umwelt-online: Durchführungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Mecklenburg-Vorpommern - (2)

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1.4.4 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG M-V)

§ 8 IFG M-V schützt einen speziellen Teilbereich privater Belange, das geistige Eigentum und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Gesetz verzichtet auf eine Definition des Begriffes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und geht von den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien aus. Betriebsgeheimnisse umfassen daher die technische Seite eines Unternehmens, während Geschäftsgeheimnisse die kaufmännische Seite betreffen. Grundsätzlich ist die Schutznorm des § 8 weit auszulegen. Sie erstreckt sich auch auf Idealvereine und privatrechtliche Stiftungen.

1.4.4.1 Begriffsbestimmung

Wie in § 7 IFG M-V (Schutz personenbezogener Daten) bedarf es auch in Fällen, in denen der Schutz geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen könnte, einer Einwilligung durch den Dritten/Betroffenen. Dies gilt auch für sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die ihrem Wesen nach einem Betriebsgeheimnis gleichkommen. Auf eine gesetzliche Definition dieser Begriffe wurde unter Hinweis auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien verzichtet.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, die nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen und die schutzwürdig sind (BGHSt 41, 104, 142) zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG; vgl. auch VG Berlin vom 11. April 2005 - VG2 A 55.04). Eine Differenzierung zwischen Geschäftsgeheimnissen, die die zur kaufmännischen Seite gehörenden Geheimnisse umfassen, und Betriebsgeheimnissen, die die zur technischen Seite des Unternehmens gehörenden Geheimnisse beinhalten, ist wegen der Deckungsgleichheit des Anspruches grundsätzlich nicht erforderlich, macht aber die Abgrenzung zu bloßen privaten Geheimnissen des Geschäftsinhabers deutlich. Aus der oben stehenden Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich bereits, dass nur der einer Bekanntgabe entgegenstehende Wille des Geschäftsinhabers für die Frage nicht ausreicht, ob tatsächlich der Anspruch abzulehnen ist. Zusätzlich zu dieser eher formellen Voraussetzung muss die Behörde stets prüfen, ob objektiv in materiellrechtlicher Hinsicht ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt.

Sachverhalte, mit denen ein Geschäftsgeheimnis begründet wird, dürfen nicht offenkundig sein, das heißt, der Kreis der Wissenden muss folglich eng begrenzt sein und es müssen Maßnahmen getroffen sein, diesen Geheimnisschutz auch sicherzustellen. Solche Maßnahmen dürften (jedenfalls nach einem gewissen Zeitablauf nach Inkrafttreten des IFG M-V) die generelle Kennzeichnung solcher Geheimnisse im Behördenverkehr und (mit dem Fortschritt der Technik) auch technische Schutzmaßnahmen sein. Ein Geschäftsgeheimnis setzt einen Geheimhaltungswillen voraus, erfordert also positive Kenntnis des Geheimnisses und unterscheidet sich jedenfalls von nur unbekannten Tatsachen. Ein Geheimnis liegt dann nicht mehr vor, wenn Sachverhalte ohne erkennbare Schutzbemühungen interessierten Fachkreisen oder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Zusätzlich ist es erforderlich, dass das Unternehmen bei objektiver Betrachtung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen haben muss. Dies ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn die Offenbarung einer Information eine spürbare Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat oder haben kann. Insoweit trifft den Unternehmer ein Begründungserfordernis, um der Behörde eine solche Bewertung bereits auf der Tatbestandsseite anhand objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Kriterien zu ermöglichen.

Ein Interesse ist jedenfalls dann nicht berechtigt, also schützenwert, wenn die Informationsgewährung zu einer Aufdeckung von Rechtsverstößen führen könnte oder die behördliche Feststellung hierüber Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist. Dies folgt schon aus dem Gesetzeszweck der Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung.

1.4.4.2 Erläuterungen

Unter dem Begriff des Schutzes des geistigen Eigentums sind die Bereiche des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, also dem Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht sowie dem Wettbewerbsrecht, zusammengefasst. Alle diese Rechtsmaterien finden eine eigenständige bundesgesetzliche Regelung in einzelnen Fachgesetzen.

Mit der Einschränkung des § 8 IFG M-V auf "private Belange", wie sie die Gesetzesbegründung ausdrücklich vornimmt und wie es sich aus der Zusammenschau des § 8 letzter Halbsatz und § 9 IFG M-V ergibt, wird die Ausübung dieses Schutzrechtes auf Dritte beschränkt. Eine Ausübung durch die Behörde selbst, deren Mitarbeiter unzweifelhaft auch Inhaber eines informationsbeschränkenden Schutzrechtes im Rahmen ihres geistigen Eigentums sein können, wird zu Gunsten des Informationsanspruches ausgeschlossen. Die zuständige Behörde wird somit verpflichtet, dem Antragsteller selbst bei eigenen geistigen Schutzrechten an den Informationen dieselben zur Verfügung zu stellen.

Eine Relevanz der Ausschlussgründe im gewerblichen Rechtschutz dürfte wegen der Registeröffentlichkeit für das Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Patent- und das Markenrecht allenfalls dort bestehen, wo beispielsweise in der Wissenschafts- und. Wirtschaftsförderung spezifische persönlichkeitsrechtliche Aspekte des Erfinderrechts sowie des Geschmackmusterrechts vor seiner Eintragung zu berücksichtigen sein werden. Dieser Schutz erlischt automatisch mit Veröffentlichung der Erfindung des Geschmacksmusters oder mit deren Anmeldung beim Patent- und Markenamt. Eine Erfindung, die nicht innerhalb eines Betriebes oder Geschäftes, also durch Privatpersonen, gemacht wird, unterfällt nicht dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, wohl aber dem gewerblichen Schutzrecht. Diese Ausdehnung des Schutzrechtes wird durch die Aufnahme der "sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen, die ihrem Wesen nach einem Betriebsgeheimnis gleichkommen" in dem Ausnahmekatalog des Gesetzes unterstrichen.

Problematischer ist die Konfliktsituation zwischen dem voraussetzungslosen Informationsanspruch und dem Urheberrecht. Relevante entgegenstehende Rechte sind. das Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und die Verwertungsrechte, also das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Bei Einräumung eines Nutzungsrechtes durch den Rechtsinhaber an die Behörde stellt die Übersendung urheberrechtlich geschützter Werke an einen Dritten eine Veröffentlichung dar. Eine Kopie des Werkes aus den Akten wäre eine Vervielfältigung. Soweit der Rechteinhaber der Behörde kein Nutzungsrecht eingeräumt hat oder auch im Einzelfall nicht einwilligt, steht dieses Recht dem Informationszugang soweit entgegen, wie die kollidierenden Rechte reichen. Die Weitergabe an eine natürliche Person ist nicht als Veröffentlichung anzusehen. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19. Dezember 2002, NJW 2003, 815 ff.) vertritt die Auffassung, dass mit der Übergabe des Werkes an die Behörde auch das Nutzungsrecht im Umfang dessen übertragen wurde, wie die Behörde aufgrund eines Gesetzes dieses Werk nutzt. Ist die Form des Werkes geschützt, sind mündliche oder schriftliche Auskünfte, die den Inhalt beschreiben, sehr wohl möglich: Informationen selbst können einem Urheberrecht nicht unterliegen.

Stehen der Behörde die Urheberrechte nicht zu oder will sie ihre eigenen Rechte wahren, ist bei einer Informationsgewährung auf die Privilegierung des Urheberrechts für den privaten Gebrauch hinzuweisen. Die Herausgabe so geschützter Informationen ist somit beschränkt auf Antragsteller, die sich als natürliche Personen auf die Privilegierung stützen können (§ 53 UrhG ), nicht jedoch bei juristischen Personen und Personenvereinigungen, die auch Antragsteller nach dem IFG M-V sein können, hier aber eine unterschiedliche Behandlung aus kollidierendem Recht hinnehmen müssen.

1.4.5 Verfahren bei Beteiligung Dritter

Gemäß § 9 IFG M-V ist in den Fällen einer Drittbeteiligung wegen derer personenbezogenen Daten (§ 7 IFG M-V) oder wegen betroffener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder dem Schutz geistigen Eigentums (§ 8 IFG M-V), dem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu gewähren, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Dem Dritten muss im Rahmen der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme deutlich gemacht werden, dass eine bloße Ablehnung seinerseits nicht notwendigerweise zur Ablehnung des Antrages führt, sondern es Zweck der Stellungnahme ist, der Behörde Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ein Verweigerungsrecht nach den §§ 7 und 8 IFG M-V ergibt. Der Ermessenspielraum der Behörde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die zu übermittelnde Information grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Dritten berühren kann. Ist dies von vornherein ausgeschlossen, wie dies beispielsweise bei Informationen über abgeschlossene Strafverfahren der Fall sein dürfte, kann auf die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtet werden. Die Behörde ist an die Stellungnahme des Dritten nicht gebunden, sondern hat in jedem Fall eine Rechtsgüterabwägung zwischen dem im Grundsatz gegebenen Informationsanspruch und gegebenenfalls bestehender Schutzrechte Dritter durchzuführen und im Bescheid zu dokumentieren.

Die Bekanntgabe der Entscheidung an den Dritten ist immer erforderlich. Die Information darf jedoch erst zugänglich gemacht werden, wenn der Bescheid über die Auskunftserteilung bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung zwei Wochen verstrichen sind.

2. Sonstiges

2.1 Besondere spezialgesetzliche Regelungen

Nach § 1 Abs. 3 IFG M-V bleiben besondere Regelungen zum Informationszugang, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht in Spezialgesetzen unberührt.

Für bestimmte Bereiche gibt es spezielle Rechtsvorschriften, die den Zugang zu amtlichen Informationen regeln. Diese Vorschriften sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Behörden müssen deshalb in jedem Einzelfall prüfen, nach welcher Vorschrift über den Antrag entschieden wird.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 IFG M-V besagt, dass andere Informationszugangsrechte ihren Geltungsbereich neben dem IFG M-V beibehalten. Vorrangig sind sie nur, wenn sie im Rahmen ihrer bereichsspezifischen Bestimmung für den jeweiligen Informationssuchenden ein spezielleres und in der Regel auch weitergehenderes Zugangsrecht gewähren. Um zu ermitteln, wenn solche identische Regelungsmaterien vorliegen, können die jeweiligen Normen wie folgt geordnet werden, je nach dem

Es ist deshalb immer zu fragen, welchen Zeck die möglicherweise spezielleren Regelungen verfolgen und durch welche Inhalte sie diese umsetzt.

Soweit aus einem anderen Gesetz ein Informationsanspruch zusteht, erhält der Antragsteller die begehrte Auskunft auf der Grundlage des anzuwendenden Gesetzes, auch wenn er in diesem Fall nicht die korrekte Anspruchsgrundlage benannt hat. Steht dem Antragsteller nach einem speziellen Gesetz - beispielsweise weil er nicht am Verfahren beteiligt ist - keine Auskunft zu, gilt grundsätzlich, dass durch das IFG M-V der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird. Es dürfte aber zumeist auch Ausschlussgrund nach den §§ 5 bis 8 IFG M-V vorliegen. Das bedeutet, dass der Antragsteller in diesem Fall Einsicht in schutzwürdige Unterlagen begehrt, die ihm auch nach dem IFG M-V nicht herausgegeben werden dürfen.

Grundsätzlich haben Bundesgesetze beispielsweise Vorrang vor Landesgesetzen. Im konkreten Fall ist aber zu prüfen, ob die bundesgesetzliche Regelung abschließend ist oder möglicherweise eine ergänzende Anwendung des § 3 Abs. 1 IFG M-V zulässt.

Ein Zeitungsverlag stellt den Antrag bei der Hansestadt Rostock, den Vertrag des Geschäftsführers einer Wohnungsbaugesellschaft, bei der die Hansestadt zu 100 Prozent beteiligt ist, einzusehen.

Normalerweise handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen um personenbezogene Daten, aber nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz hat die Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe ein sehr weitgehendes Auskunftsrecht. Dies führt zu schwierigen Abgrenzungen im Einzelfall.

Für Verwaltungsverfahren ist im VwVfG M-V geregelt, dass die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gewähren muss, soweit das für die Geltendmachung beziehungsweise Verteidigung ihrer Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht durch Dritte oder nach Abschluss eines Verfahrens ist nicht geregelt. Das heißt, hier greift das IFG M-V.

Fragen zu Umweltbelangen richten sich nach dem Landes-Umweltinformationsgesetz ( LUIG M-V). Es gibt aber auch umweltbezogene Sachverhalte, die nicht oder nur teilweise unter das Umweltinformationsgesetz ( UIG) fallen. In diesen Fällen wird das IFG M-V angewendet. Entsprechendes gilt für das neue (bisher geplante) Verbraucherinformationsgesetz (VIG).

Die §§ 34 und 112 KV M-V regeln umfassend die Rechte der Gemeindevertreter beziehungsweise der Kreistagsmitglieder in Bezug auf Auskunftsansprüche gegenüber der Verwaltung. Auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter beziehungsweise Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion sind der Bürgermeister oder der Landrat und die Beigeordneten verpflichtet, Auskunft zu erteilen. In Einzelfällen ist auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter beziehungsweise Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion gegenüber einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Gemeindevertretern oder Kreistagsmitgliedern Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Recht steht bei Gemeindevertretungen mit bis zu elf Gemeindevertretern nach § 23 Abs. 5 Satz 7 KV M-V auch jedem einzelnen Gemeindevertreter zu. Nach den § 34 Abs. 4 und § 112 Abs. 4 KV M-V kann die Akteneinsicht verweigert werden, wenn dem schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder des Bundes entgegenstehen.

Der Gemeindevertreter oder das Kreistagsmitglied hat somit die Wahl, sein Begehren entweder auf die KV M-V oder auf das IFG M-V zu stützen. Im erstgenannten Fall muss er (außer bei Gemeindevertretungen mit bis zu elf Vertretern) die formelle Hürde überwinden, sich eines Viertels der Organmitglieder oder einer Fraktion zu bedienen, da nach § 1 Abs. 3 IFG M-V spezialgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Im Fall der Auskunftserteilung nach den § 34 Abs. 2 und § 112 Abs. 2 KV M-V bestehen dann keine materiellen Ausschlussgründe (auch nicht nach dem IFG M-V), weil die spezialgesetzliche Vorschrift aus der KV M-V gegenüber den Regelungen des IFG M-V Vorrang genießt. Das ergibt sich daraus, dass Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder nach § 23 Abs. 6 KV M-V beziehungsweise § 105 Abs. 6 KV M-V zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind.

Aufgrund der besonderen kommunalverfassungsrechtlichen Stellung der Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder und zur Stärkung der Funktion der gewählten Volksvertreter gelten im Fall der Akteneinsicht nach den § 34 Abs. 4 und § 112 Abs. 4 KV M-V die dort genannten Ausschlussgründe. In der Rechtsfolge besteht insoweit kein Unterschied mit Blick auf die gesetzliche Grundlage des Begehrens.

Bezieht sich der Gemeindevertreter oder das Kreistagsmitglied mit seinem Begehren auf das IFG M-V, so besteht die formelle Voraussetzung der KV M-V (ein Viertel aller Mitglieder oder Fraktion) für ihn nicht. Es gelten dann aber in jedem Fall, das heißt, auch beim einfachen Auskunftsersuchen uneingeschränkt alle Ausschlussgründe der §§ 5 bis 8 IFG M-V. Zudem hat er die Kosten nach der Informationskostenverordnung ( IFGKostVO M-V) zu tragen.

Seit Inkrafttreten des IFG M-V stellt sich die Frage, ob durch dessen Anwendung die Schutzfristen des Landesarchivgesetzes (LArchivG M-V) fortgelten. In § 10 Abs. 3 LArchivG M-V ist vorgesehen, dass die zehn- beziehungsweise 30-jährige Sperrfrist für die Nutzung von Informationen durch Rechtsvorschrift eingeschränkt wer den kann.

Durch das IFG M-V vom 10. Juli 2006 steht in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich jedermann der freie Zu gang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen offen. Auf den ersten Blick fallen konzeptionelle Unterschiede zwischen IFG M-V und LArchivG M-) ins Auge. Ziel der Regelung des IFG M-V ist es vor allen über die Transparenz der Verwaltung demokratische Mitwirkung und Kontrolle zu erleichtern (LT-Drs. 4/2117', dieses Ziel spielt bei den Archiven schon wegen de Schutzfristen in § 10 LArchivG M-V nur eine untergeordnete Rolle. Anders als im Archivgesetz geht es beim Informationsfreiheitsgesetz nicht um den Zugang zu de Informationsträgern, dem auch über den Inhalt hinausgehende Informationen zu entnehmen sind, die etwa die Schrift, das Material und so weiter betreffen können, sondern zu den Informationen (siehe Unterscheidung in § 2 Satz 1 IFG M-V), ohne dass die Art der Verkörperung eine Rolle spielt.

Diese Differenzierung spiegelt sich auch im Unterschied zwischen den positiv formulierten Anspruchsvoraussetzungen nach IFG M-V und LArchivG M-V wider. Ein Information nach den IFG M-V ist zugänglich, wenn sie aktuell und nach LArchivG M-V erst wieder, wenn sie zehn oder 30 Jahre lang gesperrt ist. Diese Kollision wir über § 1 Abs. 3 IFG M-V gelöst: Durch diese Regelung hat sich eine Veränderung im rechtlichen Kontext bereit bestehender Vorschriften ergeben. Das IFG M-V Im stimmt, dass es Sonderregelungen, soweit es sie gib Vorrang haben sollen. Es will keine Regelungen in Frag stellen, die in einzelnen Sachbereichen aus guten Gründen erlassen worden sind, und zwar um dieser gute Gründe willen. Das LArchivG M-V will den Zugang z den archivierten Unterlagen aber nicht abschließend regeln. Das LArchivG M-V versteht sich als informationellen Mindeststandard, der durch andere Bestimmungen überschritten werden darf; es macht keine guten Gründ für seine alleinige Anwendung geltend. Die Archive können und müssen neben dem LArchivG M-V das IFG M-V anwenden und den Zugang zum Archivgut auch in de Fällen gewähren, in denen er nach dem LArchivG M- nicht gegeben ist, also vor allem vor Ablauf der Schute frist. Das gilt auch für die kommunalen Archive.

2.2 Kosten

2.2.1 Allgemeines

Die Wahl der Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten des Informationszugangs (Kostenentscheidung) orientiert sich an der Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht (Sachentscheidung Basiert der Informationszugang auf dem Informationsfreiheitsgesetz, so ist nach § 13 Abs. 2 die IFGKostVO M-V zu Grunde zu legen. Im Rahmen der kommunale Selbstverwaltung gilt eigenes Satzungsrecht für eine Gebührenerhebung und Auslagenerstattung.

Nach § 13 Abs. 1 IFGKostVO M-V sind für Amtshandlungen nach dem IFG M-V Gebühren und Auslagen zu erheben. Unter Amtshandlungen sind die Tätigkeiten zu verstehen, die zur Gewährung der Akteneinsicht, zu deren Durchführung und zur Verfügungstellung von Informationen notwendig werden. Auch Tätigkeiten, die im Rahmen der Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang von der Behörde ausgeführt werden, fallen grundsätzlich unter den Begriff der Amtshandlung.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht in der Regel zusammen mit der Sachentscheidung. Die Kostenentscheidung kann aber auch mit einem separaten Kostenbescheid erfolgen. Der Kostenbescheid muss mindestens enthalten: die Kosten erhebende Behörde, den Kostenschuldner, die genaue kostenpflichtige Amtshandlung beziehungsweise Tätigkeit, die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, Angaben, wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind und die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung. Zudem ist anzugehen, auf welcher Rechtsgrundlage die dem Kostenbescheid zu Grunde liegende Sachentscheidung ergangen ist. Daran lässt sich erkennen, ob die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung der für die Sachentscheidung entspricht. Die Gebührenfreiheit aus § 4 Satz 4 IFGKostVO M-V bezieht sich auf alle Fälle, in denen es nicht zur Amtshandlung kommt.

Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden, der Widerspruch gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung (§ 22 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes - VwKostG M-V).

In der Regel ist nicht vorauszusetzen, dass ein Antragsteller Kenntnis darüber hat, dass, beziehungsweise in welcher Höhe für eine Akteneinsicht Gebühren fällig werden können. Deshalb muss die Behörde, wenn die Kosten voraussichtlich den Betrag von 200 Euro überschreiten, den Antragsteller im Vorfeld über die voraussichtliche Gebührenhöhe (unentgeltlich) informieren (§ 4 IFGKostVO M-V). Aus Gründen der Transparenz und um dem Antragsteller die Entscheidungsfindung zu erleichtern, ob er seinen Antrag aufrecht erhält, sollte eine entsprechende Bekanntmachung immer, das heißt, auch bei voraussichtlichen Gebühren unter 200 Euro, ergehen. Diese Vorgabe ist lediglich eine Empfehlung für bürgerfreundliches Verwaltungshandeln, sollte aber als Selbstverständlichkeit angesehen werden.

Im Kostenrecht setzen sich die Kosten aus Gebühren und Auslagen zusammen. Während Gebühren zur teilweisen oder vollständigen Deckung der durch den Verwaltungsaufwand verursachten Kosten, also auch der Personalkosten, pauschal erhoben werden, betreffen Auslagen den Ausgleich der tatsächlich entstandenen Sachkosten. Die Gebührenfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums, in dem die Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen sowie ein Mustervordruck für vereinfachte Gebührenkalkulationen enthalten sind.

Auch wenn der Verwaltungsaufwand nicht in voller Höhe geltend gemacht werden kann, stellt sich in der Praxis die Frage, welcher Aufwand der Behörde überhaupt für die Gebührenerhebung relevant ist. Subjektive Faktoren sollten hierbei weitgehend ausgeblendet werden, das heißt, die Behörde sollte sich an einem fiktiven Regelfall orientieren. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

2.2.2 Einzelfälle

Der Rechercheaufwand beziehungsweise die Zeit, die eine Behörde für die Suche der zur Einsicht begehrten Akten aufwendet, ist vor allem von der Organisation innerhalb der Behörde abhängig. Eine unzureichende Aktenführung oder Archivierung sowie mangelnde Trennung personenbezogener von allgemeinen Daten innerhalb einer Akte führen automatisch zu einem höheren tatsächlichen Aufwand bei der Suche sowie bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten. Dieser darf nicht in Form von Kosten auf den Antragsteller abgewälzt werden.

Häufig bedarf es vor der rechtlichen Prüfung eines Antrages auf Akteneinsicht beispielsweise der Einarbeitung in das Informationszugangsrecht. Dies gilt insbesondere, wenn in der Behörde oder bei der bearbeitenden Person noch keine Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet vorliegen. Die Aneignung von Rechtskenntnissen oder einer Routine ist jedoch für die Gebührenfestsetzung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist von einem Bearbeiter auszugehen, der über beides bereits verfügt.

Auch ist zu berücksichtigen, dass eine erstmalige Antragsbearbeitung - hier vor allem die rechtliche Prüfung - häufig wesentlich aufwändiger ist, als dies bei einem vergleichbaren zweiten oder weiteren Antrag in einer ähnlichen oder gar derselben Angelegenheit der Fall wäre. Es entstünde also eine ungleiche Kostenverteilung, bei der der erste Antragsteller hohe, der zweite und alle weiteren jedoch nur geringere Gebühren zu zahlen hätten. Wollte man die Kosten der Klärung von Rechtsfragen auf den ersten Antragsteller abwälzen, so verstieße eine entsprechende Gebührenfestsetzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Um dies zu vermeiden, ist bei der Kostenerhebung auch hier ein (fiktiver) Routinefall zu Grunde zu legen.

Die Durchführung des Verfahrens nach § 9 IFG M-V als Bestandteil der rechtlichen Prüfung darf nicht gesondert als Auslagen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen zur Abtrennung zum Beispiel personenbezogener Daten dürfen erst erhoben werden, wenn der Antragsteller über die Kostenfolge informiert wurde und gegebenenfalls auf die Angabe solcher Daten verzichten könnte.

Für die Berechnung von Gebühren sind Beratungsleistungen der Behörden nicht relevant. Hierzu zählt beispielsweise die Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V, den Antragsteller bei der hinreichenden Bestimmung des Antrags zu beraten oder die Information an den Antragsteller wegen Unzuständigkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V). Derartige Leistungen sind unentgeltlich bereitzustellen.

2.2.3 Berechnung

In vielen Fällen sind Anträge auf Akteneinsicht ohne großen Aufwand zu bearbeiten. Teilweise genügt die Übersendung weniger fotokopierter DIN-A4-Seiten.

Nach Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses als Anlage zur IFGKostVO M-V sind einfache gebührenfreie Auskünfte (bis zehn Abschriften), Amtshandlungen gegenüber Dritten und Kopien bei nicht möglicher Einsichtnahme gebührenfrei. Bei höherem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand können sich die Gebühren aber auch wesentlich über die Rahmensätze der Informationsgebührenverordnung hinaus erhöhen. In diesen Fällen ist der Antragsteller aber vorab zu informieren (§ 4 IFGKostVO M-V).

2.2.4 Berechnungsbeispiel

Für die Berechnung der Gebührenhöhe in den einzelnen Tarifstellen sind folgende Überlegungen herangezogen worden (nach dem Gebührenerlass für das Jahr 2007 des Finanzministeriums - Az.: IV 230 - H 1346-000-1/07 -, in dem die Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen sowie ein Mustervordruck für vereinfachte Gebührenkalkulationen enthalten sind):

  1. Personalkosten:

    Die Berechnung bei angefangenen Stunden kann anteilig (zum Beispiel angefangene = volle Stünde, Zehn-Minuten-Abschnitte oder Ähnliches) erfolgen.

    Derzeit (2007):

    60 EUR hD/h
    41 EUR gD/h
    31 EUR mD/h
    25 EUR eD/h
    29 EUR Arbeiter/h
    37 EUR Kraftfahrer/h

    Berechnung: Stundenkosten x Bearbeitungsdauer

  2. Sachkosten:

    Pauschale derzeit mit Zuschlag Bildschirmarbeitsplatz: 11.931 EUR/Jahr

    Sachkostenpauschale x Bearbeitungsdauer

    Jahresarbeitsstunden (bei Beamten derzeit 1.528)
  3. Gesamtberechnung:

    Personalkosten + Sachkosten = Gebühr

    Beispiel: Eine Regierungshauptsekretärin muss einen Antrag bearbeiten und braucht für Kopieren, Schwärzen und so weiter vier Stunden

    Personalkosten: 4 x 31 = 124 EUR
    Sachkosten: (11.931 x 4) / 1.528 = 31,23 EUR
    Gesamtgebühr: 124 + 31,22 = 155,22 EUR

    Würde ein Ministerialrat diese Aufgaben wahrnehmen oder mehrere Bearbeiter erforderlich sein, summierten sich die Personalkosten auf über 200 EUR.

2.2.5 Verwaltungskosten im kommunalen Bereich

Nach § 3 Abs. 1 IFG M-V gilt das IFG M-V auch für die kommunalen Körperschaften. In § 1 Abs. 3 IFGKostVO M-V wird allerdings klargestellt, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V unberührt bleibt; dies bedeutet, dass die IFGKostVO M-V nicht für Amtshandlungen nach dem IFG M-V gilt, die sich auf den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beziehen. Für den eigenen Wirkungskreis hat das Innenministerium keine Kompetenz, die Gebühren und Auslagen zu regeln. Hier gilt für die Kommunen das Kostendeckungsprinzip. Das Innenministerium kann hier lediglich Hinweise geben, welche Kostensätze in die Kalkulationen einfließen sollen. Autonomer Satzungsgeber ist die jeweilige Gemeinde (mit hauptamtlicher Verwaltung) beziehungsweise das Amt oder der Landkreis.

Lediglich für die Tätigkeit der Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und der Oberbürgermeister als untere Landesbehörde sowie für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ist die IFGKostVO M-V heranzuziehen; für die freiwilligen sowie für die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen gilt die IFGKostVO M-V nicht. Die Kommunen können in diesem Bereich für die Akteneinsicht nach dem IFG M-V nur Kosten verlangen, wenn eine entsprechende Satzung dies vorsieht. Für die Ausgestaltung einer solchen Satzung gibt es mehrere Möglichkeiten:

2.3 Rechtsbehelf

Generell sind Ausgangs- und Kostenbescheid, auch wenn beide Bescheide gemeinsam bekannt gegeben werden, als eigenständige Verwaltungsakte gesondert mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Widerspruchsverfahren ist auch in den obersten Landesbehörden durchzuführen.

Ist die Widerspruchsbehörde identisch mit der Ausgangsbehörde, ergeben sich die im Ausgangsbescheid vorzunehmenden Belehrungen aus § 12 IFG M-V (Widerspruch, Verpflichtungsklage, Anrufung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit); die im Kostenbescheid vorzunehmenden Belehrungen ergeben sich aus der VwGO (bei obersten Landesbehörden: kein Vorverfahren, unmittelbar Anfechtungsklage).

Für Streitigkeiten nach dem IFG M-V ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei der Suche nach der statthaften Klageart ist zu berücksichtigen, dass die nach Maßgabe des IFG M-V erfolgende Gewährung des Zugangs zu einer Information nicht lediglich ein schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, das im Wege einer Leistungsklage zu erstreiten wäre, sondern dass der Informationszugang in der Handlungsform des Verwaltungsaktes erfolgt (vgl. § 12 Abs. 2 IFG M-V "Widerspruch und Verpflichtungsklage"). Die Gewährung eines Informationszuganges beruht auf einer gedanklich vorgeschalteten behördlichen Entscheidung, die eine Prüfung voraussetzt, ob und inwieweit dem Antrag unter Berücksichtigung etwaiger Hinderungsgründe entsprochen werden kann. Sie ist demnach als Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG M-V zu werten mit der Konsequenz, dass sich der Antragsteller gegen eine Ablehnung seines Informationsbegehrens zunächst mit einem (Verpflichtungs-)Widerspruch und anschließend mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zur Wehr setzen kann. Der Antrag ist darauf gerichtet, die Behörde unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu verpflichten, dem Widerspruchsführer/Kläger den von ihm begehrten Informationszugang zu gewähren.

Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bestimmt sich nach § 73 VwGO. Richtet sich das Auskunftsbegehren an eine kommunale Körperschaft, so erlässt bei einem Widerspruch in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde (Amtsvorsteher, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde, Landrat) den Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). In Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erlässt die nächsthöhere Behörde (für den kreisangehörigen Raum der Landrat) den Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde = Landrat/Widerspruchsbehörde = Landrat).

2.3.1 Rechtsbehelf Antragsteller

Lehnt die Behörde einen Informationsantrag ganz oder teilweise ab, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann ein Informationszugang möglich sein wird. Die Behörde hat dabei auf die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie die Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Beauftragter für Informationsfreiheit hinzuweisen.

Wird dem Antrag nicht entsprochen, muss die Behörde die Ablehnung - auch eine teilweise Ablehnung - schriftlich erteilen und begründen. Das gilt auch für den Fall, dass dem Antrag nur derzeit nicht stattgegeben werden kann, dass aber beispielsweise nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens die Informationen erteilt werden.

Ist der Antragsteller der Auffassung, sein Antrag sei zu Unrecht abgelehnt oder es seien zu hohe Gebühren in Rechnung gestellt worden, kann er folgende förmliche Rechtsmittel einlegen:

Sofern die Gefahr besteht, dass das Informationsrecht des Antragstellers durch ein Abwarten der gerichtlichen Entscheidung vereitelt oder sich das damit verbundene Anliegen erledigen würde, steht es dem Antragsteller überdies offen, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung durch das Gericht (§ 123 VwGO) zu erwirken. Widerspruch, Klage und ein etwaiger Antrag nach § 123 VwGO richten sich gegen die Behörde, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Parallel zum förmlichen Rechtsweg kann sich der Antragsteller an den Landesbeauftragten für Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Beauftragter für Informationsfreiheit wenden. Er ist für die Sicherstellung des Rechts auf Informationen zuständig.

Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:

bei einem Verwaltungsakt, wenn vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren (wie im vorliegenden Antragsverfahren) durchzuführen ist (§ 68 Abs. 1 VwGO oder § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO):

"Gegen diesen, den Informationszuggang ablehnenden Bescheid/Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei (Bezeichnung und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen."

Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz:

"Daneben kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern in seiner Funktion als Beauftragter für die Informationsfreiheit angerufen werden (Schloss Schwerin, 19053 Schwerin)."

2.3.2 Rechtsbehelf des beteiligten Dritten

Bei der Beteiligung eines Dritten nach den §§ 7 und 8 IFG M-V sind Besonderheiten im Verwaltungsverfahren nach § 9 Abs. 2 IFG M-V zu beachten. Im Gegensatz zu anderen Informationsfreiheitsgesetzen, ist von dem beteiligten Dritten, der nicht mit der Veröffentlichung über ihn gespeicherter Informationen einverstanden ist, kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ihm steht sofort der Weg zum Verwaltungsgericht frei.

Im Gegensatz zur Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG), das nach § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 IFG den gerichtlichen Rechtsschutz des beteiligten Dritten in Form von Widerspruch und Verpflichtungsklage ermöglicht, ist nach § 9 IFG M-V bei Verfahren beteiligter Dritter kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) für den Dritten durchzuführen. Das bedeutet, dass nach der erfolgten Anhörung des Dritten nach § 9 Abs. 1 IFG M-V und nach der Entscheidung der angerufenen Behörde sowie nach Einlegung des Widerspruchs durch den Antragsteller, der Dritte bis zur Widerspruchsbescheidung grundsätzlich keine Informationen darüber enthält, welche (zum Teil erweiterten) Widerspruchsbegründungen durch den Antragsteller vorliegen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird (keine Schutzbedürftigkeit des Dritten als Begünstigter). Erst bei Gewährung des Informationsbegehrens durch den Widerspruchsbescheid trotz Ablehnung des Dritten, ist dieser im Widerspruchsverfahren nach § 28 VwVfG M-V als nunmehr nicht mehr Begünstigter zu beteiligen.

Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:

wenn ein Vorverfahren (bei Einräumung einer Informationsgewährung trotz Ablehnung des betroffenen Dritten) nicht erforderlich ist, sondern der Verwaltungsakt unmittelbar durch Klage angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO):

"Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (Anschrift des nach § 52 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden."

Solange die Entscheidung über die Gewährung von Informationen im dreipoligen Informationsverhältnis mit dem beteiligten Dritten nicht bestandskräftig, das heißt, noch mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar ist, kann eine Informationsgewährung an den Antragsteller nicht erfolgen. Dass dabei die Fristen der Informationsgewährung nach § 11 Abs. 1 und 2 IFG M-V zum Teil weit über den vorgesehenen Zeitraum hinausgeschoben werden, ist dem Rechtsschutzinteresse des beteiligten Dritten zuzugestehen.

Im Rahmen einer geplanten Personalentscheidung begehrt ein Antragsteller Einsicht in Unterlagen, die in weiten Teilen personenbezogene Daten Dritter enthalten. Mit der vorgeschlagenen Trennung beziehungsweise Schwärzung dieser Daten ist der Antragsteller nicht einverstanden. Der Antragsteller erwartet die Auskunft nach § 11 Abs. 1 IFG M-V innerhalb eines Monats. Der beteiligte Dritte, der um das Einverständnis der Weitergabe seiner Informationen ersucht wurde, widerspricht innerhalb eines Monats der Weitergabe seiner Daten. Nach einer Abwägung durch die Behörde nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 IFG M-V hält diese das Informationsersuchen für vorrangig. Daher erlässt die Behörde einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakt nach § 11 IFG M-V, der dem Antragsteller und dem Dritten per Post übermittelt wird. Hiergegen legt der Dritte innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht ein. Nach zehn Monaten weist das Verwaltungsgericht die Klage ab. Damit ist der Verwaltungsakt bestandskräftig. Erst jetzt, nach einem Jahr, darf die Behörde die Information dem Antragsteller übermitteln.

2.4 Prozessuale Verfahrensfragen

Wird ein Ausgangsbescheid über einen IFG-Antrag in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Antragsteller vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (BVerwG 20 F 5.05) klargestellt, dass in den Fällen, in denen die Vorlage von Akten Gegenstand eines Rechtsstreites ist, sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig nicht nur auf diejenigen Akten bezieht, die bei der Behörde vor dem Rechtsstreit aus Anlass des Streits über die Aktenvorlage entstanden sind. Vielmehr gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Bezug auf Ausschlussgründe aus dem IFG M-V abgelehnt hat.

Werden diese Akten dem Gericht vorgelegt, bezieht sich ein Akteneinsichtsanspruch aus § 100 VwGO somit auch auf ursprünglich durch den IFG-Antrag zur Einsicht beantragten Akten. Um in diesem Fall die Ausschlussgründe des IFG M-V nicht leer laufen zu lassen, sollte im Prozess eine so genannte Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

Für die Abfassung der Sperrerklärung durch die oberste Aufsichtsbehörde gilt nach Maßgabe des oben genannten Urteils, dass zur Begründung der Nichtvorlage nicht auf die Ausschlussgründe des IFG M-V Bezug genommen werden kann. Diese begrenzen nicht das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO. Zur Begründung der Sperrerklärung sind daher Argumente erforderlich, die über die Ausschlussgründe des IFG M-V hinausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht fordert eine Ermessensabwägung zwischen dem prozessualen Informationsanspruch des Klägers und den Erfordernissen der gerichtlichen Sachaufklärung einerseits und der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen andererseits. Gegebenenfalls bedarf es eines incamera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

2.5 Evaluierung

In Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz beobachtet und begleitet das Innenministerium die Nutzung des neuen Informationsrechts, die Erfahrungen, die damit gesammelt werden, und die dazugehörige Rechtsprechung. So kann die Wirkung des IFG M-V geprüft und das Gesetz weiterentwickelt werden.

Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Anwendung des Gesetzes vor dessen Außerkrafttreten zu unterrichten; dieser wertet die Erfahrungen mit dem Gesetz aus und nimmt notwendige gesetzliche Weiterentwicklungen und Korrekturen vor. Dadurch ist jederzeit der bürger- und praxisnahe Umgang mit dem Gesetz gewährleistet.

Die Bearbeitung der Anträge führt im Ergebnis regelmäßig zu Verwaltungsakten der Behörde (Gewährung oder Ablehnung, zum Beispiel einer Akteneinsicht, Kostenentscheidung). Soweit die Bearbeitung zentralisiert erfolgt, wirkt die Arbeitseinheit (Fachreferat), die über die begehrten Informationen verfügt, mit; sie prüft insbesondere, ob fachliche Gründe vorliegen, die den Informationsanspruch ermöglichen, beschränken oder ausschließen. Gleichförmige Kostenentscheidungen der Behörde sind sicherzustellen.

Akten zu Verfahren nach dem IFG M-V sind gesondert zu führen; für jeden Antrag ist ein neuer Vorgang anzulegen. Eine Trennung von der betreffenden Sachakte, aus der die Information beantragt wird, ist erforderlich. Die allgemeine Aktenführung richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Aufgaben, die die Behörde zu erfüllen hat. IFG M-V. Da die Gewährung eines allgemeinen Informationszuganges jetzt dazu gehört, muss die Aktenführung entsprechend eingerichtet sein. Sie soll deshalb von vornherein so organisiert sein, dass die Abtrennung beziehungsweise Aussonderung zwecks Einsichtnahme in die Information ohne Weiteres möglich ist. Bei Beachtung dieser Vorgaben besteht zudem ein deutlich geringeres Konfliktpotential und die Behörden sind gut auf weitere Informationsbegehren eingerichtet.

Ein gesonderter Vorgang erleichtert auch die statistische Erfassung von IFG-Anträgen, sollte diese zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Rahmen einer Bewertung der Anwendungspraxis oder der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation - notwendig werden.

Ein Muster eines Evaluierungsbogens ist als Anlage bei Anlage gefügt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 29. Juli 2006 in Kraft und am 30. Juni 2011 außer Kraft.

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Evaluierungsbogen  Anlage

Absender:

Datum:

1. Durchgeführte Antragsverfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ( IFG M-V)

- Zeitraum vom 29. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 ..... (Anzahl)
- Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 ..... (Anzahl)
- Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 ..... (Anzahl)
- Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 ..... (Anzahl)
- Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 ..... (Anzahl)

2. Institution (Bezeichnung ankreuzen)

Die unter Nummer 2. aufgeführten Institutionen sind verpflichtet, den Evaluierungsbogen für die unter Nummer 1 genannten Zeiträumen zu führen.

- 1 oberste Landesbehörde [ ]
- 2 obere Landesbehörde [ ]
- 3 Landesbetrieb [ ]
- 4 durch das Land beliehenes Unternehmen [ ]
- 5 Unternehmen mit Landesbeteiligung [ ]
- 6 Behörde des Landkreises (Bezeichnung) [ ]
- 7 Behörde der Gemeinde (Bezeichnung) [ ]
- 8 Behörde des Amtes (Bezeichnung) [ ]
- 9 sonstige Körperschaft, Anstalt, Stiftung [ ]
- 10 kommunale Beliehene [ ]

3. Anwendungsfälle

- Anzahl der im Berichtszeitraum:
neu eingegangenen Anträge ..............
beschiedenen Anträge ..............
eingegangenen Widersprüche ..............
beschiedenen Widersprüche ..............
 
eingegangenen Klagen ..............
entschiedenen Klageverfahren ..............
- Anzahl der Antragsteller:
natürliche Personen ..............
juristische Personen ..............
  Aktiengesellschaften ..............
  GmbH ..............
  Verlage/Redaktionen ..............
  Sonstige ..............
Personengesellschaften  
  Eingetragene Vereine (e. V.) ..............
  Parteien ..............
  Gewerkschaften ..............
  Sonstige ..............
- Antragsform:
Schriftlich oder zur Niederschrift ..............
Anzahl der Antragsteller bei Massenverfahren ..............
- Antragsinhalt (Anzahl):
Informationen über Verwaltungsvorschriften ..............
Beschlüsse von Gremien ..............
Auskünfte aus Registern ..............
 
Verwaltungsvorgänge aus Fachgebieten:  
  Sozialrecht ..............
  Kinder- und Jugendhilfe ..............
  Schulrecht ..............
  Baurecht ..............
  Straßen- und Wegerecht/Erschließungen ..............
  Öffentliches Dienstrecht ..............
  Polizei- und Ordnungsrecht ..............
  Raumordnungs- und Landesplanungsrecht ..............
  Umweltrecht (ohne UIG) ..............
  Tierschutz ..............
  Wirtschaftsverwaltungsrecht ..............
  Wirtschaftsförderung ..............
  Wasser- und Abwasserrecht/Energie ..............
  Vergaberecht ..............
  Steuern und Abgaben ..............
  Auskünfte über Unternehmen in Privatrechtsform ..............
  Sonstiges ..............
- Auskunftsgestaltung (§ 4 IFG M-V}:
mündliche Auskunft ..............
schriftliche Auskunft ..............
Akteneinsicht ..............
Überlassung von Kopien von Akten ..............
- Aufwand für Antragsbearbeitung:
zeitlicher eigener Mitarbeiteraufwand in Minuten für  
  Auffinden der Information ..............
  Prüfung des Anspruches ..............
  Beteiligung Dritter ..............
  Bescheidung ..............
 
  Mündliche Auskunft ..............
  Schriftliche Auskunft ..............
  Aufarbeitung der Akten/Abtrennung schutzbedürftiger ..............
  Information ..............
  Gewährung der Einsicht ..............
Anzahl herausgegebener Aktenkopien (A 4 einseitig) ..............
- Fristen der Antragsbescheidung:
Antragsbescheidung (Anzahl) nach  
  1 - 5 Arbeitstagen ..............
  6 - 10 Arbeitstagen ..............
  innerhalb 1 Monats nach Antragseingang ..............
  innerhalb 3 Monate nach Antragseingang ..............
- Antragsbescheidung (§ 11 IFG M-V):
Antrag wurde zurückgezogen ..............
Antrag wurde nach Bescheidung zurückgezogen ..............
Antrag wurde stattgegeben ..............
  uneingeschränkt ..............
  nur teilweise ..............
  oder abgelehnt ..............
- Widerspruchsbescheidung:
Widerspruch wurde zurückgezogen ..............
Widerspruch wurde abgeholfen ..............
Widerspruch führte zur teilweisen Informationsgewährung ..............
Widerspruch wurde zurückgewiesen ..............
- Klageverfahren:
erledigt durch Klagerücknahme ..............
erledigt durch Bescheidänderung ..............
erledigt durch Urteil (anonymisierte Urteilskopie beifügen) ..............

4. Gründe für teilweise oder gänzliche Ablehnung (Mehrfachnennungen sind möglich)

- Anwendungsbereich nicht eröffnet wegen
§ 1 Abs. 2 IFG M-V - fehlende Anspruchsberechtigung ..............
§ 2 Satz 2 IFG M-V -- Entwürfe und Notizen ..............
§ 4 Abs. 4 oder s Abs. 7 IFG M-V - bereits veröffentlicht ..............
§ 4 Abs. 2 IFG M-V - unzuständige Stelle ..............
- entgegenstehende öffentliche Belange (§ 5 IFG M-V)
Nummer 1 - Wohl des Landes ..............
Nummer 2 - Erfolg strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ..............
Nummer 2 - Verfahrensablauf anhängiger Verfahren ..............
Nummer 3 - Behörden anderer Länder ..............
Nummer 4 - Gefährdung öffentlicher Sicherheit ..............
Nummer 5 - fiskalische Interessen des Landes ..............
- Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 6 IFG M-V)
Absatz 1 - unmittelbare Vorbereitung ..............
Absatz 3 - Protokoll vertraulicher Beratungen ..............
Absatz 4 - Funktionsfähigkeit der Regierung ..............
Absatz 6 - Aufsichtsmaßnahmen, Vollstreckung ..............
- Schutz personenbezogener Daten (§ 7 IFG M-V)  
Nummer 1 - wegen fehlender Einwilligung des Betroffenen ..............
Nummer 2 - wegen fehlender Offenbarungsvorschrift ..............
Nummer 3 - wegen fehlender Gebotenheit zur Abwehr von Nachteilen und Gefahren ..............
Nummer 4 - Einholung der Einwilligung war nicht möglich und Offenbarungsinteresse nicht offensichtlich ..............
Nummer 5 - rechtliches Interesse war nicht geltend gemacht ..............
Nummer 5 - rechtliche Interessen überwogen nicht ..............
- Schutz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 8 IFG M-V)
Schutz geistigen Eigentums/Urheberrecht ..............
schutzwürdiges Betriebsgeheimnis (technisch) ..............
schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis (kaufmännisch) ..............

5. Kostenbescheid

- Gebühren wurden erhoben in Höhe von
keine ..............
0,01 bis 10,00 EUR ..............
10,01 bis 50,00 EUR ..............
50,01 bis 100,00 EUR ..............
mehr als 100,00 EUR ..............
- Auslagenerstattung wurde verlangt in Höhe von
keine ..............
0,01 bis 10,00 EUR ..............
10,01 bis 50,00 EUR ..............
50,01 bis 100,00 EUR ..............
mehr als 100,00 EUR ..............

6. Erfahrungen, Hinweise, besondere Probleme

Ansprechpartner/Telefonnummer für Rückfragen:

Unterschrift:

Amtsbezeichnung:

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