Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Januar 2019
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 23.01.2019 S. 19)



Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSA S. 396), wird verordnet:

§ 1

Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 436, 2008 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 391), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Zuwendungen in Form von" gestrichen.

2. In § 2 Satz 2 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(berechtigte Stellen)" angefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sind mehr Stellen anerkannt, erfolgt die Zuwendung durch Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien auswählt. "Sind mehr Stellen als geeignete Stellen anerkannt, erfolgt vor einer Erstattung ein Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien anhand der dort genannten Reihenfolge auswählt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der geeigneten Stelle" gestrichen.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326) und nach § 11 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), durch. "4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und nach § 11 Abs. .5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), durch."

cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 8 angefügt:

"5. Die geeignete Stelle arbeitet mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSA S. 396, 398), zusammen.

6. Die geeignete Stelle ist einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2017 (GVBl. LSA S. 172), beigetreten.

7. Die geeignete Stelle führt Beratungen für Insassinnen und Insassen von Justizvollzugs-, Jugendhaftanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzuges und der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt durch.

8. Die geeignete Stelle übermittelt die Daten aus den Beratungen an die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Höhe der Pauschalen

(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten Fallpauschalen für eine außergerichtliche Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) gemäß Anlage. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Für abgebrochene Beratungen wird eine Fallpauschale in Höhe von 107 Euro gewährt.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch Einmalberatungen und durch Beratung der Schuldner nach außergerichtlicher Einigung oder bei der Abwicklung des Schuldenbereinigungsplanes entstehen, wird eine Pauschale von 1.000 Euro pro Fachkraft im Jahr gewährt. Ändert sich die Zahl der Fachkräfte im Laufe des Jahres, erfolgt die Gewährung der Pauschale anteilmäßig.

(4) Die Fallpauschalen nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Abschluss der Beratung gezahlt. Die Pauschale nach Absatz 3 wird in Abschlagszahlungen geleistet.

" § 4 Höhe der Pauschalen

(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten für ihre Beratungstätigkeit, insbesondere zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), eine Personal- und Sachkostenerstattung. Diese gliedert sich in eine Grundpauschale nach Absatz 2 und Fallpauschalen nach Absatz 3. Die Erstattung ist auf höchstens 82.300 Euro je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft jährlich begrenzt. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch

  1. eine Beteiligung der Beratungsstelle an der Bundesstatistik,
  2. die Zusammenarbeit mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs-, und Sucht- sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den Vorgaben des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt,
  3. Einmalberatungen,
  4. abgebrochene Beratungen,
  5. Beratung der Schuldnerinnen und Schuldner nach außergerichtlicher Einigung oder bei der Abwicklung des Schuldenbereinigungsplanes,
  6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 der Zivilprozessordnung und
  7. die Fortbildung der Beratungsfachkräfte

entstehen, wird eine Grundpauschale von 19 v. H. des jährlichen Höchstbetrages nach Absatz 1 je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft im Jahr gewährt. Ändert sich die Zahl der Fachkräfte im Laufe des Jahres, erfolgt die Gewährung der Pauschale anteilmäßig.

(3) Eine Erstattung nach Absatz 1 - über die Pauschale nach Absatz 2 hinaus - muss durch außergerichtliche Einigungen oder erteilte Bescheinigungen gemäß § 305 der Insolvenzordnung nachgewiesen werden. Für die entsprechenden Beratungsleistungen werden Fallpauschalen gemäß der Anlage als Verrechnungssätze in Ansatz gebracht."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Empfänger" durch die Wörter "Empfängerinnen und Empfänger" und wird das Wort "Fallpauschalen" durch das Wort "Pauschalen" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Grundpauschale nach § 4 Abs. 2 wird zum 31. Januar eines Jahres ausgezahlt."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Zahlung der Fallpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage des Nachweises der durchgeführten Insolvenzberatungen. Anträge auf Zahlung der Pauschale nach § 4 Abs. 3 sind dem Landesverwaltungsamt schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres für das kommende Jahr einzureichen.

(4) Die anerkannten Stellen haben bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Nachweis für die Pauschale nach § 4 Abs. 3 zu führen und einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben zu erstellen.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Antragstellung, die Abrechnung und statistische Zwecke Formblätter bestimmen.

"(3) Die Zahlung der Fallpauschalen nach § 4 Abs. 3 erfolgt nach Abschluss der Beratung auf der Grundlage des Nachweises der durchgeführten Insolvenzberatungen. Die berechtigten Stellen melden hierzu zweimonatlich die abgeschlossenen Insolvenzberatungen bei der zuständigen Behörde. Termin zur Meldung für die letzte Abrechnung im Jahr ist grundsätzlich der 30. November. Anträge auf Auszahlung der Erstattungen nach § 4 sind dem Landesverwaltungsamt schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres für das Folgejahr einzureichen.

(4) Die anerkannten Stellen haben bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben zu erstellen und bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Antragstellung, die Auszahlung, die Evaluation und statistische Zwecke Formblätter verbindlich vorgeben."

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5a Pauschalförderung für die Jahre 2010 bis 2018 und Dezember 2009 " § 5a Abwicklung der Pauschalförderung für 2018".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für den Förderzeitraum 2010 bis 2018 erfolgt eine pauschale gedeckelte Förderung der gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen in Höhe derjenigen Förderung, die auf Grundlage der in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Pauschalen im Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde. "(1) Den abschließenden Nachweis für das Jahr 2018 hat die geförderte Stelle spätestens bis zum 15. Januar 2019 bei der zuständigen Behörde vorzulegen."

c) Absatz 2

(2) Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Abschlägen. Die förderberechtigten Stellen nach Absatz 1 sind verpflichtet, die abgeschlossenen Insolvenzberatungen der zuständigen Behörde monatlich zu melden. Den Nachweis für den Monat Dezember hat die Stelle nach Absatz 1 spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Sofern für eine Stelle nach Absatz 1 die im Förderzeitraum nach Absatz 1 bis zum 15. Januar des Folgejahres nachgewiesenen Fälle hinter der Zahl des Jahres 2008 zurückbleiben, erfolgt eine prozentuale Rückforderung der geleisteten pauschalen Förderung in gleicher Höhe. Die Rückforderungsbeträge für die Jahre 2010 bis 2017 werden jeweils mit der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 im entsprechenden Folgejahr verrechnet. "(2) Sofern für eine geförderte Stelle die im Förderzeitraum 2018 nachgewiesenen Fälle hinter der Fallzahl des Jahres 2008 zurückbleiben, erfolgt eine prozentuale Rückforderung der für das Jahr 2018 geleisteten pauschalen Förderung in gleicher Höhe. Der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2018 wird mit der Erstattung für das Jahr 2019 verrechnet. Dies erfolgt insbesondere durch Verrechnung mit der Grundpauschale nach § 4 Abs. 2."

e) Absatz 4

(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 wird den Stellen nach Absatz 1 für die im Dezember 2009 abgeschlossenen Fälle ein Pauschalbetrag in Höhe des Mittelwertes der in den Monaten Januar bis Juni des Jahres 2009 ausgezahlten Fallpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 gezahlt. Sofern für eine Stelle nach Absatz 1 die im Dezember 2009 nachgewiesenen Fälle hinter dem Mittelwert der Fälle zurückbleiben, die im Zeitraum nach Satz 1 abgerechnet wurden, gilt Absatz 3 entsprechend. Der Rückforderungsbetrag wird mit der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 im Jahr 2010 verrechnet.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

7. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Evaluation

Das für Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium evaluiert die Umsetzung nach dieser Verordnung drei Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Erstattungsgrundsätze, deren Höhe und des Verfahrens. Hierfür sind durch die berechtigten Stellen jährlich Nachweise über die Höhe der für den Bereich der Insolvenzberatung entstandenen Personal-, Sach- und Fortbildungskosten sowie über die Verteilung der Arbeitszeit der Fachkräfte zwischen sozialer Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzberatung bei der zuständigen Behörde vorzulegen."

8. Die Anlage erhält folgende Fassung:

Alt:

"Anlage
(zu § 4 Abs. 1)

Zahl der Gläubiger

Fallpauschale


bei erfolgreicher außergerichtlicher Einigung

bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung

1 bis 5

513 Euro

427 Euro

6 bis 10

593 Euro

507 Euro

über 10

646 Euro

560 Euro

Neu:

"Anlage
(zu § 4 Abs. 3)

Zahl der Gläubigerinnen und Gläubiger

Fallpauschale

bei erfolgreicher, außergerichtlicher Einigung in Euro

bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung in Euro

1 bis 5

410

324

6 bis 10

572

486

11 bis 20

734

648

21 bis 50

896

810

über 50

1.058

972

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 190415

ENDE