Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung - Verlängerung der Corona-Hilfe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Februar 2021
(GVBl. LSA Nr. 8 vom 26.02.2021 S. 63)



Aufgrund des § 5 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 17), wird verordnet:

§ 1

Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 436, 2008 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 249), wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "das Jahr 2020" durch die Angabe "die Jahre 2020 und 2021" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "das Jahr 2020" durch die Angabe "die Jahre 2020 und 2021" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2021 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2021 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz ] wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2021 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde."

2. In § 5b Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222556

ENDE