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VollstrPl M-V - Vollstreckungsplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Vollstreckungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Vollzug von Freiheits- und Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest sowie anderen Haftarten und für die Unterbringung von psychisch Kranken
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Dezember 2025
(AmtsBl. Nr. 51 vom 22.12.2025 S. 642)
Gl.-Nr. 312-22
Archiv: 2022
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1.1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der nachfolgend benannten Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und der Jugendarrestanstalt sowie der Einrichtungen des Maßregelvollzuges richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
1.1.2 Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Jugendarrestvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Psychischkrankengesetzes sowie die Vorgaben der Strafvollstreckungsordnung und des Jugendgerichtsgesetzes bleiben unberührt.
1.1.3 Bei der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Vollzugsanstalten sind die §§ 23 und 24 der Strafvollstreckungsordnung zu beachten. Soweit unter Nummer 2 auf die Dauer einer Freiheitsstrafe abgestellt wird, ist die Vollzugsdauer ( § 23 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung) zu Grunde zu legen.
1.1.4 In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeiten des Bundes entschieden worden ist, richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalten nach den Nummern 2 und 3.
1.2 Übersicht über die Einrichtungen des Justizvollzuges und des Jugendarrestes
| Justizvollzugsanstalt Bützow Kühlungsborner Straße 29a 18246 Bützow Telefon: (038461) 55-0 Telefax: (038461) 55-2105 E-Mail: poststelle@jva-buetzow.mvjustiz.de | Justizvollzugsanstalt Stralsund Franzenshöhe 12 18439 Stralsund Telefon: (03831) 665-0 Telefax: (038461) 55-2105 E-Mail: poststelle@jva-stralsund.mvjustiz.de |
| Justizvollzugsanstalt Waldeck Zum Fuchsbau 1 18196 Dummerstorf Telefon: (038208) 67-0 Telefax: (038208) 67-105 E-Mail: poststelle@jva-waldeck.mvjustiz.de | Jugendanstalt Neustrelitz Am Kaulksee 3 17235 Neustrelitz Telefon: (03981) 2396-0 Telefax: (03981) 2396-214 E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de |
| Justizvollzugsanstalt Neustrelitz Am Kaulksee 3 17235 Neustrelitz Telefon: (03981) 2396-0 Telefax: (03981) 2396-214 E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de | Jugendarrestanstalt Neustrelitz Am Kaulksee 3 17235 Neustrelitz Telefon: (03981) 2396-0 Telefax: (03981) 2396-167 E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de |
1.3 Übersicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzuges
| Universitätsmedizin Rostock Klinik für Forensische Psychiatrie Gehlsheimer Straße 20 18147 Rostock Postfach 10 08 88 18055 Rostock Telefon: (0381) 494-4801 Telefax: (0381) 494-4802 E-Mail: birgit.voellm@med.unirostock.de | AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde Ravensteinstraße 15a 17373 Ueckermünde Telefon: (039771) 41-801 Telefax: (039771) 41-888 E-Mail: info@ueckermuende.ameos.de |
| HELIOS Hanseklinikum Stralsund Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Rostocker Chaussee 70f 18437 Stralsund Telefon: (03831) 45-2200 Telefax: (03831) 45-2205 E-Mail: forensik.stralsund@heliosgesundheit.de |
1.4 Aufsichtsbehörden
1.4.1 Aufsichtsbehörde für die benannten Anstalten des Justizvollzuges und Jugendarrestes ist das
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19 - 21
19055 Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588-3452
E-Mail: poststelle@jm.mvregierung.de
1.4.2 Fachaufsichtsbehörde für die benannten Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist das
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588-9709
E-Mail: poststelle@sm.mvregierung.de
2 Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen
2.1 Vollzug von Untersuchungshaft
2.1.1 Untersuchungshaft an weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr vollendet hatten, wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:
| Einzugsbereich |
Männliche Personen |
Weibliche Personen |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | Justizvollzugsanstalt Stralsund |
Justizvollzugsanstalt Bützow |
| Landgerichtsbezirk Rostock, Amtsgerichtsbezirk Wismar | Justizvollzugsanstalt Waldeck | |
| Amtsgerichtsbezirke Schwerin und Ludwigslust | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
2.1.2 Abweichend von Nummer 2.1.1 wird die Untersuchungshaft an weiblichen und männlichen jungen Untersuchungsgefangenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die zum Zeitpunkt der Inhaftierung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz, vollzogen.
2.2 Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit bei Untersuchungshaft
Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten aufgrund richterlicher Anordnung oder auf Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach den Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
2.3 Vollzug von Unterbringungsbefehlen nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und der Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung
Unterbringungsbefehle nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung werden wie Untersuchungshaft vollzogen.
2.4 Vollzug von Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug
2.4.1 Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an männlichen Verurteilten wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:
| Einzugsbereich | Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | bis 3 Jahre | Justizvollzugsanstalt Stralsund |
| über 3 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | bis 2 Jahre | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
| über 2 Jahre 3 Jahre | Justizvollzugsanstalt bis Waldeck | |
| über 3 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Landgerichtsbezirk Rostock, Amtsgerichtsbezirk Wismar | bis 5 Jahre | Justizvollzugsanstalt Waldeck |
| über 5 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow | |
| Amtsgerichtsbezirke Schwerin und Ludwigslust | alle zeitigen Freiheitsstrafen, lebenslange Freiheitsstrafe | Justizvollzugsanstalt Bützow |
2.4.2 Die Ladung von männlichen Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden und gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, erfolgt entsprechend folgender Zuständigkeiten:
| Einzugsbereich | Justizvollzugsanstalt |
| Landgerichtsbezirk Rostock | Justizvollzugsanstalt Waldeck |
| Landgerichtsbezirk Schwerin | Justizvollzugsanstalt Bützow |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | Justizvollzugsanstalt Stralsund |
2.4.3 Der Vollzug von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe an weiblichen Verurteilten erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Bützow.
2.5 Vollzug von Jugendstrafe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im geschlossenen Vollzug
2.5.1 Der Vollzug von Jugendstrafe an männlichen und weiblichen Verurteilten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.5.2 Der Vollzug von Jugendstrafe an Gefangenen, die vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind ( § 89b Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), erfolgt in der nach Nummer 2.4.1 und Nummer 2.4.3 zuständigen Justizvollzugsanstalt.
2.6 Vollzug von Freiheitsstrafe einschließlich Ersatzfreiheitsstrafe sowie Jugendstrafe im offenen Vollzug
2.6.1 Freiheitsstrafe und Jugendstrafe im offenen Vollzug an männlichen Verurteilten wird in folgenden Einrichtungen vollzogen:
| Einzugsbereich | Freiheitsstrafe | Jugendstrafe |
| Landgerichtsbezirk Stralsund | Justizvollzugsanstalt Strals- und (Abteilung des offenen Vollzuges) | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Abteilung des offenen Vollzuges) |
| Landgerichtsbezirk Neubrandenburg | Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Abteilung des offenen Vollzuges) | |
| Landgerichtsbezirke Rostock und Schwerin | Justizvollzugsanstalt Waldeck (Abteilung des offenen Vollzuges) |
2.6.2 Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug an männlichen Verurteilten, bei der gemäß Nummer 2.4.2 die Zuständigkeit bei der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz liegt, wird in der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Strals- und vollzogen.
2.6.3 Freiheitsstrafe einschließlich Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug an weiblichen Verurteilten wird für alle Landgerichtsbezirke in der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Strals- und vollzogen.
2.6.4 Die Feststellung der Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug trifft die Leitung der Justizvollzugsanstalt gemäß § 15 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder die Leitung der Jugendanstalt gemäß § 13 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
2.7 Vollzug von Sicherungsverwahrung
2.7.1 Der Vollzug von Sicherungsverwahrung an weiblichen und männlichen Verurteilten erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Bützow.
2.7.2 Nach dem zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern geschlossenen Staatsvertrag über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung und dem hierzu geschlossenen Verwaltungsabkommen vom 13. März 2014 zur Gewährleistung einer differenzierten Behandlungsmöglichkeit durch Schwerpunktsetzung werden Sicherungsverwahrte mit primärer Gewaltproblematik, lebensältere Sicherungsverwahrte und solche mit kognitiven Einschränkungen in der Regel in der Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow untergebracht. Sicherungsverwahrte mit primärer Sexualproblematik werden in der Regel in der Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges des Landes Brandenburg auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel untergebracht. Die zuständige Aufsichtsbehörde des abgebenden Landes bestimmt im Einzelfall auf der Grundlage des Vorschlages der Gemeinsamen Fachkommission nach Artikel 3 des Staatsvertrages die zuständige Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges.
2.8 Vollzug von Jugendarrest
Der Vollzug von Jugendarrest an männlichen und weiblichen Personen erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendarrestanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.9 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
2.9.1 Für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an erwachsenen männlichen und weiblichen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.
2.9.2 Der Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an männlichen und weiblichen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.10 Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
2.10.1 Der Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an erwachsenen männlichen und weiblichen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Justizvollzugsanstalt Bützow.
2.10.2 Der Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an männlichen und weiblichen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.
2.11 Vollzug von Polizeigewahrsam nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Für den Vollzug des Polizeigewahrsams nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz im Wege der Amtshilfe gelten die Bestimmungen der Nummer 2.9 entsprechend.
2.12 Vollzug von Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetz, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
2.12.1 Strafarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird von den Behörden der Bundeswehr vollzogen.
2.12.2 Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten sowie Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr von den Behörden der Bundeswehr wie Strafarrest vollzogen. Auf § 22 Absatz 3 der Strafvollstreckungsordnung wird hingewiesen.
2.12.3 Soweit Strafarrest nicht nach den Nummern 2.12.1 und 2.12.2 von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird, wird er in der gemäß den Bestimmungen der Nummer 2.4.1 oder der Nummer 2.4.3 zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.
3 Besondere Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen
3.1 Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft
In Fällen, in denen die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht ( § 116b Satz 2 der Strafprozessordnung) und deren Vollzugsdauer 3 Monate nicht übersteigt, verbleiben die Verurteilten in der Anstalt, in der sie sich befinden. Bei längerer Vollzugsdauer sind sie in die gemäß den Nummern 2.4 und 2.5 zuständigen Anstalten einzuweisen.
3.2 Übergabe- und Übernahmebehörden für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die Zuständigkeiten der Justizvollzugsanstalten im Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach Kapitel C, Erster Teil - Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten - der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten.
3.3 Mutter-Kind-Einrichtungen
Die Unterbringung von Müttern mit Kindern gemäß § 14 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 27 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt in der Mutter-Kind-Einrichtung der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Strals- und und in der Mutter-Kind-Einrichtung der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz. In jeder Einrichtung sind Kapazitäten für 2 Mütter mit jeweils bis zu 2 Kindern vorhanden. Vor der Einweisung ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz zu beteiligen.
3.4 Unterbringung von Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers" oder ohne Geschlechtseintrag sowie von Personen, deren Geschlechtseintrag von ihrem Geschlecht abweicht
3.4.1 Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers", Personen ohne Geschlechtseintrag und Personen, bei denen der Geschlechtseintrag von ihrem Geschlecht abweicht, werden grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt Bützow untergebracht.
3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz für Personen, bei denen bei entsprechender Anwendung dieses Vollstreckungsplans altersbedingt die Justizvollzugsanstalt Neustrelitz zuständig wäre.
3.4.3 Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung erfolgt durch die Anstaltsleitung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der unterzubringenden Person, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Betroffenen.
4 Zuständigkeiten der Einrichtungen des Maßregelvollzuges
4.1 Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches erfolgt für die Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Rostock im AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde und für die Landgerichtsbezirke Schwerin und Strals- und in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Stralsund.
4.2 Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.
4.3 Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes
Die Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.
4.4 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches erfolgt für die Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Rostock im AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde und für die Landgerichtsbezirke Schwerin und Strals- und in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Stralsund.
4.5 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches
Die Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.
4.6 Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung
Die Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung erfolgt in der gemäß den Bestimmungen der Nummern 4.1 bis 4.3 zuständigen Klinik.
4.7 Abweichungen
4.7.1 Verlegungen in Abweichung der in Nummer 4 getroffenen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport.
4.7.2 Patienten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nach § 63 des Strafgesetzbuches eingewiesen werden und deren Entwicklungsstand dem eines Jugendlichen entspricht, können in der Jugendabteilung der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock nur aufgenommen werden, wenn die Klinikleitung ihrer Aufnahme zustimmt.
4.7.3 Über die Unterbringung von Patienten aus anderen Bundesländern entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Nummer 4 getroffenen Regelungen.
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