Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Februar 2025
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 07.03.2025 S. 374)
Artikel 1
Änderung des Altlastenanstaltsgesetzes
Dem § 8 Abs. 3 des Altlastenanstaltsgesetzes vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2024 (GVBl. LSA S. 2), wird folgender Satz 2 angefügt:
"Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann durch die Satzung von den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regeln abgewichen werden."
Artikel 2
Änderung der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Dem § 3 Abs. 2 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 870), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108, 109), wird folgender Satz 3 angefügt:
"Im Falle der Begebung von elektronischen Wertpapieren kann die Ausstellung von Urkunden durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister gemäß dem Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354, S. 18), ersetzt werden."
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2024 (GVBl. LSA S. 34) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||
| (1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 2.095 499.200 Euro. | "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2
|
b) Absatz 2
(2) Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird
- unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2024 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung und
- aufgrund der Prognose für die Entwicklung des Deflators des privaten Konsums für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung
überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird verringert, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen niedrigeren Betrag ergibt.
wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
| "(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
|
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||
| (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 87.068 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 46.710 700 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:
." |
4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||
| (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 23.858 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 3.981 000 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:
|
5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||
(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Schlüsselzuweisungen in folgender Höhe gezahlt:
| "(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 Schlüsselzuweisungen in folgender Höhe gezahlt:
|
6. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für den Ausgleichsstock werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 Mittel in Höhe von jeweils 40.000 000 Euro bereitgestellt. | "Für den Ausgleichsstock werden für das Haushaltsjahr 2024 Mittel in Höhe von 40.000 000 Euro, für das Haushaltsjahr 2025 Mittel in Höhe von 53.591 900 Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mittel in Höhe von 40.872 700 Euro bereitgestellt." |
Artikel 4
Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2024 (GVBl. LSA S. 359, 360), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 16a werden nach dem Wort "Lehrkräfte" das Komma und die Wörter "Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung" gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 16a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 16b Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung
§ 16c Evaluierung".
c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Verordnungsermächtigungen".
d) Die Angabe zu § 18g erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 18g Nachweis der Verwendung, Prüfung und Rückforderung der Finanzhilfe". |
e) Nach der Angabe zu § 18g wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18h Berichtspflicht der Landesregierung".
f) In der Angabe zu § 86 wird das Wort "Übergangsregelungen" durch das Wort "Übergangsregelung" ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage".
2. § 16 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(6) Die Einführung und Änderungen der Höhe des Schulgeldes sind der Schulbehörde anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen." |
3. § 16a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 16a Lehrkräfte
(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 sind erfüllt, wenn
Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung sind auch erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen, oder wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. (2) Ein Einsatz von Lehrkräften mit nichtakademischen Abschlüssen der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens ist möglich, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften ein Einsatz ohne Befähigung zum Lehramt zulässig ist. (3) Der Schulträger darf nur Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter eigenverantwortlich im Unterricht einsetzen, die über die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 verfügen. (4) Der Schulträger prüft eigenverantwortlich, ob die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen erfüllt werden sowie ob und welche Qualifizierungen notwendig sind, und entscheidet über den Einsatz im Unterricht. In begründeten Ausnahmefällen können die Schulträger auf Antrag bei der Schulbehörde feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Einsatz als Lehrkraft vorliegen. (5) Der Schulträger hat zur jederzeitigen Prüfung durch die Schulbehörde die vollständigen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 und der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 vorzuhalten. (6) Der Schulträger hat der Schulbehörde den Einsatz und das Ausscheiden von Lehrkräften unverzüglich anzuzeigen. (7) Die Schulbehörde kann den Einsatz von Lehrkräften untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden, oder wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht vorliegen. (8) Die Schulträger anerkannter Ersatzschulen können ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Ersatzschuldienst" oder "(i. E.)" gestatten. (9) An öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis für die Dauer von bis zu 15 Jahren für den Einsatz an einer Ersatzschule beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Beurlaubung kann als Beurlaubung ohne Bezüge oder als Beurlaubung mit Bezügen ausgesprochen werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei Anwendung beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen." |
4. Nach § 16a werden folgende §§ 16b und 16c eingefügt:
" § 16b Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung
Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter darf nur bestellt werden, wer über eine Qualifikation nach § 16a Abs. 1 verfügt und in der Regel eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an der Schulform, für die die Bestellung erfolgen soll, nachweist. Die Schulleitung kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (kollektive Schulleitung). Bei einer kollektiven Schulleitung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder über die Voraussetzungen zur Bestellung als Schulleiterin oder Schulleiter nach Satz 1 verfügen. Die weiteren Mitglieder der kollektiven Schulleitung sollen über einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Schulträger bestimmt ein Mitglied der kollektiven Schulleitung, das die Schule nach außen vertritt, soweit er sich die Vertretung nicht selbst vorbehält. § 16a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 16c Evaluierung
Das für Schulwesen zuständige Ministerium überprüft vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Artikels 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 unter Einbeziehung der Schulen in freier Trägerschaft, inwieweit sich die Regelungen zu der Eigenverantwortlichkeit der Schulträger und der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätssicherung, auf die Anforderungen nach § 16 Abs. 3 und § 16a Abs. 4 Satz 2 sowie auf die Verfahrenseffizienz, bewährt haben."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Davon ist nach einem ununterbrochenen Schulbetrieb von mindestens drei Jahren auszugehen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen beanstandungsfrei erfüllt wurden." |
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Nach einer Unterbrechung des Schulbetriebs beginnt die Frist nach Satz 2 neu zu laufen. Bei einer Beanstandung kann die Schulbehörde die Frist nach Satz 2 angemessen verlängern."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Verordnungsermächtigungen
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere
zu regeln."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Das Land gewährt den anerkannten Ersatzschulen auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Finanzhilfe kann, wenn der Schulträger die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen allgemeinbildenden Schule derselben Schulform im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen öffentlichen Schulträger vor Ablauf der Dreijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Schuljahres, gewährt werden. Im zweiten Schuljahr beträgt die Finanzierung 75 v. H., danach 100 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18a. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Schulträger die Anerkennungsvoraussetzungen für eine Ersatzschule, an der zusätzlich ein Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann, bereits in einem anderen Bundesland erbracht hat."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(3) Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." |
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Personalkosten für die nach § 16a Abs. 9 mit Dienstbezügen beurlaubten Lehrkräfte wer-
den auf die Finanzhilfe angerechnet."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
8. § 18a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 18a Umfang der Finanzhilfe
(1) Der Umfang der Finanzhilfe je Ersatzschule richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die diese Schule besuchen. Die Finanzhilfe wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen des betreffenden Schuljahrgangs des Bildungsganges der Ersatzschule und der durchschnittlichen Klassenfrequenz der Schulstatistik des viert-, dritt- und zweitletzten Schuljahres an entsprechenden öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler ist auf einen ganzzahligen Wert abzurunden. Bei neu hinzukommenden berufsbildenden Bildungsgängen wird die Klassenfrequenz des Schuljahres, in dem der Bildungsgang erstmalig angeboten wird, zugrunde gelegt. Für die folgenden Schuljahre gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (2) Die Finanzhilfe für jeden nach Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Schüler beträgt für allgemeinbildende Schulen 90 v. H., für das Gymnasium Sekundarstufe I, die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und Förderschulen 95 v. H. und für berufsbildende Schulen 85 v. H. der nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Schülerkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule. (3) Grundlage für die Berechnung der Schülerkosten öffentlicher Schulen sind die für die öffentlichen Schulen aus dem Landeshaushalt sowie den Haushalten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise ermittelten Kosten. Das betrifft:
Die Kosten nach Satz 2 sind um leistungs- und periodenfremde Positionen zu bereinigen. Das betrifft diejenigen Ausgaben oder Auszahlungen und Einnahmen oder Einzahlungen, die nicht zu Aufwendungen führen oder keinen leistungsbezogenen Ressourcenverbrauch oder Erlöse darstellen. Zu ergänzen sind Kostenpositionen, die in den Datengrundlagen nicht oder nur unzureichend abgebildet werden. Zur Bestimmung der tatsächlichen schulformbezogenen Personalkosten wird der tatsächliche Personaleinsatz der Beschäftigten zugrunde gelegt. (4) Die schulformbezogenen Kosten nach der Haushaltsrechnung des Landes und der Jahresrechnungsstatistik der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind vollständig auf die für die Berechnung der Finanzhilfe benötigten Schulformen und Bildungsgänge aufzuteilen. Die schulformübergreifenden Kosten sind den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen zuzuordnen. Dazu sind die Unterrichtsbedarfe und die Schülerzahlen heranzuziehen. (5) Von den Kosten der öffentlichen Schulen sind diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die an Ersatzschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang anfallen oder für die es keinen Anspruch auf Finanzhilfe gibt. Das betrifft insbesondere:
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die unmittelbaren Kosten der beamteten Lehrkräfte geringer sind als die der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Kosten für die Zeit nach dem aktiven Schuldienst außer Betracht gelassen werden, da solche an Schulen in freier Trägerschaft nicht anfallen. (6) Die kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze der öffentlichen Schulen setzen sich jeweils aus einem Personalkostenteil und einem Sachkostenteil zusammen. Grundlage für die Festsetzung dieser Schülerkostensätze bilden die nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Kosten. Für Schülerinnen und Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht wird zusätzlich zu diesem Schülerkostensatz der besuchten Schulform ein Schülerkostensatz auf Grundlage der aus den Personalkosten der einzelnen Schulen herausgerechneten Kostenanteile für die Förderung, die ins Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl im gemeinsamen Unterricht gesetzt werden, gewährt. (7) In der Anlage werden die auf der Grundlage von den Absätzen 2 bis 6 ermittelten kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze für die Schulformen und Bildungsgänge sowie den gemeinsamen Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft erstmals für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Dabei wird für
ein einheitlicher Schülerkostensatz festgesetzt. (8) Die Fortschreibung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze erfolgt erstmalig für das Kalenderjahr 2024 und dann für jedes folgende Kalenderjahr bis zur Neufestsetzung. Für die Fortschreibung der Personalkosten wird die Steigerungsrate der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste für die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom letzten Kalenderjahr vor der Fortschreibung zum Fortschreibungsjahr zugrunde gelegt. Für die Fortschreibung der Sachkosten wird die Steigerungsrate der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung des Verbraucherpreisindex insgesamt in Sachsen-Anhalt nach Erhebungen des Landesamtes für Statistik Sachsen-Anhalt vom letzten Kalenderjahr vor der Fortschreibung zum Fortschreibungsjahr zugrunde gelegt. Die Steigerungsrate für die Fortschreibung insgesamt ergibt sich dann zu 80 v. H. aus der Steigerungsrate nach Satz 2 und zu 20 v. H. aus der Steigerungsrate nach Satz 3. Alle Steigerungsraten werden auf vier Nachkommastellen gerundet. (9) Die schuljahresbezogenen Schülerkostensätze werden jeweils zu fünf Zwölftel aus dem Schülerkostensatz des Anfangsjahres des Schuljahres und zu sieben Zwölftel aus dem Schülerkostensatz des Folgejahres berechnet. Sie sind für das jeweils folgende Schuljahr von der obersten Schulbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. (10) Ersatzschulen sind an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen. (11) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:
|
9. § 18f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 18 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 18 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort "Altenpflegehilfe" durch das Wort "Pflegehilfe" ersetzt.
10. § 18g erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 18g Nachweis der Verwendung, Prüfung und Rückforderung der Finanzhilfe
(1) Die Finanzhilfe ist zweckgebunden und darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. (2) Der Schulträger hat jährlich bis zum 15. Juli einen von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr dem Landesschulamt vorzulegen. Ist der Schulträger eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ist ein von der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung geprüfter Jahresabschluss für die Ersatzschule vorzulegen. Ist eine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft berechtigt, den Jahresabschluss eines Schulträgers zu prüfen, gilt diese Prüfung als gleichwertiger Nachweis. Der Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe einschließlich der Zuwendungen und Leistungen Dritter ist mittels der von der obersten Schulbehörde vorgegebenen Formulare zu führen. Die Gemeinnützigkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Das Landesschulamt kann die Frist auf Antrag des Schulträgers mit entsprechender Begründung um bis zu sechs Monate verlängern. (3) Werden die für die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe zu erbringenden Nachweise nicht vollständig vorgelegt oder die Formulare nicht vollständig ausgefüllt, kann das Landesschulamt eine Nachfrist von bis zu zwei Monaten setzen und die Auszahlung der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückbehalten. (4) Werden auch nach einer gesetzten Nachfrist gemäß Absatz 3 keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, kann der Finanzhilfebescheid ganz oder teilweise widerrufen und die gewährte Finanzhilfe zurückgefordert werden. (5) Ausgaben für die Geschäftsführung, insbesondere geschäftsführendes Personal, Verwaltungsaufwendungen, Büromaterial, gelten nur bis zu einer Höhe von 5 v. H. des Umfanges der Finanzhilfe als Ausgaben für den Schulbetrieb. (6) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Finanzhilfe - bescheide die Schülerlisten und sämtliche Unterlagen über die Verwendung der Finanzhilfe aufzubewahren. (7) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über ein Zurückbehaltungsrecht und die Rückforderung der Finanzhilfe bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach den Absätzen 2 bis 4 zu erlassen." |
11. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt:
" § 18h Berichtspflicht der Landesregierung
Um eine Neufestsetzung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze im Kalenderjahr 2030 zu ermöglichen, legt die Landesregierung dem Landtag im Kalenderjahr 2029 einen Bericht über die Überprüfung der tatsächlichen Entwicklung der Kosten nach § 18a Abs. 2 bis 5 vor."
12. § 86 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 86 Übergangsregelung für die Ersatzschulen
Für das Schuljahr 2024/2025 sind für die Berechnung der Finanzhilfe die §§ 18, 18a und 86 Abs. 4 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
13. Nach § 87 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage
(zu § 18a Abs. 7)
Festsetzung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze für die Schulformen und Bildungsgänge sowie den gemeinsamen Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft für das Jahr 2023
| Allgemeinbildende Schulen | Euro |
| Grundschule und Schuljahrgänge 1 bis 4 an Freien Waldorfschulen | 5887,08 |
| darin enthalten: Anpassung Grundschullehrkräfte E13/A13 | 299,09 |
| Sekundarschule, Gemeinschaftsschule Sekundarstufe I und Schuljahrgänge 5 bis 12 an Freien Waldorfschulen | 6331,48 |
| Freie Waldorfschulen Schuljahrgang 13 | 7537,84 |
| Gymnasium Schuljahrgänge 5 bis 10 | 6084,67 |
| Qualifikationsphase gymnasiale Oberstufe aller Schulformen | 9828,53 |
| Integrierte Gesamtschule Schuljahrgänge 5 bis 11 | 6940,97 |
Zusatzbetrag für Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Unterricht
| an Grundschulen und an Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 1 bis 4 | 5421,20 |
| an Sekundarschulen, an Gemeinschaftsschulen und an Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 5 bis 13 | 7025,99 |
| an Gymnasien | 6935,59 |
| an Gesamtschulen | 6763,49 |
Förderschulen mit dem Schwerpunkt
| geistige Entwicklung | 25732,84 |
| emotionalesoziale Entwicklung | 20962,89 |
| Förderschwerpunkt Sprache | 15912,96 |
| Hören | 22113,56 |
| körperlichmotorische Entwicklung | 20912,66 |
Berufsbildende Schulen
| Berufsschule (alle Berufsbereiche) | 2.655,27 |
Berufsfachschulen Vollzeitunterricht
| Einjährige Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss (Vollzeitunterricht) Fachrichtung Pflegehilfe | 6766,38 |
| Kosmetik | 6512,31 |
| Medizinische Dokumentationsassistenz | 6241,69 |
| Gestaltungstechnische Assistenz (alle Schwerpunkte) | 7324,17 |
| Kinderpflege | 6999,43 |
| Sozialassistenz | 5538,08 |
| Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz | 4970,91 |
| Ergotherapie | 7010,52 |
| Physiotherapie (Vollzeitunterricht 3 Jahre) | 7404,27 |
| Physiotherapie (Vollzeitunterricht 1,5 Jahre mit Anrechnungen) | 7404,27 |
| Pharmazeutisch-technische Assistenz | 8388,63 |
| Logopädie | 4800,85 |
Berufsfachschulen Teilzeitunterricht
| Einjährige Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss Fachrichtung Pflegehilfe Teilzeitunterricht 2 Jahre | 3.383,19 |
| Fachoberschule alle Fachrichtungen | 4490,92 |
| Fachschule Vollzeitunterricht | Euro |
| Sozialpädagogik mit anschließendem Praktikum Vollzeitunterricht | |
| a) Theoretische Ausbildung | 6.672,02 |
| b) Praktikum | 3.834,57 |
| Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum Vollzeitunterricht | 5.678,47 |
| Heilerziehungspflege Vollzeitunterricht | 8.026,45 |
Fachschulen Teilzeitunterricht
| Technik Teilzeitunterricht (4 Jahre) | 5.375,30 |
| Heilerziehungspflege Teilzeitunterricht 4 Jahre | 4.892,32 |
| Heilpädagogik Teilzeitunterricht 2,5 Jahre | 4.967,84 |
| Sozialpädagogik mit anschließendem Praktikum Teilzeitunterricht
a) Theoretische Ausbildung | 5.031,51 |
| b) Praktikum | 1.789,47 |
Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum Teilzeit
| Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum 3,5 Jahre Teilzeitunterricht | 4.478,26 |
| Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum 4 Jahre Teilzeitunterricht | 3.918,48 |
| Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum 40 Monate Teilzeitunterricht | 4.702,17 |
Artikel 6
Aufhebung des Investitionsbank-Begleitgesetzes
Das Investitionsbank-Begleitgesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134, 144), wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Die Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 235), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 346), wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung (08.03.2025) in Kraft.
ID 250602
| ENDE |