Änderungstext

Gesetz zur Parlamentsreform 2026
- Sachsen-Anhalt -

Vom 4. Mai 2026
(GVBl. LSA Nr. 9 vom 11.05.2026 S. 178)



Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
1.
Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu Artikel 76 folgende Fassung:

alt neu
Art. 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz "Artikel 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz, Verbindlichkeit der Entscheidungen".

(Gültig ab siehe =>)
2. Dem Artikel 43 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Tag der Neuwahl. Wird der Tag der Neuwahl bis zum Ablauf des achtundvierzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode nicht bestimmt, findet die Neuwahl am letzten Sonntag des sechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt."

3. Artikel 58 erhält folgende Fassung:

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Art. 58 Immunität

Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen.

"Artikel 58 Immunität

(1) Ein Mitglied des Landtages darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.

(2) Die Genehmigung des Landtages ist auch für jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes erforderlich.

(3) Verfahren gegen Mitglieder des Landtages sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.

(4) Der Landtag kann die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 einem Ausschuss übertragen.

(5) Für Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 begonnen wurden, gilt Artikel 58 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 geltenden Fassung fort."

(Gültig ab siehe =>)
4.
In Artikel 65 Abs. 3 werden die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "mindestens einen stellvertretenden Ministerpräsidenten" ersetzt.

(Gültig ab siehe =>)
5. Artikel 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages. "(2) Der Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung des Landtages."

(Gültig ab siehe =>)
6. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

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Art. 74 Zusammensetzung

(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt.

(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.

"Artikel 74 Zusammensetzung

(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Amtszeit oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande, unterbreitet das Landesverfassungsgericht dem Landtag einen Vorschlag. Ein vom Landesverfassungsgericht vorgeschlagenes Mitglied des Landesverfassungsgerichts wird ohne Aussprache mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Für andere Vorschläge findet Satz 1 auch nach Ablauf der Frist des Satzes 2 Anwendung.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.

(5) Die Amtszeit dauert sieben Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Frühere Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied stehen der Wahl oder Wiederwahl als Mitglied des Landesverfassungsgerichts nicht entgegen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(6) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung."

(Gültig ab siehe =>)
7. Artikel 76 erhält folgende Fassung:

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Art. 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz

Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.

"Artikel 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz, Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts.

(2) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes.

(3) Entscheidungen nach Artikel 75 Nrn. 3, 5, 6 und 7 haben Gesetzeskraft, soweit durch sie ein Gesetz als mit dieser Verfassung unvereinbar oder für nichtig erklärt wird."

8. Dem Artikel 92 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Beamten und Richter des Landes ist zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist Landesvermögen getrennt vom sonstigen Landesvermögen vorzuhalten. Dieses Sondervermögen darf nur für die Erfüllung von Versorgungs- und Beihilfeansprüchen der Beamten und Richter des Landes verwendet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz."

9. Dem Artikel 98 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Nach Ablauf der Amtszeit führt der Präsident seine Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort, längstens jedoch für zwölf Monate."

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Das Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
1.
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "50 v. H." durch die Wörter "ein Drittel" ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen monatlichen Aufwendungen für bis zu fünf Mitarbeiter und Praktikanten bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung entspricht;"

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Ist der Mitarbeiter oder der Praktikant mit dem Abgeordneten verheiratet, lebt mit diesem in einer Lebenspartnerschaft oder ist mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen nicht gezahlt; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter mit einem an - deren Mitglied des Landtages verheiratet ist, in einer Lebenspartnerschaft lebt oder bis zum zweiten Grad verwandt oder bis zum ersten Grad verschwägert ist."

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Satz 3 Halbsatz 2 findet keine Anwendung auf bestehende Vertragsverhältnisse mit Mitarbeitern oder Praktikanten, die bis zu zwei Monate über das Ende der achten Wahlperiode hinaus bestehen und danach weder verlängert noch durch einen Anschlussvertrag abgelöst werden."

3. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Macht die Landesregierung von der Möglichkeit der Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich auf eine andere öffentliche Stelle außerhalb der Landesverwaltung nach § 85a des Landesbeamtengesetzes Gebrauch, ist die Landesregierung berechtigt, auch die Bearbeitung und Festsetzung der Beihilfe nach Satz 1 auf diese öffentliche Stelle zu übertragen, wenn der Präsident der Übertragung seine vorherige Zustimmung erteilt hat."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Im Falle einer Übertragung nach Satz 3, findet § 85a Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes für die Beihilfe nach Satz 1 entsprechende Anwendung."

(Gültig ab siehe =>)
4.
§ 29 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

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"(7) Reisekostenvergütung nach § 9, die Zahlung von Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Erstattung von Übernachtungskosten nach § 11 Abs. 1 Satz 3, die Abgeltung der Kosten für eine Zweitwohnung nach § 11 Abs. 2 und die Fahrtkosten nach § 12 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs geltend zu machen. Die Zuschüsse für die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik nach § 7 Abs. 3 Nr. 3, für die Einrichtung eines angemessenen Büros nach § 8 Abs. 3 sowie für die Fortbildung der Mitarbeiter nach § 8 Abs. 4 sind innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung für die zuschussfähige Leistung zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils am ersten Kalendertag des Monats, der auf die Entstehung des Anspruchs oder die Rechnungslegung folgt."

Artikel 3
Änderung des Fraktionsgesetzes Sachsen-Anhalt

(Gültig ab siehe =>)

Das Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S. 768), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 69), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

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"a) Eigenkapital, davon Rücklagen nach diesem Gesetz,"

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Soweit der Landesrechnungshof die Verwendung der Mittel beanstandet hat, entscheidet der Präsident des Landtages nach Anhörung der jeweiligen Fraktion über die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nach § 4 oder das Absehen von einer Rückforderung. Gegen einen Rückforderungsbescheid steht den Fraktionen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen."

Artikel 4
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 155), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vor Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf Vorschlag des Ausschusse für Recht und Verfassung für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. "(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, auf Vorschlag des für Recht zuständigen Ausschusses für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Frühere Amtszeiten als Vertreter stehen der Wahl oder Wiederwahl als Mitglied nicht entgegen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und ihre Vertreter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Amtszeit oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande, unterbreitet das Landesverfassungsgericht dem Landtag einen Vorschlag. Das Plenum des Landesverfassungsgerichts beschließt über den Vorschlag mit einfacher Mehrheit. Ist nur ein Nachfolger zu wählen, so hat das Landesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Nachfolger zu wählen, so hat das Landesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Nachfolger zu wählen sind. Ein vom Landesverfassungsgericht vorgeschlagenes Mitglied wird ohne Aussprache mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Für andere Vorschläge findet Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Satzes 1 Anwendung."

(Gültig ab siehe =>)
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "gewählt" ein Komma und die Wörter "deren Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ihrer Wählbarkeit nicht entgegensteht" eingefügt.

(Gültig ab siehe =>)
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "Universitätsprofessoren des Rechts sein" ein Komma und die Wörter "deren Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ihrer Wählbarkeit nicht entgegensteht" eingefügt.

(Gültig ab siehe =>)
4. In § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "den Rest der Amtszeit" durch die Wörter "eine Amtszeit von sieben Jahren" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Dem Landesverfassungsgericht ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das Landesverfassungsgericht kann sich der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Landgerichts Dessau -Roßlau bedienen. Auf Ersuchen des Präsidenten wird vom für Justiz zuständigen Ministerium eine Geschäftsstelle bei dem Landesverfassungsgericht eingerichtet und im Einvernehmen mit dem Präsidenten mit einem geschäftsleitenden Beamten sowie den weiter erforderlichen Bediensteten besetzt. "(2) Beim Landesverfassungsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Landesverfassungsgericht kann sich der Geschäftseinrichtungen des Landgerichts Dessau-Roßlau bedienen."

6. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Das Landesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern "die staatlich anerkannten Feiertage" ein Komma und die Wörter "die Gedenktage" eingefügt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Gedenktage

Staatlich anerkannte Gedenktage sind:

  1. der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa,
  2. der 17. Juni als Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "ganztägig" durch die Wörter "ab 5 Uhr" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter "ab 5 Uhr" durch die Wörter "von 5 bis 16 Uhr" ersetzt.

c) Buchstabe c

c) Buß- und Bettag ab 5 Uhr,

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Nach Abschnitt 5 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 126), geändert durch Gesetz vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 99), wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

"Abschnitt 5a
Landeszentrale für politische Bildung

§ 14a Bestandsgarantie

Die Landesregierung ist verpflichtet, eine Landeszentrale für politische Bildung zu unterhalten."

Artikel 7
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt

Die Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2021 (GVBl. LSA S. 559), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 94 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 1 (zu § 53 Abs. 5): Genehmigung in Immunitätsangelegenheiten".

b) Die Angabe zur bisher einzigen Anlage wird die Angabe zur Anlage 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"Anlage 2 (zu § 86b): Führung eines Lobbyregisters".

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten" durch die Wörter "bis zu drei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schlägt" die Wörter "aus ihrer Mitte" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schlagen" die Wörter "aus ihrer Mitte" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Fraktion, die die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, bleibt dabei außer Betracht."

dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

"Ergibt sich bei der Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang von allen Fraktionen erneut Mitglieder des Landtages aus ihrer Mitte vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann nicht die erforderliche Mehrheit, so finden weitere Wahlgänge statt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc) In Satz 4 wird das Wort "es" durch die Wörter "ein vorgeschlagenes Mitglied bei der Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Höchstzahlverfahren" die Wörter "nach d'Hondt" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Nimmt eine Fraktion ihr Vorschlagsrecht nicht wahr, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident durch das durch sie oder ihn im Ältestenrat zu ziehende Los aus den Mitgliedern dieser Fraktion die erforderliche Anzahl an Schriftführerinnen und Schriftführern. Die oder der Vorsitzende der Fraktion und die parlamentarische Geschäftsführerin oder der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion bleiben unberücksichtigt. Der Landtag ist über das Ergebnis zu unterrichten."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Rangmaßzahlverfahren" durch die Wörter "anhand der im Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelten Rangmaßzahlen" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Rangmaßzahlverfahren aus der Fraktionsstärke" durch die Wörter "anhand der im Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelten Rangmaßzahlen" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Höchstzahlen" die Wörter "nach d'Hondt" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Höchstzahlen" die Wörter "nach d'Hondt" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gilt auch dann als durch den Landtag abberufen, wenn die benennungsberechtigte Fraktion vor der Entscheidung des Landtages über den Abberufungsantrag eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden für den betreffenden Ausschuss benennt."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
7. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung" durch die Wörter "für Recht zuständigen Ausschusses" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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"(4) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden von den Fraktionen jeweils in der Reihenfolge ihrer Mitgliederanzahl, beginnend mit der stärksten für die erste Enquete-Kommission einer Wahlperiode, benannt. § 13 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
9. In § 18 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter "Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung" durch die Wörter "für Recht zuständigen Ausschusses" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
10. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausschuss" die Wörter "oder an mehrere Ausschüsse" eingefügt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
11. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "überweist sie die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss" durch die Wörter "gilt sie als an den zuständigen Ausschuss überwiesen" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden die Sätze 2 bis 8.

d) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Ausschuss" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
12. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung" durch die Wörter "für Recht zuständigen Ausschusses" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung" jeweils durch die Wörter "für Recht zuständige Ausschuss" ersetzt.

13. § 53 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 53 Immunitätsangelegenheiten

(1) Ist eine Entscheidung des Landtages in einer Immunitätsangelegenheit zu treffen, so befindet darüber der Ältestenrat. Die Entscheidung soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Aufhebung der Immunität oder des Verlangens nach Aussetzung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages erfolgen.

(2) Der Ältestenrat berät in vertraulicher Sitzung und gibt dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Artikel 53 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung.

(3) Beschließt der Ältestenrat die Aufhebung der Immunität oder die Aussetzung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages, ist der Beschluss an die für die Maßnahme zuständige Stelle sowie an das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung zu übermitteln und dem Landtag als Unterrichtung bekannt zu machen.

(4) Dies gilt für die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes gegen ein Mitglied des Landtages entsprechend.

(5) Bei Verfahren bis zum Ablauf der achten Wahlperiode findet die Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung Anwendung.

(6) Für Verfahren nach Artikel 58 Abs. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt findet § 53 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 geltenden Fassung Anwendung."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
14. In § 54a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Wörter "Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien" jeweils durch die Wörter "für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss" ersetzt.

15. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

16. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung. Er bildet mit dem jüngsten weiblichen und dem jüngsten männlichen Mitglied des Landtages, das sich dazu bereit erklärt, den vorläufigen Sitzungsvorstand. Er stellt die Beschlussfähigkeit des Landtages durch Namensaufruf fest, führt eine Entscheidung über die unveränderte oder veränderte Übernahme der Geschäftsordnung des vorhergehenden Landtages herbei und lässt sodann die Schriftführer sowie abschließend den Präsidenten wählen."

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Im Anschluss an seine Wahl übernimmt der Präsident den Vorsitz. Er führt einen Beschluss über die Anzahl der Vizepräsidenten herbei und lässt mindestens einen Vizepräsidenten wählen.

(4) Die erste Sitzung des Landtages darf erst geschlossen werden, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gegenstände erledigt sind. § 58 Abs. 3 findet Anwendung."

17. In § 77 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Höchstzahlverfahren" die Wörter "nach d'Hondt" eingefügt.

18. § 78 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts richtet sich nach Artikel 74 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverfassungsgerichtsgesetz ."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung" durch die Wörter "für Recht zuständige Ausschuss" ersetzt.

(Gültig ab siehe =>)
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Voraussetzungen" die Wörter "des Artikels 74 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie" eingefügt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
19.
Nach § 84 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich am Sitz des Landtages oder innerhalb von Sachsen-Anhalt statt. Ausnahmen kann der Ältestenrat auf schriftlichen Antrag zulassen. Der Antrag ist zu begründen."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
20. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Die Entscheidung über die Petition wird in nicht - öffentlicher Sitzung getroffen und unmittelbar im Anschluss in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben."

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
21. In § 86b wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

(Gültig ab 06.09.2026 siehe =>)
22. In § 88 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort "dazu" die Wörter "der fachlich zuständige Ausschuss, wenn dieser sich noch nicht konstituiert hat, in der sitzungsfreien Zeit sowie in begründeten Eilfällen" eingefügt.

23. Nach § 94 wird folgende Anlage 1 eingefügt:

"Anlage 1
(zu § 53 Abs. 5)

Genehmigung in Immunitätsangelegenheiten
(Artikel 58 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)

  1. Der Landtag genehmigt bis zum Ablauf der achten Wahlperiode die Durchführung von Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltender Handlungen sowie wegen der Verletzung von Berufs- oder Standespflichten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186 und 188 des Strafgesetzbuches) handelt. Vor Einleitung eines Verfahrens ist dem Präsidenten des Landtages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen. Unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Landtages eingeleitet werden.
  2. Weiter genehmigt der Landtag bis zum Ablauf der achten Wahlperiode die Entnahme von Blutproben (§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn dies bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, erfolgt, sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich des Vollzuges der damit verbundenen Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheines (§ 111a der Strafprozessordnung).
  3. Diese Genehmigung umfasst nicht
    1. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
    2. im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
    3. den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und einer nicht bereits nach Nummer 2 genehmigten Beschlagnahme,
    4. die Vorlage der Disziplinarklage bei dem für Disziplinarsachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,
    5. den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,
    6. andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.

    In begründeten Eilfällen sind der Präsident und die Vizepräsidenten ermächtigt, namens des Landtages einvernehmlich über Ersuchen nach Buchstabe c abschließend zu entscheiden. Der Vorsitzende der Fraktion, der das betroffene Mitglied des Landtages angehört, ist zu hören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Der Ältestenrat ist im Nachgang zu unterrichten.

  4. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96 und 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bedürfen der Genehmigung des Landtages.
  5. Bei Anträgen nach Nummer 3 ist der Ältestenrat beauftragt, eine Vorentscheidung zu treffen. Hat der Ältestenrat eine Vorentscheidung getroffen, so wird diese dem Landtag durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Verteilung der Unterrichtung durch eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages Widerspruch erhoben wird.
  6. Das Recht des Landtages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 58 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), bleibt unberührt."

24. Die bisher einzige Anlage wird Anlage 2.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung (12.05.2026) in Kraft.

( 2) Artikel 7 Nrn. 2 bis 12 und 14 bis 18 Buchst. b und Nrn. 19 bis 22 tritt am Tag der Wahl des Landtages der neunten Wahlperiode (06.09.2026) in Kraft.

( 3) Artikel 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7, Artikel 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a sowie Nr. 4, die Artikel 3 und 4 Nrn. 1 bis 4 sowie Artikel 7 Nr. 18 Buchst. a und c treten am Tag des Zusammentritts des Landtages der neunten Wahlperiode in Kraft.

( 4) Artikel 4 Nr. 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID 261308

ENDE