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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. April 2019
(AmtsBl. M-V Nr. 16 vom 29.04.2019 S. 440)
Archiv: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten2012
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
- V 450 - 612-00000-2013/003-011 -
Auf Grundlage von § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Nummer 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wird angeordnet:
1. Unternehmen mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn
2. Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, Referat 450, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin in Textform mit den beruflichen Kontaktdaten (Firma, Name und Vorname, Firmenanschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
Für Mitteilungen kann der unter www.wm.regierung-mv.de/gwg abrufbare Vordruck verwendet werden.
3. Von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist gebührenpflichtig.
4. Die Möglichkeiten der zuständigen Behörde, im Einzelfall anderweitige Anordnungen zu treffen oder über Ziffer 1 hinaus weitere Unternehmen zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten zu verpflichten, bleibt unberührt.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Monat nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden.
6. Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2012 erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten als Meldungen nach dieser Anordnung.
7. Die Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2012 tritt mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.
Nach § 7 Absatz 3 GwG soll die zuständige Aufsichtsbehörde Güterhändler, d. h. jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten verpflichten, wenn ihre Haupttätigkeit darin besteht, mit hochwertigen Gütern zu handeln. Hochwertige Güter im Sinne dieser Vorschrift sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Der Gesetzgeber zählt hierzu ausdrücklich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge ( § 1 Absatz 10 GwG).
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern macht mit der vorliegenden Allgemeinverfügung von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten ist, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen, in den unter Ziffer 1 genannten Unternehmen erforderlich, um dort durch Etablierung einer für die Implementierung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständigen Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners für Beschäftigte und Aufsichts- bzw. Ermittlungsbehörden eine stringente und dem konkreten Risikopotenzial angemessene Einhaltung des Geldwäschegesetzes sicherzustellen.
Von der Anordnung sind nur Unternehmen erfasst, die zum einen aufgrund ihres Geschäftsgegenstandes einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt sind und bei denen zum anderen aufgrund ihrer Betriebsgröße die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht.
Nach der in § 7 Absatz 3 GwG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers besteht grundsätzlich ein erhöhtes Geldwäscherisiko in Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, die genannten hochwertigen Güter zu veräußern. Über die bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung hinaus liegen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern derzeit keine kriminalistischen Erkenntnisse über andere Risikobranchen im Bereich des Handels mit hochwertigen Gütern vor, sodass die vorliegende Anordnung auf die im GwG ausdrücklich genannten Branchen beschränkt bleiben kann.
Des Weiteren ist unter Risikogesichtspunkten die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nicht erforderlich, wenn Unternehmen zwar mit hochwertigen Gütern handeln, jedoch vollständig auf die Entgegennahme hoher Bargeldsummen ab 10.000 Euro verzichten und deshalb nach § 4 Absatz 4 GwG nicht über ein förmliches Risikomanagement verfügen müssen.
Die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten ist nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Unternehmen in einer risikobehafteten Branche tätig ist. Hinzukommen muss, dass in dem Unternehmen die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Davon ist im Regelfall, jedenfalls ab einer Anzahl von zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, in Bereichen, die einen Bezug zur Geldwäscheprävention aufweisen, auszugehen. Ein solcher Bezug liegt regelmäßig in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb sowie bei Leitungspersonal vor.
Ist in einem Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in den genannten Bereichen anderweitig sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten nicht besteht, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten befreit werden, um besonders gelagerten Einzelfällen Rechnung zu tragen.
Die Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gilt, unabhängig von der Rechtsform und von Beteiligungsverhältnissen, für jedes rechtlich selbstständige Unternehmen, das die unter Ziffer 1 genannten Kriterien erfüllt.
Die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter erfolgt bis auf Weiteres. Unternehmen, die mit den unter Ziffer 1a) genannten hochwertigen Gütern handeln, müssen jährlich prüfen, ob die unter Ziffer 1 genannten kumulativen Voraussetzungen noch oder erstmals vorliegen. Folgemitteilungen sind nicht erforderlich; Änderungen sind hingegen unverzüglich anzuzeigen.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der oder des Geldwäschebeauftragten ergeben sich aus § 7 GwG: Sie oder er ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Unternehmen verantwortlich und der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören. Um Interessenskollisionen zu vermeiden, kann diese Person jedoch nicht gleichzeitig das nach § 4 Absatz 3 GwG zu benennende Mitglied der Leitungsebene sein. Ausnahmen können bei sehr kleinen Unternehmen gemacht werden.
Der oder die Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben und als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Verfügung stehen. Ihr oder ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer bzw. seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihr oder ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die oder der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten. Soweit die oder der Geldwäschebeauftragte eine Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 GwG beantwortet, unterliegt sie oder er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung. Die oder der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben verwenden. Der oder dem Geldwäschebeauftragten und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter oder als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Eine Freistellung der oder des Geldwäschebeauftragen von anderen Aufgaben und Funktionen im Unternehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Diese Anordnung ersetzt die auf Grundlage des bis zum 25. Juni 2017 geltenden Geldwäschegesetzes erlassene Anordnung vom 15. Oktober 2012.
Die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist gemäß § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Geldwäschegesetzes gebührenpflichtig Die Möglichkeit, im Einzelfall anderweitige Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
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