Änderungstext
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Mai 2026
(GVBl. LSA Nr. 10 vom 18.05.2026 S. 203)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur und den übrigen Ministerien verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 748, 763), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "48" durch die Angabe "53" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "56" durch die Angabe "62" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "67" durch die Angabe "73" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "81" durch die Angabe "83" ersetzt.
(1a) Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 111 Tarifstellen 4 bis 4.3.4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023
Lfd. Nr.
Tarif- stelle
Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro4 Beiträge für Unterkunft und Verpflegung in Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft 4.1 Beiträge an Gymnasien in Landesträgerschaft für Schülerinnen und Schüler aus Sachsen-Anhalt ab dem Schuljahr 2010 4.1.1 Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat 105 4.1.2 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat 145 4.1.3 Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht 5 4.1.4 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag 6,9 4.2 Beiträge an Gymnasien in Landesträgerschaft für Schülerinnen und Schüler aus Sachsen-Anhalt ab dem Schuljahr 2009/2010 4.2.1 Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat 205 4.2.2 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat 145 4.2.3 Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht 9,8 4.2.4 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag 6,9 4.3 Beiträge an Förderschulen in Landesträgerschaft 4.3.1 Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat 35 4.3.2 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat 95 4.3.3 Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht 3 4.3.4 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag 4,5 außer Kraft.
wird aufgehoben.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 20" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"
| 2 | Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 21 |
| 2 | Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind | 22 |
| 2 | Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) | 23 |
bb) Die Angabe zu der laufenden Nummer 38 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 38 Diätverordnung | 38 (aufgehoben) |
cc) Die Angabe zu der laufenden Nummer 81 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 81 | Kontrollen bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Speisekartoffeln gemäß Handelsklassengesetz |
Neu:
| 81 | Überwachungen und Kontrollen der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse und den Bananensektor nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 sowie der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung und des Handelsklassengesetzes sowie des Marktorganisationsgesetzes |
dd) Nach der Angabe "89 Landwirtschaftliche Untersuchungsleistungen" werden die folgenden Angaben eingefügt:
| "89a | Lebensmittelüberwachung (LMÜ) in übrigen Angelegenheiten | |
| 89a | Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV) | 1 |
| 89a | Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) | 2 |
| 89a | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 3 |
| 89a | Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) | 4 |
| 89a | Prüfungsangelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung | 5 |
| 90 | Gegenproben-Verordnung (GPV)". |
ee) Die Angabe zu der laufenden Nummer 96 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 96 | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung |
Neu:
| 96 | (aufgehoben) |
ff) Nach der Angabe "113 (aufgehoben)" wird folgende Angabe eingefügt:
"
| 113a | Sprengstoffrecht |
gg) Die Angabe zu der laufenden Nummer 143 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 143 | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) |
Neu:
"
| 143 | Lebensmittelüberwachung in den Bereichen Fleischhygiene, Milchhygiene, Export |
hh) Die Angabe zu der laufenden Nummer 146 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 146 | Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) |
Neu:
| 146 | (aufgehoben) |
ii) Die Angabe zu der laufenden Nummer 155 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 155 | Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) |
Neu:
| 155 | (aufgehoben) |
jj) Die Angabe zu der laufenden Nummer 171 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 171 | Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) |
Neu:
| 171 | (aufgehoben) |
b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Druckluftverordnung 40" wird folgende Angabe eingefügt:
| Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 | 2 | 22 |
bb) Nach der Angabe "Erlaubnisse, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind 1 10" wird folgende Angabe eingefügt:
| "Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) | 2 | 23 |
cc) Nach der Angabe "Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 55" wird folgende Angabe eingefügt:
"Gegenproben-Verordnung (GPV) 90".
dd) Die Angabe "Kontrollen bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Speisekartoffeln gemäß Handelsklassengesetz 81" wird durch die Angabe "Überwachungen und Kontrollen der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse und den Bananensektor - Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 81" ersetzt.
ee) Nach der Angabe "Landwirtschaftliche Untersuchungsleistungen 89" wird folgende Angabe eingefügt:
| Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV) | 89a | 2 |
ff) Nach der Angabe "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 90" wird folgende Angabe eingefügt:
| Lebensmittelüberwachung in den Bereichen Fleischhygiene, Milchhygiene, Export | 143 |
gg) Die Angabe
| Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) | 171 |
wird durch die
Angabe
| Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) | 89a | 3 |
ersetzt.
hh) Die Angabe
| Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 96 |
wird durch die Angabe
| Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 89a | 4 |
ersetzt.
ii) Nach der Angabe "Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 6 1.1" wird die Angabe "Prüfungsangelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung 89a 6" eingefügt.
jj) Nach der Angabe "Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt 69a" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Sprengstoffrecht 113a
Sprengstoffgesetz (SprengG) 113a
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 113a
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) 113a
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) 113a".
kk) Nach der Angabe "Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 12" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 2 21".
ll) Die Angabe "Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) 146" wird durch
die Angabe "Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) 143 8"
ersetzt.
mm) Die Angabe "Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 155" wird durch die Angabe
| Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) | 89a | 5 |
ersetzt.
c) Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
aa) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "3,95" ersetzt.
bbb) In der Tarifstelle 1.2 Spalte 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6,55" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 1.3 Spalte 3 wird die Angabe "3 bis 50" durch die Angabe "3,95 bis 65,5" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5,25" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "0 bis 1.000P*" durch die Angabe "0 bis 1.310P*" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 3.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7,9" ersetzt.
ggg) In der Tarifstelle 3.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "2,50" durch die Angabe "3,3" ersetzt.
hhh) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "3,5 bis 31" durch die Angabe "5 bis 40,65" ersetzt.
iii) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "10 bis 151" durch die Angabe "13,1 bis 198" ersetzt.
jjj) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 wird die Angabe "10 bis 50" durch die Angabe "13,1 bis 65,5" ersetzt.
kkk) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "32,75" ersetzt.
lll) In der Tarifstelle 5.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "35 bis 333" durch die Angabe "45,85 bis 436" ersetzt.
mmm) In der Tarifstelle 5.2 Spalte 3 wird die Angabe "169" durch die Angabe "221" ersetzt.
nnn) In der Tarifstelle 5.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 401" durch die Angabe "157 bis 525" ersetzt.
ooo) In der Tarifstelle 5.2.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 906" durch die Angabe "393 bis 1 187" ersetzt.
ppp) In der Tarifstelle 5.2.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 774" durch die Angabe "393 bis 1 014" ersetzt.
qqq) In der Tarifstelle 5.2.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "300 bis 774" durch die Angabe "393 bis 1 014" ersetzt.
rrr) In der Tarifstelle 5.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 234" durch die Angabe "197 bis 307" ersetzt.
sss) In der Tarifstelle 5.2.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 117" durch die Angabe "65,5 bis 153" ersetzt.
ttt) In der Tarifstelle 5.2.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "41" durch die Angabe "53,75" ersetzt.
uuu) In der Tarifstelle 5.2.3 Spalte 3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "32,75" ersetzt.
vvv) In der Tarifstelle 5.2.4 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 227" durch die Angabe "65,5 bis 297" ersetzt.
www) In der Tarifstelle 5.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 227" durch die Angabe "32,75 bis 297" ersetzt.
xxx) In der Tarifstelle 5.4 Spalte 3 wird die Angabe "14,5 bis 348" durch die Angabe "19 bis 456" ersetzt.
yyy) In der Tarifstelle 5.4.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "304" durch die Angabe "398" ersetzt.
zzz) In der Tarifstelle 5.4.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 351" durch die Angabe "197 bis 460" ersetzt.
zza) In der Tarifstelle 5.4.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "94" durch die Angabe "123,15" ersetzt.
zzb) In der Tarifstelle 5.4.1.4 Spalte 3 wird die Angabe "117" durch die Angabe "153" ersetzt.
zzc) Die Tarifstelle 5.4.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Landesanerkennung als Berater landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen | "Landesanerkennung als Berater landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen (Berateranerkennungsverordnung)". |
zzd) In der Tarifstelle 5.4.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "253" durch die Angabe "331" ersetzt.
zze) In der Tarifstelle 5.4.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "42" durch die Angabe "55,05" ersetzt.
zzf) Nach der Tarifstelle 5.4.2.2 wird folgende Tarifstelle 5.4.2.3 eingefügt:
"
| 5.4.2.3 | Anerkennung einer weiteren, nachträglich beantragten Kategorie eines Beratungsschwerpunktes | 40,50 je Kategorieerweiterung |
zzg) In der Tarifstelle 6.1 Spalte 3 wird die Angabe "0 bis 1.000P*" durch die Angabe "0 bis 1.310P*" ersetzt.
zzh) In der Tarifstelle 6.2 Spalte 3 wird die Angabe "0 bis 2.000P*" durch die Angabe "0 bis 2.620P*" ersetzt.
zzi) In der Tarifstelle 7.1 Spalte 3 wird die Angabe "1,7" durch die Angabe "2,25" und die Angabe "4,6" durch die Angabe "6,05" ersetzt.
zzj) In der Tarifstelle 7.2 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 151" durch die Angabe "26,2 bis 198" ersetzt.
zzk) Die Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.3 ersetzt:
Alt:
| 8.1.1 | bis zum Format DIN A4 | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 0,80 | |
| ab Seite 10 je Seite | 0,40 | |
| ab Seite 50 je Seite | 0,20 | |
| ab Seite 100 je Seite | 0,07 | |
| 8.1.2 | bis zum Format DIN A3 | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 1,90 | |
| ab Seite 10 je Seite | 1,00 | |
| ab Seite 50 je Seite | 0,47 | |
| ab Seite 100 je Seite | 0,20 | |
| 8.1.3 | In größeren Formaten | |
| Seite 1 bis 9 je Seite bis zu | 15,90 | |
| ab Seite 10 je Seite | 7,70 | |
| ab Seite 50 je Seite | 3,90 | |
| ab Seite 100 je Seite | 1,90 |
Neu:
| 8.1.1 | bis zum Format DIN A4 | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 1,05 | |
| ab Seite 10 je Seite | 0,52 | |
| ab Seite 50 je Seite | 0,26 | |
| ab Seite 100 je Seite | 0,09 | |
| 8.1.2 | bis zum Format DIN A3 | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 2,49 | |
| ab Seite 10 je Seite | 1,31 | |
| ab Seite 50 je Seite | 0,62 | |
| ab Seite 100 je Seite | 0,26 | |
| 8.1.3 | in größeren Formaten | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 20,83 | |
| ab Seite 10 je Seite | 10,09 | |
| ab Seite 50 je Seite | 5,11 | |
| ab Seite 100 je Seite | 2,49 |
zzl) Die Tarifstelle 8.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 8.2 | Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3 | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 3,85 | |
| ab Seite 10 je Seite | 1,90 | |
| ab Seite 50 je Seite | 1,00 | |
| ab Seite 100 je Seite | 0,50 |
Neu:
"
| 8.2 | Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A3 | |
| Seite 1 bis 9 je Seite | 5,04 | |
| ab Seite 10 je Seite | 2,49 | |
| ab Seite 50 je Seite | 1,31 | |
| ab Seite 100 je Seite | 0,66 |
zzm) Die Tarifstelle 8.5 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 8.5 | Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A4 bei einer Auflage | |
| bis zu 10 Stück je Seite | 0,13 bis 0,40 | |
| bis zu 50 Stück je Seite | 0,06 bis 0,25 | |
| bis zu 100 Stück je Seite | 0,06 bis 0,15 | |
| über 100 Stück je Seite | 0,03 bis 0,20 |
Neu:
| 8.5 | Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A4 bei einer Auflage | |
| bis zu 10 Stück je Seite | 0,17 bis 0,52 | |
| bis zu 50 Stück je Seite | 0,08 bis 0,33 | |
| bis zu 100 Stück je Seite | 0,08 bis 0,20 | |
| über 100 Stück je Seite | 0,04 bis 0,26 |
zzn) In der Tarifstelle 9.1 Spalte 3 wird die Angabe "2,95" durch die Angabe "3,9" ersetzt.
zzo) In der Tarifstelle 9.2 Spalte 3 wird die Angabe "2,95 bis 50" durch die Angabe "3,9 bis 65,5" ersetzt.
zzp) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "29 bis 3 019" durch die Angabe "38 bis 3 955" ersetzt.
zzq) In der Tarifstelle 10.1 Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 1 510" durch die Angabe "655 bis 1 978" ersetzt.
zzr) In der Tarifstelle 10.2 Spalte 3 wird die Angabe "392" durch die Angabe "514" ersetzt.
zzs) Die Tarifstelle 12 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Rücknahme einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind | "Rücknahme einer Amtshandlung für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind.
Besondere Regelungen für die Rücknahme von Amtshandlungen in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen, wie Zuwendungen (zum Beispiel Zuweisungen, Zuschüsse, Schuldendiensthilfen, Darlehen), Unterstützungen, Beihilfen, Stipendien oder anderen Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind zu beachten. Amtshandlungen zu den in Satz 2 genannten Geldleistungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens unterliegen dem höherrangigen § 13 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)." |
zzt) Die Tarifstelle 12.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 12.1 | Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, |
Neu:
| 12.1 | Rücknahme einer Amtshandlung in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen | gebührenfrei |
zzu) Die Tarifstellen 12.1.1 bis 12.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 12.2 bis 12.3 ersetzt:
Alt:
| 12.1.1 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | 14,5 bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr |
| 12.1.2 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 14,5 bis 3.472 |
| 12.2 | Rücknahme einer Amtshandlung, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 12.1.1 und 12.1.2 |
Neu:
| 12.2 | Rücknahme einer Amtshandlung in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 12.1 zuzuordnen sind und aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, | |
| 12.2.1 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | 15,5 bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr |
| 12.2.2 | wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 15,5 bis 4.548 |
| 12.3 | Rücknahme einer Amtshandlung in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 12.1 zuzuordnen sind und aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 12.2.1 und 12.2.2 |
zzv) Die Tarifstelle 13 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Widerruf einer Amtshandlung, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind | "Widerruf einer Amtshandlung für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind.
Besondere Regelungen für den Widerruf von Amtshandlungen in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen, wie Zuwendungen (zum Beispiel Zuweisungen, Zuschüsse, Schuldendiensthilfen, Darlehen), Unterstützungen, Beihilfen, Stipendien oder anderen Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind zu beachten. Amtshandlungen zu den in Satz 2 genannten Geldleistungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahren unterliegen dem höherrangigen § 13 VwKostG LSA." |
zzw) Die Tarifstelle 13.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 13.1 | Widerruf einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, |
Neu:
| 13.1 | Widerruf einer Amtshandlung in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen | gebührenfrei |
zzx) Die Tarifstellen 13.1.1 bis 13.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 13.2 bis 13.3 ersetzt:
Alt:
| 13.1.1 | Widerruf einer Amtshandlung in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 13.1 zuzuordnen sind und aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat | 14,5 bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr |
| 13.1.2 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 14,5 bis 3.472 |
| 13.2 | Widerruf einer Amtshandlung, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1. und 13.1.2. |
Neu:
| 13.2 | Widerruf einer Amtshandlung in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 13.1 zuzuordnen sind und aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat | |
| 13.2.1 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist | 15,5 bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr |
| 13.2.2 | wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist | 15,5 bis 4.548 |
| 13.3 | Widerruf einer Amtshandlung in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 13.1 zuzuordnen sind und aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarif stellen 13.2.1 und 13.2.2 |
zzy) Die Tarifstelle 14 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Spalte 3 wird die Angabe "14,5 bis 3 472" gestrichen.
bbbb) Den Anmerkungen werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. Besondere Regelungen für Rückforderungs- und Zinsfestsetzungs - bescheide nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen, wie Zuwendungen (zum Beispiel Zuweisungen, Zuschüsse, Schuldendiensthilfen, Darlehen), Unterstützungen, Beihilfen, Stipendien oder anderen Geldleistungen sind zu beachten.
4. Amtshandlungen zu den in Nummer 3 genannten Geldleistungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens unterliegen dem höherrangigen § 13 VwKostG LSA."
| alt | neu |
zaa) Nach der Tarifstelle 14 werden die folgenden Tarifstellen 14.1 und 14.2 eingefügt:
"
| 14.1 | Rückforderungs- und Zinsfestsetzungsbescheide in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen | gebührenfrei |
| 14.2 | Rückforderungs- und Zinsfestsetzungsbescheide in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 14.1 zuzuordnen sind | 15,5 bis 4.548 |
zbb) In der Tarifstelle 15 Spalte 3 wird die Angabe "14,5 bis 906" gestrichen.
zcc) Nach der Tarifstelle 15 werden die folgenden Tarifstellen 15.1 und 15.2 eingefügt:
"
| 15.1 | Isolierte Zinsfestsetzungsbescheide nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49a Abs. 4 VwVfG in Verfahren über die Bewilligung von Anträgen auf Geldleistungen | gebührenfrei |
| 15.2 | Isolierte Zinsfestsetzungsbescheide nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49a Abs. 4 VwVfG in allen Verfahren, die nicht der Tarifstelle 15.1 zuzuordnen sind | 15,5 bis 1.187 |
zdd) In der Tarifstelle 17 Spalte 3 wird die Angabe "20 bis 182" durch die Angabe "26,2 bis 238" ersetzt.
bb) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 1.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Entscheidung über die Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung und zur Einholung einer Beförderungserlaubnis sowie Feststellungen bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen nach § 26 Abs. 3 und 6 | "Maßnahmen bei freiwilligen Rücknahmen und Nachweisführungsbefreiungen nach den §§ 23, 26 und 26a". |
bbb) Nach der Tarifstelle 1.4 werden die folgenden Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 eingefügt:
"
| 1.4.1 | Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 im Rahmen der freiwilligen Rücknahme nach § 26 Abs. 3 Satz 1, einschließlich der Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Abs. 4, sowie die Änderung oder der Widerruf der Feststellung | 250 bis 2.000 |
| 1.4.2 | Befreiung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme von gefährlichen Abfällen nach § 26a Abs. 1 sowie die Änderung oder der Widerruf der Befreiung | 200 bis 1.000 |
| 1.4.3 | Feststellung der Produktverantwortung und Nachweisführungsbefreiung im Falle einer kombinierten Anzeige nach § 26a Abs. 2 Satz 2 sowie die Änderung oder der Widerruf der Feststellung und der Nachweisführungsbefreiung | 400 bis 2.000 |
ccc) In der Tarifstelle 5.6 Spalte 2 wird das Wort "jährliche" gestrichen.
ddd) Die Tarifstelle 6.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anordnung der Führung von Entsorgungsnachweisen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 | "Anordnung zur Führung von Entsorgungsnachweisen mit vorheriger Bestätigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1". |
eee) In der Tarifstelle 6.5 Spalte 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "15" ersetzt.
fff) Nach der Tarifstelle 6.9 werden die folgenden Tarifstellen 6.10 bis 6.12 eingefügt:
"
| 6.10 | Anordnung zur Führung von Entsorgungsnachweisen mit vorheriger Bestätigung in bestimmten Fällen nach § 8 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
| 6.11 | Anordnungen im Zusammenhang mit Störungen des Kommunikationssystems nach § 22 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand |
| 6.12 | Anordnung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 27 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
ggg) Nach der Tarifstelle 12.11 wird folgende Tarifstelle 12.12 eingefügt:
"12.12 Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analyseverfahren nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 50 bis 500".
hhh) Nach der Tarifstelle 20.6 werden die folgenden Tarifstellen 21 bis 23.14 eingefügt:
| "21 | Verordnung (EU) 2024/1157 | |
| 21.1 | Entscheidung gemäß Artikel 9 über die Notifizierung nach Artikel 5 oder Sammelnotifizierung nach Artikel 13 | 80 bis 8.000 |
| 21.2 | Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 7 | nach Zeitaufwand |
| 21.3 | Entscheidung über Vorabzustimmung nach Artikel 14 | nach Zeitaufwand |
| 21.4 | Entscheidung über Änderung nach der Zustimmung nach Artikel 17 | nach Zeitaufwand |
| 21.5 | Bearbeitung eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitformulars nach Artikel 15 und Artikel 16 | nach Zeitaufwand |
| 22 | Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 | |
| 22.1 | Registrierung von Betreibern und Standorten im zentralen System nach Artikel 7 | nach Zeitaufwand |
| 23 | Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) | |
| 23.1 | Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| mindestens | 67 | |
| 23.2 | Entscheidung über die Zustimmung zum Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 | 65 bis 2.000 |
| 23.3 | Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist nach § 13 Abs. 3 oder deren Fremdüberwachung wieder aufgenommen wurde nach § 13 Abs. 4 Satz 3 | 35 |
| 23.4 | Entscheidung über die Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 | 2.500 bis 40.000 |
| 23.5 | Nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 13a Abs. 4 Satz 2 | 65 bis 650 |
| 23.6 | Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Abs. 5 | 500 |
| 23.7 | Entscheidung über die Zustimmung zur Festlegung einer Materialklasse von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder Baggergut nach § 16 Abs. 1 Satz 3 | 50 bis 500 |
| 23.8 | Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung einer künstlich hergestellten Grundwasserdeckschicht nach § 19 Abs. 8 | 50 bis 500 |
| 23.9 | Entscheidung im Einzelfall über die Zulassung von Einbauweisen nach § 21 Abs. 2 | 250 bis 2.500 |
| 23.10 | Entscheidung im Einzelfall über die Zulassung von Stoffen oder Materialklassen nach § 21 Abs. 3 | 250 bis 2.500 |
| 23.11 | Entscheidung im Einzelfall über die gebietsbezogene Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial nach § 21 Abs. 4 | 250 bis 2.500 |
| 23.12 | Entscheidung im Einzelfall über die gebietsbezogene Zulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial nach § 21 Abs. 5 | 250 bis 2.500 |
| 23.13 | Entgegennahme und Prüfung einer Voranzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder einer Abschlussanzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Abs. 4 | 35 |
| 23.14 | Entscheidung über die Verwertungseignung von Bodenmaterial oder Baggergut nach Anlage 1 Tabelle 3 Fußnote 5 | 50 bis 500". |
cc) Die laufende Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 1.3.1 Spalte 3 wird die Angabe "25 bis 50" durch die Angabe "35 bis 110" ersetzt.
bbb) Die Tarifstelle 1.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zwischenprüfung | "Zwischenprüfung oder gestreckte Abschlussprüfung Teil 1". |
ccc) Die Tarifstelle 1.4.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 1.4.1 | Zwischenprüfung, einschließlich Bescheinigung (§ 48) | 40 bis 75 |
Neu:
| 1.4.1 | Zwischenprüfung oder gestreckte Abschlussprüfung Teil 1, einschließlich Bescheinigung (§ 44 Abs. 1 und 2, § 48) | 50 bis 150 |
ddd) Die Tarifstelle 1.5 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abschlussprüfung | "Abschlussprüfung oder gestreckte Abschlussprüfung Teil 2". |
eee) Die Tarifstelle 1.5.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 1.5.1 | Abschlussprüfung, einschließlich Zulassung und Zeugnis (37 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2, §§ 45, 46) | 95 bis 190 |
Neu:
| 1.5.1 | Abschlussprüfung oder gestreckte Abschlussprüfung Teil 2, einschließlich Zulassung und Zeugnis (§ 37 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 und 3, §§ 45 und 46) | 95 bis 500 |
" fff) In der Tarifstelle 1.5.2 Spalte 3 wird die Angabe "95 bis 190" durch die Angabe "95 bis 500" ersetzt.
dd) Die laufende Nummer 38 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 38 | Diätverordnung | |
| 38.1 | Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalz, diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Abs. 1 | 106 bis 212 |
Neu:
| 38 | aufgehoben |
ee) Die laufende Nummer 81 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 81 Kontrollen bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Speisekartoffeln gemäß Handelsklassengesetz | "81 Überwachungen und Kontrollen der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse und den Bananensektor - Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 2429". |
bbb) Nach der Tarifstelle 1 werden die folgenden Tarifstellen 2 bis 4 eingefügt:
"
| 2 | Überwachung und Kontrollen | |
| 2.1 | Überwachung von Unternehmen und Durchführung von Kontrollen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, soweit ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder das Unternehmen Anlass zu der Kontrolle gegeben hat | nach Zeitaufwand |
| 2.2 | Betriebskontrollen, Kontrollen der Produkte, Bücher und Warenpapiere | nach Zeitaufwand |
| 3 | amtliche Probenahme, Probenuntersuchung und Erstellung von Gutachten | nach Zeitaufwand |
| 4 | Anordnung von Maßnahmen | nach Zeitaufwand |
ff) Nach der laufenden Nummer 89 wird folgende laufende Nummer 89a eingefügt:
| "89a | Lebensmittelüberwachung (LMÜ) in übrigen Angelegenheiten | |
| 1 | Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV) | |
| 1.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 | 106 bis 212 |
| 2 | Mineral- und Tafelwasserverordnung | |
| 2.1 | Amtliche Anerkennung einer Quelle nach § 3 Abs. 1 | 176 bis 353 |
| 2.2 | Erteilung einer Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 | 176 bis 353 |
| 2.3 | Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung | 106 bis 212 |
| 2.4 | Bearbeitung von Änderungsanzeigen hinsichtlich Mineralisierung des natürlichen Mineralwassers nach § 3 | 106 bis 212 |
| 2.5 | Bearbeitung von Anträgen zur Namensänderung des Quellnamens des natürlichen Mineralwassers gemäß Nummer 3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser vom 9. März 2001 (BAnz. S. 4605) | 54 |
| 3 | Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) | |
| 3.1 | Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Abs. 2 | 106 bis 212 |
| 4 | Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) | |
| 4.1 | Durchführung eines Temperaturmessverfahrens nach § 2b Abs. 1 Satz 2 | 30 bis 50 |
| 5 | Prüfungsangelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung | |
| 5.1 | Abnahme der Prüfung einschließlich der Übergabe der Urkunde zum Lebensmittelkontrolleur gemäß Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) | 175 |
| 5.2 | Abnahme der Prüfung einschließlich der Übergabe der Urkunde zum amtlichen Fachassistenten | |
| 5.2.1 | die gesamte Ausbildung umfassend gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt (FachassVO LSA) vom 22. November 2023 (GVBl. LSA S. 607) | 289 |
| 5.2.2 | nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt | 248". |
gg) Die laufende Nummer 90 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tarifstelle 1.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bescheinigung einer Eintragung/Registrierung als Lebensmittelunternehmer in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | "Bescheinigung einer Eintragung/Zulassung als Lebensmittelunternehmer in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene sowie mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs". |
bbb) Die Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 2 | Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 75 bis 150 |
Neu:
| 2 | Private Gegenprobensachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB in Verbindung mit § 1 der Gegenproben-Verordnung ( GPV) |
ccc) Nach der Tarifstelle 2 werden die folgenden Tarifstellen 2.1 und 2.2 eingefügt:
"
| 2.1 | Zulassung | 107,50 bis 634 |
| 2.2 | Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung | 74 bis 519 |
hh) Die laufende Nummer 96 erhält folgende Fassung:
Alt:
|
96 | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | |
| 1 | Amtliche Anerkennung einer Quelle nach § 3 Abs. 1 | 176 bis 353 |
| 1.1 | Erteilung einer Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 | 176 bis 353 |
| 1.2 | Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung | 106 bis 212 |
| 1.3 | Bearbeitung von Änderungsanzeigen hinsichtlich Mineralisierung des natürlichen Mineralwassers nach § 3 | 106 bis 212 |
| 1.4 | Bearbeitung von Anträgen zur Namensänderung des Quellnamens des natürlichen Mineralwassers gemäß Nr. 3.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser vom 9. März 2001 (BAnz. S. 4606) | 54 |
Neu:
"96 aufgehoben".
ii) Nach der laufenden Nummer 113 wird folgende laufende Nummer 113a eingefügt:
| "113a | Sprengstoffrecht, Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) | |
| 1 | Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Abs. 1 Nr. 4 SprengG | 70 bis 500 |
| 2 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG | 70 bis 500 |
| 3 | Ausstellung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG | 140 bis 1.500 |
| 4 | Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG | 70 bis 1.500 |
| 5 | Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG und der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 SprengG sowie § 8 Abs. 4 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV oder nach § 21 Abs. 3 Satz 2 SprengG | 70 bis 300 |
| 6 | Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG und der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 SprengG sowie § 8 Abs. 4 SprengG ohne die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV | 70 bis 300 |
| 7 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der 1. SprengV | 140 bis 800 |
| 8 | Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG | 70 bis 600 |
| 9 | Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen der Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach
§ 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SprengG | 70 bis 170 |
| 10 | Aufforderung nach § 16k Abs. 2 SprengG | 70 bis 3.000 |
| 11 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG | 280 bis 3.000 |
| 12 | Änderung und wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG | 70 bis 3.000 |
| 13 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG | 70 bis 1.000 |
| 14 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG | 70 bis 1.000 |
| 15 | Nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG | 70 bis 700 |
| 16 | Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 70 bis 350 |
| 17 | Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 70 bis 280 |
| 18 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 5 SprengG | 140 bis 500 |
| 19 | Ausstellung der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG | 70 bis 500 |
| 20 | Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG | 70 bis 500 |
| 21 | Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 5 SprengG | 70 bis 240 |
| 22 | Ausstellen einer Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG | 140 |
| 23 | Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 SprengG, eine in Verlust geratene Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Abs. 1 SprengG | 70 |
| 24 | Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG | 140 bis 1.000 |
| 25 | Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG | 140 bis 3.000 |
| 26 | Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG | 140 bis 3.000 |
| 27 | Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG | 140 bis 600 |
| 28 | Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG | 140 bis 600 |
| 29 | Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG | 140 bis 2.000 |
| 30 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG | 140 bis 600 |
| 31 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG | 140 bis 600 |
| 32 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG | 140 bis 600 |
| 33 | Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 33b Abs. 4 SprengG | 140 bis 1.000 |
| 34 | Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG | 140 bis 1.000 |
| 35 | Anordnung von Maßnahmen nach § 33d Abs. 1 bis 3 SprengG | 140 bis 1.000 |
| 36 | Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG | 70 bis 1.000 |
| 37 | Zulassung von größeren Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV | 70 bis 400 |
| 38 | Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV | 70 bis 400 |
| 39 | Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV | 70 bis 150 |
| 40 | Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 erste Alternative der 1. SprengV | 70 bis 400 |
| 41 | Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 zweite Alternative der 1. SprengV | 70 bis 400 |
| 42 | Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV | 70 bis 400 |
| 43 | Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV | 70 bis 400 |
| 44 | Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV | 300 bis 1.000 |
| 45 | Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV | 300 bis 1.000 |
| 46 | Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV | 200 bis 500 |
| 47 | Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV | 70 bis 280 |
| 48 | Prüfung von Nachweisen nach § 40 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 1. SprengV | 70 bis 200 |
| 49 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Abs. 1 der 1. SprengV | 70 bis 300 |
| 50 | Zulassung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 1 der 1. SprengV | 70 bis 300 |
| 51 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV | 70 bis 500 |
| 52 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV | 70 bis 210". |
jj) In der laufenden Nummer 114 Tarifstelle 2.6 Spalte 3 wird die Angabe "500"." durch die Angabe "500" ersetzt.
kk) Die laufende Nummer 121 Tarifstelle 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 2 wird nach den Wörtern "bis 9 des Tierschutzgesetzes" folgender Satz angefügt:
"Der Gebührenrahmen ist in allen offenen Fällen ab dem 21. Februar 2025 anzuwenden."
bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "40 bis 60" eingefügt.
ll) Die laufende Nummer 141 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Tarifstelle 5 werden die folgenden Tarifstellen 6 bis 8 eingefügt:
"
| 6 | Überwachung | |
| 6.1 | Überwachung von Unternehmen und Durchführung von Konformitätskontrollen von Vermarktungsnormen für Hühnereier aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, soweit ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit das Unternehmen Anlass zu der Kontrolle gegeben hat | nach Zeitaufwand |
| 6.2 | Betriebskontrollen, Konformitätskontrollen, Kontrollen der Bücher und Warenpapiere (Buchführung) | nach Zeitaufwand |
| 7 | amtliche Probenahme, Probenuntersuchung und Erstellung von Gutachten | nach Zeitaufwand |
| 8 | Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466, gemäß § 6a der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier oder gemäß § 7 LegRegG | nach Zeitaufwand |
mm) Die laufende Nummer 143 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 143 Verordnung (EU) 2017/625
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) | "143 Lebensmittelüberwachung in den Bereichen Fleischhygiene, Milchhygiene, Export". |
bbb) Die Tarifstellen 1 bis 1.8 erhalten folgende Fassung:
Alt:
| 1 | Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen bei gewerblichen Schlachtungen | |
| 1.1 | Rindfleisch | |
| 1.1.1 | ausgewachsene Rinder je Tier | 5 bis 108 |
| 1.1.2 | Jungrinder je Tier | 2 bis 81 |
| 1.2 | Einhufer-/Equidenfleisch je Tier | 3 bis 108 |
| 1.3 | Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.3.1 | weniger als 25 kg je Tier | 0,5 bis 108 |
| 1.3.2 | mindestens 25 kg je Tier | 1 bis 108 |
| 1.4 | Schaf- und Ziegenfleisch, Tiere mit einem Schlachtgewicht von: | |
| 1.4.1 | weniger als 12 kg je Tier | 0,15 bis 75 |
| 1.4.2 | mindestens 12 kg je Tier | 0,25 bis 75 |
| 1.5 | Zuchtkaninchen je Tier | 0,005 bis 1 |
| 1.6 | Geflügelfleisch
Für den Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 25. Juni 2021 sind Gebühren nach den Gebührenrahmen der Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.3 zu erheben, höchstens jedoch die bereits bestandskräftig festgesetzten Gebühren. Bei erstmaligen Festsetzungen und bei Änderungen noch nicht bestandskräftiger Festsetzungen dürfen die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 die folgenden Beträge nicht übersteigen: a) zu Tarifstelle 1.6.1 in Höhe von 0,002 Euro je Tier, b) zu Tarifstelle 1.6.2 in Höhe von 0,006 Euro je Tier, c) zu Tarifstelle 1.6.3 in Höhe von 0,012 Euro je Tier. | |
| 1.6.1 | Haushuhn und Perlhuhn je Tier | 0,01 bis 0,05 |
| 1.6.2 | Enten und Gänse je Tier | 0,03 bis 0,09 |
| 1.6.3 | Truthühner je Tier | 0,06 bis 0,18 |
| 1.7 | Haarwild | |
| 1.7.1 | Wildwiederkäuer mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.7.1.1 | weniger als 12 kg je Tier | 0,175 bis 81 |
| 1.7.1.2 | 12 kg bis 18 kg je Tier | 0,35 bis 81 |
| 1.7.1.3 | mehr als 18 kg je Tier | 0,5 bis 81 |
| 1.7.2 | Wildschweine mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.7.2.1 | weniger als 25 kg je Tier | 0,5 bis 108 |
| 1.7.2.2 | 25 kg oder mehr je Tier | 1,3 bis 108 |
| 1.7.3 | Kleinwild (ausgenommen Wildschweine und Wiederkäuer) mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.7.3.1 | weniger als 2 kg je Tier | 0,01 bis 81 |
| 1.7.3.2 | 2 kg bis 5 kg je Tier | 0,02 bis 81 |
| 1.7.3.3 | mehr als 5 kg je Tier | 0,04 bis 81 |
| 1.8 | Farmwild je Stück Wild | 1,5 bis 81 |
Neu:
| "1. | Schlachttieruntersuchungen, Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen bei gewerblichen Schlachtungen | |
| 1.1 | Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand (einschließlich Fahrtkosten) | |
| 1.1.1 | Rinder | |
| 1.1.1.1 | ausgewachsene Rinder je Tier | 15 bis 128 |
| 1.1.1.2 | Jungrinder je Tier | 15 bis 128 |
| 1.1.2 | Einhufer, Equiden je Tier | 15 bis 128 |
| 1.1.3 | Schweine: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.1.3.1 | weniger als 25 kg je Tier | 10 bis 46 |
| 1.1.3.2 | mindestens 25 kg je Tier | 10 bis 46 |
| 1.1.4 | Schafe, Ziegen: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.1.4.1 | weniger als 12 kg je Tier | 10 bis 46 |
| 1.1.4.2 | mindestens 12 kg je Tier | 10 bis 46 |
| 1.1.5 | Geflügel | |
| 1.1.5.1 | Haushuhn, Perlhuhn | |
| 1.1.5.1.1 | in Betrieben ohne Genehmigungspflicht nach BImSchG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImschG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 7.1 der 4. BImSchV), je Tier | 0,002 bis 0,014 |
| 1.1.5.1.2 | in Betrieben mit Genehmigungspflicht nach BImSchG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImschG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 7.1 der 4. BImSchV), Untersuchung von Tieren einer zur Schlachtung bestimmten Gruppe | 50 bis 300 |
| 1.1.5.2 | Enten, Gänse | |
| 1.1.5.2.1 | in Betrieben ohne Genehmigungspflicht nach BImSchG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImschG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 7.1 der 4. BImSchV), je Tier | 0,0098 bis 1 |
| 1.1.5.2.2 | in Betrieben mit Genehmigungspflicht nach BImSchG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImschG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 7.1 der 4. BImSchV), Untersuchung von Tieren einer zur Schlachtung bestimmten Gruppe | 50 bis 300 |
| 1.1.5.3 | Truthühner | |
| 1.1.5.3.1 | in Betrieben ohne Genehmigungspflicht nach BImSchG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImschG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 7.1 der 4. BImSchV), je Tier | 0,012 bis 0,1 |
| 1.1.5.3.2 | in Betrieben mit Genehmigungspflicht nach BImSchG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImschG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 7.1 der 4. BImSchV), Untersuchung von Tieren einer zur Schlachtung bestimmten Gruppe | 50 bis 300 |
| 1.2 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb (einschließlich Fahrtkosten) | |
| 1.2.1 | Rinder | |
| 1.2.1.1 | ausgewachsene Rinder je Tier | 9 bis 93 |
| 1.2.1.2 | Jungrinder je Tier | 9 bis 93 |
| 1.2.2 | Einhufer, Equiden je Tier | 15 bis 81 |
| 1.2.3 | Schweine: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.2.3.1 | weniger als 25 kg je Tier | 0,5 bis 66 |
| 1.2.3.2 | mindestens 25 kg je Tier | 1 bis 66 |
| 1.2.4 | Schafe, Ziegen: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.2.4.1 | weniger als 12 kg je Tier | 5 bis 57 |
| 1.2.4.2 | mindestens 12 kg je Tier | 5 bis 57 |
| 1.2.5 | Zuchtkaninchen je Tier | 0,5 bis 10 |
| 1.2.6 | Geflügel | |
| 1.2.6.1 | Haushuhn, Perlhuhn je Tier | 0,5 bis 10 |
| 1.2.6.2 | Enten, Gänse je Tier | 0,5 bis 10 |
| 1.2.6.3 | Truthühner je Tier | 0,5 bis 10 |
| 1.2.6.4 | Wachteln, Rebhühner je Tier | 0,5 bis 10 |
| 1.3 | Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb und Stichprobe nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 (einschließlich Fahrtkosten) | |
| 1.3.1 | Rinder | |
| 1.3.1.1 | ausgewachsene Rinder je Tier | 7 bis 63 |
| 1.3.1.2 | Jungrinder je Tier | 9 bis 63 |
| 1.3.2 | Einhufer, Equiden je Tier | 12,5 bis 69 |
| 1.3.3 | Schweine: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.3.3.1 | weniger als 25 kg je Tier | 3,8 bis 58 |
| 1.3.3.2 | mindestens 25 kg je Tier | 15,9 bis 58 |
| 1.3.4 | Schafe, Ziegen: Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.3.4.1 | weniger als 12 kg je Tier | 7 bis 57 |
| 1.3.4.2 | mindestens 12 kg je Tier | 8,5 bis 57 |
| 1.3.5 | Geflügel | |
| 1.3.5.1 | Haushuhn, Perlhuhn je Tier | 0,02 bis 0,07 |
| 1.3.5.2 | Enten, Gänse je Tier | 0,03 bis 0,08 |
| 1.4 | Haarwild | |
| 1.4.1 | Wildwiederkäuer mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.4.1.1 | weniger als 12 kg je Tier | 0,175 bis 81 |
| 1.4.1.2 | 12 kg bis 18 kg je Tier | 0,35 bis 81 |
| 1.4.1.3 | mehr als 18 kg je Tier | 0,5 bis 81 |
| 1.4.2 | Wildschweine mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.4.2.1 | weniger als 25 kg je Tier | 0,5 bis 108 |
| 1.4.2.2 | mindestens 25 kg je Tier | 1,3 bis 108 |
| 1.4.3 | Kleinwild (ausgenommen Wildschweine und Wildwiederkäuer) mit einem Schlachtgewicht von | |
| 1.4.3.1 | weniger als 2 kg je Tier | 0,01 bis 81 |
| 1.4.3.2 | 2 kg bis 5 kg je Tier | 0,02 bis 81 |
| 1.4.3.3 | mehr als 5 kg je Tier | 0,04 bis 81 |
| 1.5 | Farmwild je Stück Wild | 1,5 bis 81 |
| 1.6 | Gebühren für Rückstandsuntersuchungen je Tonne Fleisch mit Knochen | 1,35 |
| 1.7 | Trichinenuntersuchung (soweit nicht Untersuchungen nach Tarifstelle 1.1 bis 1.6 betroffen sind) je Tierkörper oder je Tierkörperteil | 1 bis 50 |
| 1.8 | Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier | 18,73 bis 37,03 |
| davon | ||
| für Probenahme | 2,7 bis 20 | |
| für Probentransport | 1 bis 2 | |
| für den Test | 15,03". |
ccc) Die Tarifstellen 1.9 bis 1.11
| 1.9 | Gebühren für Rückstandsuntersuchungen je Tonne Fleisch mit Knochen | 1,35 |
| 1.10 | Trichinenuntersuchung (soweit nicht Untersuchungen nach Tarifstelle 1 betroffen sind) je Tierkörper oder je Tierkörperteil bei | 1 bis 50 |
| 1.11 | Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier davon | 18,73 bis 37,03 |
| für Probenahme | 2,7 bis 20 | |
| für Probentransport | 1 bis 2 | |
| für den Test | 15,03 |
werden aufgehoben.
ddd) Nach der Tarifstelle 6.2 werden die folgenden Tarifstellen 7 bis 9 eingefügt:
| "7 | Amtshandlungen der Lebensmittelüberwachung im Zusammenhang mit Exportangelegenheiten | |
| 7.1 | Kontrolle eines Betriebes auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen oder Begleitung bei einer durch Beschäftigte einer Behörde des Drittlandes durchgeführten Kontrolle | 200 bis 5.000 |
| 7.2 | Ausstellen einer von einem Drittland verlangten Bescheinigung über die Kontrolle der Einhaltung von speziellen Drittlandsanforderungen - Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit | 100 bis 2.000 |
| 7.3 | Begleitung von Betrieben bezüglich Exporttätigkeiten mit einem Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten | 50 bis 500 |
| 8 | Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) in Verbindung mit der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) | |
| 8.1 | Schlachtungen für den Eigenbedarf des Tierhalters außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, die keine Notschlachtung sind (Hausschlachtung) einschließlich der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Untersuchungen je Tier, unterschieden nach Tierart | |
| 8.1.1 | Rinder | |
| 8.1.1.1 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung | 39 bis 108 |
| 8.1.1.2 | Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier
davon | 18,73 bis 37,03 |
| für Probenahme | 2,7 bis 20 | |
| für Probentransport | 1 bis 2 | |
| für den Test | 15,03 | |
| 8.1.2 | Einhufer, Equiden | 22,7 bis 108 |
| 8.1.3 | Schweine | 11,9 bis 108 |
| 8.1.4 | Schafe/Ziegen und Neuweltkameliden | 5,8 bis 75 |
| 8.1.5 | Gehegewild | |
| 8.1.5.1 | Rot- und Damwild | 5,8 bis 81 |
| 8.1.5.2 | Schwarzwild | 14,6 bis 81 |
| 8.1.5.3 | Muffel- und Rehwild | 5,8 bis 81 |
| 8.1.6 | Laufvögel | 5,8 bis 81 |
| 8.1.7 | Sonstige Trichinenuntersuchung je Tierkörper oder je Tierkörperteil | 1 bis 50 |
| 8.2 | Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes | |
| 8.2.1 | Übertragung der Befugnis zur Entnahme von Proben zur Untersuchung von Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Tier-LMÜV | 25 |
| 8.2.2 | Schulung eines Jägers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMÜV | 20 bis 80 |
| 9 | Genehmigung oder Entzug der Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel | 50 bis 500". |
nn) Die laufende Nummer 155 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 155 | Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) | |
| 1 | Durchführung eines Temperaturmessverfahrens nach § 2b (Abs. 1 Satz 2) | 30 bis 50 |
Neu:
| 155 | aufgehoben |
oo) In der laufenden Nummer 158 werden die Tarifstellen 3 bis 3.2.2
| 3 | Abnahme der Prüfung einschließlich der Übergabe der Urkunde zum | |
| 3.1 | Lebensmittelkontrolleur gemäß Lebensmittelkontrolleur-Verordnung | 175 |
| 3.2 | amtlichen Fachassistenten | |
| 3.2.1 | die gesamte Ausbildung umfassend gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 218) | 289 |
| 3.2.2 | nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt | 248 |
aufgehoben.
pp) Die laufende Nummer 160 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tarifstelle 3.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "0,11 bis 0,5" durch die Angabe "0,01 bis 0,05" ersetzt.
bbb) Nach der Tarifstelle 3.1.4 wird folgende Tarifstelle 3.1.5 eingefügt:
"
| 3.1.5 | Gebühr für die Erhebung und Eintragung von Stichtagsmeldungen in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Tierhalter, Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine | 5 bis 10 |
ccc) In der Tarifstelle 3.2.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "1,5 bis 2" durch die Angabe "5 bis 10" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 3.2.1.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "3 bis 4" durch die Angabe "0,65 bis 1" ersetzt.
eee) In der Tarifstelle 3.2.1.2.2 Spalte 3 wird die Angabe "3 bis 4" durch die Angabe "0,65 bis 1" ersetzt.
fff) In der Tarifstelle 3.2.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "1 bis 2" durch die Angabe "0,7 bis 2" ersetzt.
ggg) In der Tarifstelle 3.2.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "0,7 bis 3" durch die Angabe "0,85 bis 3" ersetzt.
hhh) Die Tarifstelle 3.2.2.4 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
| Ausstellung von Rinderpässen/-begleitpapieren oder Stammdatenblättern nach § 30 und § 31 | 2,5 bis 15 |
Neu:
| Ausstellung von Rinderpässen, -begleitpapieren oder Stammdatenblättern nach § 30 und § 31; je Rinderpass, Rinderbegleitpapier oder Stammdatenblatt | 9 bis 15 |
iii) In der Tarifstelle 3.3.1.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "1,5 bis 2" durch die Angabe "5 bis 10" ersetzt.
jjj) Die Tarifstelle 3.3.1.2.2 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
| zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Ohrmarkenpaar | 0,41 bis 1,75 |
Neu:
| zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket | 0,65 bis 1 |
kkk) Die Tarifstellen 3.3.1.2.3
| 3.3.1.2.3 | zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket (gelbe Ohrmarke und gelbe Transponderohrmarke, für ab 2010 geborene Schafe und Ziegen) | 0,28 |
und 3.3.1.2.4
| 3.3.1.2.4 | zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket (gelbe Ohrmarke und Bolus; für ab 2010 geborene Schafe und Ziegen) | 3,22 |
werden aufgehoben.
lll) In der Tarifstelle 3.3.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "0,7 bis 1,5" eingefügt.
mmm) Nach der Tarifstelle 3.3.1.3 wird folgende Tarifstelle 3.3.1.4 eingefügt: "
| 3.3.1.4 | Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken; je Schaf oder Ziege nach § 34 Abs. 6 | 1 bis 2 |
nnn) Die Tarifstellen 3.3.1.3.1 bis 3.3.1.3.4
| 3.3.1.3.1 | Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Ohrmarke | 0,10 |
| 3.3.1.3.2 | Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Transponderohrmarke | 0,15 |
| 3.3.1.3.3 | Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Transponderbolus | 0,31 |
| 3.3.1.3.4 | Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Schaf oder Ziege nach § 34 Abs. 6 | 1 bis 2 |
werden aufgehoben.
ooo) Die Tarifstelle 3.3.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 3.3.2 | Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzer | nach Zeitaufwand |
Neu:
| 3.3.2 | Registrierung von Schafen und Ziegen |
ppp) Nach der Tarifstelle 3.3.2 werden die folgenden Tarifstellen 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 eingefügt:
| "3.3.2.1 | Erteilung einer Zugangsberechtigung zur zentralen Datenbank für Schafe und Ziegen; je erteilter Zugangsberechtigung | 10 bis 200 |
| 3.3.2.2 | Gebühr für die Erhebung und Eintragung von Stichtagsmeldungen in die HIT-Datenbank für Tierhalter, Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schafe und Ziegen | 5 bis 10 |
| 3.3.2.3 | Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden des Nutzers | nach Zeitaufwand". |
qq) Die laufende Nummer 171 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 171 | Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) | |
| 1 | Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Abs. 2 | 106 bis 212 |
Neu:
| 171 | (aufgehoben) | 10 bis 200 |
(1) § 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. kk Dreifachbuchst. bbb tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2025 in Kraft.
(2) § 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. hhh tritt am 21. Mai 2026 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung (19.05.2026) in Kraft.
ID 261310
| ENDE |