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EigVOVV M-V - Hinweise zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Bau
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. November 2025
(AmtsBl. M-V Nr. 47 vom 24.11.2025 S. 590)
Gl.-Nr. 2020 - 26
Zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GVOBl. M-V S. 289), erlässt das Ministerium für Inneres und Bau folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zu § 1 - Rechtliche Grundlagen
1.1 Entsprechend § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung wird den Gemeinden durch Absatz 1 die Möglichkeit eröffnet, ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Organisationsform "Eigenbetrieb" zu führen. Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit anhand sachlicher und finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden, in welcher Organisationsform ein Unternehmen oder eine Einrichtung geführt werden soll.
1.2 In Umsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsprinzips nach § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung ist es für die Wahl der Organisationsform "Eigenbetrieb" erforderlich, dass diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist. Dies setzt voraus, dass der Eigenbetrieb klar abgrenzbare Leistungen erbringt, die ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit ermöglichen.
1.3 Bei der Entscheidung zur Organisationsform "Eigenbetrieb" werden insbesondere ökonomische Vorteile gegenüber der Leistungserbringung aus dem Haushalt heraus darzustellen sein, die gleichzeitig den entstehenden Mehraufwand (zum Beispiel die Kosten einer Jahresabschlussprüfung, zusätzliches Personal oder die separate Wirtschaftsplanung) rechtfertigen.
1.4 Maßstab für die Gliederung des Eigenbetriebes in Bereiche nach Absatz 3 ist die Abgrenzbarkeit der Geschäftstätigkeit nach der Art der Produkte oder Dienstleistungen, nach Kundengruppen oder nach regionalen Aspekten. Liegt diese Voraussetzung vor, so besteht eine Rechtspflicht zur Bildung von Bereichen. Mehrere Standorte bedingen nicht mehrere Bereiche. Die Befugnis zur freiwilligen Gliederung des Eigenbetriebes in Bereiche in anderen Fällen bleibt unberührt.
1.5 Nur sofern die abgrenzbaren Aufgaben lediglich vorübergehend wahrgenommen werden oder von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind, darf eine Bildung von Bereichen unterbleiben. Eine Aufgabe hat jedenfalls dann keine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung, wenn der für sie nach dem vorstehenden Grundsatz zu bildende Bereich bei mehr als einem der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Beschäftigten einen Anteil von 25 Prozent im Verhältnis zum gesamten Eigenbetrieb überschreiten würde.
1.6 Gleichartige Aufgaben sind grundsätzlich zusammenzuführen, soweit nicht unterschiedliche Abnehmergruppen eine Trennung nahelegen, wie zum Beispiel bei der städtischen Immobilienbewirtschaftung, soweit die Mietkalkulation bei Eigennutzung und Vermietung an Dritte unterschiedlich erfolgen muss.
1.7 Jeder so gebildete Bereich sollte möglichst Endleistungen nach außen erbringen. Er ist nicht dazu geeignet, die Funktion von Vor- und Hilfskostenstellen zu übernehmen. Mit der Bereichsbildung sollten gebührenrechtliche und steuerrechtliche Rechnungslegungsgebote erfüllt werden können. Sie kann sich auch vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechts als sinnvoll erweisen, beispielsweise um den Nachweis anzutreten, dass eine Quersubventionierung nicht stattfindet. Auch ist auf die Wahrung der Organisationseinheit und der einheitlichen Personal-, Ressourcen- und Fachverantwortung im Bereich zu achten.
1.8 Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist es im Rahmen ihrer oder seiner Organisationshoheit unbenommen, dem Eigenbetrieb als Teil der Verwaltung auf der Grundlage von § 38 Absatz 2, 5 und 7 der Kommunalverfassung die Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu übertragen. Der Eigenbetrieb nimmt in diesem Falle im Rahmen der behördeninternen Geschäftsverteilung die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als für den übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde wahr und besitzt insoweit organisationsrechtlich die Stellung eines Amtes in der Kernverwaltung und die Betriebsleitung faktisch die Stellung der Amtsleitung. Das hoheitliche Handeln des Eigenbetriebes ist dabei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Behörde gemäß § 1 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zuzurechnen.
1.9 Die sich aus der Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergebenden Besonderheiten für die Befugnisse der Betriebsleitung sind in der Betriebssatzung deutlich zu machen.
2.1 Die Betriebssatzung eines Eigenbetriebes ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister gemäß § 5 Absatz 4 der Kommunalverfassung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Aufgabe der Betriebssatzung ist es, die Bestimmungen der Kommunalverfassung und Eigenbetriebsverordnung unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Besonderheiten dort zu ergänzen, wo diese nur Rahmenvorschriften enthalten oder eine ausdrückliche Regelung in der Betriebssatzung vorsehen.
2.2 Die Betriebssatzung ist für den Eigenbetrieb von ähnlich grundlegender Bedeutung wie der Gesellschaftsvertrag für eine Kapitalgesellschaft. An ihr Inkrafttreten und Außerkrafttreten wurden gemäß Absatz 1 und 5 Beginn und Ende der Existenz des Eigenbetriebes geknüpft.
2.3 Mit der Auflösung eines Eigenbetriebes werden das verbliebene Vermögen und noch bestehende Verbindlichkeiten in den Haushalt der Gemeinde überführt. Damit im Rahmen der Beschlussfassung über die Auflösung des Eigenbetriebes Gewissheit über die mit dieser Entscheidung verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde besteht, fordert Absatz 5 Satz 3 das Vorliegen einer von der Betriebsleitung aufgestellten Plan-Schlussbilanz. Insofern wird dem Beschluss über die Auflösung des Eigenbetriebes und die Aufhebung der Betriebssatzung regelmäßig ein Beschluss über die beabsichtigte Auflösung des Eigenbetriebes vorausgehen müssen, infolge dessen die Betriebsleitung entsprechend den §§ 70 und 71 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und zunächst die Plan-Schlussbilanz aufzustellen hat. Unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Auflösung ist die endgültige Schlussbilanz aufzustellen.
2.4 Bestimmte Entscheidungen der Gemeinde zur wirtschaftlichen Betätigung unterliegen nach § 77 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung einer besonderen Anzeigepflicht. Für sie gilt nach § 77 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung ein zeitweiliges Vollzugsverbot. Mit der Errichtung, Übernahme, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Änderung der Aufgabe sowie Auflösung eines Eigenbetriebes geht der Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Betriebssatzung einher und ist damit Bestandteil des Anzeigeverfahrens und der rechtsaufsichtlichen Entscheidung. Hierüber darf zwar eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung erfolgen, die öffentliche Bekanntmachung aber, durch die die Satzung nach § 5 Absatz 4 der Kommunalverfassung Wirksamkeit erlangt, muss bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens unterbleiben. In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde, sodass nachträglich einzufordernde Unterlagen und Verletzungen von Rechtsvorschriften vermieden werden. Dies gilt seit dem Wegfall der allgemeinen Anzeigepflicht von (Betriebs)Satzungsänderungen umso mehr, da die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 77 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung auch nicht anzeigepflichtige zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der Betriebssatzung in ihre Prüfung einbeziehen muss, sofern sie für das Anzeigeverfahren von Bedeutung sind.
2.5 Die Regelungsgegenstände der Betriebssatzung ergeben sich gemäß Absatz 2 Satz 2 insbesondere aus der Eigenbetriebsverordnung . Zu unterscheiden sind obligatorische und fakultative Inhalte.
2.6 Zu den obligatorischen Inhalten gehören beispielsweise die Gliederung in Bereiche nach § 1 Absatz 3 Satz 4, die Bezeichnung des Eigenbetriebes nach Absatz 3 Satz 1, der Gegenstand nach Absatz 4, die Zusammensetzung der Betriebsleitung nach § 3 Absatz 2 und die Aufgaben der Betriebsleitung nach § 4 Absatz 2 Satz 3.
2.7 Daneben gibt es Inhalte, die in die Betriebssatzung aufgenommen werden sollen. Hierzu gehören beispielsweise nach Absatz 2 Satz 2 die Regelung aller für die Verfassung des Eigenbetriebes wesentlichen Fragen sowie Wertgrenzen nach § 18 Absatz 2 Satz 3 und § 25 Absatz 4.
2.8 Zu den fakultativen Inhalten gehören beispielsweise eine andere Bezeichnung der Betriebsleitung nach § 3 Absatz 3, die Unterrichtungspflicht der Betriebsleitung nach § 4 Absatz 5 Satz 3, die Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die Wertgrenzen für formgebundene Erklärungen nach § 5 Absatz 3 Satz 5, die Übertragung von Kompetenzen auf andere Organe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 2 und das vom Haushaltsjahr der Gemeinde abweichende Wirtschaftsjahr nach § 15 Satz 2.
2.9 Es erscheint grundsätzlich sinnvoll, in der Betriebssatzung entsprechend den Anforderungen vor Ort möglichst viele Sachverhalte zu regeln, um Kompetenzstreitigkeiten und unterschiedliche Auslegungen von vornherein zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Regelungen über die maßgeblichen Zuständigkeiten, die der Abgrenzung zwischen den einzelnen Organen des Eigenbetriebes dienen. Eine Untergliederung der Zuständigkeiten innerhalb der Organe würde jedoch dem Charakter der Betriebssatzung nicht gerecht werden. Diese Zuständigkeiten sollten vielmehr im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung geregelt werden.
2.10 Zwischen Hauptsatzung und Betriebssatzung besteht kein ausdrückliches Über- oder Unterordnungsverhältnis. Es ist daher besonders darauf zu achten, dass sie keine - auch nicht zeitweise - sich widersprechenden Regelungen enthalten. Betriebssatzungsänderungen sollten daher möglichst gleichzeitig mit Hauptsatzungsänderungen erfolgen.
2.11 Entsprechend den im Handelsrecht geltenden Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenunterscheidbarkeit muss nach Absatz 3 Satz 2 aus der durch die Betriebssatzung festzulegenden Bezeichnung des Eigenbetriebes sowohl der Name der Gemeinde als auch die Organisationsform als Eigenbetrieb hervorgehen (zum Beispiel: "Eigenbetrieb Kurverwaltung der Gemeinde X").
2.12 Jedes kommunale Handeln setzt eine öffentliche Zweckbindung voraus. Die Betätigung muss daher immer auf Belange der örtlichen Gemeinschaft zurückzuführen sein. Dies schließt die kommunalwirtschaftliche Betätigung mit ein. Eine möglichst eindeutige Formulierung des öffentlichen Zwecks sowie die umfassende und abgrenzbare Konkretisierung des zur Erreichung dieses Zwecks dienenden Gegenstandes des Eigenbetriebes im Sinne einer Beschreibung der Geschäftstätigkeit haben daher einen hohen Stellenwert innerhalb der Betriebssatzung. Der Betriebsgegenstand stellt den Handlungsrahmen für den Eigenbetrieb dar und ist daher insbesondere für die Betriebsleitung von maßgeblicher Bedeutung.
3 Zu § 3 - Leitung des Eigenbetriebes
3.1 Die Gemeindevertretung soll zur Leitung des Eigenbetriebes eine Betriebsleitung bestellen, die aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen kann.
3.2 Nach der Regelung in Absatz 1 ist eine Betriebsleitung grundsätzlich obligatorisch zu bestellen. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf hierauf verzichtet werden. Solche Fälle können insbesondere in Gründungs- und Auflösungsphasen vorliegen. Hinzu kommt ein wachsender Mangel an geeigneten Personen. Erfolgt die laufende Betriebsführung eines Eigenbetriebes einer amtsangehörigen Gemeinde gemäß § 4 Absatz 3 durch das Amt, ist regelmäßig keine Betriebsleitung zu bestellen. Ist keine Betriebsleitung bestellt, obliegen die Aufgaben der Betriebsleitung als Rechtsfolge gemäß § 9 Absatz 3 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
3.3 Soll die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern bestehen, ist ihre Zusammensetzung durch die Betriebssatzung festzulegen. In diesem Fall ist auch die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu regeln. Dies sollte zum Schutz vor Überfrachtung und häufigen Anpassungen nicht in der Betriebssatzung geregelt werden, sondern möglichst durch eine Geschäftsordnung oder im Wege eines einfachen Beschlusses der Gemeindevertretung erfolgen.
3.4 In der Betriebssatzung kann für die Betriebsleitung auch eine andere Bezeichnung festgelegt werden (zum Beispiel: Werksleitung oder Betriebsführung). Vermieden werden sollten Bezeichnungen, die den Unterschied zu privatrechtlichen Gesellschaften nicht beachten (zum Bespiel: Geschäftsführer oder Vorstand).
4 Zu § 4 - Aufgaben der Betriebsleitung
4.1 Die Betriebsleitung nimmt eine zentrale Stellung im organisatorischen Gefüge des Eigenbetriebes ein. Ihr obliegt die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen. In Ausübung ihrer Tätigkeit hat die Betriebsleitung die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung anzuwenden.
4.2 Die Befugnisse der Betriebsleitung, anstelle der Gemeinde Entscheidungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu treffen, erstrecken sich auf die innere Organisation des Eigenbetriebes, die laufende Betriebsführung und Angelegenheiten, die von der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister durch die Betriebssatzung oder einfachen Beschluss auf die Betriebsleitung übertragen worden sind. Die Gliederung in Bereiche im Sinne von § 1 Absatz 3 erfolgt in der Betriebssatzung.
4.3 Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhaltende sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. Zudem kann gemäß § 6 Absatz 4 im Vergabeverfahren neben der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages auch dessen Einleitung und Ausgestaltung eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung sein.
4.4 Inhalt, Umfang und Grenzen der Zuständigkeiten der Betriebsleitung werden von der Gemeindevertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in der Betriebssatzung definiert. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte dies so präzise wie möglich erfolgen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf ist es von übergeordneter Bedeutung, insbesondere den Rahmen der Geschäfte der laufenden Betriebsführung klar zu definieren. Für eine bewegliche Betriebsführung sollte der Betriebsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben größtmögliche Handlungsfreiheit zugestanden werden.
4.5 Neben der Ausführung von Beschlüssen und Entscheidungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Bezug auf den Eigenbetrieb hat die Betriebsleitung auch an der Vorbereitung eben dieser Beschlüsse und Entscheidungen mitzuwirken. Sie ist verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und hat durch die Implementierung eines Berichtswesens die gemeindlichen Organe oder Organteile regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebes zu unterrichten.
4.6 Für die Betriebsleitung ergeben sich in der Praxis insbesondere aus der Zuständigkeit für die laufende Betriebsführung im Wesentlichen folgende Aufgaben:
4.7 In einer ehrenamtlich verwalteten Gemeinde wird die Aufgabe der laufenden Betriebsführung von der Amtsverwaltung wahrgenommen, soweit keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung in entsprechender Anwendung von § 127 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist. Bei erfolgter Rückübertragung ist deren Dokumentation zu sichern. Ist nach der Rückübertragung auf die Gemeinde keine Betriebsleitung bestellt, muss die Gemeinde fortlaufend überprüfen, ob die Wahrnehmung der laufenden Betriebsführung mit der Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters vereinbar ist.
5 Zu § 5 - Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
5.1 Eigenbetriebe sind Unternehmen oder Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können keine Verpflichtungen eingehen oder eigene Rechte erwerben. Dies kann nur durch die jeweilige Trägergemeinde erfolgen. Folglich wären alle dahingehenden Handlungen des Eigenbetriebes grundsätzlich von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister als gesetzlicher Vertretung der Gemeinde vorzunehmen.
5.2 Um eine zeitliche Überbeanspruchung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu vermeiden und eine Flexibilisierung der Eigenbetriebsführung zu ermöglichen, wurde der Betriebsleitung in Absatz 1 Außenvertretungskompetenz im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse übertragen. Sie dient in erster Linie dazu, die Bewegungsfreiheit des Eigenbetriebes zu stärken. Die Vertretungsbefugnis umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, für die die Betriebsleitung nach den Vorschriften der Kommunalverfassung und der Eigenbetriebsverordnung sowie den Regelungen der Betriebssatzung selbst zuständig ist.
5.3 Die Betriebsleitung erhält insofern eine organähnliche Stellung. Setzt sich die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern zusammen, so sind grundsätzlich immer zwei Mitglieder gemeinschaftlich im Rahmen der übertragenen Entscheidungskompetenz vertretungsbefugt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Betriebssatzung zu regeln.
5.4 Soweit die Betriebssatzung hierzu ermächtigt, kann die Betriebsleitung für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete Bedienstete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen.
5.5 Die Formvorschriften der Kommunalverfassung für die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet oder eine Vollmacht erteilt werden soll, werden durch Absatz 3 für Erklärungen des Eigenbetriebes modifiziert. Sie unterstreichen das Vieraugenprinzip, das auch in Eigenbetrieben Geltung erlangen soll.
5.6 Gemäß Absatz 3 Satz 4 können in der Betriebssatzung Wertgrenzen festgelegt werden, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Die Festlegungen dieser Wertgrenzen erfolgen im Ermessen der Gemeindevertretung und sollten sich an der Größe, dem Jahresumsatz und sonstigen Gegebenheiten des Eigenbetriebes orientieren. Eine Aushöhlung durch unverhältnismäßige Wertgrenzen ist dabei unzulässig. Genügt eine Willenserklärung diesen Formvorschriften nicht, erlangt sie ohne Genehmigung durch die Gemeindevertretung keine Wirksamkeit.
5.7 Vergabeverfahren werden ganz überwiegend mithilfe elektronischer Mittel in Textform abgewickelt. Die Möglichkeit nach Absatz 3 Satz 6 zum Verzicht auf die Schriftform und die Siegelung bei Vergaben greift die entsprechenden Erleichterungen der Kommunalverfassung auf und sollte mit Blick auf die Digitalisierung und Entbürokratisierung vornehmlich angewandt werden.
5.8 Von den Formvorschriften für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften kann nicht abgewichen werden. Die gesetzlichen Regelungen in § 38 Absatz 6 Satz 5 und § 39 Absatz 3a Satz 5 der Kommunalverfassung bleiben ausdrücklich unberührt. Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind demnach immer von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister sowie einer seiner Stellvertreterinnen oder einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen, auch wenn die Bediensteten dem Eigenbetrieb zugeordnet sind.
5.9 Zur weiteren Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann die Stellung der Betriebsleitung mit weiteren Entscheidungsbefugnissen durch Bevollmächtigung gemäß der Kommunalverfassung gestärkt werden. Die Bevollmächtigung hat durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und einer Stellvertreterin oder einen Stellvertreter schriftlich zu erfolgen und ist mit dem Dienstsiegel zu versehen, soweit die Hauptsatzung nicht Wertgrenzen bestimmt, bis zu denen es dieser Formvorschrift ganz oder teilweise nicht bedarf.
5.10 Im Übrigen sollten sich Vollmachten auf einzelne ausgewiesene Rechtsgeschäfte oder konkret benannte Fallgruppen beschränken. Generelle Vollmachten würden den Sinn und Zweck unterlaufen und sind unzulässig.
5.11 Die Regelung in Absatz 4, dass die Betriebsleitung unter dem Namen des Eigenbetriebes unterzeichnet, bedeutet nicht, dass der Eigenbetrieb seinen Schriftverkehr auf eigenen Schriftköpfen führt. Vielmehr hat sie gemäß § 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung den Schriftkopf der Gemeinde zu verwenden, der mit dem entsprechenden Zusatz der Bezeichnung des Eigenbetriebes versehen werden sollte, zum Beispiel:
"Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister
Eigenbetrieb Wasserversorgung".
5.12 Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die von der Betriebsleitung in bestimmtem Umfang mit der Vertretung ermächtigten Bediensteten unterschreiben "Im Auftrag".
5.13 Soweit auf den Eigenbetrieb Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen worden sind, sollte aus Gründen der Transparenz und Klarheit im Schriftkopf als Zusatz nicht der Name des handelnden Eigenbetriebes, sondern die Funktionsbezeichnung der unteren Verwaltungsbehörde verwendet werden, zum Beispiel:
"Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister
als untere Abfallbehörde".
5.14 Die Unterzeichnung hat in diesem Fall sowohl von der oder dem gemäß der internen Geschäftsverteilung mit der Aufgabenerledigung betrauten Mitarbeitenden als auch von der Betriebsleitung selbst "Im Auftrag" zu erfolgen.
6 Zu § 6 - Zuständigkeit der Gemeindevertretung
6.1 Die Gemeindevertretung ist grundsätzlich für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Dies umfasst auch Angelegenheiten des rechtlich nicht selbstständigen Eigenbetriebes, was mit Absatz 1 Satz 1 deklaratorisch hervorgehoben wird. Eine Übertragung ihrer Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe ist nur entsprechend der Systematik der Kommunalverfassung zulässig.
6.2 Nicht übertragbar sind die Entscheidungsbefugnisse der Gemeindevertretung, soweit die in § 22 Absatz 3 der Kommunalverfassung genannten Angelegenheiten betroffen sind. Mit Blick auf einen Eigenbetrieb kommen hier insbesondere der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 22 Absatz 3 Nummer 6 der Kommunalverfassung (Betriebssatzung, Abgabensatzungen, Entsorgungssatzungen), die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen und die Beteiligung an ihnen nach § 22 Absatz 3 Nummer 10 der Kommunalverfassung sowie die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte nach § 22 Absatz 3 Nummer 11 der Kommunalverfassung in Betracht.
6.3 Ergänzt wird der Katalog der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeindevertretung um die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten. Damit wird die Rolle der Gemeindevertretung als das für grundlegende strategische und wirtschaftliche Fragen der Betriebsführung ausschließlich zuständige Organ gestärkt.
6.4 In allen weiteren wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung durch Betriebssatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung auf den Betriebsausschuss, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Betriebsleitung übertragen werden. Bei den in § 22 Absatz 4 der Kommunalverfassung bezeichneten bedeutsameren Angelegenheiten ist eine Übertragung jedoch nur innerhalb bestimmter Wertgrenzen und nur im Wege einer Bestimmung in der Betriebssatzung möglich.
6.5 Zur Entlastung der Gemeindevertretung wurde die Entscheidungszuständigkeit bei Vergabeangelegenheiten in § 22 Absatz 4a der Kommunalverfassung modifiziert. Die Regelungen werden in Absatz 4 für Eigenbetriebe übernommen, sodass nunmehr eine ganzheitliche oder teilweise Übertragung der Befugnisse möglich und eine Bindung an Wertgrenzen nicht mehr erforderlich ist. Die Übertragung kann in der Betriebssatzung, der Hauptsatzung oder durch Einzelbeschluss der Gemeindevertretung erfolgen.
7.1 Die Bildung eines Betriebsausschusses ist fakultativ und sollte sich an den praktischen und örtlichen Anforderungen orientieren. Bei Betriebsausschüssen handelt es sich grundsätzlich um Ausschüsse im Sinne von § 36 der Kommunalverfassung.
7.2 Mit der Einrichtung des Betriebsausschusses durch die Hauptsatzung ist darüber zu entscheiden, ob er beratende oder beschließende Funktion haben soll. Ein beschließender Betriebsausschuss hat den Vorteil, dass er dem Bedürfnis von einheitlicher Verantwortung in fachlichen und finanziellen Fragen Rechnung trägt und insoweit den Hauptausschuss entlastet.
7.3 Anstelle eines gesonderten Betriebsausschusses kann durch die Hauptsatzung auch geregelt werden, dass ein anderer Ausschuss der Gemeinde die Aufgaben des Betriebsausschusses wahrnimmt. Die Aufgaben eines beschließenden Betriebsausschusses können entsprechend nur von einem beschließenden Ausschuss wahrgenommen werden.
7.4 In der Hauptsatzung kann für den Betriebsausschuss auch eine andere Bezeichnung festgelegt werden. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass im Außenverhältnis der Eindruck entsteht, es handele sich um das Aufsichtsgremium einer Kapitalgesellschaft (beispielsweise Aufsichtsrat). Vielmehr eröffnet Absatz 1 Satz 3 lediglich den Weg für eine branchenbezogene Bezeichnung des Ausschusses.
7.5 Die Besetzung von Betriebsausschüssen erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Zudem haben die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Recht, beratend teilzunehmen. Ebenfalls können sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung mit beratender Funktion berufen werden. Die Zusammensetzung des Betriebsausschusses ist in der Hauptsatzung zu regeln.
8 Zu § 8 - Aufgaben des Betriebsausschusses
8.1 Der Betriebsausschuss soll die Gemeindevertretung und deren Hauptausschuss in Fragen der strategischen, politischen und wirtschaftlichen Steuerung des Eigenbetriebes entlasten und Fachverstand bündeln.
8.2 Darüber hinaus soll er als Überwachungsorgan für die Betriebsleitung agieren. Aufgrund der Einbindung in die eigenbetrieblichen Entscheidungsprozesse ist der Betriebsausschuss in besonderer Weise geeignet, die Gemeindevertretung in ihrer Kontrollfunktion nach § 34 der Kommunalverfassung, die durch Absatz 1 nicht eingeschränkt wird, alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes betreffend zu unterstützen.
8.3 Weiterhin wirkt der Betriebsausschuss an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit und entscheidet, sofern es sich um einen beschließenden Ausschuss handelt, in den ihm durch die Betriebssatzung übertragenen Angelegenheiten.
9 Zu § 9 - Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
9.1 Die Stellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Eigenbetrieb ist zunächst davon abhängig, ob durch die Gemeindevertretung eine Betriebsleitung bestellt wurde.
9.2 Ist eine Betriebsleitung bestellt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister insoweit nur noch in den Angelegenheiten zuständig, die nicht bereits durch die Gemeindevertretung oder im Wege der Übertragung durch die Betriebssatzung vom Betriebsausschuss oder der Betriebsleitung wahrgenommen werden. In Betracht kommen hier Entscheidungen innerhalb der Wertgrenzen nach § 22 Absatz 4 der Kommunalverfassung.
9.3 Ist keine Betriebsleitung bestellt, obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister daneben auch die Entscheidungen im Rahmen der laufenden Betriebsführung, sodass es damit zusätzlich zur Stellung als Betriebsleitung kommt. Insbesondere in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden kann dies zu einer erhöhten Belastung führen, wenn eine Rückübertragung der Aufgabendurchführung in entsprechender Anwendung von § 127 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist und sollte langfristig nur in Betracht kommen, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erlauben.
9.4 Unabhängig davon ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch für Entscheidungen von äußerster Dringlichkeit in Bezug auf den Eigenbetrieb zuständig, soweit eine Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Die nachträgliche Genehmigung hat durch das Organ der Gemeinde zu erfolgen, welches für die ursprüngliche Entscheidung zuständig gewesen wäre.
10 Zu § 10 - Personalrechtliche Befugnisse
10.1 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4, § 39 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten. Eigenbetriebe sind rechtlich unselbstständig und haben keine eigenen Bediensteten. Die dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten zählen - einschließlich der Mitglieder der Betriebsleitung - somit auch zu den Gemeindebediensteten.
10.2 Die Befugnisse als oberste Dienstbehörde können, bis auf die Stellung als Behörde selbst, gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5, § 39 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen werden. Das Eigenbetriebsrecht eröffnet in Absatz 1 Satz 2 eine Übertragung auch auf den Betriebsausschuss. Ausgenommen von einer Übertragung sind die Befugnisse als oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Betriebsleitung. Diese Befugnisse verbleiben bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
10.3 In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden dürfen die Befugnisse als oberste Dienstbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung oder, wenn eine entsprechende Übertragung in der Hauptsatzung erfolgt ist, mit dem Hauptausschuss ausgeübt werden. In hauptamtlichen Gemeinden gilt dies nur bei der Ausübung der Befugnisse als oberste Dienstbehörde über die Mitglieder der Betriebsleitung.
10.4 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5, § 39 Absatz 2 Satz 5 der Kommunalverfassung auch Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten, was wiederum die dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten miteinschließt.
10.5 Einzelne Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter können auf die Betriebsleitung übertragen werden, sofern diese nicht die Betriebsleitung selbst betreffen. Dies erscheint durch die organisatorische und sachliche Nähe vor allem bei bestimmten dienstrechtlichen Entscheidungen gerechtfertigt, zum Beispiel über die Gewährung von Urlaub, Arbeitsbefreiung, Mehrarbeitsvergütung oder auch Nebentätigkeit.
10.6 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gemäß Absatz 3 auch Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Betriebsleitung und kann ihr fachliche Weisungen erteilen. Hiervon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden müssen, wenn die Betriebsleitung die Aufgabenerfüllung nicht zielgerecht umsetzt oder negative Auswirkungen auf den Eigenbetrieb oder die Gemeinde zu befürchten sind.
10.7 Die Anordnungs- und Weisungsbefugnis gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Anordnungs- und Weisungsrecht lediglich dann zu, soweit es zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
10.8 Die Betriebsleitung ist gemäß Absatz 4 Vorgesetzte oder Vorgesetzter der sonstigen dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten. Aus dieser Weisungskompetenz erwächst eine Verantwortung für die Bediensteten und beinhaltet eine aufgabengerechte fachliche Führung und Anleitung sowie das Delegieren von Aufgaben und das Treffen von Entscheidungen. Nicht zuletzt kommt ihr damit auch eine wichtige Kontrollfunktion zu.
11 Zu § 11 - Vermögen des Eigenbetriebes
11.1 Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besitzen lediglich eine begrenzte organisatorische Selbstständigkeit. Für den Eigenbetrieb gelten gemäß § 64 der Kommunalverfassung bestimmte Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts entsprechend.
11.2 Sofern mit dem Eigenbetrieb ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ausgeübt wird, ist der Eigenbetrieb nach § 29 des Handelsgesetzbuches zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
11.3 Eigenbetriebe sind mit einem angemessenen Eigenkapital auszustatten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Eigenbetrieb mit relativer finanzieller Unabhängigkeit von der Kernverwaltung nachhaltig seine Aufgaben erfüllen kann.
11.4 Die Angemessenheit kann nicht generell festgelegt werden. Sie ist stets einzelfallabhängig, gemessen an der Sicherung der nachhaltigen Aufgabenerfüllung, zu beurteilen. Als Bewertungsmaßstab dienen dabei die Ertragskraft des Betriebes aufgrund bestehender Eigenfinanzierungsmöglichkeiten aus Eigenkapital sowie die stetige Zahlungsfähigkeit. Es sind also innerbetriebliche wie auch außerbetriebliche Aspekte zu berücksichtigen. Relevante Gesichtspunkte, die zur Einschätzung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung herangezogen werden können, sind unter anderem die Art und Regelmäßigkeit der Finanzierung der laufenden Leistungen (zum Beispiel die vollumfängliche Erstattung durch Sozialleistungsträger), die Absatzsicherheit (zum Beispiel Anschluss- und Benutzungszwang), die Finanzierung von Investitionen (zum Beispiel Beiträge) sowie der Grad der langfristigen Vermögensbindung. Dabei sollte eine Eigenkapitalquote von 30 Prozent stets angestrebt werden.
11.5 Bei der Eigenkapitalquote sind ausschließlich die bilanziellen Angaben gemäß § 266 des Handelsgesetzbuches heranzuziehen. Demnach sind sowohl das Eigenkapital als auch die Bilanzsumme um etwaige Sonderposten zu bereinigen. Aufgegriffen werden damit auch die Grundsätze des Landesrechnungshofes zur Jahresabschlussprüfung von kommunalen Wirtschaftsbetrieben.
11.6 Das Eigenkapital kann durch Bar- oder Sacheinlagen eingebracht werden. Als Kapitalzuschüsse behandelte Zuwendungen sind bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals auch als solches zur Verfügung zu stellen.
11.7 Es besteht für Eigenbetriebe zwar keine ausdrückliche Verpflichtung zur Stammkapitalfestsetzung mehr, gleichwohl ist bei ausreichendem Eigenkapital die Bildung von Stammkapital anzustreben. Die formelle Festsetzung von Stammkapital sorgt auch für Transparenz bei gebührenrechtlichen Aspekten wie zum Beispiel der Eigenkapitalverzinsung. Soweit Stammkapital gebildet wird, ist dessen Höhe und die Aufteilung auf Bereiche in der Betriebssatzung zwingend festzusetzen. Auch wenn kein Stammkapital festgesetzt wird, ist dies aus Gründen der Transparenz in der Betriebssatzung zu dokumentieren.
11.8 Mit Gründung eines Eigenbetriebes hat die Gemeindevertretung zu entscheiden, welches Vermögen und gegebenenfalls damit in Zusammenhang stehende Verpflichtungen und Verbindlichkeiten in das Sondervermögen zu überführen sind. Vermögensgegenstände der Gemeinde, die der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes wesentlich zu dienen bestimmt sind, sollen diesem zugeordnet werden.
11.9 Die Abgrenzung der Vermögensgegenstände ist somit anhand der in der Eigenbetriebssatzung festgelegten Aufgabenzuordnung vorzunehmen. Jenes Anlagevermögen, auf das sich die Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes bezieht, ist demnach regelmäßig auch tatsächlich zu übertragen. Eine bloße Bewirtschaftung von im Gemeindehaushalt verbleibenden Vermögen soll im Interesse der Bilanzwahrheit und -klarheit sowohl auf Seiten der Gemeinde als auch des Eigenbetriebes im Regelfall unterbleiben.
11.10 Das betriebsnotwendige Vermögen ist vom Vermögen der Gemeinde abzuspalten und in einer Eröffnungsbilanz darzulegen. Sonderposten zum Anlagevermögen folgen zwingend dem entsprechenden Anlagevermögen. Pensionsrückstellungen folgen grundsätzlich der Beamtin bzw. dem Beamten.
11.11 Bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen der Gemeinde zum Eigenbetrieb können diese nach § 33 Absatz 7 mit dem Wert angesetzt werden, der in der Bilanz der Gemeinde nach den Bewertungsvorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen wäre. Dieses Wahlrecht soll unnötigen Bewertungsaufwand bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen aus dem Gemeindehaushalt in den Eigenbetrieb vermeiden.
12 Zu § 12 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
12.1 Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist maßgebliche Grundlage des Eigenbetriebes für seine wirtschaftliche Planung und Handlung.
12.2 Die dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist gemäß Absatz 1 stets sicherzustellen. Diese Forderung richtet sich an alle in Bezug auf den Eigenbetrieb tätig werdenden Organe sowohl der Gemeinde als auch des Eigenbetriebes.
12.3 Die vier Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 2 müssen kumulativ erfüllt sein, um von der Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ausgehen zu können. Sie stellen damit auf stabile und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ab, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes innerhalb des Planungszeitraumes gemäß § 19 Absatz 1 beziehen. Die Bewertung der dauernden Leistungsfähigkeit ist ein Ergebnis vorausschauender Betrachtung der Wirtschaftsplanung.
12.4 Mit Absatz 2 wird insbesondere der Eigenbetrieb verpflichtet, alle zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit er nach den Maßgaben des Absatzes 1 als nicht leistungsfähig anzusehen ist. Zunächst sind alle Aufwendungen und Auszahlungen auf Notwendigkeit und Angemessenheit und Erträge und Einzahlungen auf eine Erhöhung hin zu prüfen.
12.5 Investitionskredite dürfen nach Absatz 2 Satz 3 bei einem nicht dauernd leistungsfähigen Eigenbetrieb nur dann aufgenommen werden, wenn damit Maßnahmen finanziert werden sollen, zu denen der Eigenbetrieb gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Damit wird bei fehlender dauernder Leistungsfähigkeit eine Fremdfinanzierung zunächst nur noch für jene Investitionsvorhaben zugelassen, die der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber als so unabweisbar erachten, dass die Gemeinde und der Eigenbetrieb sie auch ohne wirksame Haushaltssatzung oder beschlossenen Wirtschaftsplan im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung durchführen dürften (vgl. § 49 Absatz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung und § 29 Absatz 1). Daneben sind gemäß Absatz 2 Satz 4 Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zulässig, die der Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen. Hier handelt es sich um Maßnahmen, die keine negativen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes haben.
12.6 Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Eigenbetriebes bei finanziellen Leistungsbeziehungen zur Gemeinde in erheblichem Maß von deren Leistungsfähigkeit abhängt. In diesen Fällen kann die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes nicht losgelöst von der Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgen. Sie bildet vielmehr den Maßstab für die an die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes zu stellenden Anforderungen. Mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird in diesen Fällen auch der Eigenbetrieb seinen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung und zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu leisten haben.
12.7 Insoweit sorgt Absatz 3 auch für die Klarstellung, dass Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die weder auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen noch für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, mithin also dem freiwilligen Aufgabenspektrum angehören, aber zugleich finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde haben, ohne Rücksicht auf die dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes nur dann fremdfinanzierungsfähig sind, wenn die Gemeinde die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen auf ihre Haushaltswirtschaft mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit vereinbaren kann.
12.8 Finanzielle Auswirkungen im Sinne von Absatz 3 haben Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, in deren Folge zusätzliche Zahlungsmittel von der Gemeinde an den Eigenbetrieb als Ausgleich für die mit den Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen verbundenen Investitions(folge)kosten fließen werden oder nach den geltenden Bestimmungen fließen müssten. Hierzu zählen neben den Kapital-, Ertrags- und Investitionszuschüssen der Gemeinde an den Eigenbetrieb vor allem auch die im Rahmen einer Leistungsbeziehung zwischen Gemeinde und Eigenbetrieb zu zahlenden angemessenen Leistungsentgelte nach Absatz 5. Im Übrigen ist auch ein aus der Investitionstätigkeit resultierender Wegfall an Erträgen und Einzahlungen der Gemeinde zu berücksichtigen.
12.9 Dabei bleiben gemäß Absatz 3 Satz 3 allerdings solche Abgaben und vergleichbaren Entgelte unberücksichtigt, die auf Leistungen beruhen, die der Eigenbetrieb auf dem Gebiet der Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser, Elektrizität, Wärme und Gas sowie der Abwasserbeseitigung, der Niederschlagsentwässerung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung erbringt. Hiervon werden alle Fallkonstellationen erfasst, in denen die Gemeinde bei der Leistungserbringung und -vergütung wie ein gewöhnlicher Abnehmer von Ver- oder Entsorgungsleistungen behandelt wird.
12.10 Nach Absatz 5 besteht für die Leistungserbringung zwischen verschiedenen Bereichen des Eigenbetriebes, aber auch zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder deren Unternehmen oder Einrichtungen, eine formelle Vergütungspflicht. Die gegenseitigen Leistungen werden in angemessener Höhe vergütet. Das bedeutet, die Bewertung und Bezahlung hat in Geld zu erfolgen. Die Angemessenheit einer Leistungsvergütung ist gesetzlich nicht bestimmt und lässt sich nur unter Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Grundsätze, branchenübliche Werte, steuerrechtliche Aspekte und das Haushaltsrecht im Einzelfall ermitteln. Soweit steuerrechtliche Aspekte von Belang sind, ist als Maßstab regelmäßig der Fremdvergleichsgrundsatz heranzuziehen.
12.11 Absatz 5 Satz 2 beinhaltet den Grundsatz, dass bei der Bemessung der Vergütung für von dem Eigenbetrieb erbrachte Leistungen in der Regel auch Abschreibungen zu berücksichtigen sind, die auf die dem Eigenbetrieb zur Aufgabenerfüllung zugeordneten Vermögensgegenstände entfallen. Dies ist insbesondere zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Finanzierung von Anschluss- und Ersatzinvestitionen erforderlich, da er die erforderlichen Mittel ohne Einbeziehung der Abschreibungen in die Vergütung regelmäßig nicht anderweitig erwirtschaften kann.
12.12 Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Wurden dem Eigenbetrieb die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unentgeltlich übertragen, können Abschreibungen auf diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung im Verhältnis zu der Gemeinde unberücksichtigt bleiben, sofern seitens der Gemeinde für eine Finanzierung der Anschluss- und Ersatzinvestitionen Sorge getragen wird. Hierfür wird sie dem Eigenbetrieb regelmäßig Finanzierungskapital zur Verfügung stellen müssen.
12.13 Absatz 6 regelt die Zulässigkeit von Eigenkapitalentnahmen aus dem Eigenbetrieb. Eine Eigenkapitalentnahme kann durch eine (teilweise) Ausschüttung aus Jahresgewinnen, eine Entnahme aus Rücklagen oder durch eine Herabsetzung und Ausschüttung des Stammkapitals erfolgen. Hinsichtlich der Behandlung von Jahresgewinnen gelten zudem die Regelungen in § 13 Absatz 2 bis 5.
12.14 Eine Eigenkapitalentnahme ist nur dann zulässig, wenn die Aufgabenerfüllung und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn das Eigenkapital für die Finanzierung von Investitionen oder zur Tilgung von Krediten benötigt wird. Sind insofern negative Auswirkungen auf die Finanzierungsfähigkeit und Tilgungskraft des Eigenbetriebes zu erwarten, steht dies einer Kapitalrückzahlung grundsätzlich entgegen. Bei neu zu veranschlagenden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist zudem die Subsidiarität gemäß § 44 Absatz 3 und § 64 Absatz 1 der Kommunalverfassung zu beachten, wonach entsprechende Kredite nur aufgenommen werden dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
12.15 Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Eigenkapitalentnahme im Falle einer Aufnahme von Fremdfinanzierungsmitteln generell ausgeschlossen ist. Vielmehr setzt sie voraus, dass die Aufgabenerfüllung durch den Eigenbetrieb und dessen wirtschaftliche Entwicklung im Ergebnis einer prognostischen Bewertung von der Eigenkapitalentnahme nicht beeinträchtigt werden. Hierzu ist insbesondere auf eine angemessene Eigenkapitalausstattung abzustellen.
12.16 Im Regelfall begegnet eine Entnahme durch Ausschüttung eines Jahresgewinns bei einer zugleich geplanten Kreditaufnahme dann keinen Bedenken, wenn die Ausschüttung in Höhe der marktüblichen Eigenkapitalverzinsung erfolgt und keine Bedenken dahingehend bestehen, dass die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung gefährdet wird.
12.17 Eine Herabsetzung und Ausschüttung des Stammkapitals kommt nur in Betracht, wenn und soweit es nicht mehr benötigt wird und erfordert zwingend eine Änderung der Betriebssatzung.
12.18 Für eine Eigenkapitalentnahme ist, nach der Anhörung des Betriebsausschusses (soweit vorhanden) oder eines anderen Ausschusses im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 sowie der Betriebsleitung, eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Betriebsleitung hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme darzulegen, dass durch die Entnahme weder die Erfüllung der Aufgaben noch die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes beeinträchtigt werden. Hierbei ist auch auf die gesamtwirtschaftliche Situation des Eigenbetriebes unter Darlegung des Rücklagenbestandes und der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einzugehen. Für das Befassen ist dem Eigenbetrieb ausreichend Zeit einzuräumen.
12.19 Quersubventionierungen werden in Absatz 7 ausdrücklich untersagt, sofern diese aus gebühren- oder fördermittelfinanzierten Bereichen erfolgen würden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die erhobenen Gebühren und Fördermittel ausschließlich ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Im Übrigen ist insbesondere § 6 Absatz 2d des Kommunalabgabengesetzes zu beachten.
13 Zu § 13 - Verwendung des Jahresergebnisses
13.1 Im Vordergrund steht die Erfüllung des öffentlichen Zwecks. Darüber hinaus stellt Absatz 1 im Interesse des gemeindlichen Haushalts eine grundsätzliche Erwartung an den Eigenbetrieb zur Erzielung eines ausschüttungsfähigen Gewinns nach den Wirtschaftsgrundsätzen gemäß § 75 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Kommunalverfassung.
13.2 Bei der Kalkulation der Verzinsung des Eigenkapitals als Maßstab für die Höhe des anzustrebenden Jahresüberschusses ist ein marktüblicher Zinssatz heranzuziehen. Wann eine Verzinsung marktüblich ist, ist nicht näher definiert, sodass dem Eigenbetrieb und der Gemeinde ein entsprechender Spielraum zugestanden wird.
13.3 Eine marktübliche Verzinsung dürfte regelmäßig dann erreicht sein, wenn sie der Höhe des für Geldanlagen gemäß § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung zu erzielenden Zinssatzes entspricht. Dabei ist auf einen zeitraumbezogenen Durchschnittszinssatz der Geldanlagen abzustellen, der dem langfristigen Anlagehorizont des in dem Eigenbetrieb gebundenen Kapitals der Gemeinden entspricht. Vergleichend kann auch der jeweils geltende Zinssatz für Fremdkapital herangezogen werden.
13.4 Unzulässig sind Zinssätze, die offensichtlich vordergründig Gewinnerzielungsabsichten verfolgen und den öffentlichen Zweck zweitrangig erscheinen lassen.
13.5 Abweichendes gilt nur für gebührenfinanzierte Eigenbetriebe bzw. deren gebührenfinanzierte Bereiche nach dem Kommunalabgabengesetz, bei denen in Mecklenburg-Vorpommern insofern ein Mischzinssatz aus dem für Geldanlagen und dem für Fremdkapital favorisiert wird. In jedem Fall muss sich die Ermittlung des Zinssatzes aus der Gebührenkalkulation ergeben.
13.6 In Absatz 2 ist eine Reihenfolge für die Gewinnverwendung festgelegt. Demnach sind zunächst vorgetragene Verluste abzubauen und Gewinne auf neue Rechnung vorzutragen, soweit in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Jahresfehlbeträge erwartet werden. Maßgeblich ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss. Der Finanzplan und der Erfolgsplan enthalten mit dem Planjahr und den folgenden drei Wirtschaftsjahren insgesamt nur Ansätze für vier Wirtschaftsjahre. Es wird daher empfohlen, die Ansätze des vierten Folgejahres nach dem abgeschlossenen Wirtschaftsjahr auch fiktiv für das fünfte Folgejahr anzunehmen, soweit Abweichungen nicht hinreichend bekannt sind.
13.7 Sind weder aufgelaufene Verlustvorträge zu decken, noch künftige Jahresfehlbeträge zu erwarten, müssen Jahresüberschüsse zum Aufbau von Rücklagen, insbesondere für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes sowie für Erneuerungen, verwendet werden. Nur soweit die Bildung derartiger Rücklagen nicht erforderlich ist, steht der Jahresüberschuss für Ausschüttungen zur Verfügung.
13.8 Eine Ausschüttung kommt bei gebührenfinanzierten Eigenbetrieben nur in Betracht, soweit der Gewinn auf einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung beruht und dem eingebrachten Eigenkapital der Gemeinde zuzuordnen ist oder nicht gebührenrelevante Aufgaben zum Gewinn beigetragen haben.
13.9 Regelungen zur Behandlung von Verlusten enthalten die Absätze 3 bis 5. Demnach ist ein Jahresfehlbetrag zunächst durch Verrechnung mit Gewinnvorträgen zu decken. Ein danach noch nicht ausgeglichener Verlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn der Verlustausgleich durch Jahresüberschüsse der folgenden fünf Wirtschaftsjahre zu erwarten ist. Hierbei sind gegebenenfalls in den Folgejahren geplante Jahresverluste mit einzubeziehen. Ein danach immer noch bestehender Verlustvortrag ist im sechsten Wirtschaftsjahr durch die Gemeinde auszugleichen, sofern nicht eine Entnahme aus den Rücklagen möglich ist.
13.10 Bei fehlender Verrechnungs- oder Vortragsmöglichkeit ist der Verlust nach Absatz 4 bereits im Folgejahr aus Mitteln der Gemeinde auszugleichen.
13.11 Bei unterjährig fehlender Liquidität des Eigenbetriebes trotz Ausschöpfung der Kassenkredite ist nach Absatz 5 ein sofortiger Ausgleich zahlungswirksamer Verlustanteile aus Mitteln der Gemeinde vorzunehmen. Die Ausgleichspflicht ist insofern als "Abschlag" auf den jährlichen Verlustausgleich zu interpretieren und auf den voraussichtlichen Jahresverlust beschränkt. Weitergehenden Liquiditätsengpässen ist durch Darlehen oder Eigenkapitalzuführungen zu begegnen.
14.1 Die Sonderkasse des Eigenbetriebes soll nach dem Prinzip der verbundenen "Einheitskasse" mit der Gemeindekasse verbunden werden. Die gegenseitige Nutzung freier Kassenliquidität ist rechtlich geboten und wirtschaftlich sinnvoll.
14.2 Stellt der Eigenbetrieb der Gemeinde liquide Mittel zur Verfügung, ist diese Leistung im Sinne des § 12 Absatz 5 angemessen zu vergüten. Dies erfordert die Erzielung des Habenzinses und des Risikoaufschlags für den Eigenbetrieb. Der Vorteil für die Gemeinde liegt darin, dass diese Kosten gegebenenfalls geringer sind als die zu zahlenden Kassenkreditzinsen am freien Markt und sowohl die Liquidität als auch die Zinsen innerhalb des Verbundes bleiben. Diese vom Eigenbetrieb gewährte Liquiditätshilfe wird auf die Kassenkreditgenehmigung der Gemeinde angerechnet. Entsprechendes gilt in diesem Zusammenhang für die von der Gemeinde gewährten Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb. Mehrere Eigenbetriebe können einen Liquiditätsverbund mit der Gemeinde (Cash-Pool) bilden.
14.3 Damit die Mittel beim Eigenbetrieb bei Bedarf rechtzeitig wieder zur Verfügung stehen, stellt Absatz 2 das Erfordernis zur abgestimmten Liquiditätsplanung und Mittelbewirtschaftung klar.
Grundsätzlich ist das Wirtschaftsjahr das Haushaltsjahr der Gemeinde, welches wiederum gemäß § 45 Absatz 6 der Kommunalverfassung im Regelfall das Kalenderjahr ist. Von diesem Grundsatz kann in der Betriebssatzung abgewichen werden, wenn die Art des Eigenbetriebes dies erfordert. Die Erforderlichkeit beinhaltet einen besonderen Begründungsanspruch.
16.1 Absatz 1 stellt klar, aus welchen Bestandteilen das Rechnungswesen des Eigenbetriebes besteht.
16.2 Absatz 2 macht deutlich, dass das Rechnungswesen eine Auswertung nach Bereichen (soweit festgelegt) ermöglichen muss, das heißt sowohl bei der Wirtschaftsplanung, der Buchführung, dem Jahresabschluss und der Kosten- und Leistungsrechnung ist eine bereichsbezogene Darstellung erforderlich.
16.3 Absatz 3 verpflichtet die Betriebsleitung zum Erlass einer Dienstanweisung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erledigung des Rechnungswesens und der dabei geltenden Sicherheitsstandards.
17.1 Der Wirtschaftsplan ist das zentrale Planungsinstrument des Eigenbetriebes. Er ist nach Absatz 1 vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die abschließende Beschlussfassung der Gemeindevertretung.
17.2 In Absatz 2 werden die Bestandteile des Wirtschaftsplanes aufgezählt. Mit Ausnahme des Vorberichtes sind gemäß § 41 für alle Teile des Wirtschaftsplanes Muster zu verwenden.
17.3 Der Wirtschaftsplan ist die Handlungsgrundlage für die Betriebsleitung und ermächtigt sie zur Wirtschaftsführung im Rahmen der getroffenen Festsetzungen. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch den Wirtschaftsplan selbst aber weder begründet noch aufgehoben.
18 Zu § 18 - Nachtragswirtschaftsplan
18.1 In Anlehnung an die gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften sind in § 18 die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes und dessen Inhalt näher ausgestaltet.
18.2 Der Wirtschaftsplan kann nur im laufenden Wirtschaftsjahr durch einen Nachtrag geändert werden. Eine rückwirkende Änderung im Folgejahr, beispielsweise zur Legitimation von durch den Wirtschaftsplan nicht gedeckten Handlungen der Betriebsleitung, kommt nicht in Betracht.
18.3 Wann ein Nachtragswirtschaftsplan zwingend aufzustellen ist, ist in Absatz 2 Satz 1 abschließend geregelt. In den dort genannten Fallkonstellationen sind derart gravierende Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes zu erwarten, dass zwingend eine Neuausrichtung der Planungsrechnung erforderlich ist. Wird ein Nachtragswirtschaftsplan in diesen Fällen aufgestellt, sind auch alle weiteren bei der Geschäftstätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr bekannt gewordenen Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan aufzunehmen. Der Umfang des Nachtragswirtschaftsplans ist nicht vorgegeben. Es empfiehlt sich, den ursprünglichen Wirtschaftsplan entsprechend zu überarbeiten und die Abweichungen im Vorbericht zu erläutern, um einen Vergleich zu erleichtern. Gleichzeitig sind gemäß § 21 Absatz 4 die rechtlichen Gründe dazustellen, nach denen ein Nachtrag erforderlich ist. Der Nachtragswirtschaftsplan wird sodann als neuer, den ursprünglichen Wirtschaftsplan ersetzender, Wirtschaftsplan behandelt. Bei wenigen Abweichungen kann ein geringerer Umfang des Nachtragswirtschaftsplans ausreichend sein, der nur den entsprechenden Inhalt des ursprünglichen Wirtschaftsplans ändert.
18.4 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Änderung des Wirtschaftsplanes durch einen Nachtrag sind in Absatz 2 Satz 2 enthalten. Mit ihnen soll unnötiger Aufwand für die Änderung der Planung bei weniger bedeutenden Auswirkungen vermieden werden.
18.5 Absatz 2 Satz 3 versetzt die Gemeinde in die Lage, der Betriebsleitung bei Veränderungen gegenüber dem Wirtschaftsplan einen gewissen Spielraum bei der Beantwortung der Frage einzuräumen, wann diese Veränderungen so wesentlich oder erheblich sind, dass ein Nachtrag zwingend aufzustellen und zu beschließen ist. Mit diesem Instrument soll die Gemeinde die unterschiedlichen Bedürfnisse vor Ort in angemessener Weise berücksichtigen können. Unzulässig ist es aber, die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes auszuhöhlen, indem unangemessen hohe Wertgrenzen festgesetzt werden.
19 Zu § 19 - Grundsätze der Wirtschaftsplanung
19.1 Der Wirtschaftsplan umfasst die Ansätze des Wirtschaftsjahres und die Planungsdaten der drei darauffolgenden Wirtschaftsjahre. Zusammen bilden diese den Planungszeitraum, auf den die Eigenbetriebsverordnung in verschiedenen Regelungen abstellt. Zusätzlich sind dem Planungszeitraum die Ergebnisse des Vorvorjahres (Ist) und die hochgerechneten Ergebnisse des Vorjahres (HR) gegenüberzustellen, soweit die Muster dies vorsehen. Ist eine Hochrechnung der Ergebnisse nicht möglich, sind stattdessen die Ansätze des Vorjahres anzugeben.
19.2 Für die Wirtschaftsplanung gilt nach Absatz 2 das in den Haushaltsgrundsätzen etablierte Bruttoprinzip und Saldierungsverbot. Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen und dürfen nicht verrechnet werden.
19.3 Ähnlich wie das Vorsichtsprinzip bei der Aufstellung des Jahresabschlusses soll die in Absatz 3 geregelte Verpflichtung zu einer sorgfältigen Schätzung der Positionen im Erfolgsplan und im Finanzplan eine belastbare Wirtschaftsplanung gewährleisten, bei der Beurteilungsspielräume mit der gebotenen Zurückhaltung genutzt und Risiken angemessen berücksichtigt wurden.
20.1 Der Pflichtinhalt der Zusammenstellung nach Absatz 1 hat für den Eigenbetrieb die gleiche Bedeutung wie die Haushaltssatzung für den Kernhaushalt. Sie enthält die maßgeblichen Festsetzungen und gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebes. Ihr kommt damit eine Kernfunktion zu und muss äußerst sorgfältig erarbeitet werden.
20.2 Die folgenden Festsetzungen in der Zusammenstellung bedürfen einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung und sind bis zu deren Vorliegen unwirksam:
20.3 Die Ermittlung der Summe der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit zum Zwecke der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit des Höchstbetrages der Kassenkredite kann nicht allein aus dem Finanzplan ermittelt werden, da dort die indirekte Methode zur Anwendung kommt, die auch zahlungsunwirksame Positionen enthält. Zur Berechnung sind zunächst die im Erfolgsplan veranschlagten Erträge zu ermitteln. Von dieser Summe sind die zahlungsunwirksamen Erträge aus dem Finanzplan der Positionen 2 bis 7 und 10 abzuziehen, die aufgrund ihres negativen Vorzeichens zur Verminderung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit führen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist genehmigungsfrei, wenn er 10 Prozent der so ermittelten Summe der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit nicht überschreitet. Die Berechnung ist gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 6 zur besseren Nachvollziehbarkeit im Vorbericht darzustellen. Im Zweifel sollte der Höchstbetrag der Kassenkredite nicht zu eng ausgeschöpft werden, um unnötige Prüfverfahren zu vermeiden.
20.4 Absatz 2 eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben auch für zwei Wirtschaftsjahre festzustellen, wenn die Gemeinde für diese zwei Haushaltsjahre, die den beiden Wirtschaftsjahren entsprechen, ebenfalls eine Haushaltssatzung beschlossen hat. Nur so ist eine Übereinstimmung des Planungswesens gewährleistet.
21.1 Wegen seiner erläuternden Funktion ist der Vorbericht von besonderer Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit des Wirtschaftsplanes. Ziel des Vorberichts ist es, allgemeinverständlich über die Entwicklungen des Eigenbetriebes im Planungszeitraum zu informieren. Er soll auch mit der Wirtschaftsplanung nicht befasste Personen in die Lage versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebes und die voraussichtliche Entwicklung im Planungszeitraum zu verschaffen. Es ist daher besonders darauf zu achten, den Vorbericht aussagekräftig aber auch übersichtlich und nachvollziehbar zu gestalten und unter Beachtung der Mindestinhalte nicht zu überfrachten.
21.2 Absatz 1 enthält einen nicht abschließenden Katalog an maßgeblichen Kennzahlen. Zu beachten ist, dass die Berechnung der Summe der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach Nummer 20.3 gesondert darzustellen ist. Bei der Darstellung der Eigenkapitalausstattung ist, wie unter § 11 ausgeführt, das bilanzielle Eigenkapital heranzuziehen. Wird daneben auch die wirtschaftliche Eigenkapitalausstattung dargestellt, wie sie regelmäßig in der Wirtschaftsprüfung Anwendung findet, ist dies zu verdeutlichen.
21.3 Von besonderer Bedeutung ist der Katalog der Berichtspflichten in Absatz 2. So muss unter Anwendung der entsprechenden Regelungen in § 12 vor allem eine Einschätzung der Betriebsleitung zur dauernden Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Aufgrund ihrer engen finanziellen Verflechtung sind die Finanz- und Leistungsbeziehungen zur Gemeinde darzustellen. Die Betriebsleitung ist angehalten, sich kritisch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich die von der Gemeinde übertragenen Aufgaben und die zu ihrer Erfüllung zur Verfügung gestellten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zueinander befinden und damit für den Eigenbetrieb jene Rahmenbedingungen bestehen, die ihm eine den Anforderungen der Eigenbetriebsverordnung entsprechende selbstständige und nachhaltige Geschäftstätigkeit ermöglichen.
21.4 Zugleich werden die den Wirtschaftsplan beschließenden Mitglieder der Gemeindevertretung in die Lage versetzt, die Auswirkungen der eigenbetrieblichen Geschäftstätigkeit auf die Haushaltssituation der Gemeinde zu beurteilen.
21.5 Hat die Gemeinde ein Haushaltskonsolidierungskonzept beschlossen, sollte im Vorbericht dargestellt werden, inwieweit Maßnahmen des Eigenbetriebes zu dessen Erfüllung umgesetzt wurden und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben.
21.6 Weiterhin soll der Vorbericht auch Einschätzungen zur wirtschaftlichen Entwicklung über den Planungszeitraum hinaus eröffnen. Dies gilt insbesondere für Branchen, in denen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände langfristig zu nutzen und die damit einhergehenden finanziellen Bindungen ebenso langfristig sind.
21.7 Herausfordernd sind regelmäßig die voraussichtlich aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre fortgeltenden Kreditermächtigungen. Die Grundlage bildet § 52 Absatz 3 der Kommunalverfassung. Es empfiehlt sich, zur besseren Nachvollziehbarkeit die voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen nach ihrem Ursprung maßnahmenbezogen aufzuschlüsseln. In jedem Fall ist deren beabsichtigte Verwendung darzustellen. Auch hier sollte eine maßnahmenbezogene Aufschlüsselung erfolgen. Die Investitionsübersicht enthält dazu eine gesonderte Zeile. Die Summe der voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen ist nicht dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zuzurechnen und bedarf keiner erneuten Genehmigung. Es ist Aufgabe der Rechtsaufsicht, in diesem Zusammenhang die fortgeltenden und damit auch die tatsächlich benötigten neuen Kreditermächtigungen festzustellen.
21.8 Um Nachfragen zu vermeiden, sollte im Vorbericht dargestellt werden, ob oder welche Rechtsgeschäfte nach § 57 der Kommunalverfassung zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde bestehen.
21.9 Absatz 4 gilt nur für Nachtragswirtschaftspläne, in deren Vorbericht zumindest auf die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem Wirtschaftsplan hinzuweisen ist und mit Blick auf § 18 die rechtlichen Gründe des Nachtrages dazulegen sind. In diesem Zusammenhang wird der Schwerpunkt insbesondere auf den in der Betriebssatzung festgelegten Wertgrenzen liegen.
Der Erfolgsplan enthält alle Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe, die dem Wirtschaftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Erfolgsplan erfüllt demnach jene Funktion, welche die Gewinn- und Verlustrechnung in der Rechnungslegung innehat, und ist daher auch wie diese zu gliedern.
Der Finanzplan stellt - wie auch die Kapitalflussrechnung - die Mittelherkunft und Mittelverwendung nach der indirekten Methode dar.
24 Zu § 24 - Bereichspläne; Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen
24.1 Bereichspläne dienen der Veranschaulichung der Anteile, die die jeweiligen Bereiche am Gesamtergebnis des Eigenbetriebes und des Kapitalflusses haben. Sie sind immer dann zu erstellen, wenn der Eigenbetrieb formal durch Bestimmung in der Betriebssatzung in Bereiche gegliedert ist.
24.2 In den Bereichsplänen sind auch Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus internem Leistungsaustausch enthalten, die im Erfolgsplan und im Finanzplan des Eigenbetriebes konsolidiert werden. Die Leistungsbeziehungen der Bereiche untereinander sind zusätzlich in der entsprechenden Übersicht darzustellen, um einen Überblick über den bestehenden Leistungsaustausch und den Umfang von Verrechnungen zu erhalten.
25 Zu § 25 - Investitionsübersicht
25.1 Nach Absatz 1 ist jede Investition in einer Investitionsübersicht gesondert darzustellen. Aus ihr ist ersichtlich, welche Vermögensgegenstände die Investitionsmaßnahme betrifft und welchen Ursprung die für ihre Finanzierung aufgewandten Mittel haben. Dies gilt auch für Investitionen, die vollständig aus voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen finanziert werden sollen. In der Zusatzspalte "Folgejahre" sind die Angaben zu tätigen, die aufgrund eines langjährigen Investitionszeitraumes über den Planungszeitraum hinaus einer Maßnahme zuzurechnen sind. Dadurch wird verdeutlicht, welche finanziellen Auswirkungen in den Folgejahren einzukalkulieren sind. Die Nummerierung der Kriterien dient der leichteren Zuordnung. Die Kriterien selbst ergeben sich aus der EigVO M-V.
25.2 Um eine Überfrachtung des Wirtschaftsplanes im Falle einer Vielzahl von Investitionsmaßnahmen zu vermeiden, lässt es Absatz 1 Satz 2 und 3 zu, dass mehrere Investitionen, die denselben Gegenstand betreffen sowie Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung, in einer Investitionsübersicht zusammengefasst werden. Dies befreit jedoch nicht von der Verpflichtung, die Maßnahmen einzeln im Vorbericht gemäß § 21 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 zu erläutern.
25.3 Die Absätze 2 und 3 beinhalten die wesentlichen Planungsgrundsätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Die Verpflichtung zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beruht auf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung. Die an den Umfang und die Tiefe der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der weiteren Pläne zu stellenden Anforderungen steigen mit den wirtschaftlichen Folgen, welche infolge der Durchführung der Investition auf den Eigenbetrieb zukommen.
25.4 Absatz 4 räumt der Gemeinde die Befugnis ein, durch eine Wertgrenze in der Betriebssatzung selbst festzulegen, bis zu welchem Investitionsvolumen ein Eigenbetrieb für eine bestimmte Investition auf eine Einzeldarstellung in der Betriebssatzung selbst festzulegen, bis zu welchem Investitionsvolumen ein Eigenbetrieb für eine bestimmte Investition auf eine Einzeldarstellung in der Investitionsübersicht des Wirtschaftsplanes verzichten kann und Ausnahmen von den Bestimmungen nach Absatz 3 zulässig sind. Die spezifischen Belange des jeweiligen Eigenbetriebes können so berücksichtigt werden. Eine unangemessen hohe Wertgrenze, die dem grundsätzlichen Ziel des § 25, das Investitionsgeschehen eines Eigenbetriebes transparent zu machen, zuwiderläuft, ist nicht zulässig. Finden entsprechende Ausnahmen im Wirtschaftsplan Beachtung, muss dies zwingend im Vorbericht dargestellt werden. Hilfreich ist dabei ein Verweis und die Angabe der in der Betriebssatzung zugrundeliegenden Wertgrenze.
26 Zu § 26 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
26.1 In der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen werden nicht nur die aufgrund neu veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen zu erwartenden Auszahlungen gesondert dargestellt, sondern auch die aufgrund bereits in Anspruch genommener Verpflichtungen. So wird erkennbar, hinsichtlich welcher im Finanzplan in künftigen Wirtschaftsjahren vorgesehenen Auszahlungen bereits vertragliche Verpflichtungen bestehen oder im Planjahr begründet werden sollen. Die Angaben müssen demnach insbesondere mit denen der Zusammenstellung und der Investitionsübersichten sowie Investitionszusammenfassung des Planjahres und der zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre übereinstimmen.
26.2 Im Zusammenwirken mit der Investitionsübersicht, aus der ersichtlich ist, auf welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen die Verpflichtungsermächtigungen entfallen, und dem Vorbericht, in den zusätzliche Erläuterungen aufzunehmen sind, ergibt sich ein umfassendes Bild von der durch periodenübergreifendes Investitionsgeschehen bedingten Bindung finanzieller Mittel im Planungszeitraum. Daher sind auch hier in der Zusatzspalte "Folgejahre" die Angaben zu tätigen, die aufgrund eines langjährigen Investitionszeitraumes über den Planungszeitraum hinaus einer Maßnahme zuzurechnen sind.
Mit dem Wegfall der Stellenplanverordnung wurde für die Gemeinden eine Ersatzregelung in § 4a der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik geschaffen. Bei Bediensteten eines Eigenbetriebes handelt es sich grundsätzlich um Bedienstete der Gemeinde, sodass die Ersatzregelung entsprechend Anwendung findet und auf die dortigen näheren Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik verwiesen wird.
28 Zu § 28 - Wirtschaftsführung
28.1 Mit § 28 werden die Befugnisse der Betriebsleitung bei der Wirtschaftsführung im Rahmen des geltenden Wirtschaftsplanes, insbesondere bei der Überschreitung einzelner Ansätze, geregelt.
28.2 Absatz 1 bestimmt den Grundsatz der Gesamtdeckung. Beschränkt ist dieses Prinzip lediglich hinsichtlich der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten, die ausschließlich zur Deckung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, nicht jedoch beispielsweise von Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, verwendet werden dürfen.
28.3 Nach Absatz 2 ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ansätze über alle Aufwendungs- und Auszahlungspositionen gegeben. Mehraufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen sind also zunächst im Rahmen aller Aufwandspositionen des Bereiches und dann bereichsübergreifend zu decken.
28.4 Sollen einzelne Aufwands- oder Auszahlungspositionen über den jeweiligen Ansatz des Wirtschaftsplanes hinaus (überplanmäßig) in Anspruch genommen werden oder ohne dass sie überhaupt veranschlagt waren (außerplanmäßig), so ist dies nach Absatz 3 entsprechend den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen nur zulässig, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhergesehen wurden, wenn sie unabweisbar sind und wenn die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbarkeit wird regelmäßig nur bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises vorliegen. Die Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 in jedem Fall vorrangig gegenüber über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
28.5 Abweichend davon sieht Absatz 4 die Überschreitung des Ansatzes für Investitionsauszahlungen bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen vor.
28.6 Erfolgsgefährdende Mindererträge im Sinne des Absatz 5 liegen vor, wenn kein Aufwandsrückgang in gleichem Umfang erfolgt. Sie lösen eine Berichtspflicht der Betriebsleitung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss aus.
28.7 Gemäß Absatz 6 sind Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in bestimmtem Umfang in Folgejahre übertragbar. Unter denselben Voraussetzungen ist die Übertragbarkeit der entsprechenden Ansätze für Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus Investitionskrediten gegeben. Dies korrespondiert mit der zulässigen Inanspruchnahme fortgeltender Kreditermächtigungen.
28.8 Durch Absatz 7 wird klargestellt, dass die rechtsaufsichtliche Genehmigung Voraussetzung für die Inanspruchnahme genehmigungspflichtiger Festsetzungen ist.
28.9 Für die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen sowie Geltendmachung von Kleinbeträgen gilt die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend, sodass auf die dortigen näheren Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift verwiesen wird.
29 Zu § 29 - Vorläufige Wirtschaftsführung
29.1 Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht von der Gemeindevertretung beschlossen, unterliegt der Eigenbetrieb den Regelungen der vorläufigen Wirtschaftsführung.
29.2 Absatz 1 beschränkt die aufwendungs- und auszahlungsseitige Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes auf die gleichen Geschäftsvorfälle, die auch bei vorläufiger Haushaltsführung der Gemeinde noch zulässig sind. Diese umfassen insbesondere im Bereich des Investitionsgeschehens nur Maßnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen müssen, beispielsweise, weil unter Ausnutzung einer Verpflichtungsermächtigung in Vorjahren eine zivilrechtliche Verpflichtung mit Zahlungswirksamkeit im aktuellen Wirtschaftsjahr eingegangen wurde, oder sie zur Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
29.3 Die Fortführung des Investitionsgeschehens bleibt aber auch im Rahmen der vorläufigen Wirtschaftsführung ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen möglich, insbesondere also auch im freiwilligen Aufgabenspektrum, soweit nach § 28 Absatz 6 aus Vorjahren übertragbare Ansätze in Anspruch genommen werden können.
29.4 Für die Frage, ob der Eigenbetrieb bereits entsprechend den Festsetzungen im Wirtschaftsplan handeln darf oder seine Wirtschaftsführung noch vorläufig ist, stellt Absatz 1 auf das Vorliegen eines beschlossenen Wirtschaftsplanes ab. Die genehmigungspflichtigen Festsetzungen stehen nach wie vor unter dem Vorbehalt einer rechtsaufsichtlichen Entscheidung.
29.5 Auf eine öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde kommt es nach Absatz 2 nur dann an, wenn der Eigenbetrieb beabsichtigt, Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde durchzuführen. Angesichts der wechselseitigen Verknüpfung zwischen Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan darf in diesen Fällen von den entsprechenden Auszahlungsermächtigungen auch bei beschlossenem Wirtschaftsplan kein Gebrauch gemacht werden, solange die Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde nicht erfolgt ist. Der Eigenbetrieb wird in diesem Fall bei Investitionen, die sich auf den gemeindlichen Haushalt auswirken, so gestellt, als ob kein Wirtschaftsplan vorläge.
29.6 Ausgenommen von dieser Beschränkung sind auch hier Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die der Eigenbetrieb aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchführen muss oder für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, da es hier nicht auf die Leistungsfähigkeit des gemeindlichen Haushaltes ankommt.
29.7 Die Zulässigkeit von Kreditaufnahmen zur Fortsetzung der Investitionstätigkeit und die Fortgeltung der Stellenübersicht richten sich nach Absatz 3 und 4.
30 Zu § 30 - Buchführung; Inventar; Kosten- und Leistungsrechnung
30.1 Für das Rechnungswesen des Eigenbetriebes gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Dementsprechend bestimmt Absatz 1 Satz 2, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Buchführung und das Inventar Anwendung finden, soweit in der Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Zweck und die wesentlichen Grundsätze der Buchführung sind in den Absätzen 2 bis 5 geregelt.
30.2 Nach Absatz 6 gilt bezüglich der automatischen Datenverarbeitung die Gemeindekassenverordnung-Doppik entsprechend, sodass auf die dortigen näheren Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift verwiesen wird.
30.3 Durch die Bezugnahme auf § 257 des Handelsgesetzbuches in Absatz 7 kommen die handelsrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrungspflicht und den dabei geltenden Fristen zur Anwendung, jedoch mit dem Unterschied, dass der Eigenbetrieb die Eröffnungsbilanzen und die Jahresabschlüsse dauerhaft aufzubewahren hat.
Für die Berichtspflicht wird eine bestimmte Darstellung nicht vorgeschrieben; sie bleibt der örtlichen Regelung überlassen. Die Betriebssatzung kann Näheres über den Inhalt der Zwischenberichte bestimmen. Die Zwischenberichterstattung sollte in das Beteiligungscontrolling im Rahmen des Beteiligungsmanagements der Gemeinde eingebunden werden.
32 Zu § 32 - Jahresabschluss und Lagebericht
32.1 In Absatz 1 ist die wiederkehrende Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes verankert. Dies gilt jedoch nur, soweit andere Rechtsvorschriften nicht unmittelbar gelten oder Abweichendes bestimmen. Besteht der Eigenbetrieb nicht bis zum eigentlichen Ablauf des Wirtschaftsjahres, bleibt Absatz 1 unberührt.
32.2 Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Anhang wird auf die sinngemäße Anwendung der entsprechenden allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften verwiesen. Dadurch werden die Eigenbetriebe strengeren Vorschriften unterworfen. Dies führt auch zu einer möglichst einheitlichen und detaillierten Darstellungsweise und damit zu einer besseren Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verschiedener Betriebsarten. Die Einzelvorschriften schreiben Muster für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anlagennachweis und die Erfolgsübersicht vor und schließen darüber hinaus einige Wahlrechte hinsichtlich der Darstellung im Jahresabschluss aus. Die Muster sind an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches angepasst.
33.1 Für die Bilanz kommen die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Regelungen zur Anwendung.
33.2 Die öffentliche Hand gewährt Zuschüsse verschiedenster Art. Bei der Bilanzierung derartiger Zuschüsse, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Betriebsergebnis, sind neben den Bestimmungen des Handelsrechts gegebenenfalls auch steuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Die eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben in den Absätzen 3 bis 6 treffen Bestimmungen über die Bilanzierung dieser Zuschüsse.
33.3 In Abgrenzung von den zweckbestimmten Investitions- oder Ertragszuschüssen kann von Kapitalzuschüssen in der Regel nur ausgegangen werden, wenn die Gemeinde oder ein anderer Zuschussgeber im Einzelfall allgemein die Verstärkung des Eigenkapitals (Kapitalrücklage in Analogie zu § 272 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches) ausdrücklich bestimmt oder gewollt hat. Unerheblich ist, ob gegebenenfalls als Kapitalzuschüsse geltende Zuweisungen über die Gemeinde dem Eigenbetrieb zufließen.
33.4 Zu den Kapitalzuschüssen zählen auch die Zuweisungen zum Verlustausgleich gemäß § 13 Absatz 3 bis 5. Im Kernhaushalt sind diese Zuweisungen zum Verlustausgleich hingegen als ordentlicher Aufwand (Ergebnishaushalt) und ordentliche Auszahlung (Finanzhaushalt, laufender Bereich) zu behandeln. Werden Zuschüsse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich steuerfrei gestellt, so sind diese als Kapitalzuschüsse zu behandeln. Investitionszulagen sind Kapitalzuschüsse.
33.5 Dient der Zuschuss der Stärkung der Ertragskraft oder dem Ersatz von Aufwendungen, handelt es sich um einen Ertragszuschuss. Von Absatz 4 nicht erfasst werden aber Zahlungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erbringung konkreter Leistungen durch den Eigenbetrieb stehen (Leistungsvergütung nach § 12 Absatz 5), da in diesen Fällen kein echter Zuschuss vorliegt.
33.6 Unter einmaligen Entgelten Nutzungsberechtigter im Sinne des Absatz 5 sind zum Beispiel Baukostenzuschüsse oder Anschlussbeiträge für Abwasseranlagen zu verstehen.
33.7 Wird der Zuschuss mit dem Zweck der Unterstützung des Eigenbetriebes bei der Anschaffung von bestimmten Gegenständen des Anlagevermögens gewährt, handelt es sich um einen Investitionszuschuss nach Absatz 6.
33.8 Bei der bilanziellen Behandlung von einmaligen Entgelten Nutzungsberechtigter und von Investitionszuschüssen ist gleichermaßen zwingend das Bruttoprinzip zu beachten. Eine Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände kommt nicht in Betracht. Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter und Investitionszuschüsse sind vielmehr als Sonderposten zu passivieren und die damit zu finanzierenden Vermögensgegenstände in vollem Umfang zu aktivieren. Die entsprechenden Sonderposten sind regelmäßig ergebniswirksam über die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes aufzulösen.
33.9 Absatz 7 ermöglicht es, bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen aus dem Gemeindehaushalt in den Eigenbetrieb - was bei der Errichtung eines Eigenbetriebes oder der Übertragung neuer Aufgaben häufig erfolgt - unnötigen Bewertungsaufwand zu vermeiden, indem diese Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigenbetriebes mit dem Wert angesetzt werden können, der in der Bilanz der Gemeinde nach den Bewertungsvorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen wäre. Wesentliche Abweichungen zu den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften sind im Falle der Ausübung dieser Option nicht zu erwarten, da sich die gemeindehaushaltsrechtlichen Bewertungsvorschriften weitgehend an denen des Handelsgesetzbuches orientieren.
33.10 Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten aufgrund der damit verbundenen Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen und die in diesem Zusammenhang stehende Mitgliedschaft im Kommunalen Versorgungsverband stellt einen besonderen kommunalspezifischen Sachverhalt dar, dem für Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Landkreise durch die Bilanzierungsvorschriften in § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Rechnung getragen wurde. Aufgrund der Absätze 8 und 9 werden eingegangene Pensions- und Beihilfeverpflichtungen in den Jahresabschlüssen dieser kommunalen Körperschaften und ihrer Eigenbetriebe in bilanzieller Hinsicht gleichermaßen abgebildet. Demnach werden insbesondere Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen in teilweiser Abweichung von § 253 des Handelsgesetzbuches auch bei Eigenbetrieben nach dem Teilwertverfahren und dem dabei zu Grunde zu legenden einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Rechnungszinsfuß bewertet.
34 Zu § 34 - Gewinn- und Verlustrechnung
Mit der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres dargestellt. Das verbindliche Muster basiert auf dem Gesamtkostenverfahren. Eine Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ist damit nicht zulässig.
Die Finanzrechnung als Kapitalflussrechnung gemäß dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nummer 21 verfolgt das Ziel, die Liquiditätslage des Unternehmens am Abschlussstichtag darzustellen. Weiterhin dient sie der transparenten Abbildung von Herkunft und Verwendung der Finanzmittel im Wirtschaftsjahr sowie der Zusammensetzung des Finanzmittelfonds. Das Muster sieht eine Kapitalflussrechnung nach der indirekten Methode vor.
36 Zu § 36 - Bereichsrechnungen
Von Eigenbetrieben mit mehr als einem Bereich sind Bereichsrechnungen zu erstellen, um insbesondere den Gemeindeorganen und dem Eigenbetrieb die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einzelner Bereiche zu erleichtern. Für die Aufstellung der Bereichsbilanzen, der Bereichs-Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bereichsfinanzrechnungen sind die entsprechenden Muster zu verwenden.
37.1 Der Anhang dient der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Er ist nach den handelsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 285 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
37.2 Zusätzliche Pflichtinhalte für den Anhang ergeben sich aus Absatz 3 Satz 1. Ausnahmen davon sind gemäß Absatz 3 Satz 2 nur zulässig, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erlauben.
37.3 Die durch § 286 Absatz 3 und 4 sowie § 288 des Handelsgesetzbuches eröffneten Möglichkeiten zum Unterlassen von Angaben gelten nicht für Eigenbetriebe, da an diese als öffentliche Unternehmen erhöhte Transparenzanforderungen gestellt werden. Zudem sind für die Gestellung von Mitgliedern der Betriebsleitung durch Dritte entstandene Aufwendungen anzugeben, die beispielsweise im Rahmen von Betriebsführungsverträgen anfallen.
38.1 Im Lagebericht hat die Betriebsleitung den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Für den Lagebericht gelten die entsprechenden handelsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 289 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. Dabei sind Eigenbetriebe ausdrücklich von der Pflicht einer nichtfinanziellen Erklärung (sogenannte Nachhaltigkeitsberichterstattung) befreit. Maßgeblich ist jedoch ein entsprechender Ausschluss in der Betriebssatzung. Die freiwillige Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebricht bleibt davon unbenommen, sofern dies im Einzelfall für den Eigenbetrieb sinnvoll ist.
38.2 Zusätzliche Pflichtinhalte für den Lagebericht ergeben sich aus Absatz 2, die alternativ auch im Anhang gemacht werden können.
39 Zu § 39 - Aufstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
39.1 Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres durch die Betriebsleitung aufzustellen.
39.2 Im Anschluss daran erfolgt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe. Dies bedeutet insbesondere, dass der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern nach Anhörung der Gemeinde und des Eigenbetriebes im Namen und für Rechnung der Gemeinde einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung beauftragt (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalprüfungsgesetzes). Die Prüfungsbereitschaft ist durch den Eigenbetrieb sicherzustellen, sodass die Einhaltung der in § 13 Absatz 4 des Kommunalprüfungsgesetzes vorgesehenen Frist für die Prüfung von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres gewährleistet wird.
39.3 Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, soweit ein solcher eingerichtet ist, und anschließend mit der Stellungnahme des Betriebsausschusses der Gemeindevertretung zum Zwecke der Feststellung zuzuleiten.
40 Zu § 40 - Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung
40.1 Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Ein ungeprüfter Jahresabschluss und Lagebericht kann nicht festgestellt werden, sofern nicht Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmen.
40.2 Die Feststellung hat bis spätestens zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde. Zugleich ist die Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen. Die sich daraus für den gemeindlichen Haushalt ergebenden Auswirkungen können so gegebenenfalls noch im Jahresabschluss der Gemeinde berücksichtigt werden. In einem gesonderten Beschluss ist über die Entlastung der Betriebsleitung zu entscheiden.
41.1 Für die Erstellung der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse sind Muster zu verwenden. Die jeweils aktuelle verbindliche Fassung der amtlichen Muster wird auf der Internetseite des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums unter
www.regierungmv.de/Landesregierung/im/Kommunales/
veröffentlicht. Die kommunalen Körperschaften werden über Änderungen der amtlichen Muster in geeigneter Weise informiert.
41.2 Zulässige Abweichungen von den Mustern können sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben, sind aber zuvor mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen und im Vorbericht des Wirtschaftsplans bzw. im Jahresabschluss an geeigneter Stelle zu erläutern.
41.3 In besonderen begründeten Einzelfällen kann auch ohne gesetzliche Grundlage nach vorheriger Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde von den Mustern abgewichen werden.
41.4 Kommunale Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform sind überwiegend auf der Grundlage von § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung durch Gesellschaftsvertrag verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dabei sind die verbindlichen Muster zu verwenden. Soweit in den veröffentlichten Mustern handelsrechtlich vorgesehene Positionen nicht enthalten sind, weil derartige Geschäftsvorfälle oder Bilanzpositionen bei Eigenbetrieben nicht in Betracht kommen (zum Beispiel Erträge und Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen), haben kommunale Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform bei der Erstellung ihrer Wirtschaftspläne die Muster nach ihren Anforderungen zu ergänzen.
41.5 Für Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gilt dies nur, sofern sie durch Unternehmenssatzung ebenfalls auf der Grundlage von § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung entsprechend verpflichtet sind.
41.6 Nicht mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt werden müssen Abweichungen, die insbesondere lediglich der notwendigen Darstellung von Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre gemäß § 20 Absatz 2 dienen. Gleiches gilt bei der Erstellung eigener Muster, die aber grundsätzlich den vorgegebenen Mustern entsprechen, um beispielweise eine Einbindung in die örtlichen Buchungssysteme oder Betriebssoftware zu ermöglichen.
42.1 In den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung wird aus Gründen der Lesbarkeit regelmäßig nur auf Gemeinden abgestellt. Da auch Ämter und Landkreise die Befugnis zur Bildung von eigenbetrieblichen Sondervermögen haben, stellt Absatz 1 klar, dass die Vorschriften der Verordnung für deren Eigenbetriebe entsprechend gelten.
42.2 Gemäß § 161 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung haben Zweckverbände die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen Unternehmens ist. Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben einer Einrichtung, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.
42.3 Absatz 2 konkretisiert, welche Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für Zweckverbände zur Anwendung kommen.
43 Zu § 43 - Übergangsregelungen
43.1 Mit Absatz 1 wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, innerhalb dessen die Gemeinde ihr Ortsrecht, im Wesentlichen also die Hauptsatzung und die Betriebssatzung, an die neu gefasste Eigenbetriebsverordnung anzupassen hat.
43.2 In Absatz 2 wird geregelt, dass die Anpassungen bezüglich des Wirtschaftsplanes erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2026 anzuwenden sind. Wirtschaftspläne, die Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre gemäß § 20 Absatz 2 haben und bereits die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 umfassen, sind davon ausgenommen. Gleiches gilt, wenn für diesen Wirtschaftsplan ein Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 aufgestellt werden muss.
44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (25.11.2025) in Kraft.
Gleichzeitig treten die Hinweise zur Umsetzung der Eigenbetriebsverordnung (EigVOVV M-V) vom 11. Juli 2018 (AmtsBl. M-V S. 402) außer Kraft.
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