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Durchführungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19 September 2007
(ABl. M-V Nr. 41 vom 08.10.2007 S. 486)
1.1 Zweck des IFG M-V
Das vorrangige Ziel des IFG M-V ist es, allen Personen einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Landes und der Kommunen einzuräumen. Eine eigene Betroffenheit - rechtlich oder tatsächlich - wird nicht vorausgesetzt. Jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts (auch außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern ansässig) ist anspruchsberechtigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V - so genanntes "Jedermannrecht"). Das gilt auch für Personenvereinigungen [zum Beispiel Bürgervereinigungen, Bürgerinitiativen, Umweltschutzverbände, Parteien, Verbände und so weiter (§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V)].
Eine Bürgerin aus der Schweiz ist antragsberechtigt zu Beschlüssen über die Ausweisung von Bauerwartungsland einer Kommune, egal ob sie in Deutschland, in der Schweiz oder in einem anderen Staat wohnt.Eine Bürgerinitiative kann, wie jedes einzelne Mitglied der Initiative, auch wenn die Bürgerinitiative kein - eingetragener Verein ist, einen Antrag auf Aktenauskunft im Rahmen der Planungen eines Landschaftsschutzgebietes stellen.
Durch Verbesserung des Informationszugangs soll das IFG M-V die Bürgerbeteiligung stärken. Das Ziel ist eine größere Transparenz staatlichen Handelns, die auch der Korruptionsbekämpfung dienen kann. Im Einzelnen wird auf die Begründung des Fraktionsentwurfs vom 22. Februar 2006 (LT-Drs. 4/2117) sowie auf die Beschlussempfehlung vom 21. Juni 2006 (LT-Drs. 4/2320) verwiesen (siehe Dokumentenarchiv unter www.landtagmv.de).
Der Anspruch ist nicht auf Auskunft beschränkt; er kann sich auch auf Akteneinsicht in der Behörde oder auf die Herausgabe von Abschriften erstrecken (§ 4 Abs. 1 IFG M-V; siehe auch Gebührentatbestände im Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Informationskostenverordnung ( IFGKostVO M-V) vom 28. September 2006 (GVOBl. M-V S. 748)). Eine Begründung des Informationsbegehrens ist nicht erforderlich, dagegen sind die im Antrag begehrten Informationen erforderlichenfalls zu umschreiben (§ 10 Abs. 2 IFG M-V).
Im Rahmen einer Diplomarbeit über die Nachrichtendienste in Deutschland, beantragt ein Politologie-Student Auskünfte über "sicherheitsempfindliche Stellen" in Mecklenburg-Vorpommern. Grundsätzlich könnte der Antrag nach § 5 Nr. 1 IFG M-V in Verbindung mit Nummer 4 abgelehnt werden. Auf Nachfrage teilt der Student mit, dass es ihm nur um die Behördenbezeichnung und die gesetzlichen Grundlagen der Stellen geht und ihm Hinweise auf Fundstellen im Internet genügen.
Der Begriff "in den Behörden vorhandene Informationen" im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG M-V muss zugleich als Ergänzung zu § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V ("Behörde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind") gesehen werden. Es wird klargestellt, dass eine Information dann nicht "vorhanden" ist, wenn sie nicht Bestandteil der eigenen Unterlagen ist oder werden soll, sondern sich nur in vorübergehend beigezogenen und damit fremden Akten (Unterlagen) befindet. Eine Einsichtnahme bei einer anderen Behörde mit entsprechender Aktenversendung (zum Beispiel im Rahmen der Amtshilfe) ist nicht möglich. Ein Hinweis auf die zuständige Behörde nach § 10 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V ist Pflicht. Siehe auch Nummer 1.3 Abs. 3. Im Übrigen ist auf die Beratungspflicht der Behörde nach § 10 Abs. 2 IFG M-V hinzuweisen.
Eine Änderung des Informationsbegehrens bedingt eine Änderung des Informationsantrages. Damit beginnt auch eine neue Bearbeitungsfrist nach § 11 IFG M-V zu laufen.
Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 5 bis 8 IFG M-V (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen (Umkehrung des bisheriger Regel-Ausnahme-Verhältnisses). Information soll die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein. Die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit genügt anders als bislang nicht mehr, um Informationen zu verweigern (siehe auch Nummer 2.1).
1.2 Verwaltungstätigkeit von Behörden und "öffentlicher Stellen"
Gemäß § 3 Abs. 1 IFG M-V gilt das Informationsfreiheitsgesetz für Behörden des Landes und der Landkreise der Ämter und Gemeinden (Kommunen) sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (auch bei der Erfüllung von Bundes und Europaangelegenheiten) und für die Verwaltungstätigkeit des Landtags. Eine Ergänzung erfolgt in § 3 Abs. 3 IFG M-V, wonach das IFG M-V auch für jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gilt soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr nimmt, oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Auf gaben übertragen wurde. Unabhängig davon sind nach § 3 Abs. 3 2. Halbsatz IFG M-V auch die Unternehmen in Privatrechtsform von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 IFG M-V erfasst, soweit ihnen die Mehrheit der Anteile oder Stimmen zusteht. Die Mehrheit der Anteile oder Stimmen kann sich dabei auch aus der Beteiligung mehrerer von § 3 Abs. 1 IFG M-V erfasster öffentlicher Stellen ergeben. Die Mehrheit der Anteile bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital und die Mehrheit der Stimmen bestimmt sich nach der Stimmenzahl im jeweiligen Organ der Gesellschaftervertreter (zum Beispiel Gesellschafterversammlung de GmbH, Hauptversammlung der Aktiengesellschaft).
Im Rahmen eines bevorstehenden EG-Vertragsverletzungsverfahrens zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens möchte ein Journalist statistische Datei über Reviergröße der Schornsteinfeger und die jährlichen Kehrgebühren in einer kreisfreien Stadt zur Verfügung gestellt bekommen.Ein Automobilclub wünscht vom TÜV/der DEKRA Auskünfte über den Sicherheitsstand bestimmte Automarken im abgelaufenen Jahr, getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten.
Aus dem Anwendungsbereich des § 3 IFG M-V in Verbindung mit § 5 Nr. 5 IFG M-V (Beeinträchtigung fiskalischer Interessen) ergibt sich, dass der Informationsanspruch nicht nur auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der zur Auskunft verpflichteten Stellen beschränkt ist, sondern sich auch auf privatrechtliches/fiskalisches Verwaltungshandeln erstreckt. Es kommt nu darauf an, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung eine im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt; in welcher Rechtsform diese Verwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist hingegen ohne Bedeutung.
Bedient sich eine Kommune zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe eines privaten, auf der Basis eines privatwirtschaftlichen Vertrages tätig werdenden Unternehmers, so werden die seitens der Kommune im Rahmen der Vertragsabwicklung angelegten Vorgänge trotz des privatwirtschaftlichen Charakters der zwischen der Kommune und dem Unternehmer bestehenden Rechtsbeziehungen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des IFG M-V erfasst.
Vom Anwendungsbereich des IFG M-V nach § 3 Abs. 1 und 4 IFG M-V ausgenommen sind der Landtag in seiner legislativen Funktion, die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden als Organe der Rechtspflege oder bei Ausübung richterlicher Unabhängigkeit sowie Behörden in ihrer Eigenschaft als Disziplinarorgan (§ 5 Landesdisziplinargesetz - LDG M-V). Die Tätigkeit des Landesrechnungshofes ist, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, ausgenommen.
Auskünfte in Haushaltsangelegenheiten oder bei der Verwaltung von Dienstgebäuden von Gerichten und Staatsanwaltschaften unterliegen dem Einsichtsrecht.Die Auskunft über den Umfang der Anwendung des Hausrechts/Polizeigewalt im Landtag bei randalierenden Besuchern unterliegt der Verwaltungstätigkeit und somit der Auskunftspflicht.
Der Petitionsausschuss des Landtags nimmt als Teil des Parlaments bei der Entscheidung über eine Petition eine parlamentarische und keine Verwaltungsaufgabe wahr mit der Konsequenz, dass das IFG M-V keine Anwendung findet und der Informationssuchende keinen Anspruch auf Einsicht in die Petitionsakten geltend machen kann (siehe oben auch Bürgerbeauftragter, Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern auch in seiner Funktion als Informationsfreiheitsbeauftragter, der Ministerpräsident in Bezug auf das Gnadenrecht).
1.3 Verfahrensfragen
Der formlose Antrag auf Informationsgewährung kann schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen. Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist. Der Antragsteller hat die Wahl, ob er die Akten einsehen will, ob er im Rahmen der schriftlichen Auskunft Kopien oder einen Ausdruck erhalten möchte oder etwa nur eine mündliche Auskunft wünscht.
Die angeschriebene Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder zu rekonstruieren. Liegt bei ihr die angeforderte Information nicht vor, hat sie lediglich die richtige Stelle für die Informationsgewährung zu benennen oder den Antrag nach vorheriger Zustimmung des Antragstellers an die richtige Stelle weiterzuleiten. Liegt noch kein ordnungsgemäßer Antrag vor oder ist dieser zu unbestimmt, handelt die Behörde unverzüglich, indem sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf die Ergänzung durch den Antragsteller hinwirkt.
Die Bearbeitung des Antrags richtet sich nach § 11 Abs. 1 IFG M-V. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Information unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), spätestens jedoch innerhalb eines Monats zugänglich zu machen oder der Antrag zu bescheiden ist. Diese Frist kann, soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, nach Absatz 2 auf bis zu drei Monate verlängert werden, wobei der Antragsteller über die Verlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren ist.
§ 11 Abs. 1 IFG M-V führt keine feste Monatsfrist ein. Zentrales Kriterium ist, ob die Auskunft unverzüglich erfolgt. Bei einer einfachen Auskunft kann selbst ein Ausschöpfen der Monatsfrist zu lang sein. Allerdings dürfte die Arbeitsbelastung von Behörden im Regelfall bedeuten, dass jedenfalls Antworten innerhalb eines Monats unverzüglich erfolgen. Selbst Antworten, die nach § 11 Abs. 2 IFG M-V drei Monate benötigen, können noch als unverzüglich gelten, wenn nicht schneller geantwortet werden konnte, etwa wegen des Umfangs der Akten oder der Anfrage. Nach Ansicht des VG Schwerin (Beschluss siehe unten) könnte es sich bei der Mitteilung der Fristverlängerung um einen Verwaltungsakt handeln, der bereits für sich mit Rechtsmitteln überprüft werden kann.
Gründe für die Überschreitung eines Monats zählt das IFG M-V nicht auf. Grundsätzlich kommt aber eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist in Frage, wenn nach den §§ 7 und 8 IFG M-V das Einverständnis oder die Beteiligung Dritter bei der Antragsbearbeitung einzubeziehen sind. Allerdings ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 IFG M-V genannten (Monats-)Frist um eine spezialgesetzliche Frist für die Behördenentscheidung handelt, die grundsätzlich gilt und bei deren Überschreiten eine Untätigkeitsklage begründet ist, weil ein besonderer Umstand im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegt (so Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1 A 2000/06 vom 8. Januar 2007).
Liegt noch kein ordnungsgemäßer Antrag vor oder ist dieser zu unbestimmt, handelt die Behörde unverzüglich, wenn sie die Ergänzung durch den Antragsteller abwartet; sie kann dann nachvollziehbar nicht binnen eines Monats antworten. Aufgrund der behördlichen Beratungspflicht des § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) hat sie aber auf einen hinreichenden Antrag hinzuwirken.
Die Ist-Fristen in § 11 Abs. 1 und 2 IFG M-V legen der Behörde eine Pflicht zur Zwischennachricht auf. Im Fall einer Verzögerung hat sie eine Begründungspflicht und eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Antragsteller. Wenn die Behörde darlegt, dass ein atypischer Fall vorliegt, der nicht in einem Monat bearbeitet werden kann, muss sie dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen.
1.4 Ausnahmegründe
1.4.1 Schutz von öffentlichen Belangen und der Rechtsdurchsetzung (§ 5 IFG M-V)
Die Vorschrift bestimmt fünf Sachverhalte, in denen das grundsätzlich bestehende individuelle Recht auf Informationszugang aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Ermessensentscheidungen kommen hier folglich nicht in Betracht. Die Ablehnung des Informationsantrags ist gerichtlich überprüfbar.
1.4.1.1 Schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes, für die inter- und supranationalen Beziehungen, für die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land (§ 5 Nr. 1, 1. Alternative IFG M-V) und Schädigung der Landesverteidigung oder der inneren Sicherheit (§ 5 Nr. 1, 2. Alternative IFG M-V)
In § 5 Nr. 1 IFG M-V wird der Ausschluss auf "schwerwiegende Nachteile" für das Wohl des Landes, des Bundes und der Länder (und der Kommunen) beschränkt. Die hier aufgeführten Ablehnungsgründe sind auf der Tatbestandsebene mit einer einschränkenden Bedingung versehen: Der Antrag wird (nur) abgelehnt, soweit und solange durch die Bekanntgabe der nachgefragten Informationen ein bestimmter Schaden oder eine bestimmte Beeinträchtigung eintreten würde. Diese Bedingung zwingt die Behörde, eine etwaige Ablehnung sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Hinsicht auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen. Der Schädigungsgrad (Nummer 1) richtet sich wiederum nach der Schutzbedürftigkeit der im Einzelnen aufgeführten Güter und Interessen. Die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Auf der Rechtsfolgenseite ist die Ablehnung zwingend.
Ein Nachrichtenmagazin beantragt die Veröffentlichung der Namen von in der Terroristendatei (Anti-Terror-Datei) befindlichen Personen sowie die Investitionskosten der Sicherheitsbehörden für die Einrichtung und den Betrieb der Datei. Wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, möglichem Überwechseln Verdächtiger in andere Bereitstellungsräume oder vorzeitiger Ausführung von Gewalttaten können die gewünschten Angaben aus der gemeinsamen Anti-Terror-Datenbank von dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, der Landeskriminalämter, der Verfassungsschutzbehörden, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und des Zollkriminalamtes nicht erteilt werden, da ansonsten schwerwiegende Nachteile für das Land und den Bund zu befürchten sind.
Ebenfalls unter Nummer 1 fällt der Schutz eingestufter Dokumente, deren Kenntnis zusätzlich die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde. Ob ein Dokument eingestuft und dem Informationszugang entzogen wird, entscheidet die aktenführende Behörde. Bereits die Einstufung "VS- Nur für den Dienstgebrauch" kann einen Zugang verhindern (siehe EG-Transparenzverordnung Nr. 1049/2001). Die Einstufungen VS-Vertraulich, Geheim und Streng geheim unterfallen in jedem Falle der Nummer 1. Die Einstufung erfolgt nach der Verschlusssachenanweisung Mecklenburg-Vorpommern (VSA M-V vom 9. November 1999). Nach § 2 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG M-V) sind Verschlusssachen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
Die VSA M-V kennt folgende Einstufungen:
1.4.1.2 Gefährdung des Erfolges eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Vollstreckungsverfahrens (§ 5 Nr. 2, 1. Alter native IFG M-V) und erhebliche Beeinträchtigung de Verfahrensablaufs eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens (§ 5 Nr. 2, 2. Alternative IFG M-V)
§ 5 Nr. 2 IFG M-V dient dem Schutz anhängiger Gerichts-Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinarverfahren sowie strafrechtlicher Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahren. Nach Abschluss dieser laufenden Gerichtsverfahren steht, soweit keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen, einer Informationsgewährung nichts entgegen.
Behörden können als Beteiligte eines gerichts- oder ähnlichen Verfahrens nach Nummer 2 nicht zur Informationsfreigabe gezwungen werden, wenn dadurch ein (laufendes) Verfahren erheblich gefährdet werden könnte Zum einen dient diese Regelung dem mittelbaren Schutz der Rechtspflege und zum anderen dem unmittelbare] Schutz des Gesetzesvollzugs. In die Ausübung von Zu gangsrechten sollen laufende Verfahren - erfasst sind Gerichtsverfahren in allen Gerichtszweigen - einschließlich Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen, einbezogen werden. Nummer 2 schützt nicht die Unterlagen de Gerichts, sondern die von am Verfahren beteiligte Behörden, denn Gerichte sind in ihrer rechtsprechende Funktion nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 IFG M-V vom IFG M-V ausgenommen. Das Gerichtsverfahren muss nach der 2. Alternative bereits anhängig bzw. im Zivilprozess rechtshängig (das heißt durch Zustellung der Klage an den Beklagten) sein, da nur laufende Verfahren vom Schutz erfasst sind. Nach Abschluss des Verfahrens greift Nummer 2 nicht mehr. Für die Freigabe der Information ist die jeweils "federführende" Behörde zuständig. Eventuelle zusätzliche Ablehnungstatbestände nach den §§ 5 bis 8 IFG M-V bleiben unberührt.
Zu trennen ist dabei zwischen der Gefährdung des Erfolges eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens (1. Alternative) und der erheblichen Beeinträchtigung des Verfahrensablaufes eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens (2. Alternative). Das Vorliegen dieser Tatbestandsalternativen ist zu begründen.
1.4.1.3 Offenbarung von Angaben und Mitteilungen von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des IFG M-V und wenn diese Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist (§ 5 Nr. 3 IFG M-V)
In den Fällen der Nummer 3, in denen sich ein Informationsbegehren auf Akten bezieht, die eine Behörde aus Mecklenburg-Vorpommern von einer Behörde des Bundes und der anderen Länder erhalten hat (diese Fälle sind insbesondere auf der Ministerialebene häufig anzutreffen), muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Informationsgewährung des "fremden Inhalts" gemäß Nummer 1 die "Beziehungen zum Bund und den Ländern" schädigen würde. Dieses Problem wird vor allem in den Fällen auftreten, in denen andere Länder keine eigenen Informationsfreiheitsgesetze haben, weil sie dann davon ausgehen, dass eine Einsichtnahme, die bei ihnen nicht zulässig ist, nicht in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt beziehungsweise dann, wenn ein Land die Informationspreisgabe ausdrücklich ablehnt oder ihr widerspricht.
Für das Treffen der Regierungschefs der so genannten G-8-Staaten in München ist auf einer Sondersitzung der Innenministerkonferenz (IMK) als Tagesordnungspunkt die Einsatzplanung der Sicherheitskräfte für die Dauer der Konferenz vorgesehen. Auf Wunsch der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern sind die von der IMK gefassten Beschlüsse zu diesem Thema vertraulich zu behandeln und nicht zu veröffentlichen. Der Bund und zwei Länder mit einem Informationsfreiheitsgesetz haben keine Einwände gegen eine Veröffentlichung, aber mit Rücksicht auf die Länder Baden-Württemberg und Bayern, die kein Informationsfreiheitsgesetz erlassen haben, erfolgt keine Bekanntgabe der Beschlüsse.Ein Strafgefangener in Baden-Württemberg wünscht Einsichtnahme in eine vom Land Rheinland-Pfalz erstellte und dem Land Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellte Studie, die eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie die Kosten für verschiedene zeitliche Kontrollen enthält. Das Gutachten wurde den Ländern zur Vorbereitung einer Tagung übersandt, die Ländervertreter einigten sich auf die Vertraulichkeit dieser Beratungen. Das Land Rheinland-Pfalz, als Verfasser der Studie, erhebt Bedenken gegen die Veröffentlichung.
1.4.1.4 Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 5 Nr. 4 IFG M-V)
Nummer 4 enthält eine Auffangklausel. Sie ist in Anbetracht der Terroranschläge und der neu entfachten Sicherheitsdiskussion erforderlich ("Gefahrenabwehr"). Die öffentliche Sicherheit schützt die gesamte Rechtsordnung einschließlich grundlegender Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie Rechtsgüter des Einzelnen wie Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit, Ehre und Eigentum.
Der Antragsteller möchte im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz in Rostock die Einsatzpläne der Bereitschaftspolizei, der Sondereinsatzkommandos und der Polizei-Hubschrauberstaffel sowie An- und Abreise der Länderdelegationen erfahren. Diese Auskunft wird nach Nummer 4 nicht gegeben.
Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine Rechtsverletzung hinreichend konkret ist. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Schaden ist in diesem Zusammenhang die objektive Minderung eines vorhandenen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Verletzung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung umfassten ungeschriebenen sozialen Normen. Erfasst sind unter anderem polizeiliche Einsätze und deren Vorbereitung, Datenbanken des Landeskriminalamtes, aber auch der Schutz staatlicher und anderer Einrichtungen wie Kirchen, Moscheen und Synagogen.
Ein bekannter, straffällig gewordener Rechtsradikaler möchte wissen, in welchem Umfang (zeitlich und personell) die Synagoge in einer kreisfreien Stadt geschützt wird und welche Kosten der Stadt/dem Land dabei entstehen. Während die erste Auskunft zweifelsfrei unter das Auskunftsverbot der Nummer 4 fällt, könnten die für den Schutz der Synagoge entstandenen Gesamtkosten bekannt gegeben werden. Eine genaue Einzelaufstellung (zum Beispiel nach Personal- und Sachkostensätzen) wäre jedoch ebenfalls zu verweigern.
1.4.1.5 Geeignetheit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr (§ 5 Nr. 5 IFG M-V)
Die Regelung der Nummer 5 ist Ausfluss der in § 3 Abs. 3 IFG M-V eingeführten Öffnungsklausel, wonach auch privatwirtschaftliche Betriebe, die einen (auch finanziellen) Bezug zu einer (Landes- und Kommunal-) Behörde haben, vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst werden. Nach Nummer 5 werden Informationen geschützt, die fiskalische Interessen des Landes (und zwar der gesamten Landes- und Kommunalverwaltung) im Wirtschaftsverkehr berühren. Damit ist ausdrücklich nicht gesagt, dass - wie in Schleswig-Holstein - die gesamte fiskalische Tätigkeit des Landes und der Kommunen vom Anwendungsbereich des IFG M-V ausgenommen ist. Der Gesetzgeber hat sich im Laufe des parlamentarischen Verfahrens dafür entschieden, nur den fiskalischen Bereich auszuklammern, in dem Landes- und Kommunalverwaltungen wie Dritte als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen und ihre wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da ein Informationsanspruch gegen private Mitbewerber jedoch nicht gegeben ist, darf die öffentliche Verwaltung, wenn sie am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, nicht schlechter gestellt sein als ein Privater.
Ein Immobilienhändler verhandelt mit dem Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) über den Kauf eines Grundstückes mit Verwaltungsgebäude. Dazu möchte er gern die Unterlagen zur Bestimmung des Verkaufswertes und die interne Kalkulation des Verkaufsangebots einsehen. Nach Nummer 5 kann der BBL M-V den Antrag auf Einsichtnahme ablehnen, da der BBL M-V offenbaren müsste, was ein anderer privater Grundstücksverkäufer nicht müsste; die Möglichkeit, Liegenschaften zu verkaufen, wäre stark eingeschränkt.
Nummer 5 entspricht im so verstandenen Sinne dem § 8 IFG M-V, der - mit Geschäftsgeheimnissen - vorrangig (aber nicht ausschließlich) wirtschaftliche Interessen Privater schützt. Eine Behörde hat nur ausnahmsweise Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum; hieraus dürfen keine Schutzlücken entstehen. Handeln der Staat oder die Kommunen wie Private, dürfen ihre Behörden auch nicht weniger als diese geschützt sein, namentlich vor der Ausforschung durch Mitbewerber.
Ein Landkreis lässt ein Gutachten anfertigen über den wirtschaftlichen Wert eines in seinem Besitz befindlichen Kreiskrankenhauses. Dieses soll in einem Bieterverfahren veräußert werden. Das Gutachten geht über die nach haushaltsrechtlichen Grundlagen einsehbaren Unterlagen hinaus; unter diesen Voraussetzungen sind die entsprechenden Wertvorgaben des Gutachtens nicht einsehbar. Der Schutz öffentlicher Belange gilt zeitlich uneingeschränkt; Teile des Gutachtens können jedoch mit Blick auf die Ausschlussgründe des § 6 IFG M-V (dazu unten 1.4.2) nach Abschluss des Verfahrens herausgabefähig sein. Das anschließende (abgeschlossene) Bieterverfahren und die Veräußerung des Kreiskrankenhauses unterfallen dagegen jederzeit der Veröffentlichungspflicht.Eine Ablehnung wäre somit auch - zeitweise - nach § 6 Abs. 1 IFG M-V (laufendes Entscheidungsverfahren) oder - endgültig - nach § 6 Abs. 2 IFG M-V (Gutachten zur Entscheidungsfindung) möglich.
1.4.2 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 6 IFG M-V)
Die Vorschriften des § 6 IFG M.-V gestalten das Spannungsfeld zwischen dem Behördeninteresse auf geschützte Zeiträume zur Entscheidungsfindung und dem allgemeinen Anspruch auf Informationszugangsfreiheit. Das Streben nach Transparenz und Offenheit erfährt dort eine Einschränkung, wo die Effektivität des Verwaltungshandelns gefährdet ist. Die Ausnahmegründe bezwecken einen notwendigen Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses. Dieser Schutz bezieht sich im Wesentlichen auf den Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber auf die Ergebnisse des Verwaltungshandelns. Es soll vor allem sichergestellt werden, dass in speziellen Sachverhalten behördliche Entscheidungsabläufe auch weiterhin für Interessierte nicht einsehbar sind. Das wird beispielsweise durch § 6 Abs. 5 IFG M-V klargestellt, der die Behörden verpflichtet, die Informationen spätestens nach Verfahrensabschluss zugänglich zu machen. Die Behörden haben aber, um den Gesetzeszweck nicht zu gefährden, die Ausnahmetatbestände im Rahmen einer zurückhaltenden Auslegung einzelfallbezogen nur auf das Notwendige auszurichten.
1.4.2.1 Entwürfe zu Entscheidungen, die Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (Abgrenzung zu § 2 Satz 2 IFG M-V), soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung verhindert würde (§ 6 Abs. 1, 1. Alternative IFG M-V) und Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde (§ 6 Abs. 1, 2. Alternative IFG M-V)
Zweck des § 6 Abs. 1 IFG M-V ist die ungestörte Entscheidungsfindung sowie eine vollständige und unbefangene Aktenführung, die den Entscheidungsprozess dokumentiert. Der Verfahrensbegriff geht über § 9 VwVfG M-V hinaus und bezieht auch schlichthoheitliche, fiskalische sowie Gesetzgebungsverfahren mit ein.
Ein Antragsteller beantragt Einsichtnahme in einen ersten Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes des federführenden Innenministeriums. Dieses darf die Informationsgewährung bis zum Kabinettsbeschluss ablehnen.Eine kreisfreie Stadt und ein Landkreis überlegen, die Lehrlingsausbildung zur/zum Fachangestellten für Bürokommunikation zu zentralisieren und der Stadt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu übertragen. Dazu sind umfangreiche verwaltungstechnische und finanzielle Vorüberlegungen notwendig. Ein privates Ausbildungsinstitut, das Interesse an der Übernahme der Ausbildung auf privater Basis zeigt, möchte die Unterlagen über die verwaltungsinternen Vorberatungen einsehen. Solange die Entscheidungsfindung zwischen kreisfreier Stadt und Landkreis noch nicht abgeschlossen sind, hat das private Ausbildungsinstitut kein Recht zur Einsichtnahme.
Während Entwürfe und Notizen im Sinne des § 2 Satz 2 IFG M-V solche sind, die nicht Bestandteile eines Vorgangs werden sollen und nach Abschluss des Vorgangs vernichtet werden, erfasst § 6 Abs. 1 IFG M-V in Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V Entwürfe zu Entscheidungen, die Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Es kommt auf die billigende Zeichnung des berechtigten Entscheidungsträgers an.
Bei einem handgeschriebenen Zettel eines Sachbearbeiters als Gedächtnisstütze anlässlich einer Referatsbesprechung, der nicht vom zuständigen Referatsleiter abgezeichnet wurde, handelt es sich um einen Entwurf nach § 2 Satz 2 IFG M-V.Bei einer Leitungsvorlage des Ministeriums, mit der einer Maßnahme eines anderen Ressorts zugestimmt wird, die aber an dieses Ressort nicht weitergeleitet wird, handelt es sich um einen Entwurf nach § 6 Abs. 1 IFG M-V; die Veröffentlichung könnte die Politik des Ministeriums in Frage stellen.
Arbeiten und Beschlüsse sind Aktenteile, die über das Entwurfsstadium hinausgehen. Sie müssen zeitlich und sachlich unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen.
In Betracht kommen beispielsweise Entscheidungsentwürfe von Bearbeitern oder auch von zur Ausbildung zugewiesenen Personen (Referendare, Anwärter, Auszubildende), Weisungen und Auskünfte zu den zu treffenden Entscheidungen von Aufsichts- oder Rechnungsprüfungsbehörden, Beschlussvorlagen an Entscheidungsgremien (zum Beispiel kommunale Ausschüsse) und deren Beratungsprotokolle.
Nicht unter die Begriffe der Entscheidungsentwürfe oder Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung fallen Aktenvermerke, Berichte und Stellungnahmen. Nicht erfasst sind auch Stellungnahmen anderer Behörden, die nur entscheidungserhebliche Tatsachen, Vorgänge und so weiter betreffen, aber noch nicht Entscheidungsvorschläge, Weisungen oder Ähnliches zum Inhalt der Entscheidungen enthalten.
Die Ablehnung eines Antrags durch die Behörde bei Vorliegen des § 6 Abs. 1 IFG M-V ist inhaltlich und zeitlich begrenzt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. Dem Informationszugangsantrag ist in dem Umfang stattzugeben, in dem dies ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich ist (siehe Teilzugang nach § 10 Abs. 5 IFG M-V) und nur abzulehnen maximal bis zum Erlass der Entscheidung (Verfahrensabschluss). Ob danach Informationen bekannt gegeben werden können, bestimmt sich nach den §§ 5, 7 und 8 IFG M-V. Dem Antragsteller ist zu eröffnen, wann die begehrten Informationen voraussichtlich verfügbar sind.
Geschützt wird die vorbereitende Entscheidung nicht nur davor, dass sie bei einer Informationsgewährung nicht zu Stande kommt, sondern bereits davor, dass eine Entscheidungsfindung gefährdet ist. Gefährdet ist eine Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zu Stande käme.
Nach § 6 Abs. 2 IFG M-V werden die Ergebnisse von Beweiserhebungen (Entscheidungsvorgang abgeschlossen) und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter, die nicht der unmittelbaren Vorbereitung im Sinne von § 6 Abs. 1 IFG M-V dienen, regelmäßig vom Informationsanspruch umfasst. Dies gilt auch (insbesondere) für Auskünfte, Beratungsprotokolle oder Randbemerkungen und Schlussbeurteilungen zu Prüfungsarbeiten. Gutachten, die sich eine Fachbehörde von der Rechtsabteilung erstellen lässt, unterliegen - soweit sie keine unmittelbaren Vorbereitungen von Entscheidungen darstellen - als originäre Aktenbestandteile ebenfalls der Informationsfreiheit. In Ausnahmefällen sind Überschneidungen mit den §§ 7 und 8 IFG M-V möglich; diese Rechte sind stets zu prüfen.
Ein Gutachten, das eine Kommune an ein Wirtschaftsberatungsunternehmen vergeben hat, um festzustellen, ob der kommunale Wohnungsbestand sowie dessen Verwaltung in öffentlicher Hand verbleiben soll oder ob ein Teil- oder Gesamtverkauf für die Zukunft wirtschaftlicher und sinnvoller sei, ist während der laufenden Beratungen in den Fachausschüssen nicht zu veröffentlichen. Aber auch nach der endgültigen Entscheidung der Gemeinde-/Stadtvertretung könnten Teile nicht veröffentlicht werden, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des zukünftigen Eigen-/Privatbetriebes betroffen sein könnten. Diese wären im Ergebnis zu schwärzen.
1.4.2.2 Protokolle vertraulicher Beratungen (§ 6 Abs. 3 IFG M-V)
Zu § 6 Abs. 3 IFG M-V: In der Regel sind Protokolle als Aufzeichnungen oder Mitschriften von öffentlichen Sitzungen, Verhandlungen oder Aussagen in den meisten Fällen einsichtsfähig. Auch die Tatsache, dass eine Sitzung oder Ähnliches nicht öffentlich stattgefunden hat, rechtfertigt grundsätzlich noch keine Ablehnung von Einsichtsanträgen in Protokolle (zum Beispiel bei reinen Ergebnisprotokollen). Für kommunale Behörden ist daher von Bedeutung, dass sich die überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder die berechtigten Interessen Einzelner in den § 29 Abs. 5 Satz 2 und § 107 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung (KV M-V) nicht generell mit den Vertraulichkeitsregelungen des IFG M-V gleichsetzen lassen (zu den Rechten der Gemeindevertreter und dem Verhältnis von § 34 KV M-V zum IFG M-V siehe unten 2.1). Lediglich bei vertraulichen Beratungen kann ein Abstimmungs- oder Beratungsgeheimnis entstehen. Beratungen sind Betätigungen der staatsinternen Willensbildung, die innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erfolgen; sie umfassen dabei sowohl schriftliche als auch mündliche Äußerungen über die Beratungen. Protokolle, Zusammenfassungen und Niederschriften über entsprechende Diskussionen sind in den Auskunftsschutz einbezogen. Vertraulich dürften die Beratungen sein (erforderlich ist ein Beschluss des entsprechenden Gremiums), wenn Beratungsgegenstände nicht nach außen dringen dürfen und deren Offenlegung zu benennende nachteilige Auswirkungen hat. Der bloße Wille der Teilnehmer genügt dabei nicht, es muss darüber hinaus objektivierbare Gründe geben (zum Beispiel wirtschaftliche Nachteile bei Offenbarung, Einfluss auf andere Entscheidungen, Einschränkung von Handlungsmöglichkeiten und so weiter).
In einer nichtöffentlichen Sitzung berät der Hauptausschuss einer Stadtvertretung über die künftige Besetzung von Amtsleiterstellen. Dabei werden die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Bewerber ausführlich von den Fraktionen diskutiert. Ein von der Beratung angefertigtes Wortprotokoll der einzelnen Abgeordneten über ihre persönlichen Präferenzen und Abneigungen gegenüber den Bewerbern ist nicht zu veröffentlichen. Ein Ergebnisprotokoll kann dagegen nach Absatz 5 frei gegeben werden.
1.4.2.3 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung (§ 6 Abs. 4 IFG M-V)
Gemäß § 6 Abs. 4 IFG M-V ist der Antrag abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Diese Regelung dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung. Dieser Kernbereich beinhaltet einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungen vollzieht (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 100, 139) zum so genannten "Flick-Untersuchungsausschuss"). Vertrauliche Abstimmungen, die zwischen den Ressorts erfolgen und zu einem abschließenden Ergebnis in dem Fachministerium führen, sind, unabhängig, ob es sich um mündliche oder schriftliche Stellungnahmen handelt, als vorbereitende regierungsinterne Entscheidungsunterlagen nicht veröffentlichungspflichtig. Dies gilt ebenfalls für Vorgänge in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des IFG M-V. Vom Kabinett beschlossene Maßnahmen fallen dagegen nicht mehr unter die Vertraulichkeitsregelung.
Aufgrund dieser Regelung wären zum Beispiel Anträge auf Einsichtnahmen in Kabinettsvorlagen abzulehnen. Kabinettsvorlagen stellen einen integrativen, in Schriftform gegossenen Bestandteil der Regierungsberatungen dar, aus denen Rückschlüsse auf den interministeriellen Meinungsbildungsprozess gezogen werden können. Eine Bekanntgabe des Inhalts von Kabinettsvorlagen würde demnach Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigen.In der Vergangenheit hatte das Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium und dem Bundesinnenministerium den Antrag eines Wirtschaftsunternehmens rechtsgültig abgelehnt, für fünfzehn vietnamesische Staatsbürger Arbeitsvisaanträgen zuzustimmen. Über die Entscheidungsfindung der Ablehnung wurde zwischen den Ministerien ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart. Ein Antrag auf Einsichtnahme in die damaligen Beratungsvorgänge ist abzulehnen.
Die Regelung des § 6 Abs. 5 IFG M-V ist eine reine Verfahrensvorschrift. Danach soll der Antragsteller über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach Absatz 1 und 3 unterrichtet und ihm die gewünschten Informationen zugänglich gemacht werden. Zuvor ist es jedoch angezeigt, im Rahmen der Ablehnung nach den Absätzen 1 oder 3 den Antragsteller auf diesen Umstand hinzuweisen und nachzufragen, ob er nach Abschluss des Verfahrens überhaupt noch ein Interesse an der begehrten Information hat. Nur in diesem Fall besteht für die Behörde somit die Pflicht zur ständigen Überwachung des laufenden Vorgangs; technisch können solche Anträge in angemessener Frist (nach dem erwarteten Verfahrensabschluss) auf Wiedervorlage gelegt werden. Bei Protokollen vertraulicher Beratungen sind allerdings nach Absatz 5 Satz 2 lediglich Ergebnisprotokolle zugänglich zu machen.
Bei dem Verkauf eines Kreiskrankenhauses durch einen Landkreis an einen privaten Investor wird auch über die künftige Personalausstattung und mögliche Entlassungen beziehungsweise die Höhe von Abfindungen verhandelt. Dabei werden verschiedene Personalmodelle diskutiert. Während dieser Beratungen können Anträge auf Übersendung von Kopien dieser Modelle bis zur Entscheidungsfindung nach Absatz 1 abgelehnt werden. Darüber ist der Informationsersuchende zu informieren. Nach Abschluss der Beratungen hat der Landkreis den Antragsteller umgehend über das künftige Personalmodell zu informieren (eventuell auch die nicht berücksichtigten Modelle). Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich.
1.4.2.4 Befürchtung, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg bestimmter behördlicher Maßnahmen (insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung) gefährdet oder vereitelt würde (§ 6 Abs. 6, 1. Alternative IFG M-V)
Befürchtung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Behörde erheblich beeinträchtigt würde (§ 6 Abs. 6, 2. Alternative IFG M-V)
Mit § 6 Abs. 6 IFG M-V soll der Erfolg behördlicher Maßnahmen (vor allem im kommunalen Bereich, zu § 34 KV M-V siehe unten 2.1) sichergestellt werden. Es sind damit Anträge abzulehnen, wenn durch die Offenlegung entsprechender Informationen eine Vereitelung des Erfolgs droht. Es geht hier vor allem um Fälle von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, Anordnungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz ( SOG M-V) oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Bei der Gewährung/Ablehnung des Zugangs besteht kein Ermessensspielraum. Der letzte Halbsatz der Vorschrift stellt klar, dass die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie die Zusammenstellung der Unterlagen die Verwaltung nicht über Gebühr beeinträchtigen darf. Ein normaler, bei jeder Bearbeitung eines Vorganges auftretender Aufwand, rechtfertigt den Ausschluss des Informationszugangs allerdings nicht.
An einem bestimmten Wochenende in einem bestimmten Monat sollen an zehn unfallträchtigen Stellen im Land Radarkontrollen stattfinden. Gleichzeitig sind Verkehrskontrollen zur Überprüfung der Fahrzeugsicherheit vorzunehmen. Ein Antrag eines Bürgers, Ort und Zeitpunkt der Kontrollen zu erfahren, ist abzulehnen.Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung soll das Kraftfahrzeug eines Steuerschuldners stillgelegt und beschlagnahmt werden. Ein Antrag der Mutter des Schuldners, wann die Vollstreckung genau erfolgen soll, ist wegen der bei Bekanntgabe des Termins drohenden Verdunkelungsgefahr abzulehnen.
Ein Bürger wünscht vom Finanzministerium die (entpersonalisierten) Steuerdaten aller Bürgerinnen und Bürger von Mecklenburg-Vorpommern der letzten 15 Jahre. Abgesehen von den Kosten dieser Informationen ist es personell nicht machbar, derartige Recherchen anzustellen. Im Übrigen können Gesamtdarstellungen der jeweiligen Steuerarten in den Haushaltsgesetzen und -plänen sowie den Veröffentlichungen der Regierung eingesehen werden.
1.4.2.5 Möglichkeit des Zugangs aus allgemein zugänglichen Quellen, zum Beispiel Internet (§ 6 Abs. 7 Satz 1 IFG M-V)
Vorliegen der Information beim Antragsteller (§ 6 Abs. 7 Satz 2 IFG M-V)
Zur Entlastung der Behörden bestimmt § 6 Abs. 7 IFG M-V drei Gründe, wonach der Antrag auf Zugang zu Informationen unabhängig von einer inhaltlichen Prüfung abgelehnt werden kann. Zum einen, wenn der Antragsteller sich die Informationen aus allgemein zugänglichen
Quellen beschaffen kann, wenn diese für die Informationsgewinnung geeignet und bestimmt sind. Allgemein zugängliche Quellen sind beispielsweise Register (Handels- oder Vereinsregister) und behördliche Publikationen, aber auch Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Filme, Bilder und Ähnliches, und zwar unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind. Für kostenpflichtige Informationen eröffnet das Informationsfreiheitsgesetz keinen kostenlosen Zugang.
Für eine wissenschaftliche Arbeit bittet ein Student das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz um Übersendung von Fachliteratur (Fachbücher, -zeitschriften).Ein Antrag stellender Bauunternehmer beantragt vom Landesamt für Innere Verwaltung kostenlose Auskunftserteilung von Geodaten für ein Bauprojekt. Zum einen ist das Landesamt die fachlich unzuständige Behörde (kommunale Liegenschaftsverwaltung), zum andern kann er diese Angaben (gegen Gebühren) aus dem Internet erhalten. Der Antragsteller ist darüber zu informieren [Für die Führung des Liegenschaftskatasters sind die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister, für Topo- und Kartographieverzeichnisse das Landesamt für Innere Verwaltung und für das Amtliche Festpunkt-Informationssystem (AFIS) beide Stellen zuständig. Eine allgemeine Verfügbarkeit über das Internet bietet derzeit nur das Landesamt für Innere Verwaltung an].
Die Ablehnung des Informationsbegehrens wegen bereits vorhandener Informationen betrifft die Fälle, in denen dem Antragsteller die Informationen bereits übersandt wurden und schafft die Möglichkeit, Zweit- und Mehrfachanträge abzuweisen. Gleichfalls können Anfragen, die in großer Zahl und wiederholt durch denselben Antragsteller an die Behörden gerichtet werden, auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots verwiesen werden, wobei solche Anträge weder angenommen noch bearbeitet werden müssen.
Antragsteller übersendet täglich einen neuen Informationsantrag, der bereits rechtswirksam abgelehnt wurde.
Bei Massenverfahren, in denen zahlreiche Eingaben von Antragstellern vorliegen und die sich in Vereinigungen oder Vereinen organisiert haben, kann es genügen, wenn dem Bevollmächtigten (Vorstand, Vorsitzenden, Ansprechpartner) die ablehnende Entscheidung mit der Auflage erteilt wird, diese dem betroffenen Personenkreis bekannt zu machen. Mit der Öffnungsklausel in § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V, dass das IFG M-V auch für Personenvereinigungen gilt, dient die Bekanntgabepflicht der Behörden bei Bescheid an die Mitglieder der Personenvereinigungen der Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung.
1.4.3 Schutz personenbezogener Daten (§ 7 IFG M-V)
Die Vorschrift des § 7 IFG M-V geht davon aus, dass durch Informationszugangsrechte das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen berührt oder beeinträchtigt werden könnte. Entsprechend dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müssen für Betroffene Schutz- und Gegenrechte vorgesehen werden.
Da in den meisten behördeninternen Akten eine Vielzahl von Namen, Unterschriften, Laufzeichen und sonstige personenbezogene Daten der Behördenmitarbeiter enthalten sind, stellt sich in der Praxis die Frage, ob und wie § 7 Abs. 1 IFG M-V auch auf diese Daten Anwendung findet. § 7 Abs. 1 IFG M-V macht insoweit keinen Unterschied zwischen personenbezogenen Daten von außenstehenden Dritten und den Mitarbeitern der Behörde, so dass eine direkte Anwendung der Vorschrift und der damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand - jedenfalls auf den ersten Blick - unvermeidlich ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) ist die Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn Art oder Zielsetzung der einem Beschäftigten übertragenen Aufgabe oder der Dienstverkehr es erfordert. In Verbindung mit § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 2 IFG M-V dürfte die Herausgabe von Vorgängen nicht allein deshalb unzulässig sein, weil die Vorgänge mit Namen, Laufzeichen oder Amtsbezeichnungen der Mitarbeiter in ihrer Funktion als Sachbearbeiter und Entscheidungsträger versehen sind. Diese personenbezogenen Angaben sind im Rahmen der Aufgabenausübung sowie im Dienstverkehr erforderlich und, soweit im Übrigen Informationszugang gewährt werden kann, vom Informationsanspruch erfasst. Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 5 IFG M-V würde zudem regelmäßig das Interesse des Antragstellers gegenüber dem des Sachbearbeiters/Entscheidungsträgers überwiegen.
Absatz 1 Halbsatz 1 normiert einen zwingenden Ablehnungsgrund für den Antrag auf Informationszugang, wenn personenbezogene Daten offenbart werden. Nach § 3 Abs. 1 DSG M-V sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Absatz 1 Halbsatz 2 lässt eine Offenlegung personenbezogener Daten auch ohne oder gegen den Willen eines Betroffenen für bestimmte, sachlich begründete Fälle zu. Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 vor, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Informationszugang und die Behörde ist zur Offenlegung befugt beziehungsweise verpflichtet. Das Regel-Ausnahme-Prinzip, wonach dem nicht begründungsbedürftigen Antrag im Falle der Ablehnung eine Begründung beigefügt werden muss, erfährt hier insoweit eine Ausnahme, dass vom Grundsatz bei erforderlicher Offenbarung personenbezogener Daten ein Anspruch nicht besteht. Nun ist gegebenenfalls der Dritte zu beteiligen oder der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 IFG M-V).
1.4.3.1 Einwilligung des Betroffenen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 IFG M-V)
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 IFG M-V ergibt sich für die Behörden bei Vorliegen eines Informationsbegehrens grundsätzlich die datenschutzrechtliche Notwendigkeit, Betroffene um ihre Einwilligung zu ersuchen. Die mit dem Antrag befasste Behörde kann nicht pauschal auf entgegenstehende Datenschutzrechte verweisen, sondern muss wegen der Abdingbarkeit von Datenschutzrechten, was schon aus der Natur des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung als Freiheitsrecht folgt, den Rechteinhaber einbeziehen. Stimmt der Betroffene der Offenlegung zu, besteht der Anspruch auf Informationszugang.
Ein Beamter ist nicht befördert worden. Er beantragt Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz, um festzustellen, warum ein Kollege bevorzugt wurde. Das Personalreferat hat die Einsichtnahme grundsätzlich abzulehnen, da aber der betroffene Kollege einer Bekanntgabe zustimmt, muss dem Informationsersuchen stattgegeben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 IFG M-V).
1.4.3.2 Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 IFG M-V)
Die Rechtsvorschrift im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 IFG M-V kann im Verhältnis des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zur Offenlegung von Informationen nicht die alleinige Rechtsnorm sein. Um trotz der Nachfrage personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen einen Anspruch zu begründen, ist vielmehr eine andere Rechtsnorm erforderlich, die eine Offenlegung von personenbezogenen Daten an jedermann erlaubt. Dies sind vor allem Auskünfte aus öffentlichen Registern oder einfache Melderegisterauskünfte.
Das Auskunftsbegehren wird meist nach diesen Spezialgesetzen zulässig sein und ist zumindest dann auf dieser Rechtsgrundlage zu gewähren, wenn dort ein weitergehender, weil kostenloser oder kostengünstigerer Auskunftsanspruch besteht.
Die besondere Behandlung personenbezogener Daten ist zum Beispiel vorgesehen in § 34 LMG (einfache Melderegisterauskunft), § 35 LMG (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen), § 15 DSG M-V (Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen), § 16 DSG M-V (Übermittlung an europäische nichtöffentliche Stellen und Drittstaaten), § 10 Abs. 4 LArchivG M-V (Schutzfristen) und § 32 Abs. 1 Nr. 4 StUG (Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes).
1.4.3.3 Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 IFG M-V)
Erhebliche Nachteile für das Allgemeinwohl oder sonstige gewichtige Rechtsgüter nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 IFG M-V können nur in Ausnahmefällen eines übergesetzlichen Notstandes, insbesondere in Katastrophenfällen, die Herausgabe personenbezogener Daten bei ansonsten entgegenstehenden Datenschutzrechten rechtfertigen. Rechte Einzelner sind alle von der Rechtsordnung geschützten Rechte (so das Recht auf körperliche Unversehrtheit, allgemeine Handlungsfreiheit, Eigentum), deren drohende schwerwiegende Beeinträchtigung eine Herausgabe rechtfertigen kann.
Betroffen ist das Allgemeinwohl nicht nur bei Beeinträchtigung oder ernsthafter Gefährdung wichtiger allgemeiner Gemeinschaftsgüter, zum Beispiel wichtiger vorrangiger sozialpolitischer, wirtschaftspolitischer und außenpolitischer Ziele, sondern auch bei ernsthafter Gefährdung oder Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit Einzelner, da auch deren Schutz eine vorrangige Aufgabe der Gemeinschaft ist. Nicht ausreichend anzusehen ist eine Beeinträchtigung lediglich finanzieller Interessen des Staates oder anderer Hoheitsträger oder von Vermögensinteressen Einzelner.
1.4.3.4 Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und die Offenbarung liegt offensichtlich im Interesse des Betroffenen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 IFG M-V)
Unverhältnismäßig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 IFG M-V ist der Aufwand zur Einholung der Einwilligung des Betroffenen dann, wenn die Identität der Betroffenen erst ermittelt werden muss oder es sich um eine Vielzahl von Personen handelt. Hiervon kann - auch im Sinne der Kostenersparnis für den Antragsteller - abgesehen werden, wenn das Interesse des Betroffenen an der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten offensichtlich ist. Dabei sind wegen des hohen Schutzgutes der personenbezogenen Daten an den Maßstab der Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen.
1.4.3.5 Der Antragsteller macht selbst ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen einer Offenbarung nicht entgegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 IFG M-V)
Unterrichtung und Stellungnahme des betroffenen Dritten (§ 7 Abs. 2 IFG M-V)
Mit dem Erfordernis der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 IFG M-V wird abweichend von dem sonstigen Grundsatz ein besonderes Begründungserfordernis für den Informationsantrag aufgestellt: Ohne eine solche Begründung wäre die erforderliche Interessenabwägung nicht leistbar.
Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V der Betroffene nachträglich von der Freigabe zu unterrichten, wenn der Informationszugang gewährt worden ist. Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht sind nur bei einem unvertretbaren Aufwand zulässig. Wenn allerdings durch den Zugang zu diesen personenbezogenen Informationen schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können, was aufgrund der verfassungsrechtlichen Stellung personenbezogener Daten häufig der Fall sein dürfte, hat die zuständige Behörde den Betroffenen nicht nur zu informieren, sondern vor Erlass eines gewährenden Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 7 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Behörde die Schutzwürdigkeit der Belange regelmäßig nur bei näherer Kenntnis der Umstände einsehen kann. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V einschlägig sein, so dass dann vor Informationsgewährung der beteiligte Dritte anzuhören ist.
Wenn die in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der Behörde zugänglich gemacht werden, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Unterrichtung beziehungsweise der Anhörung der betroffenen Mitarbeiter gemäß § 7 Abs. 2 IFG M-V. Im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen des § 7 Abs. 1 IFG M-V ist die Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V so zu verstehen, dass bei jeglichem Informationszugang, bei dem personenbezogene Daten offenbart werden, der Betroffene zu unterrichten ist. Diese Unterrichtung dürfte jedoch entbehrlich sein, soweit der Betroffene bereits eingewilligt hat beziehungsweise die Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt ist, es sei denn, die Rechtsvorschrift sieht entsprechende Unterrichtungspflichten vor (Beispiel § 34 Abs. 2 Satz 3 LMG). In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 IFG M-V dürfte regelmäßig die Unterrichtung des Betroffenen über die Freigabe von Informationen nicht möglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden sein, so dass die Unterrichtungspflicht entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz IFG M-V entfällt. Es verbleiben folglich nur die Fälle, in denen eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Damit ist die Frage, ob nach § 7 Abs. 2 IFG M-V jeder Mitarbeiter über die Herausgabe von in ihrer Funktion als Sachbearbeiter und Entscheidungsträger abgezeichneten Vorgänge zu unterrichten ist, zu verneinen. Zum einen ist die Unterrichtung allein deshalb regelmäßig entbehrlich, weil der Aufwand den Rahmen sprengen würde. Zum anderen besteht bereits eine gesetzliche Offenbarungserlaubnis, so dass der Mitarbeiter stets damit rechnen muss, dass seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit seiner Funktionsausübung nicht nur im Auftreten nach außen (Anschreiben, Tür- und Namensschilder), sondern nunmehr auch durch dem Dienstverkehr zuzuordnender "Akteneinsicht" nach dem IFG M-V offenbart werden.
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