Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. September 2024
(GVBl. LSA Nr. 17 vom 24.09.2024 S. 249)



Aufgrund des § 5 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 17), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung

Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 436, 2008 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. LSA S. 350), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und nach § 11 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), durch. "4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 11 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch."

b) In Nummer 5 werden die Wörter "vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSA S. 396, 398)," gestrichen.

c) In Nummer 6 werden die Wörter "vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2017 (GVBl. LSA S. 172)," gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)" gestrichen.

3. § 4a

§ 4a Sonderregelung für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie

(1) Die Erstattung und Zahlung von Aufwendungsersatz auf der Basis von Fallpauschalen durch Nachweis der durchgeführten Insolvenzberatungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und § 5 Abs. 3 wird für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt.

(2) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2020 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2020 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz 1 wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2020 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde.

(2a) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2021 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2021 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz ] wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2021 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde.

(3) Die als geeignet anerkannten Stellen sind verpflichtet, die Insolvenzberatung weiterhin durchzuführen, beendigungsreife Insolvenzberatungen abzuschließen, die Anzahl der abgeschlossenen Insolvenzberatungen entsprechend § 5 Abs. 3 der zuständigen Behörde anzuzeigen, den Bericht im Sinne von § 5 Abs. 4 zu erstellen sowie an statistischen Erhebungen mitzuwirken.

(4) Im Übrigen bleiben die Regelungen dieser Verordnung unberührt.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "Folgejahr" durch die Wörter "nachfolgende Jahr (Folgejahr)" ersetzt.

bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Dabei ist die Anzahl der für die Insolvenzberatung vorgesehenen Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften anzugeben. Die Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgt auf der Grundlage der Beantragung, wobei die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften im Regelfall nicht die Anzahl des Vorjahres überschreiten darf."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Auszahlung" das Komma und die Wörter "die Evaluation" gestrichen.

5. § 5a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5a Abwicklung der Pauschalförderung für 2018

(1) Den abschließenden Nachweis für das Jahr 2018 hat die geförderte Stelle spätestens bis zum 15. Januar 2019 bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Sofern für eine geförderte Stelle die im Förderzeitraum 2018 nachgewiesenen Fälle hinter der Fallzahl des Jahres 2008 zurückbleiben, erfolgt eine prozentuale Rückforderung der für das Jahr 2018 geleisteten pauschalen Förderung in gleicher Höhe. Der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2018 wird mit der Erstattung für das Jahr 2019 verrechnet. Dies erfolgt insbesondere durch Verrechnung mit der Grundpauschale nach § 4 Abs. 2.

(3) Sofern nichts anderes geregelt ist, richtet sich das Verfahren nach § 5.

" § 5a Begrenzung der Finanzierung berechtigter Stellen

(1) Die zuständige Behörde ermittelt die Auslastung der jeweiligen berechtigten Stelle für die beiden vor der Antragstellung nach § 5 Abs. 3 Satz 4 liegenden vollständigen Kalenderjahre (Bezugsjahre), indem für jedes der beiden Bezugsjahre errechnet wird, zu welchem Anteil die Erstattungen für Fallpauschalen nach § 4 Abs. 3 ausgeschöpft wurden. Für die Berechnung dieses Wertes für die Bezugsjahre 2022 bis 2024 wird die Summe aller gezahlten Fallpauschalen im jeweiligen Kalenderjahr gebildet und diese durch die Differenz aus dem bewilligten Höchstbetrag für die Erstattung von Pauschalen des jeweiligen Kalenderjahres und der Grundpauschale des jeweiligen Kalenderjahres dividiert. Der Wert wird beim Vorliegen von mehr als drei Nachkommastellen auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.

(2) Die zuständige Behörde soll die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften, für welche Pauschalen beantragt und nach § 4 Abs. 1 erstattet werden, für das Folgejahr begrenzen, wenn der nach Absatz 1 ermittelte Wert in jedem der beiden Bezugsjahre weniger als 0,8 betragen hat. Die Begrenzung erfolgt auf der Grundlage des Bezugsjahrs, in dem der Wert nach Absatz 1 am höchsten war. Die Berechnung erfolgt gemäß den Absätzen 3 und 4.

(3) Die zuständige Behörde ermittelt bei der jeweils berechtigten Stelle die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften für das nach Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Bezugsjahr. Soweit sich diese Anzahl während dieses Bezugsjahrs änderte oder diese nicht bei der Bewilligung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 angegeben wurde, wird für die Ermittlung nach Satz 1 der Betrag für Erstattungen, welcher der berechtigten Stelle für das jeweilige Bezugsjahr bewilligt wurde, durch den im jeweiligen Bezugsjahr geltenden Höchstbetrag pro Vollzeitberatungsfachkraft nach § 4 Abs. 1 Satz 3 dividiert.

(4) Für die Berechnung der Höhe der Begrenzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Anzahl der Vollzeit - äquivalente an Beratungsfachkräften mit dem nach Absatz 1 ermittelten Wert des nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Bezugsjahres multipliziert. Das Ergebnis wird beim Vorliegen von mehr als einer Nachkommastelle auf eine Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet. Es stellt im Sinne von Absatz 2 für die jeweils berechtigte Stelle die Obergrenze der Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften für das Folgejahr dar, für welche die zuständige Behörde Erstattungen nach § 4 Abs. 1 leisten soll."

6. § 5b

§ 5b Evaluation

Das für Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium evaluiert die Umsetzung nach dieser Verordnung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Erstattungsgrundsätze, deren Höhe und des Verfahrens. Hierfür sind durch die berechtigten Stellen jährlich Nachweise über die Höhe der für den Bereich der Insolvenzberatung entstandenen Personal-, Sach- und Fortbildungskosten sowie über die Verteilung der Arbeitszeit der Fachkräfte zwischen sozialer Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzberatung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 436, 2008 S. 26), zu - letzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "66 000" durch die Angabe "85 000" ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Auswahl zur Finanzierung werden nur die Stellen berücksichtigt, die einen Anspruch auf eine Finanzierung von mindestens 0,5 Vollzeitäquivalenten an Beratungsfachkräften für die Verbraucherinsolvenzberatung haben."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Grundpauschale" durch das Wort "Vorhaltepauschale" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "86 415" durch die Angabe "95 500" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Grundpauschale von 19" durch die Wörter "Vorhaltepauschale von 30" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 wird das Wort "Grundpauschale" durch das Wort "Vorhaltepauschale" ersetzt.

5. § 5a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Für die Berechnung dieses Wertes für das Bezugsjahr 2025 und die nachfolgenden Bezugsjahre wird die Summe aller gezahlten Fallpauschalen im jeweiligen Kalenderjahr gebildet und diese durch die Differenz aus dem bewilligten Höchstbetrag für die Erstattung von Pauschalen des jeweiligen Kalenderjahres und der Vorhaltepauschale des jeweiligen Kalenderjahres dividiert."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6. Die Anlage erhält folgende Fassung:

Alt:


Zahl der Gläubigerinnen und Gläubiger

Fallpauschale

bei erfolgreicher außergerichtlicher Einigung in Euro

bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung in Euro

1 bis 5 430 340
6 bis 10 600 510
11 bis 20 770 680
21 bis 50 941 851
über 50 1.111 1.021

Neu:

"Anlage
(zu § 4 Abs. 3)

Zahl der
Gläubigerinnen und
Gläubiger

Fallpauschale


bei erfolgreicher
außergerichtlicher Einigung
in Euro

bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung in Euro

1 bis 5

506

410

6 bis 10

656

560

11 bis 15

786

690

16 bis 20

896

800

21 bis 30

996

900

31 bis 50

1.086

990

über 50

1.176

1.080

§ 3
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 436, 2008 S. 26), zu - letzt geändert durch § 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "95 500" durch die Angabe "97 410" ersetzt.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage
(zu § 4 Abs. 3)

Zahl der Gläubigerinnen und Gläubiger

Fallpauschale


bei erfolgreicher
außergerichtlicher Einigung in Euro

bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung in Euro

1 bis 5

516

418

6 bis 10

669

571

11 bis 15

802

704

16 bis 20

914

816

21 bis 30

1.016

918

31 bis 50

1.108

1.010

über 50

1.200

1.102

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (25.09.2024) in Kraft.

( 2) § 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

( 3) § 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 242261

ENDE