Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. Mai 1991
(GVBl. LSA Nr. vom 08.05.1991 S. 81;...; 07.03.2011; 22.05.2013 S. 242 13; 17.06.2014 S. 344 14; 13.01.2016 S. 3 umwelt-online.de/preview/162040"> 16; 08.12.2016 S. umwelt-online.de/preview/162041"> 16a
Gl.-Nr.: 7100.2
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 umwelt-online.de/preview/162040"> 16
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung, die Zuständigkeiten zu regeln, die sich ergeben
Die Landesregierung wird ermächtigt, ihre Befugnisse nach § 1 auf das jeweils zuständige Fachministerium zu übertragen.
§ 3 13 14 umwelt-online.de/preview/162041"> 16a
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für das Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
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