Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. März 2026
(GVBl. LSA Nr. 5 vom 23.03.2026 S. 81)



Artikel 1
Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 16 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Anerkennung von Krankenhäusern als Kooperationspartner Medizinischer Fakultäten und Universitätsklinika; Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 7 Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Gewährträgerschaft, Grundstücke".

c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:

alt neu
" § 12 Klinikumsvorstand

§ 13 Aufgaben des Klinikumsvorstandes

§ 14 Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin

§ 15 Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin

§ 16 Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes".

d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte".

e) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Personal- und Sachmittelgestellungen; Kooperationsvereinbarungen".

f) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 25 Koordinierungsausschuss".

g) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt:

" § 25a Zentren und Departments".

h) Die bisherige Angabe zu § 25a erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 25b Einrichtung von Ethikkommissionen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"Den Medizinischen Fakultäten obliegt die Pflege und Entwicklung der Forschung und Lehre sowie von Studium, Weiter- und Fortbildung."

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "jeweilige" vor dem Wort "Fakultät" und vor dem Wort "Universitätsklinikum" gestrichen.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 an - gefügt:

"Das Nähere über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe regelt die Ordnung der Medizinischen Fakultät. Diese ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen."

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"(4) Das für Hochschulen zuständige Ministerium schließt eine gemeinsame Zielvereinbarung mit der Medizinischen Fakultät sowie dem Universitätsklinikum ab. Darin sind insbesondere die Finanzierung der Hochschulmedizin, die Profilbildung in Lehre und Forschung, die Forschungsschwerpunkte, die Strukturentwicklung von Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu vereinbaren. Die Laufzeit der Zielvereinbarung beträgt in der Regel fünf Jahre. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 aufeinander abgestimmten Struktur- und Entwicklungspläne der beiden Medizinischen Fakultäten schaffen den erforderlichen Rahmen für die Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung ist mit den Zielvereinbarungen der Universität gemäß § 5 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abzustimmen, indem das Einvernehmen mit dem Rektorat hergestellt wird. Das Rektorat hat zuvor den Senat anzuhören. Die Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber."

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Zuschüsse für die Lehre werden zweckgebunden gewährt für die Studiengänge in Human- und Zahnmedizin sowie für weitere Studiengänge, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse an der

Medizinischen Fakultät im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium eingerichtet sind."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Kostennormwerte"

durch das Wort "Normwerte" ersetzt.

dd) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Das Nähere zu Voraussetzungen, Höhe und Verfahren der Zuschussgewährung regelt das für Hochschulen zuständige Ministerium durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

"Die Medizinischen Fachbereiche an der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg führen die Bezeichnung "Fakultät" gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.

cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Amtszeit der Mitglieder nach § 77 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beträgt mindestens vier Jahre und wird in der jeweiligen Grundordnung festgelegt, die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr."

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums nimmt an den Fakultätsratssitzungen beratend mit Rede- und Antragsrecht teil."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für
  1. die Bildung von Berufungskommissionen,
  2. die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
  3. die Beschlussfassung über Prüfungs- und Studienordnungen und die hierzu gehörenden Auswahlsatzungen sowie über Promotions- und Habilitationsordnungen,
  4. die Beschlussfassung über das Lehrangebot sowie die Bestellung von Studien- und Prüfungsausschüssen,
  5. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Bestellung von Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen,
  6. die Beschlussfassung zu Evaluationsergebnissen und deren Umsetzung,
  7. den Vorschlag für die Wahl des Dekans oder der Dekanin oder
  8. Habilitationsverfahren."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"Der Zustimmung des Fakultätsrates bedürfen insbesondere
  1. der Jahresabschluss und der Erläuterungsbericht im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 6 Nr. 8 und
  2. die Errichtung, Einrichtung, Umbenennung oder Auflösung von Instituten und Kliniken sowie von Zentren oder Departments, deren Schwerpunkt im Bereich von Forschung und Lehre liegt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Struktur- und Entwicklungspläne der Medizinischen Fakultät bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit dem Fakultätsrat."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Geschäftsordnung des Fakultätsrates regelt das Nähere, insbesondere Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren und Beschlussfassung des Fakultätsrates nach Absatz 1 und nach Absatz 2.

(5) § 77 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet im Übrigen entsprechende Anwendung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "gehören" die Wörter "als stimmberechtigte Mitglieder" eingefügt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"2. die Prodekane und Prodekaninnen, von denen einer oder eine bei Abwesenheit des Dekans oder der Dekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin den Vorsitz führt, wozu in der Geschäftsordnung des Fakultätsvorstandes eine Festlegung zu treffen ist,"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Der Fakultätsrat wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten aus dem Kreis der der Medizinischen Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Professorinnen auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin einen Prodekan oder eine Prodekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin und einen Studiendekan oder eine Studiendekanin. Die Anzahl der weiteren zu wählenden Prodekane und Prodekaninnen sowie deren Stimmgewichtung legt die Geschäftsordnung des Fakultätsrates vor der Wahl des Dekans oder der Dekanin fest. Die Amtszeit der Prodekane und Prodekaninnen und des Studiendekans oder der Studiendekanin entspricht der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin und wird in der Grundordnung festgelegt. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit oder der Abwahl des Dekans oder der Dekanin. Im Fall des Rücktritts des Dekans oder der Dekanin innerhalb der Amtszeit führen die Prodekane und Prodekaninnen die Geschäfte der Fakultät befristet kommissarisch fort. Näheres hierzu und zur Stellvertretung für den Fall des sofortigen Rücktritts regelt die Geschäftsordnung des Fakultätsvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekane und Prodekaninnen sowie des Studiendekans oder der Studiendekanin."

c) In Absatz 4 Satz 6 Nr. 8 Satz 2 werden die Wörter "im Geschäftsbesorgungsvertrag" durch die Wörter "in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung im Sinne von § 24a Abs. 4 Satz 1 zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Fakultätsvorstand kann Ausschüsse bilden, die Entscheidungen des Fakultätsvorstandes vorbereiten."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

"Der Dekan oder die Dekanin vertritt die Medizinische Fakultät nach außen."

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.

cc) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Der Dekan oder die Dekanin" werden durch die Wörter "Er oder sie" ersetzt.

bbb) Das Wort "Namen" wird durch das Wort "Personen" und die Wörter "erweiterten Fakultätsrates" werden durch das Wort "Fakultätsrat" ersetzt.

ccc) Die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "sofern im gleichen Wahlgang ein neuer Dekan oder eine neue Dekanin gewählt wird" eingefügt.

ee) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Amt des Dekans oder der Dekanin kann hauptberuflich wahrgenommen werden. Hierzu wird ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Amtszeit begründet. Während der Beschäftigungszeit des hauptberuflichen Dekans oder der hauptberuflichen Dekanin ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt davon unberührt."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Er oder sie nimmt diese Funktion unabhängig wahr und ist an Weisungen des Rektorats der Universität nicht gebunden."

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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"(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Ordnung der Medizinischen Fakultät nach § 1 Abs. 3 Satz 3."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fakultäten" das Komma und die Wörter "vertreten durch die Dekane oder Dekaninnen," gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Satzungen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt.

7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Anerkennung von Krankenhäusern als Kooperationspartner Medizinischer Fakultäten und Universitätsklinika; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Krankenhaus im Land Sachsen-Anhalt, das über das in § 5 genannte Maß hinaus aufgrund eines Kooperationsvertrages mit einer Medizinischen Fakultät in der Lehre gemäß der Approbationsordnung für Ärzte oder in der Forschung zusammenarbeitet, kann auf Antrag und mit Zustimmung der jeweiligen Medizinischen Fakultät eine Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium als Kooperationspartner einer Medizinischen Fakultät erhalten. Die Anerkennung kann auf medizinische Schwerpunktbereiche beschränkt werden. Mit der Anerkennung darf das Krankenhaus die Bezeichnung "Kooperationspartner der Medizinischen Fakultät" unter Nennung der jeweiligen Medizinischen Fakultät führen; die Verwendung einer vergleichbaren Bezeichnung ist zulässig, wenn die Anerkennung dies vorsieht. Im Falle des Satzes 2 sind in der Bezeichnung auch medizinische Schwerpunktbereiche anzugeben. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für ein Krankenhaus, an das Teile eines Universitätsklinikums verlagert wurden. Mit der Anerkennung als Kooperationspartner eines Universitätsklinikums darf das Krankenhaus die Bezeichnung "Kooperationspartner des Universitätsklinikums" unter Nennung des jeweiligen Universitätsklinikums führen; Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die weiteren Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung, das Nähere zum Verfahren, zu den Rechtsfolgen sowie zum Verlust der Anerkennung regelt das für Hochschulen zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Das jeweilige Universitätsklinikum und die jeweilige Medizinische Fakultät, soweit Aufgaben der Medizinischen Fakultät betroffen sind, können in beiderseitigem Einvernehmen mit einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern im Land Sachsen-Anhalt durch vertragliche Vereinbarung insbesondere in Bezug auf eine abgestimmte Krankenversorgung einen Medizincampus bilden. Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium.

(4) Die Anerkennung als Kooperationspartner nach Absatz 1 und die Bildung eines Medizincampus nach Absatz 4 begründen keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse oder Nutzung universitärer Ressourcen, insbesondere Personal und Sachmittel. Dies gilt insbesondere für den Hochschulbau. Für die nach Absatz 1 als Kooperationspartner oder nach Absatz 4 als Medizincampus anerkannten Krankenhäuser gilt § 7 Abs. 5 nicht.

(5) Ein Krankenhaus im Land Sachsen-Anhalt, das mit einer Medizinischen Fakultät oder einem Universitätsklinikum außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt im Umfang des Absatzes 1 zusammenarbeitet, darf eine nach dem Recht des Sitzlandes dieser Medizinischen Fakultät oder dieses Universitätsklinikums aufgrund einer staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik oder Hochschulambulanz vergebene Bezeichnung in Sachsen-Anhalt nur führen, wenn in einem Zusatz auf die Medizinische Fakultät oder das Universitätsklinikum des anderen Landes verwiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend. Wer die Bezeichnung als Hochschulklinik oder Hochschulambulanz in Sachsen-Anhalt ohne staatliche Anerkennung nach dem Recht des anderen Landes oder ohne den Zusatz nach Satz 1 führt, handelt ordnungswidrig; § 118 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen an der Medizinischen Fakultät werden als wissenschaftliches Personal im Sinne des § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg oder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"Das an der Medizinischen Fakultät hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Krankenversorgung, damit im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens für die Ausbildungszentren für Gesundheitsfach - berufe des Universitätsklinikums Halle (Saale) und des Universitätsklinikums Magdeburg zu erfüllen."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "diesem zugeordnete" durch das Wort "wissenschaftsunterstützende" und die Wörter "der Hochschule" durch die Wörter "den Universitäten" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenversorgung" ein Komma und die Wörter "in der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen, der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Kosten sind zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Kooperationsvereinbarungen nach § 24a Abs. 4 Satz 1 sachgerecht aufzuteilen und auszugleichen."

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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" § 7 Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Gewährträgerschaft, Grundstücke".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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"(1) Im Land Sachsen-Anhalt bestehen das Universitätsklinikum Magdeburg und das Universitätsklinikum Halle (Saale) als Anstalten des öffentlichen Rechts mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit. Das Universitätsklinikum Magdeburg ist der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und das Universitätsklinikum Halle (Saale) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zugeordnet."

c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe " § 57 Abs. 5" durch die Angabe " § 56 Abs. 2" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte werden ohne Wertausgleich zu Gunsten des Landes den Universitätsklinika unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Nach Satz 1 überlassene Grundstücke, die nicht mehr für Zwecke des Universitätsklinikums benötigt werden, sind an die vom Land Sachsen-Anhalt zu benennende Stelle zurückzugeben."

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgender neuer Satz 2 und Satz 3 eingefügt:

"Sie gewährleisten in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Medizinischen Fakultät die Verbindung von Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Wenn eine Zusammenarbeit nach Satz 1 erfolgt, ist die Erfüllung dieser Aufgaben eine gemeinsame hoheitliche Aufgabe."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte in Forschung und Lehre gelten die Zielsetzungen des § 3 Abs. 3 bis 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Die Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr. Darüber hinaus erbringen sie im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel Leistungen nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Die Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Aus-, Weiter- und Fortbildung von An - gehörigen nichtärztlicher Berufe des öffentlichen Gesundheitswesens an Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe an den Universitätsklinika wahr und erfüllen in diesem Rahmen weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Hierzu gehören auch Aufgaben der Rechtsmedizin und Gewaltopferambulanzen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Universitätsklinikum kann jeweils weitere Aufgaben übernehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen und die Finanzierung gewährleistet ist. Weitere Aufgaben können ihm auch von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch Verordnung übertragen werden; die Art der Aufsicht und die Finanzierung sind hierbei festzulegen. Die weiteren Aufgaben müssen mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im Zusammenhang stehen."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "an Unternehmen beteiligen" die Wörter "mit Zustimmung des Aufsichtsrates und des für Finanzen zuständigen Ministeriums" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgender neuer Satz 3 und Satz 4 eingefügt:

"Eine darüberhinausgehende Haftung der Universitätsklinika bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages; die Gewährträgerschaft des Landes ist der Höhe nach auf diese Haftungssumme begrenzt. Das jeweilige Universitätsklinikum ist berechtigt, mit Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages Erklärungen zur Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften im Sinne von § 95 Abs. 2 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzugeben."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach Anhörung der jeweiligen Senate" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"3 § 24 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Organe des Universitätsklinikums haben ihre Tätigkeiten am Beteiligungshandbuch vom 14. Januar 2019 (MBl. LSA S. 66) auszurichten."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "jeweiligen" gestrichen.

12. § 10 erhält folgende Fassung:

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" § 10 Aufsichtsrat

(1) An jedem Universitätsklinikum wird ein Aufsichtsrat gebildet. Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin,
  2. der für Finanzen zuständige Minister oder die für Finanzen zuständige Ministerin,
  3. der für Gesundheit zuständige Minister oder die für Gesundheit zuständige Ministerin,
  4. ein externes Mitglied mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre,
  5. ein externes Mitglied mit Expertise im kaufmännischen Krankenhausmanagement,
  6. ein externes Mitglied mit abgeschlossenem Medizinstudium und Erfahrungen in der Leitungsebene eines Universitätsklinikums,
  7. der Rektor oder die Rektorin der jeweiligen Universität und
  8. ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte des jeweiligen Universitätsklinikums oder der jeweiligen Medizinischen Fakultät.

(2) Die Mitgliedschaft der Minister und Ministerinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 3 und des Rektors oder der Rektorin der Universität nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 endet mit der jeweiligen Amtszeit.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, der oder die im Verhinderungsfall die Rechte und Pflichten des oder der Vorsitzenden wahrnimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrates auf sich vereint. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 können sich im Verhinderungsfall durch einen Staatssekretär oder eine Staatssekretärin des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen. Umlaufverfahren sind zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nach § 9 Abs. 3 Satz 1.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Stimmrecht im Verhinderungsfall auch dadurch ausüben, dass sie für einzelne Sitzungen ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates übertragen oder durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates schriftliche Stimmbotschaften überreichen lassen, wenn der Stellvertreter oder die Stellvertreterin ebenfalls verhindert ist. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 ist. In allen anderen Fällen wird die Angelegenheit einmalig auf die nächste Sitzung des Aufsichtsrates vertagt. Beschlüsse und Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 4 bis 8 können nicht gegen die jeweilige Stimme der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin gefasst werden; Beschlüsse und Entscheidungen mit Bezug zur Krankenhausplanung können nicht gegen die Stimme des Mitgliedes des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin gefasst werden. Näheres wird in der jeweiligen Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nach § 9 Abs. 3 Satz 1 geregelt.

(5) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 und 8 werden von dem für Hochschulen zuständigen Minister oder von der für Hochschulen zuständigen Ministerin für vier Jahre bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 liegt beim Klinikumsvorstand. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Das Vorschlagsrecht für den Beschäftigten oder die Beschäftigte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 hat der jeweilige Personalrat im Benehmen mit dem oder der Gleichstellungsbeauftragten des Universitätsklinikums. Den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 ist vom Universitätsklinikum eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

(6) Zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen ihres Aufsichtsrates wird durch die Universitätsklinika jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle unterliegt den Weisungen des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die Universitätsklinika finanzieren jeweils die Geschäftsstelle ihres Aufsichtsrates."

13. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"1. Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums und des stellvertretenden Ärztlichen Direktors oder der stellvertretenden Ärztlichen Direktorin sowie die Festlegung der Vergütung;"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "dessen oder deren Vertretung" durch die Wörter "des stellvertretenden Kaufmännischen Direktors oder der stellvertretenden Kaufmännischen Direktorin" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Universitätsklinikums" die Wörter "und des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin des Pflegedienstes sowie die Festlegung der Vergütung" angefügt.

dd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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"6. Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Grundstücke des Universitätsklinikums;"

ee) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7 und 8 sowie folgende Nummer 9 eingefügt:

"7. Zustimmung zu allen wesentlichen Angelegenheiten der den Universitätsklinika zur Nutzung zugewiesenen Grundstücke;

8. Zustimmung zur Kreditaufnahme im Sinne des § 23 Abs. 6;

9. Zustimmung zur Beteiligung der Universitätsklinika an Unternehmen oder zur Gründung von Unternehmen sowie zu einer über den Wert des Gesellschaftsanteils des Universitätsklinikums hinausgehenden Haftung bei Unternehmensbeteiligungen;".

ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und erhält folgende Fassung:

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"10. Zustimmung zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum nach § 24a Abs. 4 Satz 1 sowie Kooperationsverträgen zwischen dem Universitätsklinikum und Dritten und zu den zu Grunde liegenden Medizinkonzepten;"

gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11.

hh) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. Zustimmung zu außertariflichen Vergütungen bei leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; dabei kann der Aufsichtsrat seine Zustimmung für bestimmte außertarifliche Vergütungen allgemein erteilen."

b) Satz 5 wird aufgehoben.

c) Die Sätze 6 und 7 werden die Sätze 5 und 6.

d) In Satz 5 werden nach dem Wort "Kreditaufnahme" die Wörter "und einer über den Wert des Gesellschaftsanteils des Universitätsklinikums hinausgehenden Haftung bei Unternehmensbeteiligungen" eingefügt.

14. Die §§ 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:

alt neu
" § 12 Klinikumsvorstand

(1) Dem Klinikumsvorstand gehören mit Stimmrecht an:

  1. der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin,
  3. der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät und
  4. der Direktor oder die Direktorin des Pflegedienstes.

In der Ordnung nach § 19 kann die Bestellung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme geregelt werden. Der Aufsichtsrat schreibt die Position nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 öffentlich aus und kann parallel einen privaten Personalvermittlungsservice mit der Suche entsprechend geeigneter Bewerber und Bewerberinnen beauftragen. Der Dekan oder die Dekanin ist Mitglied in der Auswahlkommission für die Positionen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende des Klinikumsvorstandes wird vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern des Klinikumsvorstandes nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 gewählt und bestellt. Bis zur Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden durch den Aufsichtsrat kann die Stellvertretung kommissarisch durch den Dekan oder die Dekanin wahrgenommen werden. Die Vertretung des Dekans oder der Dekanin erfolgt entsprechend den für die Medizinische Fakultät geltenden Regelungen.

§ 13 Aufgaben des Klinikumsvorstandes

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum, ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind, und bereitet die Beschlüsse sowie Entscheidungen des Aufsichtsrates vor und setzt sie um. Das Nähere über Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren bestimmt die Ordnung nach § 19. Den Vorstandsmitgliedern steht der Zugang zu allen Informationen und Daten des Universitätsklinikums frei, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.

(2) Der Klinikumsvorstand ist für die Einhaltung der für das Universitätsklinikum geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien verantwortlich. Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geschäftsorganisation so einzurichten, dass die Einhaltung der vom Universitätsklinikum einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien gewährleistet ist. Dies umfasst auch ein angemessenes Risiko- und Compliancemanagement.

(3) Beschlüsse und Entscheidungen des Klinikumsvorstandes zu medizinischen Leistungen und Strukturen, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Universitätsklinikums sind, können nicht gegen die Stimme des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin getroffen werden. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin kann Beschlüssen und Entscheidungen des Klinikumsvorstandes widersprechen, wenn er oder sie diese nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Klinikumsvorstand dem Widerspruch des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin nicht ab, entscheidet auf Antrag des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin der Aufsichtsrat. Näheres zum Widerspruchsverfahren nach Satz 2 wird in der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstandes nach § 9 Abs. 3 Satz 1 geregelt.

(4) Führt eine Entscheidung des Klinikumsvorstandes zu einer Verminderung der Ausstattung mit Stellen, Räumen, Sachmitteln oder Betten und wird von dem betroffenen Leiter oder der betroffenen Leiterin der Klinik oder des klinischtheoretischen Instituts angezweifelt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann er oder sie den Klinikumsvorstand zur erneuten Befassung anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, sind mehrheitlich, aber nicht gegen die Stimme des Dekans oder der Dekanin zu fassen und erfolgen im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand. Der Fakultätsvorstand kann gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn er den Kernbereich von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält. Der Klinikumsvorstand kann in Ausnahmefällen die sofortige Vollziehung einer Maßnahme anordnen, wenn bei Nichtvollzug irreversible Nachteile für das Universitätsklinikum oder die Patienten und Patientinnen drohen würden. Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, kann der Dekan oder die Dekanin auf Antrag des Fakultätsvorstandes einen Schlichter oder eine Schlichterin einsetzen oder das für Hochschulen zuständige Ministerium anrufen. Dies gilt entsprechend für den Klinikumsvorstand, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse der Fakultät in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht oder eine Entscheidung des Fakultätsvorstandes nicht herbeigeführt wird. Kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden, entscheidet nach Anhörung das für Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 14 Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin

(1) Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin vertritt das Universitätsklinikum nach außen. Ihm oder ihr obliegt insbesondere die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums. Das Nähere zu Aufgaben und Zuständigkeiten des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin regelt die Ordnung nach § 19.

(2) Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wird in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Aufsichtsrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Bestellung für einen kürzeren Zeitraum beschließen. Dies ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Bestellung soll in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig. Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin kann durch den Aufsichtsrat vorzeitig abberufen werden.

(3) Der stellvertretende Ärztliche Direktor oder die stellvertretende Ärztliche Direktorin wird in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Er oder sie muss approbierter Arzt oder approbierte Ärztin sein. Die Vertretung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Funktion des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 15 Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin

(1) Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs. Zu den Aufgaben des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin gehört insbesondere die kaufmännische und verwaltungstechnische Führung des Universitätsklinikums. Das Nähere zu Aufgaben und Zuständigkeiten des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin regelt die Ordnung nach § 19. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Kaufmännischen Direktors oder der stellvertretenden Kaufmännischen Direktorin gilt § 14 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 entsprechend.

§ 16 Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes

(1) Dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Das Nähere zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes regelt die Ordnung nach § 19. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin des Pflegedienstes gilt § 14 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 entsprechend."

15. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Im Übrigen finden die entsprechenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes, des Landesbeamtengesetzes und des geltenden Tarifrechts Anwendung."

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz, soweit diese Konferenz gebildet wird,"

bb) In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter "einschließlich der Verwaltung für die

Medizinische Fakultät" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "von Forschung und Lehre" durch die Wörter "der Medizinischen Fakultät" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Universitätsklinika können weitere Ordnungen erlassen."

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Ärztliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können beim Universitätsklinikum oder bei der Medizinischen Fakultät beschäftigt sein. Einzelheiten hierzu werden in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung nach § 24a Abs. 4 Satz 1 zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum geregelt. Die Zuordnung zur Medizinischen Fakultät muss in Abhängigkeit vom Budget der Medizinischen Fakultät erfolgen. Soweit die ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überwiegend Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen, müssen sie der Medizinischen Fakultät zugeordnet sein."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Die beim Land oder einem Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den mittelbaren oder unmittelbaren Landesdienst oder den Dienst des Universitätsklinikums als Beschäftigungszeit gegenseitig angerechnet. Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und des Landesbeamtengesetzes Anwendung."

e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Beschäftigte der Universitätsklinika sind nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Lehre und Forschung zu erfüllen. Dabei sind die beim Universitätsklinikum beschäftigten ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere verpflichtet, Lehrveranstaltungen zu übernehmen und an Prüfungen mitzuwirken. Bei der Wahrnehmung von Lehr- oder Forschungsaufgaben der Medizinischen Fakultät durch Beschäftigte des Universitätsklinikums ist der Dekan oder die Dekanin insoweit weisungsbefugt."

f) Absatz 6 wird Absatz 4.

g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Gestaltung von Arbeitsaufbau und der Organisation des Arbeitsablaufs sowie bei Weiterbildungen wird die Lebenssituation von Personen mit Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung oder der Pflege von Angehörigen besonders berücksichtigt."

18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Universitätsklinikums wirkt auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in den jeweiligen Einrichtungen, die Beseitigung von bestehenden und die Vermeidung von zukünftigen Nachteilen von weiblichen Beschäftigten und Erhöhung des Anteils von Männern und Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, hin. Zu seinen oder ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Ziels, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien des Universitätsklinikums vertreten sind. Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte wirkt mit, berät und unterstützt den Vorstand des Universitätsklinikums und die übrigen Organe in allen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Angelegenheiten. Er oder sie ist bei allen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Er oder sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Sitzungen der Gremien des Universitätsklinikums.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte, sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden nach den Vorschriften des § 17 des Frauenfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), in der jeweils geltenden Fassung gewählt. Er oder sie nimmt auch die Aufgaben und Rechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 des Frauenfördergesetzes wahr.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Universitätsklinikums ist ehrenamtlich tätig. Er oder sie ist auf Antrag teilweise, bei Universitätsklinika mit mehr als 1.500 Beschäftigten ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freizustellen; die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind im Umfang einer halben Vollzeitstelle von ihren Dienstaufgaben freizustellen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte und sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind bei der Aufgabenwahrnehmung nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung des Amtes nicht behindert, nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.

(5) Das Universitätsklinikum stattet den Gleichstellungsbeauftragten oder die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Gleichstellungsarbeit des Universitätsklinikums.

(7) Ist die Entscheidung eines Gremiums oder eines Organs des Universitätsklinikums über eine die Gleichstellung betreffende Maßnahme gegen die Stellungnahme des jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten oder der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann dieser oder diese innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen. Hält das Organ oder Gremium trotz gegenteiliger Stellungnahme des Gleichstellungsbeauftragten oder der Gleichstellungsbeauftragten an dem Beschluss fest, ist unverzüglich der Vorstand einzubeziehen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden."

19. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der oder die Vorsitzende des jeweiligen Aufsichtsrates" durch die Wörter "der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin" ersetzt.

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach dem Wort "Aufsichtsrates" ein Komma und die Wörter "der seine Zustimmung auch generell erteilen kann" angefügt.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

c) Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

"Hinsichtlich einer kostendeckenden Beteiligung der Universitätsklinika an wahlärztlichen Leistungen gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 12 und 13 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 4. September 2021 (GVBl. LSA S. 478, 506) in der jeweils geltenden Fassung."

d) Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.

21. § 23 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 23 Finanzwesen, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung sowie Jahresabschluss

(1) Das jeweilige Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen. Die Kosten für Forschung und Lehre werden durch die entsprechenden Zuschüsse des Landes an die Medizinischen Fakultäten gedeckt.

(2) Das Land gewährt dem jeweiligen Universitätsklinikum jährlich nach Maßgabe des Landeshaushalts eine Zuweisung für Investitionen sowie darüber hinaus eine Zuweisung für Investitionen für die Umsetzung des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Investitionsmittel soll in der Regel die für das Haushaltsjahr 2022 veranschlagten Beträge nicht unterschreiten. Investitionen für Kleine oder Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in dieser Zuweisung nicht enthalten. Die gemäß Absatz 9 Satz 5 durchzuführende erweiterte Jahresabschlussprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung umfasst die ordnungsgemäße Verwendung der Investitionsmittel. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Investitionsmittel wird durch den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin geprüften Jahresabschluss erbracht.

(3) Die Bildung von Rücklagen kann in Höhe von bis zu 20 v. H. der zugewiesenen Investitionsmittel erfolgen. Für eine Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates erforderlich.

(4) Die Universitätsklinika dürfen überjährige Verpflichtungen zu Lasten der Investitionszuweisungen für künftige Jahre eingehen, sofern der Haushaltsplan des Landes für das jeweilige Haushaltsjahr Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Universitätsklinika vorsieht und das für Finanzen zuständige Ministerium in die Inanspruchnahme eingewilligt hat. Dabei darf die Summe der in künftigen Jahren zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen insgesamt 20 v. H. der Investitionszuweisung des laufenden Jahres nicht überschreiten.

(5) Für jedes Geschäftsjahr erstellt der Klinikumsvorstand für das Universitätsklinikum rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, der sich in einen Erfolgs- und Finanzplan gliedert, und eine Vorausschau, die die Mittelfristplanung über fünf Jahre enthält. Darüber hinaus sind ein Liquiditätsplan und dazu erläuternde und ergänzende Angaben vorzulegen.

(6) Der Wirtschaftsplan ist ohne Einnahmen aus Nettokrediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon kann der für Finanzen zuständige Ausschuss des Landtages zulassen. Vor Aufnahme eines Investitionskredits ist die Wirtschaftlichkeit der Investitionen auf geeignete Weise nachzuweisen.

(7) Das Universitätsklinikum trennt im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Wirtschaftsführung für die Medizinische Fakultät nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung die an der Medizinischen Fakultät entstehenden Erlöse, Zuschüsse, Zuweisungen und Aufwendungen für Forschung und Lehre von den Erlösen und Aufwendungen für Krankenversorgung. Durch eine geeignete Buchungssystematik für die Medizinische Fakultät und Kontenführung sind der Fakultäts- und der Klinikumshaushalt grundsätzlich zu trennen. Näheres regelt die öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung nach § 24a Abs. 4 Satz 1.

(8) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, die die Befugnisse des Landesrechnungshofs regeln. Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden keine Anwendung.

(9) Das Universitätsklinikum erstellt einen gemeinsamen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und einen zusätzlichen Jahresabschluss für die Medizinische Fakultät in deren Auftrag, soweit es von der jeweiligen Medizinischen Fakultät mit der Wirtschaftsführung beauftragt wurde. Näheres zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes wird in der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung nach § 24a Abs. 4 Satz 1 geregelt. Der Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss sowie der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369, S. 23), in der jeweils geltenden Fassung für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt und geprüft. Der Aufsichtsrat des jeweiligen Universitätsklinikums kann unabhängig davon im Hinblick auf den Inhalt des Lageberichts eine Nachhaltigkeitsberichterstattung beschließen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist eine Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes durchzuführen. Die Auswahl des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin und die Formulierung des Prüfungsauftrages obliegen dem Aufsichtsrat. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuches nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Verwaltung des Universitätsklinikums zur Einsicht bereitzuhalten.

(10) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie dem Landesrechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(11) Für alle Baumaßnahmen der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika ist das jeweilige Universitätsklinikum Bauherr. § 114 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt für die Universitätsklinika entsprechend."

22. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 24 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten mit den Universitätsklinika

(1) Die Medizinischen Fakultäten und die Universitätsklinika sind verpflichtet, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit zu erfüllen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätsklinikums, der Medizinischen Fakultät oder beider erforderlich ist. Die Universitätsklinika dürfen Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Medizinischen Fakultät treffen. Die Entscheidung der Universitätsklinika über die Errichtung, Einrichtung, Umbenennung oder Auflösung von Kliniken sowie über die Besetzung neuer Chefarztpositionen erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Medizinischen Fakultät. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des jeweiligen Universitätsklinikums kann verweigert werden, wenn Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind. Bei Entscheidungen der Medizinischen Fakultät, die sich auf die Aufgaben des jeweiligen Universitätsklinikums auswirken, ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Universitätsklinikum herzustellen.

(2) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend."

23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Personal- und Sachmittelgestellungen; Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum nach dessen Bedarf und im beiderseitigen Einvernehmen

  1. die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und weiteres wissenschaftliches Personal der Medizinischen Fakultät sowie
  2. Sachmittel und Räumlichkeiten der Medizinischen Fakultät

im für Forschung und Lehre notwendigen Umfang zum Zweck der Krankenversorgung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Das jeweilige Universitätsklinikum hat zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung ärztliches Personal sowie nicht ärztliches Personal bei der jeweiligen Medizinischen Fakultät nachzufragen. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nach dessen Bedarf und im gemeinsamen Einvernehmen die Medizinische Fakultät bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen.

(2) Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung unmittelbar dienende zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der jeweiligen Medizinischen Fakultät zur Mitnutzung zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht über eigene Strukturen und Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Entsprechend sind zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten der Medizinischen Fakultät von dieser dem jeweiligen Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen, soweit dieses nicht über eigene Strukturen und Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten zentralen Einrichtungen zählen insbesondere Einrichtungen der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Personalmanagements, des Hygienemanagements, des Gebäudemanagements, des betriebsärztlichen Dienstes, der biologischen Sicherheit, der Tierhaltung sowie die Medizinische Zentralbibliothek; zu den Betriebseinheiten zählen insbesondere Dateninformationszentren, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter- und sonstige Wirtschaftsbetriebe. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aufgaben und Tätigkeiten der zentralen Einrichtungen, die von dem jeweils anderen Kooperationspartner wahrgenommen werden.

(3) Allein dem Universitätsklinikum obliegt die Mitwirkung bei der Wirtschaftsführung der jeweiligen Medizinischen Fakultät.

(4) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung. Diese wird ausschließlich zwischen der jeweiligen Medizinischen Fakultät und dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin der jeweiligen Universität geschlossen. In der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die Aufteilung der Kosten auf Selbstkostenbasis, zu regeln. Die jeweilige öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. Jedes Universitätsklinikum darf die nach den Absätzen 1 und 2 und der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung von der jeweiligen Medizinischen Fakultät zu erbringenden Personal- und Sachleistungen nur bei dieser nachfragen; die Medizinische Fakultät darf die nach den Absätzen 1 bis 3 und der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung von dem jeweiligen Universitätsklinikum zu erbringenden Personal- und Sachleistungen nur bei diesem nachfragen.

(5) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum können jeweils mit weiteren Kooperationspartnern öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge oder -vereinbarungen abschließen. Die von den Absätzen 1 bis 3 umfassten Leistungen sind hiervon ausgenommen."

24. § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 25 Koordinierungsausschuss

(1) Die Medizinischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg sowie das Universitätsklinikum Halle (Saale) und das Universitätsklinikum Magdeburg bilden einen gemeinsamen Koordinierungsausschuss.

(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin als Vorsitzender oder Vorsitzende, die Dekane und Dekaninnen der beiden Medizinischen Fakultäten und die für Forschung und Lehre zuständigen Prodekane und Prodekaninnen, die Ärztlichen Direktoren und Ärztlichen Direktorinnen, die Kaufmännischen Direktoren und Kaufmännischen Direktorinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen des Pflegedienstes der Universitätsklinika an. Der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin kann sein oder ihr Stimmrecht einschließlich des Vorsitzes dem für Hochschulen zuständigen Staatssekretär oder der für Hochschulen zuständigen Staatssekretärin oder einem leitenden Angehörigen oder einer leitenden Angehörigen des für Hochschulen zuständigen Ministeriums übertragen. Eine Vertretung des oder der Vorsitzenden ist jeweils zulässig.

(3) Aufgaben des Koordinierungsausschusses sind insbesondere,

  1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Medizinischen Fakultäten und der ihnen zugeordneten Universitätsklinika aufeinander abzustimmen,
  2. alle Fragen zu Kooperationen, das heißt die Fragen der Planungsprozesse bis zur konkreten Umsetzung auf den Gebieten von Forschung, Lehre und Krankenversorgung, gegenseitig abzustimmen und
  3. den Entwurf der Zielvereinbarung für den jeweiligen hochschulmedizinischen Standort zu erstellen.

Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf. In der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Fakultätsvorstände der Medizinischen Fakultäten im Koordinierungsausschuss jeweils über paritätische Stimmrechte verfügen."

25. Nach § 25 wird folgender neuer § 25a eingefügt:

" § 25a Zentren und Departments

Institute und Kliniken der Medizinischen Fakultät und des jeweiligen Universitätsklinikums können zur Bündelung und Optimierung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu Departments oder Zentren zusammengefasst werden. Sofern der Schwerpunkt im Bereich von Forschung und Lehre liegt, entscheidet hierüber der Fakultätsvorstand im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand und im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. Sofern überwiegend Belange der Krankenversorgung betroffen sind, entscheidet hierüber der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand. Das Zentrum oder Department wird von einem Direktorium geleitet, das im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnisse das ihm zugewiesene Budget sowie die sächliche Ausstattung eigenverantwortlich und unbeschadet der Verantwortung von Fakultäts- und Klinikumsvorstand verwaltet. Näheres regelt eine Ordnung des Departments oder Zentrums im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand und dem Fakultätsvorstand. Die Wissenschaftsfreiheit der zu einem Zentrum oder Department gehörenden Professoren und Professorinnen sowie des übrigen wissenschaftlichen Personals ist zu gewährleisten."

26. Der bisherige § 25a wird § 25b und Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"An den Medizinischen Fakultäten der Universitäten werden fächerübergreifend besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet, die für Bewertungen insbesondere nach dem Transfusionsgesetz, Embryonenschutzgesetz sowie Strahlenschutzrecht im Bereich der Universitäten und Universitätsklinika sowie kooperierender außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, soweit Gegenstand der Kooperation die Medizinische Forschung am Menschen ist, zuständig sind."

27. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Für die zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften gewählten oder bestellten Mitglieder des jeweiligen Organs endet die Amtszeit mit dem nach den Regelungen des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 16 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), vorgesehenen Ende. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 gilt die Möglichkeit der Vertretung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften."

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "Bis zum Ende des Jahres 2008" durch die Wörter "Bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Entbindung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 23 Abs. 9 Satz 3 gilt unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften für das gesamte Geschäftsjahr 2026."

Artikel 2
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Tandem-Professur".

b) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Beschleunigtes Berufungsverfahren".

c) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 72 Gleichstellungsbeauftragte

§ 73 Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte

" § 72 Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte

§ 73 Beauftragter oder Beauftragte für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen".

2. In § 2 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Die Hochschulen stellen Aktionspläne zur Umsetzung der gleichberechtigten Teilhabe an den Hochschulen auf, die Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten vorsehen."

b) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter "In diesem Rahmen nehmen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften" durch die Wörter "Sie nehmen" ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Artikel 10 Absatz 3" wird durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 3" ersetzt.

b) Die Angabe "Art. 5 Absatz 3" wird durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 3" ersetzt.

5. In § 7a Abs. 3 Satz 3 und 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3" jeweils durch die Angabe " § 9 Abs. 5 Satz 2 und 5" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen und Studiengänge anbieten. Dies kommt insbesondere in internationalen Studiengängen mit europäischen Partnerhochschulen und in sprachwissenschaftlichen oder fremdsprachenbezogenen Studienprogrammen, die das Erlernen einer anderen Sprache und Kultur zum Gegenstand haben, in Betracht."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 4 bis 11.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule. In besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das Ministerium die Einrichtung oder Schließung einzelner Studiengänge genehmigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige der Einrichtung oder Schließung des Studienganges durch die Hochschule unter Beifügung von Studien- und Prüfungsordnungen widerspricht. "(5) Die Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und weiterbildenden Studiengängen wird in Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule vereinbart. Kommt eine Zielvereinbarung hierüber nicht zustande oder entschließt sich die Hochschule nach Abschluss der Zielvereinbarung, einen Studiengang neu zu errichten, wesentlich zu ändern oder aufzuheben, ist eine Genehmigung des Ministeriums erforderlich. In dem Antrag auf Genehmigung gibt die Hochschule die Art und das Profil des Studienganges, die Regelstudienzeit, die Aufnahmekapazität, die Qualitätssicherung und bei reglementierten Studiengängen Maßnahmen zur berufsrechtlichen Anerkennung an und fügt die Studien- und Prüfungsordnungen bei. Von dem Genehmigungserfordernis nach Satz 2 ausgenommen sind vom Akkreditierungsrat oder von systemakkreditierten oder im alternativen Verfahren akkreditierten Hochschulen beschlossene Maßnahmen der Qualitätssicherung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 (GVBl. LSA S. 235, 236; 2018, S. 7). Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung widerspricht."

7. § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und in Lehramtsstudiengängen, mit staatlichen sowie universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften abgeschlossen. Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge
  1. Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Lebensmittelchemie dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe,
  2. Rechtswissenschaften dem Landesjustizprüfungsamt und
  3. der Lehrämter dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter,

sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt werden.

"Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Psychotherapie, Lebensmittelchemie, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Hebammenwissenschaften und evidenzbasierte Pflege und in Lehramtsstudiengängen, mit staatlichen sowie universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften abgeschlossen. Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge
  1. Medizin, Pharmazie, Psychotherapie, Zahnmedizin, Lebensmittelchemie, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Hebammenwissenschaften und evidenzbasierte Pflege dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe,
  2. Rechtswissenschaften dem Landesjustizprüfungsamt und
  3. der Lehrämter dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter,

sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt werden."

8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Zum Erwerb zusätzlicher oder zur Vertiefung oder Ergänzung bereits erworbener wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen können Modulstudien, in denen einzelne Module eines nicht zulassungsbeschränkten grundständigen oder postgradualen Studienganges absolviert werden, angeboten werden."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

9. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Hochschulen können Hochschulgrade nach Satz 1 auch verleihen, wenn dies durch ein anderes Gesetz bestimmt ist."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 bis 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Darüber hinaus kann einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums das Promotionsrecht für solche Fachrichtungen und Fachbereiche zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Die Verleihung kann unter Bedingungen erfolgen. Die Ergebnisse der Verleihung sind nach zehn Jahren zu evaluieren. Das Ministerium wird ermächtigt, Näheres, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der ausreichenden Forschungsstärke sowie Grundsätze der Evaluierung, durch Verordnung zu regeln. "Darüber hinaus kann einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums das Promotionsrecht für solche Fachrichtungen, Fachbereiche und hochschulübergreifende Promotionszentren zuerkannt werden, in denen eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wird. Die Verleihung kann unter Bedingungen oder Auflagen erfolgen. Die Ausübung des Promotionsrechts ist zehn Jahre nach der Verleihung zu evaluieren. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Verleihung und Entziehung des Promotionsrechts, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der ausreichenden Forschungsstärke, Grundzüge der Organisation der Promotionszentren sowie Grundsätze der Evaluierung, festzulegen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

" § 62 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Die Hochschulen können in Ordnungen festlegen, dass anstelle eines Doktorgrades nach Absatz 4 weitere, insbesondere international gebräuchliche akademische Grade wie zum Beispiel der "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden, wenn dieser Verleihung eine der Promotion entsprechende Forschungsleistung zugrunde liegt und die dem jeweiligen ausländischen Hochschulgrad entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph. D." und "Dr." für denselben akademischen Grad ist nicht zulässig."

11. In § 19 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort "werden" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

"eine Ausnahme gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung."

12. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Für den Zugang zu Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zu dem jeweiligen Studiengang."

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Immatrikulation kann auch in Fällen versagt werden, in denen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Exmatrikulation ausgesprochen werden kann."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Teilnahme an Modulstudien ist auch ohne Immatrikulation zulässig."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14. In § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "die Abschlussprüfung" durch die Wörter "das Studium" ersetzt.

15. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Tandem-Professur

(1) Die Berufung zum Tandem-Professor oder zur Tandem-Professorin erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereiches für die Dauer von bis zu drei Jahren, wenn die für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen geltenden Einstellungsvoraussetzungen nach § 40 vorliegen. Die Berufung erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Beschäftigung als Tandem-Professor oder als Tandem-Professorin.

(2) Die Beschäftigung an der Hochschule erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, wobei der darüber hinausgehende hälftige Beschäftigungsumfang dem Erwerb der dreijährigen außerhochschulischen Berufspraxis nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b dient (Tandem-Professur). Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe und berücksichtigt den hälftigen Umfang. Erfolgt der Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion entsprechend § 40 Satz 1 Nr. 3, darf eine Berufung nicht erfolgen, sofern die Promotion auf der Grundlage eines kooperativen Promotionsverfahrens erworben wurde und die berufende Hochschule für angewandte Wissenschaften hieran beteiligt war. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Die Hochschule soll mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird, einen Vertrag schließen, der zumindest Regelungen enthält über die Verteilung der Arbeitszeit, über die Sicherung der Anbindung an die Hochschule, über unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen und darüber, dass kein finanzieller Ausgleich zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt.

(3) Soweit dies in einer Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur zusagen. Die Zusage steht unter dem Vorbehalt, dass der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der Professur die in der Ausschreibung der Lebenszeitprofessur ausgewiesenen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt, in einer dreijährigen Beschäftigungsphase die nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b erforderliche mindestens dreijährige außerhochschulische Berufspraxis nachweist und die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, wird das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Zusage in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt. Die dauerhafte Übertragung der Professur erfolgt auf eine höherwertige Professur.

(4) Tandem-Professoren und Tandem-Professorinnen führen während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"."

16. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "vorsieht" ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt:

"ist die zu besetzende Professur eine Juniorprofessur, ist die Zustimmung des Ministeriums einzuholen".

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die positive Evaluation nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ersetzt im Berufungsverfahren ohne Ausschreibung die nach Satz 4 Nr. 2 einzuholende Begutachtung, wenn die Aufgaben der zu evaluierenden Position so ausgestaltet wurden, dass die Evaluierung eine Begutachtung der Eignung für die zu besetzende Professur einschließt."

b) In Absatz 11 werden nach dem Wort "Mitwirkung" ein Komma und die Wörter "Einholung von Gutachten" eingefügt.

17. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Beschleunigtes Berufungsverfahren

Zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens können Hochschulen in ihren Berufungsordnungen vorsehen, dass auf die Einholung von Gutachten verzichtet wird, soweit dies zur unverzüglichen Besetzung der Professur infolge deren Einbindung in Forschung und Lehre erforderlich ist. In diesem Fall gehören der Berufungskommission mindestens drei Mitglieder nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 stimmberechtigt an. Auf die geänderte Zusammensetzung der Berufungskommission und den Verzicht auf die Einholung von Gutachten ist bereits im Antrag nach § 36 Abs. 1 hinzuweisen. Der Senat muss der Durchführung eines beschleunigten Berufungsverfahrens zustimmen. Im beschleunigten Berufungsverfahren müssen die drei Mitglieder nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen, deren persönlicher Vorstellung und der Erstellung des Berufungsvorschlages anwesend sein. Die Berufungsordnung kann vorsehen, dass eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufungskommission und der Bewerber und Bewerberinnen auch mittels geeigneter Videokonferenztechnik erfolgen kann, wenn die aktive Mitwirkung der Mitglieder und die Geheimhaltung von Abstimmungen in der Sitzung jeweils gewährleistet ist. In diesem Fall muss die Berufungsordnung Ausnahmen vorsehen für den Fall, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin dem Auswahlgespräch mittels Videokonferenztechnik widerspricht oder ihm oder ihr eine Teilnahme nicht möglich ist."

18. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "durchführen" ein Komma und die Wörter "um einer Person den Status eines Mitglieds der Hochschule zu verleihen und sie zugleich in eine Leitungsfunktion in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung zu berufen" angefügt.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach Absatz 1 können Professoren und Professorinnen ohne Bezüge beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen. Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse.

(3) Anstelle einer Beurlaubung nach Absatz 2 können Professoren und Professorinnen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches zugewiesen werden.

(4) Den Personen, die aufgrund einer gemeinsamen Berufung nur in einem Beschäftigungsverhältnis an der außerhochschulischen Forschungseinrichtung beschäftigt werden, kann die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Professors oder einer Professorin nach § 58 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, verliehen werden, wenn sie die Berufungsvoraussetzungen nach § 35 erfüllen. Ihnen können die sich aus § 34 Abs. 2 ergebenden Aufgaben übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" als Berufsbezeichnung zu führen; § 38 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend."

19. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Juniorprofessorin" ein Komma und die Wörter "Tandem-Professoren und Tandem-Professorinnen" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich unabhängig von einer Beurlaubung oder Reduzierung der Arbeitszeit bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren auf Antrag um zwei Jahre pro Kind, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von vier Jahren insgesamt nicht überschritten werden."

b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "sonstigen" durch das Wort "wissenschaftsunterstützenden" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Wird das Amt des Dekans oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät hauptberuflich ausgeübt, nimmt der Rektor oder die Rektorin die Arbeitgeberfunktion wahr."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

20. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In begründeten Ausnahmefällen kann die Bestellung um bis zu drei Jahre verlängert werden."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

21. § 51 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Voraussetzung für die Beschäftigung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft ist in der Regel die erfolgreich abgelegte Zwischen-, Vor- oder Modulprüfung. "Voraussetzung für die Beschäftigung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft ist in der Regel das Bestehen der in Studien- oder Prüfungsordnungen festgelegten Anzahl von Modulprüfungen oder der Vor- oder Zwischenprüfung."

22. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Studierendenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studierendenräte bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat. "(6) Die Studierendenräte der Hochschulen bilden eine Konferenz der Studierendenräte. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat. Die Konferenz der Studierendenräte soll bei allen hochschulrechtlichen Gesetzesvorhaben der Landesregierung und Rechtsverordnungen, die die Belange von Studierenden betreffen, angehört werden."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Zur Gewährleistung der einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften an Hochschulen des Landes kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung die wesentlichen Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung festlegen."

23. § 67a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
2d über den Wirtschaftsplan, "d) über den internen Entwurf des Wirtschaftsplans, wobei wesentliche Änderungen des Entwurfs im Nachgang der Beschlussfassung eines erneuten Senatsbeschlusses bedürfen,"

24. Die §§ 72 und 73 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 72 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12.000 Hochschulmitgliedern ganz von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

(3) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil. Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn

  1. die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass die Gleichstellungsbeauftragten der Entscheidung widersprochen haben, oder
  2. das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder aufgehoben hat.

Die Sätze 6 und 7 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Im Falle ihrer Verhinderung werden diese Rechte von ihren Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen ihres Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil. Sie dürfen an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane ihres Fachbereiches beratend teilnehmen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen. § 62 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission. Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.

(6) Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus. Hierüber beschließt der Senat.

§ 73 Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte

Für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. Die Aufgaben des oder der Behindertenbeauftragten umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Der oder die Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen. Der oder die Behindertenbeauftragte hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder. und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren. Die Stelle des oder der Behindertenbeauftragten ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Der oder die Behindertenbeauftragte kann auf seinen oder ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12.000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte erfordern. Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat.

" § 72 Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche wirken auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in den jeweiligen Einrichtungen, die Beseitigung von bestehenden und die Vermeidung von zukünftigen Nachteilen von weiblichen Mitgliedern und Angehörigen und Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Medizinischen Fakultät wirkt auf die angemessene Berücksichtigung von Themen der Gendermedizin in Lehre, Forschung und Krankenversorgung hin. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevor stehenden Personalmaßnahmen, mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule sind ehrenamtlich tätig. Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist auf Antrag bei Hochschulen mit mehr als 6.000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freizustellen. An Hochschulen mit weniger als 6.000 Hochschulmitgliedern erfolgt auf Antrag eine hälftige Freistellung. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil. Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen. Die Gleichstellungsbeauftragten können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehört. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme des jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten oder der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn

  1. die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Entscheidung widersprochen hat, oder
  2. das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder auf - gehoben hat.

Die Sätze 6 und 7 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung werden diese Rechte von seinem oder ihrem Stellvertreter, seiner oder ihrer Stellvertreterin oder seinen oder ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen wahrgenommen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Fachbereiches und sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 'Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches nimmt an allen Sitzungen des Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil. Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane seines oder ihres Fachbereiches beratend teilnehmen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt. Er oder sie kann die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu seinem oder ihrem Aufgabengebiet gehören. Stellungnahmen des oder der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches sind den Unterlagen beizufügen. Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Fachbereiches ist auf seinen oder ihren Antrag von den Dienstaufgaben teilweise freizustellen. Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls ein Gleichstellungsbeauftragter oder eine Gleichstellungsbeauftragte und sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu wählen. Für ihn oder sie gelten die Sätze 4 bis 7 entsprechend. § 18 Abs. 3 des Frauenfördergesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein freigestellter oder teilfreigestellter Gleichstellungsbeauftragter oder eine freigestellte oder teilfreigestellte Gleichstellungsbeauftragte kann nicht gleichzeitig Mitglied des Personalrates sein.

(5) § 62 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Der gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder die gewählte Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und die gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche bilden unter Vorsitz des Gleichstellungsbeauftragten oder der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission. 'Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.

(7) Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus. Hierüber beschließt der Senat.

§ 73 Beauftragter oder Beauftragte für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen

(1) Zur Vertretung der Interessen und Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu bestellen. 'Die Aufgaben des oder der Beauftragten nach Satz 1 umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Der oder die Beauftragte nach Satz 1 ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen. Der oder die Beauftragte nach Satz 1 hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren. Die Stelle des oder der Beauftragten nach Satz 1 ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Der oder die Beauftragte nach Satz 1 kann auf seinen oder ihren Antrag ganz oder teilweise von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Beauftragter oder Beauftragte nach Satz 1 erfordern. Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat.

(2) Näheres regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.

(3) Die Hochschulen ernennen einen Inklusionsbeauftragten oder eine Inklusionsbeauftragte und wählen eine Schwerbehindertenvertretung. Die Rechte und Pflichten des Inklusionsbeauftragten oder der Inklusionsbeauftragten richten sich nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

25. In § 77 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "nach § 41 Abs. 1 Satz 3 positiv evaluiert oder" eingefügt.

26. § 105d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt. Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden. Die Einrichtung einer Niederlassung ist dem Ministerium unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Rechtsstatus der Hochschule nach Satz 1 anzuzeigen. Das Ministerium kann Maßgaben festlegen. Vom Verlust des Rechtsstatus nach Satz 1 in ihren jeweiligen Sitzländern haben die Hochschulen nach Satz 1 das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf die Beendigung ihres Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern. "(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Sitzland anerkannte Ausbildung in Sachsen-Anhalt anbieten, ihre im Sitzland anerkannten Grade verleihen und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Sitzlandes gewährleistet ist. 'Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden. Die Einrichtung einer Niederlassung ist dem Ministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Rechtsstatus nach Satz 1 anzuzeigen. Das Ministerium kann Maßgaben festlegen. Vom Verlust des Rechtsstatus nach Satz 1 in ihren jeweiligen Sitzländern haben die Hochschulen nach Satz 1 das Ministerium unverzüglich zu unterrichten. Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf Beendigung des Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Betrieb einer Niederlassung einer im Herkunftsstaat anerkannten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Staates außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag genehmigt werden, wenn

  1. sie ihr im Herkunftsstaat anerkanntes Studienangebot anbietet,
  2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleiht,
  3. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht,
  4. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerber und Studienbewerberinnen zugelassen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Sachsen-Anhalt oder in eine den Hochschulgrad verleihende ausländische Hochschule im Herkunftsstaat erfüllen,
  5. das Studienangebot der Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, vom Akkreditierungsrat unter entsprechender Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung Sachsen-Anhalt akkreditiert ist,
  6. alle Lehrenden einen Abschluss auf mindestens Masterniveau oder einen gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschulabschluss haben,
  7. alle Lehrenden auch ausreichend Gelegenheit haben zu forschen und
  8. die Niederlassung über Beschäftigtenvertretungen entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt sowie über Studierendenvertretungen entsprechend diesem Gesetz verfügt.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 8 sind dem Ministerium mit dem Antrag auf Genehmigung und bei jeder Änderung des Studienangebots nachzuweisen. Die Genehmigung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

27. § 114 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Planstellen zu. Ein Stellenplan ist nicht notwendig. Über die Anzahl der Stellen entscheiden die Hochschulen in eigener Verantwortung.

(5) Die Hochschulen können mit Zustimmung der Landesregierung Bauvorhaben außerhalb der staatlichen Bauverwaltung durchführen, soweit es sich um Pilotprojekte handelt; dabei sind unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch andere Finanzierungsmodelle möglich.

"(4) Die Hochschulen entscheiden über die Zuordnung der Planstellen und Stellen zu den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den zentralen Betriebseinrichtungen und der Verwaltung.

(5) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Hochschulbau zuständigen Ministerium Bauvorhaben außerhalb der staatlichen Bauverwaltung durchführen, soweit es sich um Pilotprojekte handelt; dabei sind unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch andere Finanzierungsmodelle möglich."

28. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Mit Zustimmung des Ministeriums können Hochschulen zunächst modellhaft und befristet für bis zu sechs Jahre postgraduale Abschlüsse im künstlerisch-gestalterischen und künstlerisch-gestalterisch-wissenschaftlichen Bereich vergeben. Solche Abschlüsse entsprechen dem Niveau einer Promotion, sind von dieser aber entsprechend der Verschiedenheit von Wissenschaft und Kunst erkennbar abzugrenzen. Die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung solcher Modelle legt die Hochschule im Benehmen mit dem Ministerium in einer Promotionsordnung fest."

29. In § 118 Abs. 1 Nr. 5 werden nach der Angabe " § 105d Abs. 1 Satz 3" die Wörter "oder nach § 105d Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3" und nach der Angabe " § 105d Abs. 1 Satz 5" die Wörter "oder nach § 105d Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5" eingefügt.

30. Dem § 119 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre Lehrveranstaltungen in Bild und Ton aufzeichnen und die damit erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn die Teilnehmenden, die in dem Bild zu erkennen oder in der Tonaufnahme zu hören sind, vor dem Beginn der Aufzeichnung ihre Einwilligung erklärt haben und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) erfüllt sind. Die nach Satz 1 angefertigten Aufnahmen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten über hochschuleigene Systeme zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Das Nähere regelt eine Ordnung."

31. § 122 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satzzahl "1" gestrichen.

b) Satz 2

Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen der Hochschulen den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen.

wird aufgehoben.

32. In § 123 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 8" durch die Angabe " § 9 Abs. 9" ersetzt.

Artikel 3
Studentenwerksgesetz

§ 9 Abs. 3 des Studentenwerksgesetzes vom 16. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2023 (GVBl. LSA S. 594), wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Nachhaltigkeitsberichterstattung finden keine Anwendung."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 4
Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 292) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Kostennormwert" durch das Wort "Normwert" und wird die Angabe " § 1 Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "Kostennormwertverfahrens" durch das Wort "Normwertverfahrens" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 5
Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt

In § 11 Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 2, 8), wird die Angabe " § 37 Satz 1" durch die Angabe " § 37 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 6
Landesbesoldungsgesetz

In § 32 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 843, 846) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 2, 5), wird die Angabe " § 37 Satz 1" durch die Angabe " § 37 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 7
Gesetz zur Errichtung der Ämter für Immobilien- und Baumanagement

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Errichtung der Ämter für Immobilien- und Baumanagement vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 843) erhält folgende Fassung:

alt neu
"b) von § 7 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) in der nach Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften geltenden Fassung erfassten Grundstücke und".

Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 2 Nr. 30 ( § 119 Abs. 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (24.03.2026) in Kraft.

(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 2026 in Kraft.

ID 260778

ENDE