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MedienG M-V - Mediengesetz
Mediengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. März 2026
(GVOBl. Nr. 9 vom 30.03.2026 S. 158)
Gl.-Nr.: 2251-96
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
(3) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen in Abschnitt 2 die Bestimmungen des § 1 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit den Regelungen in den Abschnitten 2 und 4 des Medienstaatsvertrages.
(4) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulassung ab Eingang der Anzeige bei der Landesanstalt begrenzt wird.
(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Medienstaatsvertrages finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Privater Rundfunk
§ 3 Aufgabe
(1) Rundfunkprogramme im Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil der dualen Rundfunkordnung zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine gesellschaftliche Aufgabe, dass sie Informationen beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme und Programmzulieferung durch Dritte sowie die gemeinsame Nutzung technischer Infrastrukturen abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 19 bleibt unberührt.
§ 4 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages
Für den privaten Rundfunk gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 4 bis 16 des Medienstaatsvertrages. § 73 des Medienstaatsvertrages und § 24 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugendschutz im Rundfunk gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die Landesanstalt bei der Kommission für Jugendmedienschutz einen Antrag auf gutachterliche Befassung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.
(3) Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
§ 6 Programmverantwortung
(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Landesanstalt Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programmes jede einzelne verantwortlich ist.
(2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 17 Absatz 1 erfüllt.
(3) Die Landesanstalt teilt auf Verlangen Namen und Kontaktdaten des Rundfunkveranstalters oder Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des für den Inhalt des Programmes Verantwortlichen mit.
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrechte
(1) Alle Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung, einer Audiodatei oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung, die Audiodatei oder der Film verfügbar zu halten oder deren Wiederbeschaffung sicherzustellen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1, die Aufzeichnungen der Sendungen verfügbar zu halten endet nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann ferner anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als drei Monate verfügbar zu halten sind.
(4) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 jederzeit Aufzeichnungen, Audiodateien und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen.
(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen oder ihren Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 Einsicht in die jeweilige Aufzeichnung, die Audiodatei oder den Film verlangen. Auf Verlangen sind ihr oder ihm gegen Erstattung der Selbstkosten des Rundfunkveranstalters Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung, der Audiodatei oder dem Film zu übersenden.
§ 8 Beschwerderecht
Beschwerden, mit denen eine Person einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung ihrer Rechte geltend macht, sind an die Landesanstalt zu richten. Die Landesanstalt hat der die Beschwerde führenden Person mitzuteilen, ob und in welcher Weise sie tätig geworden ist.
§ 9 Gegendarstellung
(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der beanstandeten Sendung schriftlich verlangt werden und von der betroffenen Person, Gruppe oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich in der entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu einer gleichwertigen Sendezeit ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Kosten der Gegendarstellung trägt der Rundfunkveranstalter.
(4) Verweigert der Rundfunkveranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung, ist der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dabei finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Beiträge über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Landkreise und der Gemeinden sowie der Gerichte.
§ 10 Besondere Sendezeiten
(1) Rundfunkveranstalter eines landesweiten Vollprogrammes können Parteien und Vereinigungen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, für die in Mecklenburg-Vorpommern ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag entsprechend § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einräumen. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen.
(2) Bei Wahlen auf Gemeinde- oder Landkreisebene gilt Absatz 1 für Rundfunkveranstalter, die lokal oder regional Rundfunkwerbung verbreiten, entsprechend, mit der Maßgabe, dass Sendezeiten und -plätze nur solchen Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und -bewerbern einzuräumen sind, die zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet zugelassen sind.
(3) Von dem Rundfunkveranstalter eines landesweiten Vollprogramms sind der Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte und verbreitete Religionsgemeinschaften können angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
(5) Bei der Einräumung von Sendezeiten nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Rundfunkveranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 11 Verlautbarungen
Rundfunkveranstalter landesweit ausgerichteter Programme haben der Bundes- und der Landesregierung, regional oder lokal ausgerichtete Programme den Landrätinnen und Landräten oder den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern kreisfreier Städte für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Für den Inhalt und die Gestaltung der Verlautbarung ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die entsprechende Sendezeit eingeräumt worden ist. Der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
Unterabschnitt 2
Telemedien
§ 12 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages
Für Telemedien gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 17 bis 24 des Medienstaatsvertrages.
§ 13 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugendschutz in Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die Landesanstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz stellen. Ist der Anbieter eines nicht länderübergreifenden Telemedienangebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
Unterabschnitt 1
Anforderungen
§ 14 Programmgrundsätze
(1) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Rundfunkprogrammen und in ihren Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und dürfen sich in diesen nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten.
(2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit Deutschlands und die internationale Verständigung fördern. Sie sollen ferner auf ein diskriminierungsfreies Miteinander aller Bevölkerungsschichten und -gruppen unter besonderer Beachtung der Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter hinwirken und dazu einen Beitrag leisten. Die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer ist zu stärken. Die niederdeutsche Sprache soll im angemessenen Umfang Berücksichtigung finden.
(3) Die Rundfunkveranstalter haben jeweils in ihrem Programm sicherzustellen, dass für jede Programmart die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem jeweiligen Sendegebiet angemessen zu Wort kommen. Hörfunk-Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, haben zur regionalen Berichterstattung beizutragen.
(4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
§ 15 Barrierefreiheit
Alle Rundfunkveranstalter sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten die Belange von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Programmangebote, berücksichtigen.
Unterabschnitt 2
Zulassung
§ 16 Zulassungsgrundsatz, Inhalt und Übertragbarkeit der Zulassung
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten will, bedarf der Zulassung durch die Landesanstalt.
(2) Die Zulassung wird erteilt für
(3) Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Ausnahmsweise kann auf Antrag eine kürzere Geltungsdauer eingeräumt werden, wenn hierdurch für die Rundfunkversorgung des Landes keine Nachteile entstehen. Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils zehn Jahre ist zulässig, wenn Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Landesanstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungs- und Angebotsvielfalt sowie der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
(5) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die Vorschriften der §§ 10 und 11 keine Anwendung. Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.
(6) Jeder Rundfunkveranstalter muss gemäß der ihm aufgrund dieses Gesetzes erteilten Zulassung innerhalb der ihm gesetzten Frist die Programmveranstaltung aufnehmen und mit dem Sendernetzbetreiber oder Kabelnetzbetreiber die für die Verbreitung notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nicht rechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
§ 18 Rundfunkprogramme bei örtlichen Veranstaltungen
(1) Öffentlich verbreitete Rundfunkprogramme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung (Veranstaltungsrundfunk) sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Landesanstalt durch den Rundfunkveranstalter anzuzeigen. Die Landesanstalt kann vom Zulassungserfordernis nach § 16 Absatz 1 unter entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 5 Satz 2 absehen.
(2) Die Zulassung darf für dieselbe Veranstaltung nur einmalig und nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet sowie längstens für die Dauer der Veranstaltung, höchstens für einen Monat, erteilt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Landesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 von dem Zulassungserfordernis absieht.
§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Rundfunkveranstalter dürfen mit analoger Übertragungstechnik nur je zwei Hörfunkprogramme sowie ein Fernsehvollprogramm und ein Fernsehspartenprogramm veranstalten. Rundfunkveranstalter dürfen mit digitaler Übertragungstechnik eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten und verbreiten, es sei denn, dass dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit der betreffende Rundfunkveranstalter einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung hat. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 64 bis 66 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(3) Die Landesanstalt kann von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
§ 20 Verfahren, Mitwirkungspflicht und Ermittlungsbefugnisse
(1) Antragsteller haben gegenüber der Landesanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags, insbesondere aufgrund der Bestimmungen der §§ 16 bis 18, erforderlich sind. Die §§ 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung, soweit diese Regelung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) Abweichend von § 55 Absatz 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, sind die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen verpflichtet, jede geplante Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung vor ihrem Vollzug schriftlich der Landesanstalt mitzuteilen. Für geringfügige Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen kann die Landesanstalt Ausnahmen vorsehen. Unvorhersehbare Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 21 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 17 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 missachtet wurde und innerhalb eines von der Landesanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn
(3) Die Zulassung eines Veranstalters kann widerrufen werden, wenn die Verwaltungsgebühr nach § 55 Absatz 2 nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides entrichtet wird.
(4) Ein Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Unterabschnitt 3
Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 22 Finanzierung
Für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 69 des Medienstaatsvertrages.
§ 23 Werbung, Sponsoring, Teleshopping
(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 8 bis 10 sowie 70, 71 und 117 des Medienstaatsvertrages. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.
(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 finden die § 8 Absatz 4 Satz 2, 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
§ 24 Anwendung der besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages
Für die einzelnen Telemedien gelten die besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, insbesondere:
Abschnitt 5
Rundfunktechnik, Übertragungskapazitäten,
Weiterverbreitung
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten, Satzungsermächtigung
§ 25 Zuständigkeiten
(1) Die Landesanstalt ist die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die
(2) Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten die §§ 101, 102 und 105 bis 108 des Medienstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 101 des Medienstaatsvertrages beratend tätig.
§ 26 Satzungen, Richtlinien
Die Landesanstalt kann Näheres zu den nachfolgenden Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 durch Satzungen oder Richtlinien regeln, soweit ihr hierfür ein Ausgestaltungsspielraum eingeräumt ist. § 27 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2
Zuordnung terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 27 Feststellung und Zuordnung analoger
Übertragungskapazitäten
(1) Rundfunkveranstalter und Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder Medienplattformen können der Landesanstalt ihren terrestrischen, drahtlosen Versorgungsbedarf melden. Dabei sind zur Beschreibung der Übertragungskapazität insbesondere das Verbreitungsgebiet und der zu erreichende Abdeckungsgrad anzugeben. Daneben kann die Landesanstalt eigenständig Versorgungsbedarfe ermitteln und feststellen.
(2) Die Landesanstalt meldet den Bedarf für Übertragungskapazitäten an die Bundesnetzagentur. Bejaht diese nach entsprechender Prüfung die telekommunikationsrechtliche Umsetzbarkeit des gemeldeten Versorgungsbereichs, ordnet die Landesanstalt in einem Nutzungsplan diese Übertragungskapazitäten entsprechend den angemeldeten oder festgestellten Versorgungsbedarfen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu. Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan als Satzung.
(3) Bei der Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Bei der Entscheidung über die Zuordnung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt.
(4) Ergeben sich für einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgestellten Nutzungsplan nachträglich technische Veränderungen, werden neue Versorgungsbedarfe gemeldet, entfallen bestehende Versorgungsbedarfe oder treten neue Übertragungskapazitäten hinzu, so wird der Nutzungsplan entsprechend angepasst.
(5) Bei der Aufstellung oder der Änderung des Nutzungsplanes nach den Absätzen 2 bis 4 sind der Norddeutsche Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio, die von der Landesanstalt zugelassenen Rundfunkveranstalter, die Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformen nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Landesregierung anzuhören.
(6) Die Landesanstalt koordiniert, auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens, die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.
§ 28 Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten
(1) Für die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 27 Absätze 1 bis 6 entsprechend. Rundfunkähnliche Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
(2) Bei der Zuordnung sind die folgenden Kriterien neben den in § 27 Absatz 3 genannten zu berücksichtigen:
§ 29 Vereinbarungen
Die Landesanstalt wird ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Ländern über grenzüberschreitende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter sowie die betroffenen Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformen sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen. Die Landesregierung ist hiervon zu unterrichten.
Unterabschnitt 3
Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 30 Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen.
(2) Übertragungskapazitäten für drahtlose Versorgungsbedarfe privater Anbieter werden Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien durch die Landesanstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zugewiesen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 schreibt die Landesanstalt terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, aus. Neu zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten schreibt sie innerhalb von sechs Monaten aus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erweiterung sowie die Verbesserung bereits bestehender Versorgungen. Die Landesanstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann. Rundfunkveranstalter und Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien, die im Verbreitungsgebiet bereits über eine in analoger Übertragungstechnik genutzte terrestrische Übertragungskapazität verfügen, sind bei der erstmaligen Zuordnung von digital zu nutzenden terrestrischen Übertragungskapazitäten vorrangig zu berücksichtigen. Die Ausschreibung wird im Internetauftritt der Landesanstalt bekannt gemacht.
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Landesanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Zuweisung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass der Grundsatz der Angebots- und Meinungsvielfalt hinreichend beachtet wird.
(5) Lässt sich innerhalb einer von der Landesanstalt zu bestimmenden Frist keine Einigung gemäß den Anforderungen nach Absatz 4 erzielen, weist die Landesanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazitäten zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt sind. Ein über das übliche Maß hinausgehendes messbares Engagement eines Antragstellers auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, insbesondere die Förderung der journalistischen Aus- und Fortbildung oder eine entsprechende Förderung der Kulturszene soll bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(6) Die Landesanstalt weist dem Antragsteller mit der Auswahlentscheidung nach den Absätzen 4 und 5 Übertragungskapazitäten zu. Die Bundesnetzagentur koordiniert die Frequenzen oder die Kanäle, aus deren Nutzung die Übertragungskapazitäten entstehen, gemäß dem eingereichten Konzept abschließend und teilt der Landesanstalt die konkrete Frequenz oder den Kanal mit.
(7) Die Landesanstalt weist im Frequenznutzungsplan die konkrete Frequenz oder den Kanal der zugeordneten und zugewiesenen Übertragungskapazitäten aus. Dies hat deklaratorischen Charakter.
(8) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. § 20 gilt entsprechend.
(9) Veranstaltern von Rundfunk nach § 16 Absatz 5 Satz 1 sowie § 18 weist die Landesanstalt zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu.
(10) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie ist nicht übertragbar; im Falle des § 16 Absatz 4 Satz 2 geht davon abweichend die zugewiesene Übertragungskapazität auf den neuen Zulassungsnehmer über. Eine einmalige Verlängerung der Zuweisung um bis zu zehn Jahre ist zulässig. Nach Ablauf dieser Verlängerung kann bei einer Ausschreibung gemäß Absatz 3 die erneute Zuweisung beantragt werden. Im Falle des § 18 ist die Zuweisung auf die Dauer der Veranstaltung befristet. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter oder im Falle des § 16 Absatz 5 Satz 1 die Veranstaltung des Rundfunkprogramms endet.
(11) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Verbreitungsgebiet mit dem Programm vollständig entsprechend § 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 versorgt wird. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Landesanstalt. Diese kann angemessene Übergangsfristen einräumen.
(12) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller nach Absatz 2 unverzüglich der Landesanstalt mitzuteilen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 31 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 5 nicht eingehalten wurden und innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
(3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss der endgültigen Frequenzkoordinierung gemäß § 30 Absatz 6 Satz 2 nicht genutzt wird. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(4) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
(5) Bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zuweisung ist die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren.
Unterabschnitt 4
Weiterentwicklung von Übertragungskapazitäten
§ 32 Frei gewordene und neu koordinierbare analoge Übertragungskapazitäten
(1) Die für Mecklenburg-Vorpommern bislang genutzten, frei gewordenen und neu koordinierbaren Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle werden nicht mehr nach § 27 neu zugeordnet oder nach § 30 Absatz 3 neu ausgeschrieben. Dies gilt nicht, soweit diese Frequenzen für Versorgungsbedarfe mit digitalterrestrischem Hörfunk vorgesehen sind.
(2) Die Landesanstalt kann die Kapazitäten nach Absatz 1 Satz 1 ausnahmsweise zuordnen oder zuweisen, wenn dadurch bestehende Versorgungsbedarfe zugelassener privater Hörfunkprogramme, die bereits über Ultrakurzwelle in Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden, im Sinne der jeweiligen Zulassung besser erfüllt werden können.
(3) Die Landesanstalt wirkt in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 darauf hin, dass sich die Bedarfsträger im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 über eine Zuordnung oder Zuweisung verständigen.
(4) Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die aufgrund von Reparatur- oder Umbauarbeiten, Havarien, Strommangellagen oder Rechtsstreitigkeiten vorübergehend nicht belegt sind, gelten nicht als frei gewordene Frequenzen im Sinne des Absatzes 1.
§ 33 Pilotversuche zur Einführung und Weiterentwicklung von Übertragungstechniken
(1) Zum Zwecke der Einführung und Weiterentwicklung neuartiger, insbesondere digitaler Übertragungstechniken ist die Durchführung von befristeten Pilotversuchen zulässig. Die Befristung soll drei Jahre in der Regel nicht überschreiten. Diese Pilotversuche dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Nutzung neuer Übertragungstechniken.
(2) Die Landesanstalt gibt die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Landesanstalt die Übertragungskapazitäten entsprechend § 28 Absatz 1 zu und unterrichtet die Landesregierung.
(3) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Landesanstalt unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten. Hierbei sind die in § 28 Absätze 2 und 3 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern anzustreben.
(4) Die Landesanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Pilotversuch zu. Für die Entscheidung nach Satz 1 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen bestmöglich erreicht werden kann.
Unterabschnitt 5
Weiterverbreitung
§ 34 Unveränderte Weiterverbreitung
(1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages.
(2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Medienplattformen werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung nach § 109 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages eintritt, nicht entschädigt.
Abschnitt 6
Offene Kanäle und private Bürgermedien
Unterabschnitt 1
Offene Kanäle
§ 35 Trägerschaft, Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Landesanstalt ist Trägerin von Offenen Kanälen. In Offenen Kanälen wird Nutzerinnen und Nutzern Gelegenheit gegeben, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen lokal, regional oder landesweit sowie in Telemedien zu verbreiten. Die Offenen Kanäle nehmen auch Aufgaben der Medienbildung und der Vermittlung von Medienkompetenz wahr.
(2) Die Programme der Offenen Kanäle werden
jeweils als eigenständiges Programmangebot verbreitet. Alternativ können diese Angebote auch in das Internet überführt werden. Der Medienausschuss kann beschließen, dass der Betreiber einer Kabelanlage oder einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Verbreitung von Gesamtprogrammen der Landesanstalt zur Verfügung zu stellen hat. Ferner kann der Medienausschuss beschließen, dass bei Kabelanlagen oder infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Verbreitung der in den Offenen Kanälen hergestellten Beiträge als Gesamtprogramm zur Verfügung zu stellen hat. Die Landesanstalt regelt das Nähere durch Satzung.
(3) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushalts die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Offenen Kanäle. Sie trifft insbesondere die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten, beschafft die produktionstechnischen Einrichtungen, stellt das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.
(4) Die Beiträge in den Offenen Kanälen haben die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Familie, der Jugend und zur Gleichstellung der Geschlechter sowie des Rechts der persönlichen Ehre einzuhalten. Sie haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten.
(5) Weitere Einzelheiten der nachfolgend geregelten Zugangsvoraussetzungen gemäß § 36, der Gestaltung der Offenen Kanäle gemäß § 37 und deren Finanzierung gemäß § 38 regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 36 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsberechtigt zur Nutzung der Offenen Kanäle ist, wer in Mecklenburg-Vorpommern seine Wohnung oder seinen Sitz hat.
(2) Der Zugang zur alleinigen Nutzung im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 2 darf nur gewährt werden, wenn die Personen oder die Mitglieder und die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung
(3) Nicht zugangsberechtigt sind insbesondere
Schulen sind zugangsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt.
(4) Abweichend von Absatz 2 sind auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zugangsberechtigt. Mit der Einwilligung übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Verantwortung nach § 37 Absatz 3 Satz 1.
§ 37 Gestaltung
(1) Bei der Gestaltung der Offenen Kanäle und dessen Beiträgen sind die §§ 4 und 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einzuhalten. Die Beiträge dürfen den in § 14 Absatz 1, 2 und 4 gesetzten Zielen nicht entgegenwirken.
(2) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. Werbung kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 10 findet keine Anwendung.
(3) Für den Beitrag ist die Person oder Gruppe, die ihn herstellt, selbst verantwortlich. Der Landesanstalt muss mindestens eine für den Inhalt des Beitrags verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Beitrags jede einzelne verantwortlich ist. Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 36 erfüllt. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrags anzugeben. Die Landesanstalt hat auf Verlangen die Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Beschwerderecht gemäß § 8 entsprechend.
(4) Die nach Absatz 3 Satz 1 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Verbreitung darf nur versagt werden, sofern die Landesanstalt feststellt, dass ein Beitrag gegen die Anforderungen der allgemeinen Gesetze, dieses Gesetzes, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.
(6) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Nutzerin oder eines Nutzers legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für alle interessierten Personen und Gruppen eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass keine Person und keine Gruppe prägenden Einfluss innerhalb der Darbietung der Offenen Kanäle oder eines Offenen Kanals gewinnt. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen, insbesondere um
(7) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle in den Offenen Kanälen verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten und das Einsichtsrecht gemäß § 7 und die Gegendarstellungspflicht gemäß § 9 entsprechend.
(8) Die Landesanstalt berät die verantwortlichen Personen technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Erstellung des Beitrages. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit.
(9) Die Landesanstalt soll keine eigenen Beiträge oder die Gestaltung eigener Rahmenprogramme verbreiten.
§ 38 Finanzierung
Die Landesanstalt finanziert die Offenen Kanäle aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 55 zulässigen Einnahmen.
Unterabschnitt 2
Private Bürgermedien
§ 39 Ausgestaltung
(1) Private Bürgermedien sind grundsätzlich zugangsoffene, sich durch eine breite Mitmach- und eine partizipative Organisationsstruktur auszeichnende, nichtkommerzielle Angebote in privater Trägerschaft, die über eine von der Landesanstalt erteilte Zulassung verfügen. Sie ermöglichen Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Rundfunkveranstalter oder über eine Gesellschaft an einem Medienunternehmen beteiligt sind, sich im Rahmen der redaktionellen Hoheit des Bürgermediums an der Schaffung und Veröffentlichung derer Inhalte zu beteiligen. Sie tragen so zur Vermittlung von Medienkompetenz bei und ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische lokale und regionale Angebot für Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Angebote nach Absatz 1 dürfen nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht gerichtet sein. § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 40 Förderung privater Bürgermedien
(1) Das Land fördert, insbesondere zur Unterstützung ihrer Arbeit bei der Vermittlung von Medienbildung und Medienkompetenz im außerschulischen Bereich, private Bürgermedien gemäß § 39 mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Einzelheiten der Förderung insbesondere zur Förderart, zum Förderverfahren, zur Rückforderung von Zuwendungen sowie zum Förderumfang, regelt die innerhalb der Landesregierung für Medienkompetenz zuständige Stelle durch Förderrichtlinien.
(2) Förderungen der Landesanstalt nach Maßgabe des § 61 Absatz 3 Nummern 3 und 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 7
Datenschutz
§ 41 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
(1) Soweit Rundfunkveranstalter nach diesem Gesetz personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Datenschutz-Grundverordnung gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der in Satz 1 genannten Veranstalter. Die in Satz 1 genannten Veranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren entwickelt und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Wider - ruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.
§ 42 Ernennung der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt, Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter
(1) Der Medienausschuss ernennt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Landesanstalt eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie oder er ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung betreffend den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern nach § 41. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederbenennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und die Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Die Ausübung von anderen Aufgaben innerhalb der Landesanstalt oder von sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten ist nur zulässig, soweit sie mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten zu vereinbaren sind und ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienausschuss.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt vom Amt oder mit Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Landesanstalt. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Landesanstalt durch Beschluss des Medienausschusses. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 43 Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes nach § 42 Absatz 1 Satz 2 unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Medienausschusses, soweit ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Amtsausübung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle der oder des Datenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle der Landesanstalt eingerichtet. Für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse nach § 42 Absatz 1 Satz 2 ist die notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landesanstalt auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Medienausschuss und die Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit durch die Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern sowie den zu diesen gehörenden Beteiligungs- und Hilfsunternehmen.
(2) Rundfunkveranstalter und die verantwortliche Person für einen Beitrag oder eine Sendung haben der oder dem Datenschutzbeauftragten jederzeit den Abruf von Angeboten und den Zugriff auf Angebote unentgeltlich zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 56 des Medienstaatsvertrages zu Auskunftsrechten und Ermittlungsbefugnissen für die Beauftragte oder den Beauftragten entsprechend.
(3) Alle haben das Recht, sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten mit dem Vorbringen zu wenden, bei der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte nach § 42 Absatz 1 erstattet dem Medienausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Medienanstalt ist hierbei ausreichend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.
Abschnitt 8
Medienaufsicht
§ 45 Rechtsform, Bezeichnung und Aufgaben der Landesanstalt
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der am 1. November 1991 errichteten Landesanstalt (AmtsBl. M-V 1991 S. 1034) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie führt die Bezeichnung "Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)".
(2) Die Landesanstalt ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Ihre Zuständigkeit für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach Abschnitt 7 des Medienstaatsvertrages. Die Landesanstalt ist ferner gemäß § 24 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages die nach Landesrecht für die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes zuständige Aufsichtsbehörde.
(3) Die Landesanstalt wahrt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben. Ihr obliegen hier vor allem:
Die Landesanstalt kann Förderungen zur Unterstützung des privaten Rundfunks aus Bundes- und Landeshaushaltsmitteln vornehmen.
(4) Die Landesanstalt kann sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren jeweilige Satzungen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung soll sich die Landesanstalt durch geeignete Vereinbarungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium sichern. Beteiligungen der Landesanstalt nach Satz 1 können durch den Landesrechnungshof geprüft werden.
(5) Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz durch den Erlass von Satzungen und Richtlinien erfolgen, sind diese im Internetauftritt der Landesanstalt bekannt zu machen und für den Zeitraum ihrer Geltung zu veröffentlichen.
§ 46 Rechtsstellung und Organisation der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(2) Organe der Landesanstalt sind:
Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Kommission für Jugendmedienschutz.
(3) Die Landesanstalt gibt sich eine Hauptsatzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung und sonstiger Belange des Medienausschusses und der Direktorin oder des Direktors, soweit diese nicht bereits abschließend in diesem Gesetz bestimmt sind.
§ 47 Aufgaben des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss vertritt die Interessen der Allgemeinheit bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Landesanstalt nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages. Er nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit sie nicht nach § 54 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.
(2) Der Medienausschuss ist insbesondere zuständig für:
(3) Über Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienausschuss und der Direktorin oder dem Direktor entscheidet in Zweifelsfällen der Medienausschuss.
(4) Der Medienausschuss kann Fachausschüsse bilden, die der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlussfassungen des Medienausschusses dienen. Die Maßgabe des § 49 Absatz 3 Satz 1 soll bei der Zusammensetzung der Fachausschüsse entsprechende Berücksichtigung finden. Näheres regelt die Landesanstalt durch Satzung.
(5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Medienausschuss und seinen Fachausschüssen von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der Medienausschuss kann beschließen, einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder, unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auch Sachverständige und Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen. Die Direktorin oder der Direktor informiert den Medienausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen.
§ 48 Wahrnehmung der Aufsicht
(1) Die Landesanstalt kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen oder Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen dieses Gesetz, den Medienstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Bestimmungen des Zulassungs- oder Zuweisungsbescheides verstoßen wird. Bei einer Feststellung nach Satz 1 fordert die Landesanstalt den betroffenen Veranstalter oder Anbieter unter Hinweis auf mögliche Folgen der Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung); § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3.
(2) Bei einem nach Absatz 1 festgestellten und beanstandeten Verstoß trifft die Landesanstalt, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen nach § 109 des Medienstaatsvertrages. Bei einem Widerspruch erlässt die Direktorin oder der Direktor den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienausschusses. Eine Entschädigung findet nicht statt.
(3) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen, die Anbieter von Telemedien sowie die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben der Landesanstalt gemäß § 109 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages im Rahmen der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote zu ermöglichen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Solange die Ausgewogenheit der Gesamtheit eines Programms nach den Maßgaben der § 3 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 nicht erreicht ist, kann die Landesanstalt bei einem schwerwiegenden Verstoß vom Veranstalter die Einrichtung eines Programmbeirates verlangen, der aus mindestens sieben Vertreterinnen und Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Organisationen des Landes entsprechend der Zusammensetzung des Medienausschusses besteht und dem die Befugnis eingeräumt wird, auf die Struktur des Programms Einfluss zu nehmen.
§ 49 Zusammensetzung des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Ein Mitglied entsenden jeweils gemeinsam:
(2) Die oder der Vorsitzende des Medienausschusses fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Medienausschusses die in Absatz 1 Satz 2 genannten Gruppen auf, die für die neue Amtsperiode zu entsendenden Mitglieder zu benennen.
(3) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die geschlechterparitätische Besetzung des Medienausschusses ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Medienausschusses mit Beginn des Benennungsverfahrens nach Absatz 2 hinzuwirken. Insbesondere soll hierzu bei einem geplanten Personenwechsel durch eine der nach Absatz 1 Satz 2 entsendungsberechtigten Gruppen das jeweils andere Geschlecht bei der Entsendung bevorzugt Berücksichtigung finden. Die Entsendung eines diversen Mitglieds ist dabei jederzeit zu ermöglichen. Kann eine Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 aufgrund der jeweiligen Zusammensetzung seiner Organisationen oder Verbände die Anforderung nach Satz 2 nicht erfüllen, ist dies gegenüber dem Vorsitz des Medienausschusses bei der Benennung des Mitgliedes schriftlich zu begründen.
(4) Kommt zwischen den Organisationen und Verbänden jeweils innerhalb der entsendungsberechtigten Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 eine Einigung über die gemeinsame Entsendung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung der Mitglieder zustande, entscheidet darüber auf Antrag des Medienausschusses der Landtag Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweiligen Organisationen oder Verbände dieser Gruppe.
(5) Solange und soweit Mitglieder nicht in den Medienausschuss entsandt werden, verringert sich die Zahl seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienausschuss, soweit und solange ein Ersatzmitglied nach § 51 Absatz 4 Satz 1 nicht bestimmt wird.
(6) Kann eine nach Absatz 1 Satz 2 entsendungsberechtigte Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Medienausschuss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Medienausschusses der Landtag Mecklenburg-Vorpommern über die ersatzweise Entsendung. Die Auswahl wird unter Organisationen oder Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.
(7) Die Landesregierung überprüft die Zusammensetzung nach Absatz 1 Satz 2 rechtzeitig vor Ablauf jeder Amtsperiode darauf, ob die Zusammensetzung des Medienausschusses eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte weiterhin gewährleistet.
§ 50 Persönliche Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Medienausschuss Mitglied des Medienausschusses kann nicht sein, wer
Die nach § 49 Absatz 1 Satz 2 entsendenden Organisationen und Verbände haben gegenüber dem Vorsitz des Medienausschusses alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 erforderlich sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Anforderungen des § 49 Absatz 2.
§ 51 Amtsperiode, Vorsitz und Rechtsstellung des Medienausschusses
(1) Die Amtsperiode des Medienausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienausschusses weiter. Die Mitgliedschaft einer Person im Medienausschuss ist auf zwei Amtsperioden begrenzt.
(2) Das den Vorsitz führende Mitglied des Medienausschusses stellt zu Beginn jeder Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung seiner Mitglieder in den Medienausschuss fest und gibt die Feststellungen dem Medienausschuss bekannt.
(3) Der Medienausschuss wählt zu Beginn jeder Amtsperiode ein den Vorsitz führendes Mitglied und eine Stellvertretung; bis zur Wahl nimmt das lebensälteste Mitglied des Medienausschusses die Aufgaben des Vorsitzes wahr. Für die Wahl des den Vorsitz führenden Mitglieds ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses erforderlich. Kommt auch in einem zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nach Satz 2 nicht zustande, genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Medienausschuss kann das den Vorsitz führende Mitglied entsprechend den Vorgaben nach Satz 2 und dessen Stellvertretung jederzeit abberufen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Medienausschusses vorzeitig aus, soll innerhalb von drei Monaten für die verbleibende Zeit der Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen bestimmt werden. Die Mitgliedschaft im Medienausschuss erlischt durch
Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 gibt der Vorsitz des Medienausschusses dem Medienausschuss bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Satz 2 Nummern 5 und 6 entscheidet der Medienausschuss durch Beschluss mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Medienausschuss beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an der Aufgabenwahrnehmung des Medienausschusses mitwirken darf. Von der Beratung und Beschlussfassung in den Verfahren nach den Sätzen 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen; § 49 Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Medienausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld sowie eine Fahrtkostenerstattung. Der vorsitzenden Person des Medienausschusses und der jeweils vorsitzenden Person der Fachausschüsse kann zusätzlich eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Landesreisekostenrechts.
(6) Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Wahl und Abberufung des Vorsitzes des Medienausschusses und seiner Stellvertretung gemäß Absatz 3, zum Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Absatz 4, zur Höhe der Entschädigungen und Erstattungen nach Absatz 5 Sätze 3 bis 5 sowie zum Verfahren über die Entsendung in den Medienausschuss gemäß § 49 Absätze 2 bis 6, regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 52 Sitzungen des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern und unter der Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Sitzung unverzüglich einzuberufen. Die Einladungen ergehen durch das den Vorsitz führende Mitglied.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landesanstalt sowie die Stellvertretung können an den Sitzungen des Medienausschusses beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Medienausschusses sind sie hierzu verpflichtet. Die Direktorin oder der Direktor ist jederzeit zu hören.
(3) Auf Verlangen des Medienausschusses sollen Veranstalter von privatem Rundfunk, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären sowie die für den Inhalt des Programms Verantwortlichen an der Sitzung teilnehmen.
(4) Der Personalrat kann zu den Sitzungen ein Mitglied entsenden. Ihm wird auf Verlangen zu personalorganisatorischen oder personalrechtlichen Angelegenheiten das Wort erteilt.
(5) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienausschusses eine Vertretung zu entsenden. Diese Person ist jederzeit zu hören.
(6) Die Sitzungsunterlagen sind sowohl den Mitgliedern des Medienausschusses als auch der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen; maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Der Medienausschuss kann in besonders dringenden Fällen mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder Ausnahmen beschließen. Der Rechtsaufsicht sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder des Medienausschusses erhalten.
(7) Die Sitzungen des Medienausschusses sollen öffentlich stattfinden. Die Öffentlichkeit kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Sitzungen zeitgleich in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach § 47 Absatz 4 gebildeten Fachausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(8) Die Sitzungen des Medienausschusses finden in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglieder statt. Das den Vorsitz führende Mitglied kann anordnen, dass die Sitzung als Videokonferenz durchgeführt wird, wenn insbesondere die Durchführung der Sitzung in unmittelbarer Anwesenheit von mindestens sechs seiner gesetzlichen Mitglieder absehbar nicht möglich oder sonst erheblich erschwert ist. Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Drittel der teilnehmenden Mitglieder des Medienausschusses unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und kein Zweifel an deren Identität besteht. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme- und Rederechte der Mitglieder des Medienausschusses und der nach den Absätzen 2 bis 5 sonst Teilnahmeberechtigten uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Datenschutz gewährleistet bleibt.
(9) Die Zusammensetzung des Medienausschusses sowie seiner Fachausschüsse nach § 47 Absatz 4 sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnung der Sitzungen des Medienausschusses und seiner Fachausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Medienausschusses sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie die Anwesenheitslisten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten der Landesanstalt zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an der Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Landesanstalt ist ausreichend.
(10) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 53 Beschlüsse des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden und mindestens sechs seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Medienausschusses gelten auch bei Teilnahme an einer gemäß § 52 Absatz 8 angeordneten Videokonferenz als anwesend. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Medienausschuss beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.
(2) Der Medienausschuss fasst seine Beschlüsse durch Zustimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Beschlüsse nach § 47 Absatz 2 Nummern 1, 4, 5 und 8 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Medienausschusses erforderlich.
(3) Beschlüsse des Medienausschusses innerhalb einer gemäß § 52 Absatz 8 angeordneten Videokonferenz sind in einem elektronischen oder schriftlichen Verfahren zulässig, wenn die Beratung und Abstimmung des Medienausschusses über einen Beschlussgegenstand keinen zeitlichen Aufschub zulässt und nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses dieser Verfahrensweise vorab widersprochen hat. Das Vorliegen der Bedingung nach Satz 1 stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Medienausschusses fest und begründet dies. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen Mitglieder des Medienausschusses berechtigt, die nachweisbar an der Videokonferenz teilnehmen oder teilgenommen haben. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass diese Stimmrechte uneingeschränkt ausgeübt werden können. Geheime Abstimmungen dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden.
(4) Der Medienausschuss kann das den Vorsitz führende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienausschusses nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienausschuss zu fassen. Der Medienausschuss ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.
(5) Ein Mitglied des Medienausschusses, das annehmen muss, im Rahmen der Beratung und Abstimmung über einen Beschlussgegenstand persönlich befangen zu sein, hat dies dem den Vorsitz führenden Mitglied des Medienausschusses unverzüglich anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; in einer nach § 52 Absatz 8 angeordneten Videokonferenz gilt dies entsprechend. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Medienausschuss in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds unter Ausschluss dieses Mitglieds. Die Regelung des § 51 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 54 Direktorin oder Direktor der Landesanstalt
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Zustandekommen der Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses erforderlich. Im Falle einer beabsichtigten Wiederwahl kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder von einer Ausschreibung abgesehen werden; dieses Verfahren ist für höchstens zwei weitere Amtsperioden zulässig. Die Wahl erfolgt innerhalb der letzten sechs Monate der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors; bei ihrem oder seinem vorzeitigen Ausscheiden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Im Falle einer Wiederwahl ohne öffentliche Ausschreibung nach Satz 3 erfolgt diese spätestens vor Ablauf der letzten drei Monate der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors. Nach Ablauf der Amtsperiode führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter. Die Direktorin oder der Direktor kann aus wichtigem Grund abberufen werden; Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Kommt die Wahl innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Satz 4 nicht zustande, findet innerhalb eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 5 nicht zustande, ist die zu besetzende Stelle unverzüglich öffentlich auszuschreiben und das reguläre Wahlverfahren durchzuführen.
(4) Für die Direktorin oder den Direktor findet § 50 Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Sie oder er muss über ausreichende Sachkunde im Medienwesen und der Verwaltung verfügen.
(5) Die Direktorin oder der Direktor ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Für die Dauer der Fortführung der Amtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 6 besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiter zu gewähren. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt der Medienausschuss, vertreten durch das den Vorsitz führende Mitglied, die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(6) Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
(7) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich sowie außergerichtlich und ist die gesetzliche Vertretung in der Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten, insbesondere im Sinne von § 104 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie § 107 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
(8) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit eine Stellvertretung. Diese kann zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt werden. Sie ist die ständige Vertretung im Sinne von § 104 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages. Einzelheiten zur Stellvertretung regelt die Satzung, insbesondere bestimmt sie Fälle, in denen die Direktorin oder der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.
§ 55 Finanzierung der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil am Rundfunkbeitrag gemäß den Vorgaben des § 61 Absatz 2 und aus eigenen Einnahmen aus Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Gültig bis 31.12.2030 siehe => § 62 bleibt hiervon unberührt. )
(2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, gegenüber einem Medienplattform- und Benutzeroberflächenanbieter erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebühren und macht die Erstattung von Auslagen geltend. Die Einzelheiten über die Gebührenerhebung einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen bestimmt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 56 Haushaltswesen
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der §§ 106, 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(2) Der Haushaltsplan ist dem Medienausschuss zur Feststellung nach § 47 Absatz 2 Nummer 8 und der Rechtsaufsicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vorzulegen. Er kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln des Haushaltes finanziert werden können. Grund und Höhe sind im Haushaltsplan auszuweisen sowie die Notwendigkeit der Rücklage in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.
(3) Der Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung inklusive des Prüfberichts zur Jahresrechnung sind innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Medienausschuss und der Rechtsaufsicht vorzulegen.
(4) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 57 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der für Medienrecht und Medienpolitik zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Der Medienausschuss oder die Direktorin oder der Direktor der Landesanstalt hat der Rechtsaufsicht die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienausschuss oder die Direktorin oder den Direktor durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht den Medienausschuss oder die Direktorin oder den Direktor an, innerhalb einer bestimmten Frist die im Einzelnen festgelegten Maßnahmen auf Kosten der Landesanstalt durchzuführen. In Rundfunkprogrammangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Abschnitt 9
Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmungen
§ 58 Vorverfahren
Gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz kann die oder der Betroffene entweder ein Vorverfahren nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung durchführen oder unmittelbar Klage erheben. Richtet sich eine Entscheidung an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen.
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummern 49 und 50 des Medienstaatsvertrages mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
sowie nach § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die Landesanstalt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 ist die oder der Datenschutzbeauftragte nach § 42 Absatz 1 Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. Die für Ordnungswidrigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 verhängten Bußgelder stehen der Landesanstalt zu.
(5) Die Verfolgung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Sendung, bei Telemedien mit dem Zeitpunkt, ab dem die Inhalte nicht mehr zugänglich sind, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.
(6) Ist die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 der Datenschutz-Grundverordnung, finden die Bestimmungen der Absätze 3 und 5 keine Anwendung.
§ 60 Strafbestimmung
§ 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.
Abschnitt 10
Besondere Aufgaben
§ 61 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages
(1) Der sich gemäß § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird nach den Maßgaben des § 112 des Medienstaatsvertrages auf Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 verwendet.
(2) Der Landesanstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 80 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu.
(3) Die Landesanstalt fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag ferner
Die Einzelheiten regelt die Landesanstalt durch Förderrichtlinien.
(4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 Prozent des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 zu. Ihm stehen ferner Mittel zu, die nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses nicht von der Landesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Die Landesanstalt führt sie innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Norddeutschen Rundfunk ab.
(5) Der Norddeutsche Rundfunk verwendet die Mittel nach Absatz 4 Satz 1 zur Förderung des Kultur- und Filmstandorts Mecklenburg-Vorpommern, davon
Die Mittel nach Absatz 4 Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk entsprechend den Maßgaben des Satzes 1 Nummer 2.
(6) Die nach Maßgabe des Absatzes 5 zu treffenden Einzelfallentscheidungen über die Förderungen werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Die weiteren Einzelheiten werden in den Förderrichtlinien des Beirates festgelegt. Der Beirat besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des NDR-Landesrundfunkrates Mecklenburg-Vorpommern und des Medienausschusses. § 49 Absatz 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(Gültig bis 31.12.2030 siehe =>)
§ 62 Förderung kommerzieller privater lokaler und regionaler Fernsehangebote
(1) Die Landesanstalt kann zugelassene, kommerzielle private lokale und regionale Fernsehveranstalter im Sinne des § 30 Absatz 5 Nummer 1 und 2 in Mecklenburg-Vorpommern mit der gesellschaftlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend und gleichwertig mit qualitätsvollen regionalen Fernsehangeboten versorgt wird. Unbeschadet sonstiger Vorgaben dieses Gesetzes sind die Veranstalter aufgrund der Betrauung jeweils verpflichtet, ein mindestens wöchentlich erscheinendes aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm mit einem zeitlichen Sendeumfang von jeweils mindestens 10 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung herzustellen und zu verbreiten. Das Programm muss sich aus Beiträgen zum regionalen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Wirtschaft und Soziales zusammensetzen und den Kommunikationsinteressen der Fernsehzuschauer in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet dienen.
(2) Die Betrauung ist auf den zeitlichen Rahmen der Verfügbarkeit von Mitteln im Landeshaushaltsplan zu befristen. Eine Befristung der Betrauung über die Geltungsdauer der Zulassung nach § 16 Absatz 3 hinaus ist nicht möglich.
(3) Die Programmangebote nach Absatz 1 werden aus Landesmitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gefördert. Im Rahmen der Förderung erhält die Landesanstalt als Erstempfängerin eine Zuwendung. Die Landesanstalt leitet die Mittel abzüglich einer angemessenen Verwaltungspauschale für die Durchführung der Förderung an die betrauten Fernsehveranstalter weiter, wobei sie darauf zu achten hat, dass die Ziele des Absatzes 1 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel erreicht werden. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in Form eines Zuwendungsbescheids.
(4) Bei der Festlegung der Förderhöhe berücksichtigt die Landesanstalt insbesondere den jeweiligen Herstellungs- und Verbreitungsaufwand.
(5) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was zur Erfüllung der betrauten Aufgabe nach Absatz 2 erforderlich ist. Für den betrauten Bereich und für die anderen Bereiche hat der Veranstalter seine Einnahmen und Ausgaben gesondert im Rahmen des Jahresabschlusses auszuweisen. Die betrauten Veranstalter und die Landesanstalt halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderunggesetzesgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.
(6) Weitere Einzelheiten der Förderung, insbesondere zur Förderart, zum Förderverfahren, zur Rückforderung von Zuwendungen an betraute Veranstalter sowie zum Förderumfang, regelt die Landesanstalt durch Förderrichtlinien.
(7) Die Landesanstalt berichtet der zuständigen obersten Landesbehörde alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2027, über die Entwicklung der privaten regionalen Fernsehangebote im Land unter Einschluss der wirtschaftlichen Situation der Veranstalter sowie über mögliche Auswirkungen einer Förderung auf andere Medien in Mecklenburg-Vorpommern. Der Bericht soll auch zu erforderlichen Änderungen der Bestimmungen dieses Paragrafen Stellung nehmen.
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 63 Übergangsvorschriften
(1) Zulassungen und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben wirksam.
(2) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Medienausschusses und ihrer jeweiligen Ausschüsse bleiben bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperioden unberührt.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der Landesanstalt behalten ihre Gültigkeit, bis an deren Stelle entsprechende Neuregelungen, Festlegungen oder sonstige Entscheidungen der Landesanstalt treten.
§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 954, 1305) geändert worden ist, außer Kraft.
( 3) § 55 Absatz 1 Satz 2 und § 62 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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