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VollstrPl M-V - Vollstreckungsplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Vollstreckungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Vollzug von Freiheits- und Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest sowie anderen Haftarten und für die Unterbringung von psychisch Kranken

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Dezember 2025
(AmtsBl. Nr. 51 vom 22.12.2025 S. 642)
Gl.-Nr. 312-22


Archiv: 2022

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1.1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der nachfolgend benannten Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und der Jugendarrestanstalt sowie der Einrichtungen des Maßregelvollzuges richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.

1.1.2 Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Jugendarrestvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des Psychischkrankengesetzes sowie die Vorgaben der Strafvollstreckungsordnung und des Jugendgerichtsgesetzes bleiben unberührt.

1.1.3 Bei der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Vollzugsanstalten sind die §§ 23 und 24 der Strafvollstreckungsordnung zu beachten. Soweit unter Nummer 2 auf die Dauer einer Freiheitsstrafe abgestellt wird, ist die Vollzugsdauer ( § 23 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung) zu Grunde zu legen.

1.1.4 In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeiten des Bundes entschieden worden ist, richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalten nach den Nummern 2 und 3.

1.2 Übersicht über die Einrichtungen des Justizvollzuges und des Jugendarrestes

Justizvollzugsanstalt
Bützow
Kühlungsborner Straße 29a
18246 Bützow
Telefon: (038461) 55-0
Telefax: (038461) 55-2105
E-Mail: poststelle@jva-buetzow.mvjustiz.de
Justizvollzugsanstalt
Stralsund
Franzenshöhe 12
18439 Stralsund
Telefon: (03831) 665-0
Telefax: (038461) 55-2105
E-Mail: poststelle@jva-stralsund.mvjustiz.de
Justizvollzugsanstalt Waldeck
Zum Fuchsbau 1
18196 Dummerstorf
Telefon: (038208) 67-0
Telefax: (038208) 67-105
E-Mail: poststelle@jva-waldeck.mvjustiz.de
Jugendanstalt Neustrelitz
Am Kaulksee 3
17235 Neustrelitz
Telefon: (03981) 2396-0
Telefax: (03981) 2396-214
E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de
Justizvollzugsanstalt
Neustrelitz
Am Kaulksee 3
17235 Neustrelitz
Telefon: (03981) 2396-0
Telefax: (03981) 2396-214
E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de
Jugendarrestanstalt
Neustrelitz
Am Kaulksee 3
17235 Neustrelitz
Telefon: (03981) 2396-0
Telefax: (03981) 2396-167
E-Mail: poststelle@jva-neustrelitz.mvjustiz.de

1.3 Übersicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzuges

Universitätsmedizin Rostock
Klinik für Forensische Psychiatrie
Gehlsheimer Straße 20
18147 Rostock
Postfach 10 08 88
18055 Rostock
Telefon: (0381) 494-4801
Telefax: (0381) 494-4802
E-Mail: birgit.voellm@med.unirostock.de
AMEOS Klinikum für
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde
Ravensteinstraße 15a
17373 Ueckermünde
Telefon: (039771) 41-801
Telefax: (039771) 41-888
E-Mail: info@ueckermuende.ameos.de
HELIOS Hanseklinikum Stralsund
Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
Rostocker Chaussee 70f
18437 Stralsund
Telefon: (03831) 45-2200
Telefax: (03831) 45-2205
E-Mail: forensik.stralsund@heliosgesundheit.de

1.4 Aufsichtsbehörden

1.4.1 Aufsichtsbehörde für die benannten Anstalten des Justizvollzuges und Jugendarrestes ist das

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19 - 21
19055 Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588-3452
E-Mail: poststelle@jm.mvregierung.de

1.4.2 Fachaufsichtsbehörde für die benannten Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist das

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588-9709
E-Mail: poststelle@sm.mvregierung.de

2 Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen

2.1 Vollzug von Untersuchungshaft

2.1.1 Untersuchungshaft an weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr vollendet hatten, wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:

Einzugsbereich

Männliche Personen

Weibliche Personen

Landgerichtsbezirk Stralsund Justizvollzugsanstalt Stralsund

Justizvollzugsanstalt Bützow

Landgerichtsbezirk Rostock, Amtsgerichtsbezirk Wismar Justizvollzugsanstalt Waldeck
Amtsgerichtsbezirke Schwerin und Ludwigslust Justizvollzugsanstalt Bützow
Landgerichtsbezirk Neubrandenburg Justizvollzugsanstalt Neustrelitz

2.1.2 Abweichend von Nummer 2.1.1 wird die Untersuchungshaft an weiblichen und männlichen jungen Untersuchungsgefangenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die zum Zeitpunkt der Inhaftierung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz, vollzogen.

2.2 Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit bei Untersuchungshaft

Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten aufgrund richterlicher Anordnung oder auf Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach den Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.

2.3 Vollzug von Unterbringungsbefehlen nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und der Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung

Unterbringungsbefehle nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung werden wie Untersuchungshaft vollzogen.

2.4 Vollzug von Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug

2.4.1 Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an männlichen Verurteilten wird in folgenden Justizvollzugsanstalten vollzogen:

Einzugsbereich Freiheitsstrafe Justizvollzugsanstalt
Landgerichtsbezirk Stralsund bis 3 Jahre Justizvollzugsanstalt Stralsund
über 3 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe Justizvollzugsanstalt Bützow
Landgerichtsbezirk Neubrandenburg bis 2 Jahre Justizvollzugsanstalt Neustrelitz
über 2 Jahre 3 Jahre Justizvollzugsanstalt bis Waldeck
über 3 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe Justizvollzugsanstalt Bützow
Landgerichtsbezirk Rostock, Amtsgerichtsbezirk Wismar bis 5 Jahre Justizvollzugsanstalt Waldeck
über 5 Jahre, lebenslange Freiheitsstrafe Justizvollzugsanstalt Bützow
Amtsgerichtsbezirke Schwerin und Ludwigslust alle zeitigen Freiheitsstrafen, lebenslange Freiheitsstrafe Justizvollzugsanstalt Bützow

2.4.2 Die Ladung von männlichen Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden und gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, erfolgt entsprechend folgender Zuständigkeiten:

Einzugsbereich Justizvollzugsanstalt
Landgerichtsbezirk Rostock Justizvollzugsanstalt Waldeck
Landgerichtsbezirk Schwerin Justizvollzugsanstalt Bützow
Landgerichtsbezirk Neubrandenburg Justizvollzugsanstalt Neustrelitz
Landgerichtsbezirk Stralsund Justizvollzugsanstalt Stralsund

2.4.3 Der Vollzug von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe an weiblichen Verurteilten erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Bützow.

2.5 Vollzug von Jugendstrafe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im geschlossenen Vollzug

2.5.1 Der Vollzug von Jugendstrafe an männlichen und weiblichen Verurteilten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.

2.5.2 Der Vollzug von Jugendstrafe an Gefangenen, die vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind ( § 89b Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), erfolgt in der nach Nummer 2.4.1 und Nummer 2.4.3 zuständigen Justizvollzugsanstalt.

2.6 Vollzug von Freiheitsstrafe einschließlich Ersatzfreiheitsstrafe sowie Jugendstrafe im offenen Vollzug

2.6.1 Freiheitsstrafe und Jugendstrafe im offenen Vollzug an männlichen Verurteilten wird in folgenden Einrichtungen vollzogen:

Einzugsbereich Freiheitsstrafe Jugendstrafe
Landgerichtsbezirk Stralsund Justizvollzugsanstalt Strals- und (Abteilung des offenen Vollzuges) Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Abteilung des offenen Vollzuges)
Landgerichtsbezirk Neubrandenburg Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Abteilung des offenen Vollzuges)
Landgerichtsbezirke Rostock und Schwerin Justizvollzugsanstalt Waldeck (Abteilung des offenen Vollzuges)

2.6.2 Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug an männlichen Verurteilten, bei der gemäß Nummer 2.4.2 die Zuständigkeit bei der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz liegt, wird in der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Strals- und vollzogen.

2.6.3 Freiheitsstrafe einschließlich Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug an weiblichen Verurteilten wird für alle Landgerichtsbezirke in der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Strals- und vollzogen.

2.6.4 Die Feststellung der Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug trifft die Leitung der Justizvollzugsanstalt gemäß § 15 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder die Leitung der Jugendanstalt gemäß § 13 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

2.7 Vollzug von Sicherungsverwahrung

2.7.1 Der Vollzug von Sicherungsverwahrung an weiblichen und männlichen Verurteilten erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Justizvollzugsanstalt Bützow.

2.7.2 Nach dem zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern geschlossenen Staatsvertrag über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung und dem hierzu geschlossenen Verwaltungsabkommen vom 13. März 2014 zur Gewährleistung einer differenzierten Behandlungsmöglichkeit durch Schwerpunktsetzung werden Sicherungsverwahrte mit primärer Gewaltproblematik, lebensältere Sicherungsverwahrte und solche mit kognitiven Einschränkungen in der Regel in der Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow untergebracht. Sicherungsverwahrte mit primärer Sexualproblematik werden in der Regel in der Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges des Landes Brandenburg auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel untergebracht. Die zuständige Aufsichtsbehörde des abgebenden Landes bestimmt im Einzelfall auf der Grundlage des Vorschlages der Gemeinsamen Fachkommission nach Artikel 3 des Staatsvertrages die zuständige Einrichtung des Sicherungsverwahrungsvollzuges.

2.8 Vollzug von Jugendarrest

Der Vollzug von Jugendarrest an männlichen und weiblichen Personen erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Jugendarrestanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.

2.9 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft

2.9.1 Für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an erwachsenen männlichen und weiblichen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.

2.9.2 Der Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an männlichen und weiblichen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.

2.10 Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft

2.10.1 Der Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an erwachsenen männlichen und weiblichen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Justizvollzugsanstalt Bützow.

2.10.2 Der Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an männlichen und weiblichen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt in der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz.

2.11 Vollzug von Polizeigewahrsam nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz

Für den Vollzug des Polizeigewahrsams nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz im Wege der Amtshilfe gelten die Bestimmungen der Nummer 2.9 entsprechend.

2.12 Vollzug von Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetz, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

2.12.1 Strafarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird von den Behörden der Bundeswehr vollzogen.

2.12.2 Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten sowie Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr von den Behörden der Bundeswehr wie Strafarrest vollzogen. Auf § 22 Absatz 3 der Strafvollstreckungsordnung wird hingewiesen.

2.12.3 Soweit Strafarrest nicht nach den Nummern 2.12.1 und 2.12.2 von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird, wird er in der gemäß den Bestimmungen der Nummer 2.4.1 oder der Nummer 2.4.3 zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.

3 Besondere Zuständigkeiten der Justizvollzugseinrichtungen

3.1 Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft

In Fällen, in denen die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht ( § 116b Satz 2 der Strafprozessordnung) und deren Vollzugsdauer 3 Monate nicht übersteigt, verbleiben die Verurteilten in der Anstalt, in der sie sich befinden. Bei längerer Vollzugsdauer sind sie in die gemäß den Nummern 2.4 und 2.5 zuständigen Anstalten einzuweisen.

3.2 Übergabe- und Übernahmebehörden für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Die Zuständigkeiten der Justizvollzugsanstalten im Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach Kapitel C, Erster Teil - Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten - der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten.

3.3 Mutter-Kind-Einrichtungen

Die Unterbringung von Müttern mit Kindern gemäß § 14 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 27 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt in der Mutter-Kind-Einrichtung der Abteilung des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Strals- und und in der Mutter-Kind-Einrichtung der Jugendanstalt Neustrelitz, Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz. In jeder Einrichtung sind Kapazitäten für 2 Mütter mit jeweils bis zu 2 Kindern vorhanden. Vor der Einweisung ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz zu beteiligen.

3.4 Unterbringung von Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers" oder ohne Geschlechtseintrag sowie von Personen, deren Geschlechtseintrag von ihrem Geschlecht abweicht

3.4.1 Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers", Personen ohne Geschlechtseintrag und Personen, bei denen der Geschlechtseintrag von ihrem Geschlecht abweicht, werden grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt Bützow untergebracht.

3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz für Personen, bei denen bei entsprechender Anwendung dieses Vollstreckungsplans altersbedingt die Justizvollzugsanstalt Neustrelitz zuständig wäre.

3.4.3 Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung erfolgt durch die Anstaltsleitung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der unterzubringenden Person, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Betroffenen.

4 Zuständigkeiten der Einrichtungen des Maßregelvollzuges

4.1 Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches

Die Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches erfolgt für die Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Rostock im AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde und für die Landgerichtsbezirke Schwerin und Strals- und in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Stralsund.

4.2 Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches

Die Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.

4.3 Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes

Die Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.

4.4 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches

Die Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches erfolgt für die Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Rostock im AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde und für die Landgerichtsbezirke Schwerin und Strals- und in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Stralsund.

4.5 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches

Die Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches erfolgt für alle Landgerichtsbezirke in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock.

4.6 Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung

Die Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung erfolgt in der gemäß den Bestimmungen der Nummern 4.1 bis 4.3 zuständigen Klinik.

4.7 Abweichungen

4.7.1 Verlegungen in Abweichung der in Nummer 4 getroffenen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport.

4.7.2 Patienten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nach § 63 des Strafgesetzbuches eingewiesen werden und deren Entwicklungsstand dem eines Jugendlichen entspricht, können in der Jugendabteilung der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock nur aufgenommen werden, wenn die Klinikleitung ihrer Aufnahme zustimmt.

4.7.3 Über die Unterbringung von Patienten aus anderen Bundesländern entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Nummer 4 getroffenen Regelungen.


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