KV-DVO - Hinweise zur Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. Juli 2012 (AmtsBl. vom 06.08.2012 S. 606)
Am 10. Mai 2012 ist die neue Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung ( KV-DVO) (GVOBl. M-V S. 133) in Kraft getreten.
Zur Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Umstellung auf die neue Rechtslage in der kommunalen und rechtsaufsichtlichen Praxis werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:
Die durch § 167 Absatz 2 KV M-V neu ermöglichte Verwaltungsgemeinschaft zwischen großen kreisangehörigen Städten und Landkreisen weist gegenüber sonstigen Verwaltungsgemeinschaften die Besonderheit auf, dass eine nicht nur örtlich, sondern auch sachlich unzuständige Behörde (Oberbürgermeister) mit dem Vollzug von Verwaltungsaufgaben betraut werden kann.
Da diese Behörde demzufolge nur für einen Verwaltungsträger tätig wird (Landkreis), bedarf es einer speziellen Regelung zum Schriftkopf, die in Absatz 1 Nummer 6 getroffen wurde.
2. zu § 3 (Formen der öffentlichen Bekanntmachung)
Das Anführen der neuen Sätze 3 und 4 in Absatz 2 gewährleistet für die Bürger den Zugang zu Druckexemplaren von Satzungen unabhängig von deren Bekanntmachungsform, während dies bisher nur für im Internet bekannt gemachte Satzungen galt.
Zudem wurde diese Möglichkeit auch auf außer Kraft getretene Satzungen erweitert, da auch diese zur rechtlichen Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten relevant sein können.
Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 ("nach Absatz 1") stellt klar, dass auch für Fälle höherer Gewalt durch die Hauptsatzung nur Bekanntmachungsformen normiert werden dürfen, die in Absatz 1 vorgesehen sind.
Die Streichung von Absatz 2 Satz 3 dient der Deregulierung.
Die Darlegung der Gründe des öffentlichen Wohls ergibt sich bereits aus der verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflicht zur Begründung eines Verwaltungsaktes und zur pflichtgemäßen Ermessensausübung.
Die Ergänzung in Absatz 4 trägt dem in der Praxis auftretenden Regelungsbedürfnis hinsichtlich nachträglicher Abweichungen von Festlegungen des Gebietsänderungsvertrages Rechnung.
Die getroffene Regelung orientiert sich an dem aus dem Zivilrecht stammenden Rechtsgedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
In Ermangelung einer Übergangsvorschrift gilt Satz 2 2. Halbsatz auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift geschlossen wurden.
Allerdings bleibt die Möglichkeit eröffnet, dass die Vertretung des Ortsteils auf die Einhaltung des Vertrages vor dem Verwaltungsgericht klagen kann, sodass die Neuregelung nicht zu einer - gerade in Altfällen bedenklichen - Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führt. Inhaltlich wird ein Abweichen von vertraglichen Vereinbarungen nur in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Festhalten am Vertrag zu schlechterdings nicht zu vertretenden Nachteilen führen würde. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Weiterbetrieb einer Einrichtung vollkommen unwirtschaftlich wäre oder einen Haushaltsausgleich der Gemeinde selbst unter Nutzung sonstiger Einsparmöglichkeiten unmöglich machen würde. Sofern im Einvernehmen mit der Vertretung des Ortsteils eine Abweichung erfolgen soll, bedarf es der Einhaltung dieser strengen Voraussetzungen nicht.
Der neu aufgenommene Absatz 8 ermöglicht es fusionierenden Gemeinden, bei Gemeindeneubildungen Bürgerentscheide - z.B. zum Namen der neuen Gemeinde -bereits vor Inkrafttreten der Gebietsänderung durchzuführen.
Damit wird erreicht, dass die neue Gemeinde bereits vom ersten Tag ihrer Existenz an über einen Namen verfügt. Die zwingende Aufnahme des Gegenstandes des Bürgerentscheides gewährleistet eine Einbeziehung der für die Genehmigung des Vertrages zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Festlegung der verantwortlichen Gemeinde stellt rechtlich einen Vertrag nach §§ 165/ 167 KV M-V dar.
Eine entsprechende Regelung zur vorzeitigen Durchführung auch von Wahlen scheitert an der hierfür nicht ausreichenden Verordnungsermächtigung.
Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass zu einem nach § 20 KV M-V gegebenenfalls erforderlichen Kostendeckungsvorschlag auch eine Aussage zur Kostenhöhe der Maßnahme gehört. Gerade bei kassatorischen Bürgerbegehren können sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens aber faktisch nicht ohne Unterstützung der Gemeinde einen Überblick darüber verschaffen, welche Kosten durch die Aufgabe des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens entstehen.
Der konkretisierte Beratungsanspruch verringert insofern das Risiko, dass das Bürgerbegehren an einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag scheitert.
Die Ergänzung von Absatz 1 sorgt in der Frage der Zulässigkeit eines Nachreichens von Unterschriften in der Zeit nach Einreichen des Bürgerbegehrens für Rechtssicherheit.
Der Zeitpunkt, ab dem ein Nachreichen nicht mehr möglich ist, ist so gewählt, dass durch ein Nachreichen keine Verschiebung der geplanten Sitzung der Gemeindevertretung, in der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, erzwungen werden kann.
Zudem bleibt die gesetzliche Fristbestimmung für kassatorische Bürgerbegehren nach § 20 Absatz 4 KV M-V gewährleistet.
Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird den Gemeinden eine größere Wahlfreiheit hinsichtlich der Durchführung von Bürgerentscheiden eingeräumt. Mit der künftig bestehenden Möglichkeit einer reinen Briefabstimmung kann somit u. U. der organisatorische Aufwand (Abstimmungslokale) verringert und die Abstimmungsbeteiligung durch das für die Bürger bequeme Verfahren erhöht werden.
Der neue Absatz 5 schließt für die Bildung und Aufgaben der Abstimmungsleitung die bestehende Regelungslücke durch den Rückgriff auf wahlrechtliche Vorschriften.
Der neue Absatz 6 trifft bisher fehlende Regelungen, welche Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangen, wenn ein Bürgerentscheid mit einer Wahl zusammengelegt wird.
Da der Bürgerentscheid zur Abberufung des Bürgermeisters den entgegengesetzten Akt zur Wahl darstellt, wurde diese spezielle Briefabstimmung, die unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift, durch den Verweis auf die Briefwahl denselben Sicherheitsanforderungen unterzogen wie die Wahl. Damit wird der in diesem Fall gebotene größtmögliche Schutz vor Manipulation gewährleistet.
Für alle anderen Bürgerentscheide kann es der Einschätzung der Gemeinde überlassen bleiben, welche Sicherheitsvorkehrungen sie über die Regelungen des § 18 Absatz 1 (Identifizierung der Stimmberechtigten; Stimmabgabevermerk im Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten; Öffentlichkeit) hinaus treffen will.
Dabei sind mindestens einfache Vorkehrungen gegen Mehrfachteilnahme wie Aufdruck eines Dienstsiegels auf die Abstimmungs-Stimmzettel oder Benutzung eines gefärbten Papiers oder vergleichbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Mehrfachteilnahme mithilfe kopierter Stimmzettel erkennbar zu machen und damit nach Möglichkeit zu verhindern.
8. zu § 19 (Zuwendungen von Haushaltsmitteln an Fraktionen)
Die Ergänzung in Absatz 6 stellt klar, dass sich Fraktionen mit dem Ablauf der Wahlperiode auflösen.
9. zu § 20 (Geltung für Landkieise, Ämter und Zweckverbände)
Absatz 1 erfasst alle Fälle, in denen das Bedürfnis nach einer Auseinandersetzung entstehen kann, weil nicht komplette Ämter zusammengeschlossen werden, sämtliche Gemeinden eines Amtes eine amtsfreie Gemeinde bilden oder aber geschlossen in eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde eingemeindet werden.
Damit wird klargestellt, dass an einer nach § 125 Absatz 7 KV M-V erfolgenden Auseinandersetzung nicht nur Ämter, sondern auch amtsfreie Gemeinden beteiligt sein können.
Absatz 2 verdeutlicht den aus zwei Teilen bestehenden Sinn und Zweck der Auseinandersetzung, nämlich zum einen die Auflösung der Gemeinsamkeit an Rechten und Pflichten und zum anderen eine angemessene Verteilung der Rechte und Pflichten, mit der vermieden wird, dass allein das geänderte Amt oder der Gesamtrechtsnachfolger eines aufgelösten Amtes die Folgen der Änderung oder Auflösung des Amtes zu tragen hat.
Absatz 3 betont den Vorrang einer in kommunaler Selbstverantwortung getroffenen Vereinbarung gegenüber inhaltlich gestaltenden Festlegungen der Rechtsaufsichtsbehörde. Die erford Mich werdende Aufteilung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse auf die verschiedenen Rechtsträger kann durch den Verwaltungsakt der Rechtsaufsichtsbehörde nicht in jedem Fall in dem sich rechnerisch nach der Einwohnerzahl ergebenden Umfang gewährleistet werden, weil die dafür abzuschließenden Arbeitsverträge auf Seiten der Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossen werden.
Daher ist die Rechtsaufsichtsbehörde darauf beschränkt, abstrakt vorzugeben, wie viele Mitarbeiter von den einzelnen Rechtsträgern übernommen werden sollen.
Wird diese Vorgabe nicht erreicht, verbleibt nur die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs.
Der hierfür vorgegebene Betrag von 50.000 Euro geht vereinfachend von der Annahme aus, dass ein bei dem Amt bzw. dessen Rechtsnachfolger verbleibender Personalüberhang durchschnittlich in ein bis zwei Jahren abgebaut werden kann (durch Altersfluktuation, Aufhebungsverträge oder betriebsbedingte Kündigungen). Deshalb erscheint es angemessen, den finanziellen Ausgleich an der Höhe eines durchschnittlichen Jahresbruttogehalts zu orientieren, wobei es den Rechtsträgern frei steht, Abweichendes zu vereinbaren.
Absatz 4 ermöglicht es der Rechtsaufsichtsbehörde, zur Wertermittlung Gutachten einzuholen, deren Kosten durch die Rechtsträger zu tragen sind.
Die Auferlegung dieser Kosten ist gerechtfertigt, weil die Rechtsträger es durch Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung in der Hand hätten, die eine Wertermittlung erst erforderlich machende Auseinandersetzungsregelung der Rechtsaufsichtsbehörde entbehrlich zu machen.