Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Mai 2023
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 31.05.2023 S. 259; 21.06.2023 S. 320 aufgehoben)



Aufgrund von § 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen vom 15. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1048, 1998 S. 89, 371), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August 2020 (GVBl. LSA S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Geoinformationsbehörde und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Geoinformationsbehörde, der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. die Abgabe von Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem gegen Überlassung bedeutsamer Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in dem Umfang, dass entstehende Auslagen abgedeckt sind,"

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Arbeiten als zentraler Geodatenmanager, insbesondere die Bereitstellung der zentralen Komponenten wie Hard- und Software, und die Unterstützung bei der Bereitstellung der Geofachdaten gemäß dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt für der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Sachsen-Anhalt zu mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile beteiligt ist, wenn die Geofachdaten dem satzungsgemäßen Zweck der juristischen Person dienen."

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Neunten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen eingegangen sind, werden die Gebühren nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 4), erhoben."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ausgenommen sind auch Anträge nach den Tarifstellen 8.2.4 und 15 der Anlage 2 der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung, welche nach dem 1. Januar 2020 eingegangen und noch nicht abgeschlossen sind."

4. Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (Red. Anm.: nicht dargestellt)

5. Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung. (Red. Anm.: nicht dargestellt)

§ 2

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 4), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 59 "59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA)" erhält folgende Fassung:

alt neu
59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) "59 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 59 "59 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA)" wird gestrichen.

c) Die Angabe zu der laufenden Nummer 151 erhält folgende Fassung:

alt neu
151 Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) "151 (aufgehoben)".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) 59" wird aufgehoben.

b) Die Angabe "Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) 151" wird aufgehoben.

c) Die Angabe "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA) 59" wird aufgehoben.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 59 erhält folgende Fassung:

alt neu

59

Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIngG LSA)

1 Bestellung (§ 3 ÖbVermIngG LSA, § 3 DVO ÖbVermIngG LSA)
Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein.
790
1.1 zusätzlich für das Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngG LSA) 255
2 Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes (§ 4 ÖbVermIngG LSA) 200
3 Entscheidung über die Bestellung eines Vertreters (§ 11 ÖbVermIngG LSA, § 9 DVO ÖbVermIngG LSA) 190
4 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit dem Zusatz "a. D." (§ 13 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA) 140
5 Bestellung eines Verwesers (§ 17 ÖbVermIngG LSA, § 10 DVO ÖbVermIngG LSA) 415
6 Genehmigung der Mitwirkung einer Hilfskraft (§ 11 Abs. 2 DVO ÖbVermIngG LSA). Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein. 190
7 Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Bildung einer Gemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung (§ 8 DVO ÖbVermIngG LSA) 390
8 Amtsenthebung (§ 15 ÖbVermIngG LSA) 1.050
9 Vorläufige Amtsenthebung (§ 16 ÖbVermIngG LSA) 1.050
10 Entlassung aus dem Amt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA) 250
11 Ersatz eines in Verlust geratenen Dienstausweises 140
"59 aufgehoben".

b) Die laufende Nummer 151 erhält folgende Fassung:

alt neu

151

Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO)  
1 Gutachten gemäß § 8 GutVO in Verbindung mit § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB  
1.1 über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks bei einem Verkehrswert (in Euro)  
bis 25.000 410
von 25.001 bis 50.000 530
von 50.001 bis 75.000 650
von 75.001 bis 100.000 720
von 100.001 bis 150.000 900
von 150.001 bis 200.000 1.045
von 200.001 bis 250.000 1.150
von 250.001 bis 375.000 1.355
von 375.001 bis 500.000 1.500
von 500.001 bis 750.000 1.665
von 750.001 bis 1 Mio. 1.830
je weitere 250.000 265
1.2 über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks bei einem Verkehrsweit (in Euro)  
bis 25.000 665
von 25.001 bis 50.000 870
von 50.001 bis 75.000 1.075
von 75.001 bis 100.000 1.255
von 100.001 bis 150.000 1.610
von 150.001 bis 200.000 1.875
von 200.001 bis 250.000 2.110
von 250.001 bis 375.000 2.610
von 375.001 bis 500.000 2.950
von 500.001 bis 750.000 3.555
von 750.001 bis 1 Mio. 3.935
je weitere 250.000 354
1.3 über den Verkehrswert eines Rechtes an einem Grundstück Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.4 über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile bei einer ermittelten Entschädigungshöhe (in Euro) Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.5 über Mieten 665
1.6 über landwirtschaftliche Pachten sowie über die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgeltes nach § 7 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) und die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 410
1.7 über Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren  
1.7.1 unbebautes Grundstück 410
1.7.2 bebautes Grundstück 665
1.8 bei Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand, wie beispielsweise:
a) Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen anderen Bewertungsstichtag bei gleich bleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen

b) Erstattung von Gutachten für zwei und mehr Grundstücke und Grundstücksteile mit den selben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrags

c) Vorliegen von detaillierten Objektbeschreibungen

d) Vorleistungen des Antragstellers

50 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7
1.9 bei Gutachtenerstattung mit deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehrarbeiten, beispielsweise:
a) fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen

b) des Bauzustandes des Bewertungsobjektes

c) detaillierter Untersuchungen von Mängeln in der Beschaffenheit und in den tatsächlichen Eigenschaften

d) schwieriger örtlicher Bauaufnahme

110 v. H. bis 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7
2 - gestrichen -
  Anmerkungen zu Tarifstelle 1:

I. Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (beispielsweise Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern, so ist der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks und der wertmindernden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Ist ein Gutachten fdr mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.

II. Die Gebühr umfasst auch die Entschädigung für die Leistung der ehrenamtlichen Gutachter sowie die Kosten für je eine Abschrift des Gut-achtens für Antragsteller und Eigentümer.

III. In der Gebühr nicht enthalten, und damit gesondert zu erheben, sind Auslagen nach § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Gebühren für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - LVermGeo - (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und andere) werden nach dieser Verordnung oder der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) gesondert erhoben.

IV. Bei Anträgen von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist die Gebühr nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) zu erheben.

 
3 Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und 7 und Abs. 2 BauGB
3.1 Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte
3.1.1 Grundgebühr 395
3.1.2 zuzüglich je Richtwert 52
3.2 Anpassung besonderer Bodenrichtwerte an die allgemeinen Wertverhältnisse 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
Anmerkung zu Tarifstelle 3:

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter ist in der Gebühr nach Tarifstelle 3 nicht enthalten. Sie wird nach § 7 GutVO als Auslage erhoben. Daneben werden weitere Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA und Gebühren nach VermKostVO und dieser VO für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des LVermGeo (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und so weiter) erhoben.

4 Bodenrichtwertauskünfte und -karten  
4.1 schriftliche Auskunft einschließlich eines DIN A4-Auszuges aus der Bodenrichtwertkarte
4.1.1 Grundgebühr je Auskunft 20
4.1.2 zuzüglich, soweit eine Viertelstunde überschritten wird, je weiterer angefangener Viertelstunde 11,50
4.2 analoge Auszüge (Plot) und digitale Auszüge als Druckdatei (PDF oder vergleichbar), im Format bis  
DIN A4 8,5
DIN A3 24,25
DIN A2 36,5
DIN A1 48,5
DIN A0 73
4.3 digitale Bodenrichtwertkarten als Rasterdaten  
4.3.1 Zugriff über einen Darstellungsdienst mit erweiterten Funktionen
4.3.1.1 Nutzerverwaltungsgebühr je Jahr und je Dienst 50
4.3.1.2 Jahrespauschale für den Nutzungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt 165
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten 88
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt 44
4.3.1.2 Einzelauszug 5
4.3.2 Zugriff auf Rasterdaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WMS)
4.3.2.1 Nutzerverwaltungsgebühr Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1
4.3.2.2 nutzungsabhängiger Tarif je Kalenderjahr

Die Pixelmenge wird über alle Produkte des LVermGeo in Ansatz gebracht. Dies gilt auch für Produkte, deren Gebühr nach der VermKostVO erhoben wird.

für den 1. bis 1.000. Millionen Pixel (MPx) je MPx 1
für den 1 001. bis 10.000. (MPx) je MPx 0,5
für den 10 001. bis 100.000. (MPx) je MPx 0,25
für den 100 001. bis 1.000.000. (MPx) je MPx 0,125
ab dem 1.000.001. (MPx) je MPx 0,0625
4.3.2.3 Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt 1.175
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten 630
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt 315 
4.3.3 Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität  
4.3.3.1 Erstbezug 120 v. H. der Tarifstelle 4.3.2.3
4.3.3.2 Aktualisierung je Jahr 18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.1
4.4 Bodenrichtwert-Layer als Vektordaten
4.4.1 Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität
4.4.1.1 Erstbezug
für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwert je 1
für den 1 001. bis 5.000. Bodenrichtwert je 0,9
für den 5 001. bis 10.000. Bodenrichtwert je 0,8
für den 10 001. und jeden weiteren Bodenrichtwert je 0,7
4.4.1.2 Aktualisierung je Jahr 18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1
4.4.2 Zugriff auf Vektordaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WFS und WFS-G)
4.4.2.1 Nutzerverwaltungsgebühr Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1
4.4.2.2 Nutzungsabhängiger Tarif je Kalenderjahr Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1
4.4.2.3 Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich
des Landes Sachsen-Anhalt 2.100
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten 1.120
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt 560
5 Grundstücksmarktbericht
5.1 des aktuellen Jahres 30 
Mit der Gebühr ist der Bezug des Grundstücksmarktberichtes ausschließlich über eine eShop-Funktionalität abgegolten.
5.2 zurückliegender Jahre (soweit vorhanden) 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
6 Auskunft aus der Kaufpreissammlung
6.1 je auf Einzelfälle bezogene Auskunft
6.1.1 Grundgebühr je Bewertungsfall 30
6.1.2 zuzüglich je mitgeteiltem Vergleichsfall
über Land- und forstwirtschaftliche Flächen 5
über Bauland, sonstige unbebaute Flächen und bebaute Flächen mit untergeordneter Bausubstanz (beispielsweise Garagen, Wochenendhäuser) 7,5
über bebaute Flächen 10
6.2 pauschalierte, nicht auf Einzelfälle bezogene Auskunft in Abhängigkeit von der Grundstücksart, des räumlichen und des zeitlichen Bereichs 25 bis 2.950
6.3 Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind
6.3.1 für die ersten 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart 186,5
6.3.2 für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart 76,75
Anmerkung zu Tarifstellen 4 bis 6:

Mit Ausnahme der Gebühren nach Tarifstelle 6.3 entsprechen die Gebühren bereits dem Bereitstellungsaufwand.

7 Bereitstellung von Daten zum Zweck einer bundesweiten Analyse und zur Veröffentlichung von Marktinformationen der Gutachterausschüsse der Bundesrepublik Deutschland, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind gebührenfrei
8 Lizenzierung zur Nutzung der nach den Tarifstellen 1 bis 6 bereitgestellten Daten
8.1 Interne Nutzung

Interne Nutzung ist die Vervielfältigung und -Nutzung der Daten für den Eigengebrauch des Lizenznehmers einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Lizenznehmers, wobei Eigengebrauch jede Nutzung ohne Weitergabe und öffentliche Zugänglichmachung ist.

8.1.1 Mehrplatznutzung (unkörperliche Vervielfältigung digitaler Daten), für die Nutzung der Daten an
1 bis 5 Arbeitsplätzen gebührenfrei
6 bis 20 Arbeitsplätzen 50 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
21 bis 100 Arbeitsplätzen 100 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
mehr als 100 Arbeitsplätzen 150 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
Arbeitsplätze sind alle IT-Arbeitsplätze, an denen die Daten zur Aufgabenerledigung zeitgleich genutzt werden können.
8.2 Externe Nutzung

Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Daten durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung.

Werden die Daten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (Tarifstellen 4.3.2 und 4.4.2) bezogen, wird mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstellen 4.3.2.1 und 4.4.2.1 (Nutzerverwaltungsgebühr) keine Gebühr nach Tarifstellen 4 bis 6 erhoben. Anderenfalls wird mit jeder Datenlieferung eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Tarifstelle erhoben.

Diese Bereitstellungsgebühr fällt für einen ausschließlich externen Nutzungszweck nur soweit an, wie sie nicht bereits im Zusammenhang mit einer bestehenden internen Nutzung durch den Lizenznehmer entrichtet wurde und wird mit den im gleichen Kalenderjahr anfallenden Gebühren nach dieser Tarifstelle verrechnet.

8.2.1 Weitergabe ohne Veränderung (Wiederverkauf)
8.2.1.1 von analogen Produkten
für 1 bis 10 Exemplare 70 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
für 11 bis 200 Exemplare 60 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
für mehr als 200 Exemplare 50 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
Eine Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6 entfällt.
8.2.1.2 von digitalen Daten je Weitergabe 60 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 4 bis 6 zuzüglich Gebühr der Tarifstelle 8.1.1
8.2.2 Weitergabe mit Veränderung

Mit den Gebühren dieser Tarifstelle ist die interne Nutzung nur insoweit abgegolten, als dies für das Erstellen eines Folgeproduktes beziehungsweise Einrichten eines Folgedienstes erforderlich ist.

Eine Nutzung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten wird nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten bzw. Folgediensten nicht extrahiert oder wiederhergestellt werden können.

8.2.2.1 in analogen und digitalen Folgeprodukten

Folgeprodukte sind analoge und digitale Produkte des Lizenznehmers, welche die bereitgestellten Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden.

8.2.2.1.1 bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 25 v. H.
Grad der Umarbeitung bis zu 25 v. H. 15 v. H. des Erlöses
Grad der Umarbeitung bis zu 75 v. H. 10 v. H. der Erlöses
Grad der Umarbeitung über 75 v. H. 5 v. H. der Erlöses
8.2.2.1.2 bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 75 v. H. Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 5 v. H. des Erlöses
8.2.2.1.3 bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt über 75 v. H. Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 10 v. H. des Erlöses
Die Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1 beträgt je Folgeprodukt mindestens 50
Anmerkung zu Tarifstelle 8.2.2.1:

Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös an, ist der Erlös zu schätzen. Dabei sind mindestens 40 v. A. der Bezugsgebühr anzusetzen.

8.2.2.2 in Folgediensten 60 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6
Folgedienste sind Dienste des Lizenznehmers, welche die Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden.
8.2.3 Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, sofern
  1. es sich um eine einzige statische Darstellung je Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel handelt,
  2. der Zugang zur Website (Domgin) kostenfrei ist und
  3. ein Link auf den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird. Die Regelung ist sinngemäß auch auf andere Medien anzuwenden.
8.3 weitere Formen der Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder sonstigen Nutzung für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind 10 bis 1.000 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
8.4 Fälle der zeitlichen Befristung der Nutzung 10 bis 100 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
"151 aufgehoben".

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID 231099

ENDE