LUIG M-V - Landes-Umweltinformationsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 568; 09.12.2014 S. 643 14; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 2129-13
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Informationspflichtige Stellen 14
(1) Informationspflichtige Stellen sind
(2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes gegeben sind und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach dessen Nummer 3 den in § 1 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
§ 3 Informationszugang, Verbreitung von Umweltinformationen
Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie § 2 Abs. 3 und 4, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.
§ 4 Rechtsschutz
(1) Gegen eine Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 5 Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Soweit verschiedene informationspflichtige Stellen des Landes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften über die gleichen Umweltinformationen verfügen, sollen sie sich darüber abstimmen, wer die betreffenden Umweltinformationen verbreitet.
(2) Soweit die Verpflichtung zur Verbreitung bestimmter Umweltinformationen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes neben Landesbehörden auch Bundesbehörden trifft, streben die informationspflichtigen Stellen des Landes eine koordinierte Verbreitung an.
(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten erhoben. Das Umweltministerium wird ermächtigt, einzelne Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, die Gebührensätze sowie die Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Gebühren- und auslagenfrei sind
(3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung.
§ 7 Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für das Land, die Gemeinden, die Ämter, die Landkreise und die unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
ENDE