(5) Artikel 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 9, Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 2 bis 6 und Artikel 8 treten am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode in Kraft.
(6) Artikel 6 tritt mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft.
Anlage zu Artikel 5 Nr. 14
| ENDE |