Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 20.07.2026 S. 325)



Artikel 1
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88, 89), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Schiedsstelle kann abweichend von Satz 1 mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"In das Amt ist nicht zu berufen, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintritt."

bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, "1. wer
  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist,"

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung für eine Dauer von drei Jahren. In den übrigen Fällen besteht der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis zur Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie können von der vorgeschlagenen Schiedsperson eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht vorliegen."

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4

(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

" § 4

(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, die Schiedsperson ihr Amt niederlegt oder wenn sie ihres Amtes enthoben wird."

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" ein Komma und die Angabe "Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)
5. § 11a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11a

Ist eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so beauftragt die Leitung des Amtsgerichts innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes eine Schiedsperson eines benachbarten Schiedsstellenbezirkes, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

" § 11a

(1) Bei einer Besetzung der Schiedsstelle mit einer Schiedsperson erhält diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin (stellvertretende Schiedsperson). Unterhält die Gemeinde oder Verbandsgemeinde mehrere Schiedsstellen, kann sie die Vertretung auch so regeln, dass sich die Schiedspersonen gegenseitig vertreten. Die Schiedsperson kann die stellvertretende Schiedsperson bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zur Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung hinzuziehen, insbesondere wegen der Art, des Umfangs oder der Schwierigkeit der Schiedssache oder wegen deren Bedeutung für die Parteien oder der Anzahl der Parteien. Die Entscheidung für eine Hinzuziehung der stellvertretenden Schiedsperson hat die Schiedsperson den Parteien unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt aus - zuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts die Schiedsperson einer Schiedsstelle innerhalb des Amtsgerichtsbezirks oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Bezirk des Amtsgerichts keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts die Vertretung gemäß Satz 1.

(3) Ist die Schiedsstelle gemäß § 2 Satz 2 mit mehr als einer Schiedsperson besetzt und eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, wird diese durch die weiteren Schiedspersonen der Schiedsstelle vertreten. Ist aufgrund der vorübergehenden oder dauerhaften Verhinderung, das Amt auszuüben, nur noch eine Schiedsperson in der Lage, das Amt auszuüben, ist die Vertretung gemäß Absatz 2 zu regeln."

6. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "statt" der Punkt gestrichen.

b) In Nummer 1 wird nach dem Wort "fallen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Rechtsstreitigkeiten" ein Komma eingefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "wohnen" durch das Wort "wohnt" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bezirk die Sache belegen ist.

(3) Unter mehreren zuständigen Schiedsstellen hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl.

(4) Die angerufene Schiedsstelle ist für einen Antrag des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin nach § 14 (Gegenantrag) zuständig, solange er vor der Beendigung des Antrags des Antragstellers oder der Antragstellerin nach § 14 gestellt ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und das Wort "daß" wird durch das Wort "dass" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 33 Abs. 1 des Postgesetzes" durch die Wörter " § 61 des Postgesetzes" ersetzt.

9. In § 24 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "100" ersetzt.

10. In § 26 wird das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

11. Dem § 27 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts."

12. § 28 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 28

Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

" § 28

Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist nur zulässig, wenn ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt. Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können sich diese unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten."

13. In § 32 Abs. 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

14. § 34b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Streitschlichtung obliegt der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle, sofern nicht die Parteien die Zuständigkeit einer anderen Schieds- oder Schlichtungsstelle schriftlich vereinbart haben. Örtlich zuständig ist diejenige Schieds- oder Schlichtungsstelle, in deren Bezirk die antragsgegnerische Partei wohnt oder ihren Sitz oder eine Niederlassung hat. Der Bezirk der Schlichtungsstelle wird durch den Bezirk des Amtsgerichts, in dem sich die Geschäftsstelle oder die Kanzlei der Schlichtungsperson befindet, bestimmt. Unter mehreren örtlich zuständigen Stellen trifft die antragstellende Partei die Wahl. "(2) Die Streitschlichtung obliegt der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle, sofern nicht die Parteien die Zuständigkeit einer anderen Schieds- oder Schlichtungsstelle schriftlich vereinbart haben. Örtlich zuständig ist diejenige Schieds- oder Schlichtungsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt oder ihren Sitz oder eine Niederlassung hat. Der Bezirk der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle wird durch den Bezirk des Amtsgerichts, in dem sich die Geschäftsstelle oder die Kanzlei der Schlichtungsperson befindet, bestimmt. In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schlichtungsstelle zuständig, in deren Bezirk die Sache belegen ist. Unter mehreren örtlich zuständigen Stellen trifft der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl. Die angerufene Schlichtungsstelle ist für einen Gegenantrag zuständig, solange er vor der Beendigung des Antrags des Antragstellers oder der Antragstellerin nach § 14 gestellt ist."

15. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

16. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "75" durch die Angabe "100" ersetzt.

17. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern. Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 47 dieses Gesetzes. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden. "(2) Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Vor der Hinzuziehung eines Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers hat die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern, außer für die Hinzuziehung eines Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zu tragen hat, bestimmt sich vorbehaltlich des Satzes 6 nach § 47. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson oder des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden. Die Kosten der Inanspruchnahme von Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen werden von der Landeskasse getragen."

Artikel 2
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird nach dem Wort "Fachplanungen" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Abwicklung von Denkmalförderprogrammen."

2. § 11 Abs. 2 Satz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. "Die §§ 463, 464 Abs. 2, die §§ 465 bis 468, § 1098 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden."

Artikel 3
Verordnung über Tätigkeit und Entschädigung ehrenamtlicher Beauftragter für die Denkmalpflege und für archäologische Denkmalpflege

Die Verordnung über Tätigkeit und Entschädigung ehrenamtlicher Beauftragter für die Denkmalpflege und für archäologische Denkmalpflege vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 156), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "unteren Denkmalschutzbehörden" durch die Wörter "bestellenden Behörde" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Denkmalbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter "unteren Denkmalschutzbehörde" durch die Wörter "bestellenden Behörde" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "112 DM" durch die Angabe "69,00 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Gedenkstättenstiftungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gedenkstättenstiftungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 137), geändert durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVBl. LSA S. 135), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 21 folgende Fassung:

alt neu
" § 21 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft" durch die Wörter "staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"1. die Gedenkstätte KZ Lichtenburg Prettin,"

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gedenkstätte" die Wörter "für die Opfer des KZ" eingefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Gedenkstätte Feldscheune Isenschnibbe Gardelegen mit dem Todesmarschdenkmal Dolle,".

d) Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5 und die Wörter "Roter Ochse" werden durch die Wörter "ROTER OCHSE" ersetzt.

e) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

f) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Marienborn" die Wörter "mit dem Grenzdenkmal Hötensleben" angefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft" durch die Wörter "staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Kultus" durch die Wörter "allgemeinbildendes und berufsbildendes Schulwesen sowie Erwachsenenbildung" ersetzt.

ccc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
"6. der oder des Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft" durch die Wörter "staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kultur - bereich" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "wissenschaftlichen" durch das Wort "Wissenschaftlichen" ersetzt.

5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft" durch die Wörter "staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"2. der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e. V.,"

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "ehemaliger Workuta Häftlinge" durch die Wörter "Workuta/GULag Sowjetunion" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "dem Bund der" die Wörter "in der DDR" eingefügt.

7. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft" durch die Wörter "staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich" ersetzt.

8. In § 17 werden die Wörter "gelten die §§ 105 bis 112" durch die Angabe "gilt § 105" ersetzt.

9. In § 20 werden die Wörter "die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft" durch die Wörter "staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich" ersetzt.

10. § 21 wird aufgehoben.

11. In der Anlage Überschrift Gedenkstätte Marienborn erhält die Angabe zu Dolle folgende Fassung:

alt neu
" Gemarkung Flur Flurstück Größe in m2 Dolle 7.146 2461 ".

Artikel 5
Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts
"Stiftung Moritzburg Halle (Saale) - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt"

Das Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts "Stiftung Moritzburg Halle (Saale) - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt" vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 547) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "Kulturstiftung Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Lyonel-Feininger-Galerie" durch die Wörter "des Museums Lyonel Feininger - Welterbestadt Quedlinburg" ersetzt.

Artikel 6
Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts
"Stiftung Kloster Michaelstein - Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis"

In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts "Stiftung Kloster Michaelstein - Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis" vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 547, 549) werden die Wörter "Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "Kulturstiftung Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (21.07.2026) in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nrn. 1 und 5 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.10.2026) in Kraft.

ID: 261928

ENDE