Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Mai 2026
(GVBI. LSA Nr. 11 vom 29.05.23026 S. 222)



Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt

Das E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 200), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 34), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17 Basisdienste " § 17 IT-Komponenten".

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Vorgaben für IT-Komponenten und Standards im Portalverbund".

d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "Bürgerkonten und Organisationskonten" durch die Wörter "Nutzerkonten und Onlinediensten" ersetzt.

e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "und die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes" angefügt.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " §§ 4, 5," wird die Angabe "5a," eingefügt.

b) Die Wörter "vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)," werden durch die Wörter "in der am 6. Dezember 2025 geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "spätestens ab dem 1. Januar 2022" gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen, die ihre Verwaltung bis zum 1. Januar 2022 den Absätzen 1 bis 3 entsprechend modernisieren, Zuwendungen im Rahmen der im Haushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel.

wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "spätestens ab dem 1. Juli 2023" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261)" durch die Wörter "in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des" durch das Wort "nach" und werden die Wörter "vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611)," durch die Wörter "in der am 23. Dezember 2025 geltenden Fassung oder" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird nach dem Wort "bereitstellt" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ddd) Die Nummern 4 und 5

4. eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), oder

5. sonstige sichere Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

werden aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt."

c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "elektronisch angebotenen Dienstleistungen" durch die Wörter "angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen" ersetzt.

5. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Ist ein an eine Stelle der Landesverwaltung übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 (GVBl. LSA 2010 S. 142, 143)" durch die Wörter "IT-Staatsvertrages in der am 1. Dezember 2024 geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Kommunikationstechnik" durch das Wort "Kommunikationstechnologie" ersetzt.

9. In § 14 werden die Wörter "und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG" durch die Wörter "und § 2 des IT-Staatsvertrages" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsleistungen" das Komma und die Wörter "wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze," gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "stellt" werden die Wörter "das Land über" eingefügt.

bbb) Die Wörter "verfahrens- und fachunabhängige Systeme und Komponenten bereit, die Voraussetzung für die Schaffung entsprechender E-Government-Angebote sind (Basisdienste)" werden durch die Wörter "die erforderlichen IT-Komponenten bereit" ersetzt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung nutzen das Landesportal Sachsen-Anhalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem E-Government-Gesetz und nach diesem Gesetz sowie zum Anbieten elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. "(2) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung verwenden das Landesportal Sachsen-Anhalt und die dort bereitgestellten IT-Komponenten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes, des E-Government-Gesetzes und dieses Gesetzes. Die Verwendung erfolgt insbesondere zum Anbieten und zur Abwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen. Satz 2 gilt nicht, soweit und solange sich eine Verwaltungsleistung hierzu nicht eignet oder durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt, sofern für die Durchführung von amtlichen Statistiken Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung gemäß einem Bundesgesetz oder Landesgesetz Anwendung finden. Für Bürgerinnen und Bürger, die das elektronische Leistungsangebot nicht nutzen, sind alternative Zugänge zu den Verwaltungsleistungen vorzuhalten."

d) Die Absätze 3 und 4

( 3) Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt für natürliche Personen Bürgerkonten bereit, über die sie sich freiwillig einmalig oder dauerhaft für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Die besonderen Anforderungen einzelner elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an die Identifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person sind zu berücksichtigen. Stellen der Landesverwaltung, die elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 über das Landesportal Sachsen-Anhalt anbieten, erkennen vorbehaltlich des Satzes 2 das Bürgerkonto und die bei der Registrierung erfolgte Identifizierung und Authentifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person an. Das Bürgerkonto enthält ein Postfach, das die natürliche Person freiwillig nutzen kann. Mit Zustimmung dieser Person können Stellen der Landesverwaltung dort an sie gerichtete elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen.

(4) Die in § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt nutzen zur Identifizierung und Authentifizierung für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17 Basisdienste " § 17 IT-Komponenten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Das Land betreibt das Landesportal Sachsen-Anhalt."

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt im Rahmen seiner technischen und organisatorischen Möglichkeiten Basisdienste bereit für "Für den technischen Betrieb als Verwaltungsportal im Sinne von § 2 Abs. 2 des Onlinezugangsgesetzes stellt es im Rahmen seiner technischen und organisatorischen Maßnahmen IT-Komponenten bereit für".

bbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Bürgerkonten, "1. die Identifizierung und Authentifizierung sowie die vorgangsbezogene sichere Postfachkommunikation über Nutzerkonten,"

ccc) Nummer 1a

1a. die Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes sowie über die Bürgerkonten anderer Verwaltungsportalbetreiber,

wird aufgehoben.

ddd) Nummer 2 Buchst. c erhält folgende Fassung:

alt neu
c. elektronisch angebotene Dienstleistungen, "c) angebotene elektronische Verwaltungsleistungen,"

eee) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Signatur" die Wörter "oder einem qualifizierten elektronischen Siegel" eingefügt.

fff) In Nummer 8 Buchst. a wird das Wort "Basisdiensten" durch das Wort "IT-Komponenten" ersetzt.

ggg) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

hhh) In Nummer 11 wird nach dem Wort "Georeferenzierung" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

iii) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 bis 16 angefügt:

"12. die elektronische Verkündung von Satzungen und Verordnungen der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise,

13. einen einheitlichen Siegeldienst,

14. einen Projektmanagementstandard,

15. automatisierte digitale Verwaltungsassistenzsysteme und

16. Entwicklungsumgebungen für die Erstellung elektronischer Verwaltungsleistungen in Stellen der Landesverwaltung."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Sowohl der Bund als auch das Land können Basisdienste vorgeben. Basisdienste des Landes müssen für den Betrieb im Portalverbund geeignet sein. "(2) Das Land stellt über das Landesportal Sachsen-Anhalt Onlinedienste bereit, die zur Abwicklung der im Land Sachsen-Anhalt angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen geeignet sind. Es kann über das Landesportal Sachsen-Anhalt auch den Zugang zu Onlinediensten ermöglichen, die andere Verwaltungsträger länderübergreifend betreiben."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die vom Land bereitgestellten IT-Komponenten müssen für den Betrieb im Portalverbund geeignet sein."

12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Vorgaben für IT-Komponenten und Standards im Portalverbund

(1) Für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Land die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Landesgesetzen dienen, sind vorrangig die vom Bund bereitgestellten IT-Komponenten zu verwenden.

(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Land die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Landesgesetzen dienen, legt die Landesregierung durch Verordnung Vorgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes fest.

(3) Für Verwaltungsverfahren, die der Durchführung von Rechtsakten, für die dem Land die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder die der Ausführung von Landesgesetzen dienen, wird die Landesregierung ermächtigt, unter Beachtung von § 16 Abs. 2 Satz 5 durch Verordnung zu bestimmen, dass diese Verwaltungsleistungen vollständig elektronisch abzuwickeln sind."

13. Die §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Bürgerkonten und Organisationskonten

(1) Der Identitätsnachweis für ein Bürgerkonto kann bei natürlichen Personen auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das verwendete Vertrauensniveau muss für das jeweilige Verwaltungsverfahren geeignet sein. Zur Feststellung der Identität dieser natürlichen Person dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familienname,
  2. Geburtsname,
  3. Vornamen,
  4. akademischer Grad,
  5. Tag der Geburt,
  6. Ort der Geburt,
  7. Geburtsland,
  8. Anschrift,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
  11. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
  12. die Postfachreferenz des Bürgerkontos;

bei späterer Nutzung des Bürgerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Halbsatz 1 Nrn. 11 und 12 nur die jeweilige eindeutige Kennung.

(2) Zur Kommunikation mit der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person können zusätzlich folgende Daten mit ihrer Einwilligung verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer und Telefaxnummer.

(3) Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Bürgerkontos verarbeitet werden.

(4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person ist eine dauerhafte Speicherung ihrer Identitätsdaten und deren Übermittlung an die für die elektronische Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Stellen sowie die dortige anschließende Verwendung dieser Daten zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss die natürliche Person jederzeit die Möglichkeit haben, das Bürgerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(5) Die für die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuständige Stelle kann im Einzelfall mit Einwilligung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person die für ihre Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Bürgerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.

(6) Bei einer Identifizierung und Authentifizierung über ein Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt § 8 des Onlinezugangsgesetzes für die Datenverarbeitung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 19 Verordnungsermächtigung für das Landesportal Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt zu erlassen. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen regeln:

  1. hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Landesportals Sachsen-Anhalt
    1. die Festlegung von Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
    2. Funktionsumfang und Inhalt des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Basisdienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
    3. die Nutzung und Pflege des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Basisdienste sowie deren Weiterentwicklung und die mit der Weiterentwicklung verbundene Finanzierung im Rahmen der im Landeshaushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel,
  2. die Bestimmung weiterer Basisdienste,
  3. die Festlegung der Nutzungsbedingungen für elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 einschließlich der Bürgerkonten; die Bestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln,
  4. die Abweichung von bundesrechtlichen Vorgäben für IT-Anwendungen, Basisdienste, Schnittstellen, Sicherheitsvorgaben und die elektronische Umsetzung von Standards nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes,
  5. die Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder einen Portalverbund zu bilden, und
  6. die Bestimmung der für die Einrichtung, die Registrierung und den Betrieb von Bürgerkonten zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen öffentlichen Stelle.
" § 18 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten und Onlinediensten

(1) Bei einer Identifizierung und Authentifizierung über ein Nutzerkonto gilt § 8 des Onlinezugangsgesetzes für die Datenverarbeitung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

(2) Für die Datenverarbeitung in nicht länderübergreifenden Onlinediensten, die verfahrensunabhängig und behördenübergreifend von einer Landesbehörde für die Abwicklung einer vom Land Sachsen-Anhalt angebotenen elektronischen Verwaltungsleistung bereitgestellt werden, gilt § 8a des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.

§ 19 Verordnungsermächtigung für das Landesportal Sachsen-Anhalt und die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Verwendung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten IT-Komponenten zu erlassen. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen regeln:

  1. hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Landesportals Sachsen-Anhalt
    1. die Festlegung von Funktionsumfang und Inhalt des technischen Betriebs des Landesportals Sachsen-Anhalt als Verwaltungsportal,
    2. die Bestimmung der zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen öffentlichen Stelle für den technischen Betrieb des Landesportals Sachsen-Anhalt,
    3. die Entwicklung und Bereitstellung von IT-Komponenten einschließlich der Zuständigkeiten, des Verfahrens und der Informationspflichten,
    4. die Voraussetzungen, die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Ermöglichung des Zugangs zu länderübergreifenden Onlinediensten, die andere Verwaltungsträger betreiben,
    5. die Festlegung von Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards, soweit der Bund oder der IT-Planungsrat diese nicht verbindlich vorgeben,
    6. die Festlegung der bei der Verwendung von IT-Komponenten zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
    7. die Pflege des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen IT-Komponenten sowie deren Weiterentwicklung und die mit der Weiterentwicklung verbundene Finanzierung im Rahmen der im Landeshaushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel,
  2. die Bestimmung weiterer IT-Komponenten,
  3. die Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung des Landesportals Sachsen-Anhalt und der dort bereitgestellten IT-Komponenten durch Stellen der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz, dem E-Government-Gesetz und diesem Gesetz, insbesondere den Umfang der Verwendung, Verwendungsbedingungen, Verwendungsgebühren sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse,
  4. die Abweichung von bundesrechtlichen Vorgaben für IT-Komponenten nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes und
  5. die Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder einen Portalverbund zu bilden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Land zuständige und datenschutzrechtlich verantwortliche öffentliche Stelle für die Beratung nach § 3a des Onlinezugangsgesetzes zu bestimmen."

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2" werden gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "anbieten" werden die Wörter "und abwickeln" angefügt.

bb) Satz 3

Soweit Stellen der mittelbaren Landesverwaltung Bürgerkonten bereitstellen, gelten § 16 Abs. 3 und § 18 entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Nutzung" wird durch das Wort "Verwendung" und das Wort "Basisdienste" wird durch das Wort "IT-Komponenten" ersetzt.

bbb) Nach der Angabe " § 17 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Basisdienste" durch das Wort "IT-Komponenten" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Nutzung" wird jeweils durch das Wort "Verwendung" und das Wort "Basisdienste" wird durch das Wort "IT-Komponenten" ersetzt.

bb) Nach der Angabe " § 17 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 2" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für IT-Komponenten, die nicht von § 17 Abs. 1 Satz 2 erfasst sind, entscheidet das Land im Einzelfall, ob die Verwendung unentgeltlich oder gegen Übernahme der Mehrkosten erfolgt."

15. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Kommunikation" der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Sicherstellung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Stellen der mittelbaren Landesverwaltung an den Portalverbund."

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Regelungen" die Wörter "und der Regelungen des § 17a" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "festlegt" die Wörter "und vorbehaltlich der Regelungen des § 17a" eingefügt.

bb) In Nummer 1 Buchst. a wird das Wort "nutzenden" durch das Wort "verwendenden" ersetzt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG" durch die Wörter "und § 2 des IT-Staatsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "die bei dem Beauftragten" durch die Wörter "die bei der oder dem Beauftragten" ersetzt.

18. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 4 bis 7, §§ 5a, 10 Abs. 2 " durch die Angabe " § 5 Abs. 4 bis 7, § 10 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 2 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50), erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die Identifizierung und Authentifizierung an einem Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend. "(4) Abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann der Nachweis der Identität in einem Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau "substantiell" erforderlich ist, auch durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung erfolgen oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; L, 2025/90317, 9.4.2025), mindestens mit dem Sicherheitsniveau "substantiell" im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist. Hat der Nutzer den Identitätsnachweis auf diese Weise erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt."

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch die Artikel 1 und 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (30.05.2026) in Kraft.

ID: 261483

ENDE