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JStVollzG M-V - Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 02.07.2026 S. 598 i.K.)
Gl.-Nr.: 312 - 20



Archiv 2007

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe und den Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2112) geändert worden ist.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs

Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

§ 3 Erziehungsauftrag, Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Jugendstrafgefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Jugendstrafgefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu helfen. Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten.

(4) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Jugendstrafgefangenen sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen.

(5) Der Bezug der Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Jugendstrafgefangenen soll sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit gewährt werden.

(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 4 Stellung der Jugendstrafgefangenen, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Die Jugendstrafgefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.

(3) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(4) Die Jugendstrafgefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5 Leitlinien der Erziehung und Förderung

(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels.

(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen eingegangen werden.

(3) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.

§ 6 Soziale Hilfe und Wiedergutmachung

(1) Die Jugendstrafgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere Schulden zu regulieren.

(2) Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzugs zu berücksichtigen. Die Jugendstrafgefangenen sind dabei zu unterstützen, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

Abschnitt 2
Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Jugendstrafgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung zur Verfügung gestellt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Jugendstrafgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Jugendstrafgefangene nicht zugegen sein.

(3) Die Jugendstrafgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.

(4) Die Personensorgeberechtigen und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet.

(5) Die Jugendstrafgefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.

§ 8 Diagnoseverfahren, Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen.

(2) Der Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen wird in dem Diagnoseverfahren ermittelt. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Jugendhilfe im Strafverfahren, der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle einzubeziehen.

(3) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Jugendstrafgefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.

(4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu 1 Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist.

(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Jugendstrafgefangenen erörtert.

§ 9 Vollzugs- und Eingliederungsplanung

(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Jugendstrafgefangenen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer und des festgestellten Erziehungs- und Förderbedarfs die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen.

(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter 1 Jahr auf 4 Wochen.

(3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Jugendstrafgefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.

(4) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle 4 Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von über 3 Jahren verlängert sich der Überprüfungs- und Fortschreibungszeitraum auf 6 Monate. Die Entwicklung der Jugendstrafgefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Jugendstrafgefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Jugendstrafgefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert.

(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.

(7) Werden die Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der künftig zuständigen Bewährungshelferin in den letzten 12 Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der zukünftig zuständigen Bewährungshelferin zu übersenden.

(8) Abschriften des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen werden den Jugendstrafgefangenen ausgehändigt. Sie werden der Vollstreckungsleitung und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.

§ 10 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
  2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
  3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  4. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
  5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
  6. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,
  7. Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,
  8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,
  9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
  10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
  11. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining,
  12. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
  13. Arbeit,
  14. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
  15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
  16. Ausführungen, Außenbeschäftigung,
  17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
  18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
  19. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
  20. Ausgleich von Tatfolgen einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich,
  21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
  22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 13, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.

(3) Spätestens 1 Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu

  1. Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung,
  2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
  3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
  4. Beteiligung des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit und der Jugendhilfe im Strafverfahren,
  5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
  6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
  7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
  8. Vermittlung in weiterführende Betreuung und
  9. nachgehender Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

Abschnitt 3
Unterbringung, Verlegung

§ 11 Trennungsgrundsätze

(1) Jugendstrafgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.

(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendstrafgefangenen, abgewichen werden.

(3) Nach Jugendstrafrecht verurteilte Gefangene werden getrennt von Gefangenen anderer Haftarten untergebracht.

(4) Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 3 darf zum Zwecke der medizinischen Behandlung und zur Ermöglichung der Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, abgewichen werden.

§ 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Jugendstrafgefangenen im geschlossenen Vollzug werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Bei einer Gefahr für die Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Jugendstrafgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Jugendstrafgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,

  1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Jugendstrafgefangene zu befürchten ist,
  2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
  3. wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
  4. während des Diagnoseverfahrens, jedoch nicht länger als 8 Wochen.

§ 14 Wohngruppenvollzug

(1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort untergebrachten Jugendstrafgefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln.

(2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 15 Jugendstrafgefangenen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.

§ 15 Unterbringung von Müttern mit Kindern

(1) Ist das Kind einer Jugendstrafgefangenen noch nicht 3 Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

§ 16 Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(2) Die Jugendstrafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

(3) Genügen die Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie wieder im geschlossenen Vollzug untergebracht.

§ 17 Verlegung und Überstellung

(1) Die Jugendstrafgefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.

(2) Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleitung und das Jugendamt werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.

(3) Die Jugendstrafgefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde ( § 108) kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.

Abschnitt 4
Sozialtherapie, psychologische Intervention und Psychotherapie

§ 18 Sozialtherapie

(1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Jugendstrafgefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich insbesondere psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Jugendstrafgefangenen außerhalb des Vollzugs können in die Behandlung einbezogen werden.

(2) Jugendstrafgefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.

(3) Andere Jugendstrafgefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.

(4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. Ist Sicherungsverwahrung vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Strafvollzugs erwarten lässt.

(5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Jugendstrafgefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

§ 19 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie

Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer Person oder mehreren Personen durchgeführt.

Abschnitt 5
Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§ 20 Beschäftigung

(1) Die Jugendstrafgefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Im Übrigen sind die Jugendstrafgefangenen zu Arbeit, arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Es gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Anstaltsbetriebe darf die Beschäftigung nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(2) Die Beschäftigung der Jugendstrafgefangenen umfasst

  1. arbeitstherapeutische Maßnahmen ( § 21),
  2. Arbeitstraining ( § 22),
  3. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen ( § 23),
  4. Arbeit ( § 24) und
  5. ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Selbstbeschäftigung ( § 25).

§ 21 Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Jugendstrafgefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

§ 22 Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Jugendstrafgefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Arbeit nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die in der Anstalt dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Jugendstrafgefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 23 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Jugendstrafgefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, zu fördern und weiterzuentwickeln. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.

(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Jugendstrafgefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.

(3) Geeigneten Jugendstrafgefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

(4) Bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist darauf zu achten, dass die Jugendstrafgefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann.

(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

§ 24 Arbeit

Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern sowie den Haftalltag zu strukturieren, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen.

§ 25 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang ( § 40 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und überwiegende Gründe des Vollzugs nicht entgegenstehen. Die Vorschrift für Lockerungen nach § 42 gilt entsprechend.

(2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Jugendstrafgefangenen zu überweisen.

§ 26 Freistellung von der Beschäftigung

(1) Wurden die Jugendstrafgefangenen ein halbes Jahr lang beschäftigt, so können sie beanspruchen, 10 Beschäftigungstage von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Fehlzeiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Beschäftigungstagen führen zu einer Unterbrechung der Frist nach Satz 1. Eine Anrechnung von Fehlzeiten auf das Halbjahr findet nicht statt. Der Freistellungsanspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang ( § 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Beschäftigungszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Jugendstrafgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre Vergütung weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.

Abschnitt 6
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 27 Grundsatz

Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.

§ 28 Recht auf Besuch

(1) Die Jugendstrafgefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 4 Stunden im Monat. Kontakte der Jugendstrafgefangenen zu ihren minderjährigen Kindern werden besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Jugendstrafgefangenen zu berücksichtigen.

(2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung der Jugendstrafgefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Jugendstrafgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.

(4) Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Jugendstrafgefangenen geboten erscheint und die Jugendstrafgefangenen hierfür geeignet sind.

(5) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

(6) Die Anstaltsleitung kann den Jugendstrafgefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen. Die Videobesuche werden nicht auf die Regelbesuchszeit angerechnet.

§ 29 Untersagung der Besuche

Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu befürchten ist, dass Personen, die nicht Angehörige der Jugendstrafgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern,
  3. Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
  4. zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren, durch die Begegnung mit den Jugendstrafgefangenen in schädlicher Weise beeinflusst werden.

§ 30 Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen oder Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen oder Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 36 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln zur optischen Überwachung durchgeführt werden, wenn die Besucherinnen oder Besucher und die Jugendstrafgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden.

(3) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht beaufsichtigt.

(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Jugendstrafgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen ausgeht.

(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen oder Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren zur Erledigung einer die Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. § 36 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(6) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall oder allgemein die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 31 Überwachung der Gespräche

(1) Gespräche dürfen im Einzelfall akustisch überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überwachung kann durchgeführt werden, wenn die Besucherinnen oder Besucher und die Jugendstrafgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden.

(2) Gespräche mit Verteidigerinnen oder Verteidigern werden nicht überwacht.

§ 32 Telefongespräche

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Jugendstrafgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspersonen der Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Anstaltsleitung kann abweichende Regelungen treffen. Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die

  1. das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
  2. Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
  3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.

Sie hat dabei die von der Bundesnetzagentur im Telekommunikationsgesetz festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden.

§ 33 Recht auf Schriftwechsel

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 34 Untersagung des Schriftwechsels

Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert,
  3. Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
  4. zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren, durch den Schriftwechsel mit den Jugendstrafgefangenen in schädlicher Weise beeinflusst werden.

§ 35 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert und unverzüglich weitergeleitet.

(3) Die Jugendstrafgefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Jugendstrafgefangene durch Kopien zum Zwecke der Weitergabe ersetzt werden, soweit insbesondere wegen der Beschaffenheit der Originalschreiben die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Originalschreiben werden in der Habe der Jugendstrafgefangenen verwahrt.

§ 36 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen mit Verteidigerinnen oder Verteidigern sowie Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Jugendstrafgefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung von Maßnahmen nach § 97 ermächtigt, nicht vorliegt. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.

(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Jugendstrafgefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Jugendstrafgefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht.

§ 37 Anhalten von Schreiben

(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn

  1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
  4. sie die Eingliederung anderer Jugendstrafgefangener gefährden können oder
  5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Jugendstrafgefangenen auf das Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Jugendstrafgefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 38 Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Jugendstrafgefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.

§ 39 Pakete

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt. Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 48 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.

(2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.

(3) Pakete sind in Gegenwart der Jugendstrafgefangenen, an die sie adressiert sind, zu öffnen und zu durchsuchen. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 51 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Jugendstrafgefangenen zurückgesandt werden.

(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.

(5) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden.

(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 7
Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt

§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Jugendstrafgefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, insbesondere

  1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
  2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
  4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

(2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Jugendstrafgefangenen sich dem Strafvollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbraucht werden.

(3) Durch Lockerungen wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

§ 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Jugendstrafgefangenen.

(2) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 42 Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.

§ 43 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). Die Jugendstrafgefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Jugendstrafgefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.

(2) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Jugendstrafgefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(4) Jugendstrafgefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll-, Ausländer- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

Abschnitt 8
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung

§ 44 Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in weiterführende Betreuung.

(2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Das Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit ist 1 Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Jugendstrafgefangenen zu beteiligen, die nach der Entlassung voraussichtlich der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht unterstellt werden. Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unterrichtet.

(3) Den Jugendstrafgefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Haben sich die Jugendstrafgefangenen mindestens 6 Monate im Vollzug befunden, kann ihnen nach Anhörung der Vollstreckungsleitung auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu 6 Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung zwingend erforderlich ist. § 40 Absatz 2 und 4 sowie § 42 gelten entsprechend.

(4) In einem Zeitraum von 6 Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung zwingend erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Jugendstrafgefangenen sich dem Strafvollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.

§ 45 Entlassung

(1) Die Jugendstrafgefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.

(2) Sofern fürsorgerechtliche Gründe nicht entgegenstehen, können die Jugendstrafgefangenen entlassen werden, wenn das Strafende

  1. auf einen Sonnabend, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten fällt, an dem diesem Tag vorhergehenden Werktag, oder
  2. in die Zeit vom 8. Dezember bis zum 6. Januar fällt, an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag, sofern sie sich zum Entlassungszeitpunkt mindestens 3 Monate ununterbrochen im Vollzug befinden.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu 2 Tage vorverlegt werden, wenn die Jugendstrafgefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.

(4) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

§ 46 Nachgehende Betreuung

Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten 6 Monate nach der Entlassung beschränkt.

§ 47 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Jugendstrafgefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn deren Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.

(2) Gegen die in der Anstalt gemäß Absatz 1 untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

Abschnitt 9
Grundversorgung und Freizeit

§ 48 Einbringen von Gegenständen

(1) Gegenstände dürfen durch oder für die Jugendstrafgefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

(2) Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln im geschlossenen Vollzug ist nicht gestattet. Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 49 Gewahrsam von Gegenständen

(1) Die Jugendstrafgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.

(2) Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Jugendstrafgefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen. Die Anstalt kann Abgabe und Annahme dieser Gegenstände und den Gewahrsam daran von ihrer Zustimmung abhängig machen.

§ 50 Ausstattung des Haftraums

Die Jugendstrafgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, sind auszuschließen oder aus dem Haftraum zu entfernen.

§ 51 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Jugendstrafgefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

(2) Den Jugendstrafgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. Die Kostenregelung des § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Jugendstrafgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes entsprechend.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 52 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

(1) Die Jugendstrafgefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Jugendstrafgefangenen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

(2) Die Jugendstrafgefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Jugendstrafgefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 53 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn feststeht, dass sie keine unzulässigen Gegenstände enthalten und wenn sie die Übersichtlichkeit des Haftraums nicht behindern oder in anderer Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels nicht gefährden. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten der Jugendstrafgefangenen veranlasst. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. § 38 bleibt unberührt.

(3) Die Jugendstrafgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendstrafgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

§ 54 Kleidung

(1) Die Jugendstrafgefangenen tragen Anstaltskleidung.

(2) Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Jugendstrafgefangenen auf ihre Kosten durch Vermittlung der Anstalt zu sorgen.

§ 55 Verpflegung und Einkauf

(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendstrafgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.

(3) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann den Jugendstrafgefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie die Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern oder Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

§ 56 Freizeit

(1) Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Dies gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.

(2) Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Er kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. Den Jugendstrafgefangenen soll eine sportliche Betätigung von mindestens 2 Stunden wöchentlich ermöglicht werden.

(3) Die Jugendstrafgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

Abschnitt 10
Vergütung, Gelder der Jugendstrafgefangenen und Kosten

§ 57 Vergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 10 Absatz 1 Nummer 11,
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 12 oder
  3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 10 Absatz 1 Nummer 13.

(2) Jugendstrafgefangene, die während der Beschäftigungszeit an Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Maßnahmen, die Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind, teilnehmen und zu diesem Zweck von ihrer Beschäftigung freigestellt werden, erhalten ihre Vergütung fort.

(3) Der Bemessung der Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist ein Zweihundertfünfzigstel der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(4) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Jugendstrafgefangenen gestuft. Sie beträgt

  1. 75 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1,
  2. 88 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2,
  3. 100 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und
  4. 112 Prozent der Eckvergütung für Tätigkeiten, die eine Ausbildung oder vergleichbare Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.

(5) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen, Vergütungsstufen und etwaiger Zulagen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Soweit Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der Vergütung ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Jugendstrafgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmende erhielten.

(7) Die Höhe der Vergütung ist den Jugendstrafgefangenen in Textform bekannt zu geben.

(8) Die Jugendstrafgefangenen, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

(9) Unabhängig von einer Freistellung von der Beschäftigung nach § 26 Absatz 1 erhalten Jugendstrafgefangene für jeweils 1 Monat zusammenhängender Ausübung einer Beschäftigung nach § 20 Absatz 2 eine Freistellung von 1 Werktag. Durch Zeiten, in denen Jugendstrafgefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Zeiträume von weniger als 1 Monat bleiben unberücksichtigt. Nehmen die Jugendstrafgefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 Satz 4 ist ausgeschlossen,

  1. bei Jugendstrafgefangenen, bei denen Sicherungsverwahrung vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
  2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  3. wenn dies von der Vollstreckungsleitung angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Jugendstrafgefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  4. wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
  5. wenn die Jugendstrafgefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Jugendstrafgefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich einen Tagessatz nach Absatz 3 Satz 2 für jeden nicht anrechenbaren Freistellungstag. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Jugendstrafgefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils 10 Jahren Jugend- oder Freiheitsstrafe zum Eigengeld ( § 60) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 58 Zwecke der Vergütung

Die Vergütung nach § 57 Absatz 1 dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Befähigung der Jugendstrafgefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. Die Vergütung ermöglicht den Jugendstrafgefangenen insbesondere das Ansparen eines angemessenen Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

§ 59 Ausfallentschädigung

Soweit die Jugendstrafgefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer nach § 57 Absatz 1 zu vergütenden Tätigkeit gehindert sind, soll ihnen für jeden vollen entgangenen Beschäftigungstag eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Taschengeldes nach § 61 Absatz 3 gezahlt werden. § 61 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 60 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Jugendstrafgefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Resozialisierungsgeld oder Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Jugendstrafgefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 53 Absatz 2, § 63, § 64 und § 65 bleiben unberührt.

§ 61 Taschengeld

(1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Jugendstrafgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld ( § 63) und Eigengeld ( § 60) ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nach Satz 2 bleiben zweckgebundene Einzahlungen nach § 64 unberücksichtigt.

(2) Jugendstrafgefangene gelten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie innerhalb der letzten 3 Monate eine ihnen angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Beschäftigung verschuldet verloren haben.

(3) Das Taschengeld beträgt 12 Prozent der Eckvergütung ( § 57 Absatz 3). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 62 Konten, Bargeld

(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Eigengeld-, Hausgeld- und Resozialisierungsgeldkonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

§ 63 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus 35 Prozent der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.

(2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld ( § 60) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 64 Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 65 Resozialisierungsgeld

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Jugendstrafgefangenen, die einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung ( § 25 Absatz 1) nachgehen, ist einmalig ein Resozialisierungsgeld zu bilden.

(2) Bis zum Erreichen des Maximalbetrages nach Absatz 4 werden hierfür monatlich 25 Prozent der in diesem Gesetz geregelten Vergütung angespart.

(3) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, ist stattdessen eine angemessene monatliche Sparrate festzusetzen.

(4) Die angemessene Höhe des Resozialisierungsgeldes soll das Vierfache der nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten monatlichen Regelsätze nicht überschreiten. Nach Erreichen der Höchstgrenze fällt der monatliche Sparanteil der Vergütung dem Eigengeld ( § 60) zu. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Das Resozialisierungsgeld dient der Vorbereitung der Entlassung und der Erleichterung der Wiedereingliederung der Jugendstrafgefangenen. Es kann für Zwecke der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen genutzt werden. Die Jugendstrafgefangenen können bereits vor der Entlassung über das Resozialisierungsgeld verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Etwaige Guthaben zum Zeitpunkt der Entlassung sind an den Jugendstrafgefangenen auszuzahlen. § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen kann das Resozialisierungsgeld bei der Entlassung in die Freiheit den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden, sofern dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet wird.

§ 66 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung

(1) Die Anstalt erhebt von Jugendstrafgefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag. Von Jugendstrafgefangenen, die sich selbst beschäftigen, kann der Haftkostenbeitrag monatlich im Voraus ganz oder teilweise gefordert werden. Vergütungen nach diesem Gesetz bleiben unberücksichtigt. Den Jugendstrafgefangenen muss täglich der Mindesttagessatz gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 verbleiben. Von der Geltendmachung des Anspruchs auf den Haftkostenbeitrag ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Jugendstrafgefangenen hierdurch gefährdet würde.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.

(3) Die Jugendstrafgefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.

Abschnitt 11
Gesundheitsfürsorge

§ 67 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des all gemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen und die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

(2) An den Kosten für Leistungen nach Absatz 1 können die Jugendstrafgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Jugendstrafgefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.

(3) Erhalten Jugendstrafgefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer schuldhaften Selbstverletzung oder Selbstschädigung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen, gefährdet würde.

§ 68 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang

(1) Medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Jugendstrafgefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt, einem Vollzugskrankenhaus oder außerhalb des Vollzugs. § 17 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.

(2) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Jugendstrafgefangenen unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.

(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Jugendstrafgefangenen gegen Dritte infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Jugendstrafgefangenen Leistungen nach § 67 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, insbesondere, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.

§ 69 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 70 Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die Jugendstrafgefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Jugendstrafgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. Sie können an den Kosten für Hygienemaßnahmen angemessen beteiligt werden.

(2) Den Jugendstrafgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

§ 71 Krankenbehandlung während Lockerungen

(1) Während Lockerungen haben die Jugendstrafgefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Jugendstrafgefangenen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Jugendstrafgefangenen krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind, zur Abwendung

  1. einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Jugendstrafgefangenen oder
  2. einer von ihnen infolge ihrer Krankheit ausgehenden gegenwärtigen Lebensgefahr oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  1. die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren geeignet und erforderlich sind,
  2. mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
  3. der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
  4. Art und Dauer der Maßnahmen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden,
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt,
  6. vor Beginn der beabsichtigen Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Jugendstrafgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erhalten,
  7. die Jugendstrafgefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden und
  8. den Jugendstrafgefangenen nach Scheitern der Gespräche nach Nummer 6 die Beantragung der gerichtlichen Zustimmung zur Anordnung einer Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 nebst der Möglichkeit der Durchführung dieser Maßnahme angekündigt worden ist.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Dabei werden festgehalten:

  1. die Gründe für die Anordnung,
  2. ihr Zwangscharakter,
  3. die Art und Weise ihrer Durchführung,
  4. die ärztliche Überwachung der Wirksamkeit,
  5. die Einzelheiten der ärztlichen Zustimmungsbemühungen und Aufklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sowie der Ankündigung nach Absatz 2 Nummer 8 sowie
  6. sonstige im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen bedeutsame Erklärungen der Jugendstrafgefangenen, insbesondere auch mit freiem Willen erklärte Zustimmungen gemäß Absatz 2 Nummer 6.

(4) Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung. Die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen.

(5) Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Jugendstrafgefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen.

§ 73 Benachrichtigungspflicht

Erkranken Jugendstrafgefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, benachrichtigt. Dem Wunsch der Jugendstrafgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 12
Religionsausübung

§ 74 Seelsorge

Den Jugendstrafgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

§ 75 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jugendstrafgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 76 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 52 Absatz 2, § 74 und § 75 entsprechend.

Abschnitt 13
Sicherheit und Ordnung

§ 77 Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendstrafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Jugendstrafgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 78 Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Jugendstrafgefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Jugendstrafgefangenen sollen zu einvernehmlicher Streitbeilegung befähigt werden.

(2) Die Jugendstrafgefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die Jugendstrafgefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Jugendstrafgefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 79 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Jugendstrafgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Bei der Durchsuchung der Hafträume dürfen Jugendstrafgefangene nicht zugegen sein. Die Durchsuchung der Jugendstrafgefangenen darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen sowie der Belange der betroffenen Bediensteten von Satz 3 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Jugendstrafgefangene, deren amtlicher Personenstandeintrag "divers" ist oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum, andere Jugendstrafgefangene dürfen nicht anwesend sein. Während der Entkleidung dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts zugegen sein. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Die Entkleidung erfolgt regelmäßig in 2 Phasen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Jugendstrafgefangenen in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 80 Sichere Unterbringung

Jugendstrafgefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, insbesondere, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Jugendstrafgefangenen eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellen. Die Unterrichtungspflichten und Vorbehaltsrechte gemäß § 17 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 81 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind vorbehaltlich der Zustimmung der Personensorgeberechtigten Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Jugendstrafgefangenen dabei entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrunde liegenden Maßnahme verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(2) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Jugendstrafgefangenen auferlegt werden.

§ 82 Festnahmerecht

Jugendstrafgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.

§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Jugendstrafgefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. Beobachtung der Jugendstrafgefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. Trennung von allen anderen Jugendstrafgefangenen (Absonderung),
  4. Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. Fesselung und die Fixierung.

(3) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sind ferner zulässig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes von Jugendstrafgefangenen eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Jugendstrafgefangenen oder anderer Menschen zu besorgen ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(5) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendstrafgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Jugendstrafgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(7) Die Fesselung mindestens sämtlicher Gliedmaßen mittels spezieller Gurtsysteme oder anderer geeigneter Vorrichtungen an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, (Fixierung) ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(8) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Jugendstrafgefangenen auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

§ 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(2) Werden die Jugendstrafgefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 83 Absatz 7, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Sofern nicht die in Satz 3 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Jugendstrafgefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.

(5) Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Jugendstrafgefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen.

(7) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 3 Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von 12 Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(8) Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Jugendstrafgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Jugendstrafgefangenen fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind.

§ 85 Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Jugendstrafgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, werden sie alsbald und in der Folge möglichst täglich durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgesucht. Während einer Fixierung ist eine Ärztin oder ein Arzt unverzüglich herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.

(2) Solange die Jugendstrafgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind, ist die Ärztin oder der Arzt regelmäßig zu hören.

§ 86 Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Jugendstrafgefangenen können verpflichtet werden, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Jugendstrafgefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den monatlichen Taschengeldsatz nach § 61 Absatz 3 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der Forderung nach Absatz 1 ist abzusehen, soweit hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung behindert würde.

Abschnitt 14
Unmittelbarer Zwang

§ 87 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.

(4) Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.

(5) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

§ 88 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Soweit es zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete gegen Jugendstrafgefangene unmittelbaren Zwang anwenden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendstrafgefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(6) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 89 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 90 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Straftat zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 91 Schusswaffengebrauch

(1) Innerhalb der Anstalt ist der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Aus- und Vorführungen sowie bei Gefangenentransporten und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 von den dazu bestimmten Bediensteten gebraucht werden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Der Gebrauch gegen Personen ist nur mit dem Ziel, diese angriffs- und fluchtunfähig zu machen, und nur dann zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Die Pflicht zur Androhung entfällt, wenn der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Jugendstrafgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei ( § 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet auf minderjährige Jugendstrafgefangene keine Anwendung.

(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Jugendstrafgefangene gewaltsam zu befreien.

Abschnitt 15
Disziplinarmaßnahmen

§ 92 Erzieherische Maßnahmen

(1) Verstöße der Jugendstrafgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendstrafgefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Erteilung von Weisungen und Auflagen,
  2. Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und
  3. Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer von 1 Woche.

(2) Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.

(3) Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.

§ 93 Disziplinarmaßnahmen

(1) Soweit andere Formen der Konfliktregelung oder eine Verwarnung nicht ausreichen, können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Jugendstrafgefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  2. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
  5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen,
  7. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
  8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

  1. Verweis,
  2. Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs oder anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik bis zu 2 Monaten,
  3. Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu 2 Monaten,
  4. Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu 2 Monaten,
  5. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs gemäß § 55 bis zu 2 Monaten,
  6. Kürzung der Ausbildungsbeihilfe um bis zu 10 Prozent oder des Arbeitsentgelts um bis zu 20 Prozent für bis zu 2 Monaten,
  7. Entzug der zugewiesenen Beschäftigung bis zu 2 Wochen und
  8. Arrest bis zu 10 Tagen.

(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

§ 94 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Jugendstrafgefangenen die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.

(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Resozialisierungsgeld hinzuzurechnen.

(4) Für die Dauer des Arrests werden die betroffenen Jugendstrafgefangenen getrennt von anderen Jugendstrafgefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Jugendstrafgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raums, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.

§ 95 Disziplinarbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet.

(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Jugendstrafgefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 94 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 96 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Jugendstrafgefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden, und sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgehalten, in der insbesondere auch die Einlassung der Jugendstrafgefangenen vermerkt wird.

(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib im Haftraum in Betracht. Erfüllen die Jugendstrafgefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.

(3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

(4) Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Die Jugendstrafgefangenen erhalten Gelegenheit, sich dieser gegenüber zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Jugendstrafgefangenen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist zusätzlich eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.

(5) Die Entscheidung über die Anordnung der Disziplinarmaßnahme wird den Jugendstrafgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

(6) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Während des Arrests stehen die Jugendstrafgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Jugendstrafgefangenen gefährdet würde.

Abschnitt 16
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§ 97 Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den folgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener
    Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen erheblich überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um insbesondere die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

§ 98 Beschwerderecht

(1) Die Jugendstrafgefangenen erhalten Gelegenheit, sich in allen sie selbst betreffenden Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.

(2) Besichtigen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Jugendstrafgefangenen sich mit den sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Abschnitt 17
Kriminologische Forschung

§ 99 Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die Jugendstrafgefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden.

Abschnitt 18
Aufbau und Organisation der Anstalten

§ 100 Jugendstrafvollzugsanstalten

(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten oder Teilanstalten (Anstalt) vollzogen.

(2) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalt werden an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzugs nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie den besonderen Bedürfnissen der Jugendstrafgefangenen ausgerichtet.

(3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für sozialtherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie für Arbeit vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

(4) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.

(5) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihrem Personal übertragen werden.

§ 101 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Jugendstrafgefangenen gewährleistet ist. § 100 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.

(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Jugendstrafgefangenen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 102 Anstaltsleitung

(1) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die hauptamtliche Anstaltsleitung darf nur Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt übertragen werden.

§ 103 Personal

(1) Für die Betreuung von Jugendstrafgefangenen ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

(2) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, dessen Aufgaben zu erfüllen.

§ 104 Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium durch die jeweilige Religionsgemeinschaft im Haupt- oder Nebenamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.

§ 105 Medizinische Versorgung

(1) Die medizinische Versorgung ist sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 106 Interessenvertretung der Jugendstrafgefangenen

Den Jugendstrafgefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.

§ 107 Hausordnung

Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Abschnitt 19
Aufsicht, Beirat

§ 108 Aufsichtsbehörde

Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).

§ 109 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.

§ 110 Beirat, Verordnungsermächtigung

(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bestellung des Beirats, seine Amtsdauer und die wesentlichen Punkte seiner Tätigkeit sowie die Anzahl und Entschädigung seiner Mitglieder zu regeln.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Jugendstrafgefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.

(3) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Jugendstrafgefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Jugendstrafgefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind außerhalb ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihrer Natur nach vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Namen und Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 20
Einschränkung von Grundrechten

§ 111 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


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