Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Justizvollzugsrechts in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Februar 2026
(GVBl. LSA Nr. 4 vom 02.03.2026 S. 54)



Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

Das Erste Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274, 283), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 15a Abweichende Regelungen für kurze Freiheits- und Jugendstrafen

§ 15b Abweichende Regelungen für Ersatzfreiheitsstrafen".

b) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Geschlossener und offener Vollzug " § 22 Geschlossener und offener Vollzug, Vollzug in freien Formen".

c) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Freistellung von der Arbeitspflicht " § 31 Freistellung".

d) Die Angabe zu § 42 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 42 Anhalten von Schreiben " § 42 Anhalten und Kopieren von Schreiben".

e) In der Angabe zu Abschnitt 10 wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Gesamtvergütung" ersetzt.

f) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 64 Vergütung " § 64 Monetäre Vergütung".

g) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigungssowie schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen".

2. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. "Im Vollzug der Jugend- und Freiheitsstrafe soll bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist (verkürztes Diagnoseverfahren)."

b) Satz 2

Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird aufgehoben.

3. § 14 Abs. 2 Satz 2

Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.

wird aufgehoben.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vollzug" die Wörter "oder im Vollzug in freien Formen" eingefügt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen" durch die Wörter "psychosozialen Behandlungsmaßnahmen im Einzel- und Gruppensetting" ersetzt und nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "psychologische Behandlung sowie" eingefügt.

cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort "an" die Wörter "gewaltpräventiven Maßnahmen oder" eingefügt.

dd) In Nummer 15 werden die Wörter "Gestaltung der strukturierten Freizeit" durch die Wörter "strukturierten Gestaltung der Freizeit" ersetzt.

ee) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Außenkontakten" die Wörter "sowie familienunterstützende Maßnahmen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen unter Berücksichtigung von Satz 2 allen anderen Maßnahmen vor."

bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2.

5. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Abweichende Regelungen für kurze Freiheits- und Jugendstrafen

(1) Ist bei Abschluss des Aufnahmeverfahrens des Strafgefangenen oder des Jugendstrafgefangenen von einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr auszugehen, wird ein verkürzter Vollzugs- und Eingliederungsplan auf der Grundlage des verkürzten Diagnoseverfahrens erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. Zusammenfassung der für den verkürzten Vollzugs- und Eingliederungsplan maßgeblichen Ergebnisse des verkürzten Diagnoseverfahrens,
  2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
  3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
  4. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
  5. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
  6. Arbeit,
  7. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
  8. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels und
  9. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge.

Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6, die nach dem Ergebnis des verkürzten Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

(2) Der verkürzte Vollzugs- und Eingliederungsplan wird innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Er wird bei Bedarf, spätestens jedoch alle vier Monate überprüft und fortgeschrieben. § 14 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 15b Abweichende Regelungen für Ersatzfreiheitsstrafen

(1) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. An seine Stelle tritt ein erweitertes Zugangsgespräch, in dem eine Feststellung der für eine angemessene Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld des Strafgefangenen oder des Jugendstrafgefangenen erfolgt und mit dem Strafgefangenen erneut die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung, insbesondere durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe, erörtert werden.

(2) Auf der Grundlage der Feststellung des erweiterten Zugangsgespräches wird ein Planungsvermerk erstellt. Der Planungsvermerk enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
  2. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  3. Unterstützung bei der Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe,
  4. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
  5. Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation während und nach dem Vollzug und
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge.

(3) Der Planungsvermerk wird unmittelbar nach dem erweiterten Zugangsgespräch erstellt und unter Berücksichtigung der Dauer der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe und angesichts der Möglichkeit deren jederzeitigen Beendigung bei Bedarf fortgeschrieben."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "männliche und weibliche" gestrichen und nach dem Wort "Gefangene" die Wörter "unterschiedlichen Geschlechts" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei Gefangenen, deren geschlechtliche Identität nicht mit dem amtlichen Personenstandseintrag übereinstimmt oder deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, kann von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse des Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Vollzug in freien Formen" angefügt.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in geeigneten Fällen der Vollzug der Jugendstrafe nach Anhörung des Vollstreckungsleiters und mit Zustimmung des Jugendstrafgefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Für den Vollzug in freien Formen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch geeignete Einrichtungen außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt genutzt werden."

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Das für Justizvollzug zuständige Ministerium regelt die Zulassung von Einrichtungen für den Vollzug in freien Formen und die nähere Ausgestaltung des Vollzugs in freien Formen durch Verordnung."

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "verlegt" die Wörter "oder überstellt" eingefügt und wird das Wort "Verlegung" durch das Wort "Aufnahme" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ist dies wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich, wird die Gelegenheit zur Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeräumt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Verlegung" die Wörter "oder Überstellung" eingefügt.

9. In § 28 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Eingliederungsplanung" die Wörter "nach den §§ 14 und 15a" eingefügt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Arbeit dient dazu, bei dem Gefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen sowie den Haftalltag zu strukturieren."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "wirtschaftlich ergiebige" durch die Wörter "der Eingliederung förderliche" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit" durch das Wort "dazu" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eine ihm" die Wörter "aufgrund einer Kennzeichnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder § 15a Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

bb) Satz 2

Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus.

wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" werden durch die Wörter "Satz 1 gilt" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "über 65 Jahre alt ist" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zur Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann freie Arbeit nach den Vorgaben der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 21. September 1993 (GVBl. LSA S. 564) in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug geleistet werden. Soweit nach Satz 1 freie Arbeit geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht nach Absatz 3 gleich. Dem Gefangenen, der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, soll freie Arbeit zur Abwendung der weiteren Vollstreckung angeboten werden, soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind. Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, soll dem Gefangenen, der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, der Eingliederung förderliche Arbeit oder eine andere Beschäftigungsmaßnahme zugewiesen werden, wobei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Gefangenen, der im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben wird."

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Freistellung von der Arbeitspflicht " § 31 Freistellung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder eine Hilfstätigkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.

12. In § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Ordnung der Anstalt" eingefügt.

13. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Gegenstände" werden die Wörter "und Stoffe" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden."

14. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:

"Eingehende Schreiben von Verteidigern und von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung mit einem von dem Absender unterzeichneten Begleitschreiben zu versehen, das an die Leitung der Anstalt gerichtet ist. Sofern kein unterzeichnetes Begleitschreiben vorliegt, kann die Weiterleitung des Schreibens an den Gefangenen davon abhängig gemacht werden, dass zuvor der Versand durch den Absender in geeigneter Weise gegenüber der Anstalt bestätigt wird."

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.

c) In Satz 7 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 42 Anhalten von Schreiben " § 42 Anhalten und Kopieren von Schreiben".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Anstaltsleiter kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Gefangene zum Zwecke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen kopiert werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Das Original ist zur Habe des Gefangenen zu geben."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "nicht angehalten" durch die Wörter "weder angehalten noch kopiert" ersetzt.

16. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Körperpflegemittel" die Wörter "in angemessenem Umfang" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die konkrete Ausgestaltung der Einkaufsmöglichkeit obliegt der Anstalt."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Eigengeld" die Wörter "in angemessenem Umfang" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Darüber hinaus kann der Gefangene, der einer Maßnahme nach Abschnitt 5 nachgeht und die Maßnahme in entsprechender Anwendung von § 64a Abs. 2 drei Monate zusammenhängend ausgeübt hat, von insoweit zweckgebunden eingezahltem Eigengeld in angemessenem Umfang zu einem von ihm zu wählenden Zeitpunkt einkaufen."

17. In der Überschrift zu Abschnitt 10 wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Gesamtvergütung" ersetzt.

18. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 64 Vergütung " § 64 Monetäre Vergütung".

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die monetäre Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung des Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. Sie ermöglicht dem Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Mit der monetären Vergütung wird der Gefangene zudem in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu begleichen und sich damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorzubereiten."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Vergütung" durch die Wörter "monetäre Vergütung" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Maßnahme" das Komma gestrichen und werden die Wörter "ein Arbeitstraining oder eine Hilfstätigkeit" durch die Wörter "oder ein Arbeitstraining" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Gefangene erhält seine Vergütung für die Dauer seiner Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in der Sozialtherapie weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt. "(3) Der Gefangene erhält seine monetäre Vergütung für die Dauer seiner Teilnahme an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels in der Sozialtherapie weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der unter Satz 1 genannten Maßnahme um eine solche handelt, die aufgrund § 15 Abs. 2 Satz 1 oder § 15a Abs. 1 Satz 2 als erforderlich gekennzeichnet ist."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Vergütung" durch die Wörter "monetären Vergütung" ersetzt und die Angabe "9 v. H." durch die Angabe "15 v. H." ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Vergütung" durch die Wörter "monetäre Vergütung" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung des Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 v. H. der Eckvergütung. "(5) Die monetäre Vergütung wird nach der Art und dem Zweck der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen des Gefangenen gestuft. Sie beträgt für die Teilnahme an Maßnahmen nach den §§ 28 und 29 mindestens 75 v. H. bis höchstens 125 v. H. der Eckvergütung. Für die Teilnahme an Maßnahmen nach den §§ 26 und 27 erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 v. H. der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, gewährt werden."

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und das Wort "Vergütung" wird durch die Wörter "monetären Vergütung" ersetzt.

i) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die monetäre Vergütung entfällt, soweit Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe geleistet wird."

19. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigungssowie schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Die Teilnahme der Gefangenen an Maßnahmen nach den §§ 26 bis 29 wird neben der monetären Vergütung nach § 64 zusätzlich anerkannt durch Gewährung von Freistellungstagen nach Absatz 2, Zahlung einer Ausgleichsentschädigung nach Absatz 6 und Erlass von Verfahrenskosten nach Absatz 7. Die Freistellung nach Absatz 2 tritt neben die Möglichkeit der Freistellung nach § 31.

(2) Hat der Gefangene drei Monate zusammenhängend eine ihm zugewiesene Maßnahme im Sinne der §§ 26 bis 29 im Umfang der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt, wird er auf Antrag unter Fortzahlung der monetären Vergütung zusätzlich zwei Tage von dieser Beschäftigung freigestellt. Zeiten, in denen der Gefangene Arbeit zur Abwendung oder Erledigung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verrichtet hat, bleiben bei der Berechnung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung einer Beschäftigung unberücksichtigt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden an der Ausübung seiner Beschäftigung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Im Übrigen bleiben Beschäftigungszeiträume von unter drei Monaten unberücksichtigt.

(3) Auf Antrag des Gefangenen wird die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Langzeitausgang gewährt. Die Regelungen der §§ 45 und 47 bis 49 gelten entsprechend, wobei die Zeit nach Satz 1 nicht auf die Höchstdauer des Langzeitausgangs nach § 45 Abs. 7 Satz 1 angerechnet wird.

(4) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach den Absätzen 2 oder 3 oder liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung in Form des Langzeitausgangs nach Absatz 3 Satz 2 nicht vor, so wird der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 2 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet. Dies gilt auch, wenn der Gefangene die Freistellung nach Absatz 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nimmt.

(5) Eine Anrechnung nach Absatz 4 ist ausgeschlossen,

  1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt wird und der Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
  2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, oder
  4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird.

(6) Soweit nach Absatz 5 eine Anrechnung ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung als Ausgleich eine Entschädigung in Höhe von 15 v. H. der ihm nach § 64 gewährten monetären Vergütung (Ausgleichsentschädigung). Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung oder mit der Verlegung in ein anderes Bundesland, wenn dort nach landesgesetzlicher Regelung eine Verkürzung nicht möglich ist. Vor der Entlassung oder Verlegung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Ist nach Absatz 5 Nr. 1 eine Anrechnung ausgeschlossen, wird die Ausgleichsentschädigung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe dem Eigengeld gutgeschrieben, soweit der Gefangene nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wurde. § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag werden dem Gefangenen die von ihm zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Land Sachsen-Anhalt zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen der Gefangene inhaftiert ist, erlassen, wenn er

  1. jeweils sechs Monate zusammenhängend eine ihm zugewiesene Maßnahme im Sinne der §§ 26 bis 29 im Umfang der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat, in Höhe der von ihm zuletzt erzielten monatlichen monetären Vergütung, höchstens aber 5 v. H. der zu tragenden Kosten, oder
  2. unter Vermittlung der Anstalt von seiner monetären Vergütung nach § 64 Schadenswiedergutmachung leistet, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 gilt Absatz 2 entsprechend."

20. § 65 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "14 v. H. der Eckvergütung" durch die Wörter "1,3 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ein Tagessatz ist der 250. Teil hiervon."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

d) In Satz 3 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Das Taschengeld" ersetzt.

21. § 66 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 66 Verordnungsermächtigung

Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird zur Durchführung der §§ 64 und 65 ermächtigt, eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes zu erlassen.

" § 66 Verordnungsermächtigung

Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird zur Durchführung der §§ 64 bis 65 ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die für die Bemessung der monetären Vergütung anrechenbaren Beschäftigungszeiten, die Bemessungseinheit der Beschäftigungszeiten in Stunden oder Minuten, die Bemessung und Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung, die Bemessung und Gewährung von Zulagen sowie die Bemessung des Taschengeldes zu regeln."

22. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsbeihilfe" ein Komma und die Wörter "Ausgleichsentschädigung nach § 64a Abs. 6" eingefügt.

23. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "drei Siebteln" durch die Wörter "einem Drittel" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Vergütung" durch die Wörter "monetäre Vergütung" ersetzt.

24. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. auf Ausgleichsentschädigung nach § 64a Abs. 6,".

b) In Absatz 4 werden die Wörter "für Ausgaben" durch die Wörter "zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder für andere Ausgaben" ersetzt.

25. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dies gilt insbesondere für einen erstmaligen Einkauf nach der Aufnahme."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt nicht für die Verwendung von Eigengeld nach Absatz 2 Satz 2."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

26. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "Vergütungen" durch die Wörter "Monetäre Vergütungen" ersetzt und nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "sowie Zahlungen als Ausgleichsentschädigung nach § 64a Abs. 6" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 64 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 64 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 64 Abs. 3" durch die Angabe " § 64 Abs. 4" ersetzt.

27. In § 79 Satz 1 werden die Wörter "werden Angehörige und Personensorgeberechtigte unverzüglich benachrichtigt" durch die Wörter "benachrichtigt die Anstalt die Angehörigen und Personensorgeberechtigten unverzüglich" ersetzt.

28. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Durchsuchung eines männlichen Gefangenen darf nur von Männern, die Durchsuchung eines weiblichen Gefangenen darf nur von Frauen vorgenommen werden.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Durchsuchung eines männlichen Gefangenen darf nur von Männern, die Durchsuchung einer weiblichen Gefangenen darf nur von Frauen vorgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1a oder bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung der Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgen" ein Semikolon und die Wörter "Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Anstalt" die Wörter "nach Absatz 2" eingefügt.

29. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "verlegt" die Wörter "oder überstellt" eingefügt.

b) Satz 2

Hierzu kann die Verlegung auch zeitlich befristet werden.

wird aufgehoben.

c) Satz 3 wird Satz 2.

30. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gebrauch" durch das Wort "Konsum" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Suchtmittelgebrauch" durch das Wort "Suchtmittelkonsum" und das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

31. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 89 Abs. 2 Nrn. 3, 5 und 7 sind insbesondere die bei Kontakten mit dem Gefangenen gemachten Beobachtungen, einzelne vollzugliche Maßnahmen im Tagesablauf sowie konkret initiierte Bemühungen, die eine Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme zum Ziel haben, und deren Ergebnisse nachvollziehbar aktenkundig zu machen."

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "3, 5 und 6" durch die Angabe "3 und 5" ersetzt.

32. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Behandlungs-, Erziehungs- und Förderprogramme für die Strafgefangenen oder die Jugendstrafgefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. "(1) Die im Vollzug der Jugend- und Freiheitsstrafe zur Erreichung des Vollzugsziels eingesetzten Maßnahmen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin von dem kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen geeigneten Stelle wissenschaftlich zu überprüfen. Dabei sind geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzugs zu berücksichtigen, soweit dies für die Aussagekraft der Untersuchung von Bedeutung ist. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen."

b) Absatz 2

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig von dem kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

33. § 111 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211, 1241), besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. "(3) Für Gefangene, die der Pflege bedürfen, sollen Bedienstete eingesetzt werden, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau", "Pflegefachmann" oder "Pflegefachperson" nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige anerkannte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfahren haben."

34. In § 115 Abs. 2 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "unter Anwendung der dort landesgesetzlich bestimmten Vollzugsformen" eingefügt.

35. In § 122 Abs. 2 wird die Angabe " § 64 Abs. 3" durch die Angabe " § 64 Abs. 4" ersetzt.

36. Die §§ 123 und 124 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 123 Übergangsbestimmungen

(1) Für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, gilt, dass abweichend von § 18 während der Einschlusszeiten bis zu zwei Gefangene gemeinsam untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; eine gemeinschaftliche Unterbringung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zulässig.

(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anstalten kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 106 die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe des Absatzes 1 festsetzen.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 5 sind Langzeitbesuche ausgeschlossen, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt Langzeitbesuche nicht zulassen.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 66 findet die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896), in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(5) Daten, die nach Abschnitt 23 dieses Gesetzes zu löschen oder zu sperren sind, nach dem bisher geltenden Recht jedoch gespeichert werden durften und nicht gesperrt werden brauchten, sind spätestens zum 31. Dezember 2017 zu löschen oder zu sperren.

(6) Für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs in Sachsen-Anhalt nach § 43 Abs. 6 des Strafvollzugsgesetzes oder § 65 Abs. 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt erworbenen, aber noch nicht abgegoltenen Freistellungstage findet § 43 Abs. 9 bis 11 des Strafvollzugsgesetzes oder § 65 Abs. 5 bis 7 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

§ 124 Berichtspflicht

Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Landtag von Sachsen-Anhalt in zweijährigem Abstand, erstmals im ersten Quartal 2019, zum Vollzug der Jugendstrafe in Sachsen-Anhalt.

" § 123 Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 33 Abs. 5 sind Langzeitbesuche ausgeschlossen, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt Langzeitbesuche nicht zulassen.

(2) Die Berechnung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung einer Beschäftigung nach den §§ 61 und 64a beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzugsrechts in Sachsen-Anhalt.

§ 124 Berichtspflicht

Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Landtag von Sachsen-Anhalt in fünfjährigem Abstand, erstmals im vierten Quartal 2030, zu den wesentlichen Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitforschung im Sinne des § 104 Abs. 1."

37. In § 125 Nr. 3 wird die Angabe "121" durch die Angabe "121b" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

Das Zweite Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274, 284), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 30 Anhalten von Schreiben " § 30 Anhalten und Kopieren von Schreiben".

b) In der Angabe zu § 75 wird das Wort "Suchtmittelgebrauch" durch das Wort "Suchtmittelkonsum" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort "an" die Wörter "gewaltpräventiven Maßnahmen oder" eingefügt.

bb) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Außenkontakten" die Wörter "sowie familienunterstützende Maßnahmen" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "wird" durch die Wörter "und seine Fortschreibungen werden" ersetzt.

3. In § 13 Abs. 4 werden nach dem Wort "verlegt" die Wörter "oder überstellt" eingefügt.

4. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Soweit sich die Untergebrachten selbst verpflegen, werden sie von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe des Betrages, der nach den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für Verpflegung festgesetzt ist. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen; insoweit entfällt der Zuschuss. Die Gestattung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss dauerhaft nicht zweckentsprechend verwendet wird. "(2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu verpflegen, soweit sie dies beantragen und Gründe der Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens einen Monat im Voraus zu stellen. Soweit sich die Untergebrachten selbst verpflegen, werden sie von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Die Kosten der Selbstverpflegung tragen die Untergebrachten. Zu diesen Kosten erhalten sie monatlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der durch die nicht in Anspruch genommene Gemeinschaftsverpflegung ersparten Sachaufwendungen. Die Gestattung der Selbstverpflegung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss dauerhaft nicht zweckentsprechend verwendet wird."

5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Gegenstände" werden die Wörter "und Stoffe" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden."

6. Dem § 29 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Schreiben der in den Sätzen 1 bis 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. Eingehende Schreiben von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren sind zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung mit einem von dem Absender unterzeichneten Begleitschreiben zu versehen, das an die Leitung der Einrichtung gerichtet ist. Sofern kein unterzeichnetes Begleitschreiben vorliegt, kann die Weiterleitung des Schreibens an den Untergebrachten davon abhängig gemacht werden, dass zuvor der Versand durch den Absender in geeigneter Weise gegenüber der Einrichtung bestätigt wird."

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 30 Anhalten von Schreiben " § 30 Anhalten und Kopieren von Schreiben".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Leiter der Einrichtung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Untergebrachte zum Zwecke der Weitergabe an den jeweiligen Untergebrachten kopiert werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde. Das Original ist zur Habe des Untergebrachten zu geben."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "nicht angehalten" durch die Wörter "weder angehalten noch kopiert" ersetzt.

8. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "16 v. H." durch die Angabe "22 v. H." ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung des Untergebrachten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Unterbringung. Sie ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Mit der Vergütung werden die Untergebrachten zudem in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu begleichen und sich damit gegebenenfalls auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Unterbringung vorzubereiten."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 v. H. der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Verordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen. "(2) Das Arbeitsentgelt wird nach Art und Zweck der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Untergebrachten der Arbeit gestuft. Es beträgt für die Teilnahme an Arbeitsmaßnahmen mindestens 75 v. H. bis höchstens 125 v. H. der Eckvergütung. Für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen beträgt das Arbeitsentgelt 60 v. H. der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, gewährt werden."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die für die Bemessung der Vergütung anrechenbaren Beschäftigungszeiten, die Bemessungseinheit der Beschäftigungszeiten in Stunden oder Minuten, die Bemessung und Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln."

9. Dem § 36 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Ausbildungsbeihilfe zu regeln."

10. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "wird mit 18 v. H. der Eckvergütung nach § 35 Abs. 1 bemessen" durch die Wörter "beträgt 2,9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Ein Tagessatz ist der 250. Teil hiervon."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sind der Bemessung 24 v. H. der Eckvergütung zugrunde zu legen" durch die Wörter "beträgt das Taschengeld 3,8 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend" ersetzt.

11. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter "drei Siebtel" durch die Wörter "einem Drittel" ersetzt.

12. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Durchsuchung eines männlichen Untergebrachten darf nur von Männern, die Durchsuchung einer weiblichen Untergebrachten darf nur von Frauen vorgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 oder bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung der Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgen" ein Semikolon und die Wörter "Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

13. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Suchtmittelgebrauch" durch das Wort "Suchtmittelkonsum" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

14. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5a wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 77 Abs. 2 Nrn. 3, 5 und 8 sind insbesondere die bei Kontakten mit den Untergebrachten gemachten Beobachtungen, einzelne vollzugliche Maßnahmen im Tagesablauf sowie konkret initiierte Bemühungen, die eine Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme zum Ziel haben, und deren Ergebnisse nachvollziehbar aktenkundig zu machen."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "3 und 5" ersetzt.

15. In § 92 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Aufsichtbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

16. In § 93 wird die Angabe "121" durch die Wörter "121b in Verbindung mit § 130" ersetzt.

17. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Weibliche und männliche" gestrichen und nach dem Wort "Untergebrachte" die Wörter "unterschiedlichen Geschlechts" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei Untergebrachten, deren geschlechtliche Identität nicht mit dem amtlichen Personenstandseintrag übereinstimmt oder deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, kann von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 4 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse des Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, abgewichen werden."

18. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "nebenamtlich" durch das Wort "nebenamtlichen" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537), in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. "(3) Für Untergebrachte, die der Pflege bedürfen, sollen Bedienstete eingesetzt werden, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau", "Pflegefachmann" oder "Pflegefachperson" nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete ein - gesetzt werden, die eine sonstige anerkannte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfahren haben."

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

Das Vierte Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 16. September 2020 (GVBl. LSA S. 444) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. die Extremismusprävention sowie".

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Gefangenen" das Wort "sowie" eingefügt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. gegenüber der Verfassungsschutzbehörde zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 4 Abs. 1 und § 4a des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2024 (GVBl. LSA S. 352), in der jeweils geltenden Fassung".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchst. c und Nr. 21 sowie Artikel 2 Nr. 8 Buchst. d und Nr. 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 260677

ENDE