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LVerfSchG M-V - Landesverfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2001
(GVOBl. M-V S. 261; 16.04.2004 S. 167; 15.03.2007 S. 98; 28.01.2009 S. 82 09; 02.07.2013 S. 434 13;::25.04.2016 S. 203 16; 13.01.2017 S. 2 umwelt-online.de/preview/222311" target="_blank"> 17; 25.10.2022 S. 547 22; 11.06.2026 S. 551 26)
Gl.-Nr.: 12 - 4
Abschnitt 1
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Dienststellen der Polizei, Dienststellen der Polizei dürfen der Verfassungsschutzbehörde nicht angegliedert werden.
§ 3 Bedienstete
Mit Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die Sicherung und Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.
§ 4 Zusammenarbeit
(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns tätig werden.
§ 5 Aufgaben des Verfassungsschutzes 09 16 26
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde sach- und personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über
Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten. Den staatlichen Stellen soll ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren nach Satz 1 zu treffen.
(3) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Soweit Umfang und Qualität der zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten dies im Einzelfall erfordern, sind die betroffene oder eine dritte Person vorab darüber zu informieren.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
(5) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
(4) Betroffene Personen sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für Tätigkeiten oder Bestrebungen gemäß § 5 Absatz 1 vorliegen. Dritte sind Personen, bei denen keine derartigen Anhaltspunkte vorliegen.
§ 6a Beobachtungsbedürftigkeit 26
(1) Beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4.
(2) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich im Sinne von Absatz 4 Satz 2 zu beeinträchtigen.
(3) Die Eignung im Sinne von Absatz 2 ist anzunehmen, wenn die Bestrebungen zur Zielverfolgung
Eine Eignung liegt in der Regel auch vor, wenn die Bestrebungen zur Zielerreichung
Die Eignung kann auch anzunehmen sein, wenn Bestrebungen zur Zielerreichung in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch
(4) Voraussetzung für die Einstufung ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt umso stärker, je deutlicher tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. Sie entfällt, wenn nach 5 Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine 5 Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat.
§ 7 Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des § 5 Absatz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 5 Absatz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Art und Umfang des Umgangs mit Informationen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine Datenschutzrecht nach Maßgabe des § 30 Anwendung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat sie diejenige zu treffen, die den einzelnen, insbesondere in seinen Grundrechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 8 Funktionelle Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde
Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
§ 9 Formen der Datenerhebung 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Kenntnis bei ihr und bei Dritten erheben, wenn
Die Verarbeitung der Daten ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; sie ist über die Freiwilligkeit der Mitwirkung und den Verwendungszweck zu informieren. Die Informationspflicht umfasst bei einer beabsichtigten Übermittlung auch die empfangende Stelle der Daten.
(2) Personenbezogene Daten von Dritten dürfen ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn
Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten gemäß § 17 Absatz 4 und 5 einzuschränken; diese Daten dürfen nicht mehr genutzt werden.
(3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.
§ 10 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln 09 16 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur verdeckten Informationsbeschaffung, insbesondere zur verdeckten Erhebung personenbezogener Daten, folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:
(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht anders geregelt, nur angewendet werden, wenn
Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 10 dürfen auch für Vertrauensleute angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags oder zu ihrem Schutz erforderlich ist.
(3) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Informationsbeschaffung auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Übermittlung nach § 24 gewonnen werden können. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7 und 13 ist die Beobachtungsbedürftigkeit im Sinne von § 6a in Verbindung mit den § 10b Absatz 4, § 10c Absatz 2, § 10d Absatz 1 und § 10e Absatz 2 zu beachten.
(3a) Die Verfassungsschutzbehörde darf die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten nur für die in § 9 Absatz 1 genannten Zwecke nutzen. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in § 9 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können, so ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nicht mehr genutzt werden.
(4) Wirkt die Verfassungsschutzbehörde an Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit, so darf sie nur das nachrichtendienstliche Mittel der Tarnung von Bediensteten anwenden.
(5) Die Behörden des Landes sowie die Kommunalbehörden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
§ 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen 16 22 26
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. In diesen Zweifelsfällen ist unverzüglich eine Entscheidung der Kommission nach § 10f über die Verwertbarkeit herbeizuführen. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich zu löschen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 5 sind zu dokumentieren.
(2) Erfolgen Maßnahmen bei anderen als den in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern oder diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Personen nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von diesen wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
§ 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf
zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 einsetzen. Die Maßnahme setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine beobachtungsbedürftige Bestrebung und die Erforderlichkeit der Aufklärung vorliegen, wobei ein erhöhtes Eingriffsgewicht bei der Herstellung und Nutzung von Vertrauensbeziehungen einen erheblichen Beobachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn erfordert.
(1a) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder
(2) Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder verdeckte Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung.
(3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags ( §§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.
(4) Der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Bediensteten für eine Dauer von länger als sechs Monaten oder gegen Personen nach Absatz 1a Nummer 2 ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 2 und 3 unerlässlich ist. Er unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 10f. Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung den planmäßigen Einsatz anordnen; die Entscheidung der unabhängigen Kontrolle nach § 10f ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Auch ein planmäßiger Einsatz, der nicht länger als sechs Monate dauert, ist nur zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen zulässig, wenn er auf die Herstellung und Nutzung von Vertrauensbeziehungen angelegt ist.
(5) Dem kontrollpflichtigen planmäßigen Einsatz von Vertrauensleuten darf eine bestätigungsfreie Anwerbe- und Erprobungszeit vorausgehen, um die Eignung, die Zuverlässigkeit und den nachrichtendienstlichen Zugang der Person zu beurteilen. Diese Anwerbe- und Erprobungszeit bedarf der vorherigen Anordnung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung und darf einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten nicht überschreiten. Eine einmalige Verlängerung um maximal weitere neun Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Verlängerung der Erprobung ist der unabhängigen Kontrolle nach § 10f anzuzeigen und zu begründen.
Zur Sicherung der informationellen Zugänge und Vermeidung von Ermittlungslücken gilt für die Anwerbe- und Erprobungszeit Folgendes:
(6) Lehnt die unabhängige Kontrolle nach § 10f den planmäßigen Einsatz ab, ist die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden; die Rechtmäßigkeit der bis dahin erhobenen Daten bleibt hiervon unberührt. Der planmäßige Einsatz ist nach Zustimmung auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.
(7) Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig beobachten, sofern dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 im Einzelfall geboten ist. Eine Maßnahme darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder
(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 48 Stunden oder mehr als vier Tage innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 10f.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind der betroffenen Person nach Maßgabe des § 11 mitzuteilen.
§ 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes 26
(1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als vier Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Werden die zeitlichen Grenzen des Satzes 1 nicht überschritten, muss eine erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebung oder Tätigkeit ebenfalls vorliegen, wenn die Maßnahme aufgrund ihrer Eingriffstiefe mit einer Maßnahme nach Satz 1 gleichzustellen ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 10f.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 11 mitzuteilen.
(4) Für die Verarbeitung der aus einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 gewonnenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
§ 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräte- und Kartennummer mit technischen Mitteln 26
(1) Der Einsatz von technischen Mitteln
ist außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes zulässig, wenn die Ermittlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 1, die nicht lediglich im Zusammenhang mit anderen operativen Maßnahmen zu deren Ermöglichung eingesetzt werden, insbesondere für Zwecke von Observationsmaßnahmen nach § 10c zur Bestimmung von Standortdaten, sondern sich eignen, um anhand der Standortdaten die Bewegungen des Mobiltelefons oder eines anderen Gegenstandes nachzuverfolgen (Bewegungsprofil), dürfen wegen der damit verbundenen potenziell hohen Persönlichkeitsrelevanz nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 10f.
(3) Ein Bewegungsprofil im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und das einhergehende erhöhte Eingriffsgewicht kann vorliegen, wenn die Standortermittlung erfolgt
Erfolgt eine punktuelle Standortfeststellung nur einmalig, liegt kein Bewegungsprofil vor, sodass keine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit als Voraussetzung für die Maßnahme erforderlich ist.
Von persönlichkeitsrelevanten Erkenntnissen eines Bewegungsprofils ist in der Regel auszugehen, wenn die Standortermittlung erfolgt
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
§ 10f Unabhängige Kontrolle 26
(1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes wird von der G10-Kommission ausgeübt. Diese hat sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Anordnungen gemäß § 10b Absatz 4, § 10c Absatz 2, § 10d Absatz 1 und § 10e Absatz 2 den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, und entscheidet von Amts wegen über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit. Anordnungen, die die G10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig hält, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben.
(2) Die Kontrolle von Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle unterliegen, sind von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hinreichend substantiiert zu begründen.
(3) Der Antrag hat alle beurteilungsrelevanten Tatsachen zu beinhalten. Es sind insbesondere Art, Umfang und Dauer der Maßnahme anzugeben sowie bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet. Soweit dies ohne Beeinträchtigung der Erfordernisse gemäß den Sätzen 1 und 2 möglich ist, sind Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, nicht anzugeben. Gleiches gilt, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist.
(4) Zuständig für die Anordnungen ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Für Verlängerungen gelten die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) § 2 Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. Darüber hinaus findet das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes keine Anwendung.
(6) Die Kommissionsmitglieder und ihr Personal sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der unabhängigen Kontrolle bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission und nach der Beendigung der Tätigkeit des Personals. Das Personal ist konkret für diese Aufgabe zu bestimmen und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Eine Vertretung außerhalb dieses Personenkreises ist nicht möglich. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des Personals regelt die Geschäftsordnung der Kommission.
§ 11 Mitteilung an betroffene Personen 26
Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist und sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann. Lässt sich im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Mitteilung so lange zurückzustellen, bis eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Für die Entscheidung nach Satz 2 ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung zuständig. Erfolgt die nach den Sätzen 2 und 3 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Kommission gemäß § 10f. Diese Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.
§ 12 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung
(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn
(3) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand getrennt werden können, ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nicht mehr genutzt werden.
(4) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der betroffenen Person, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Dieser Nachweis ist dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf Wunsch vorzulegen.
Abschnitt 2
Datenverarbeitung 16
§ 13 Begriff der Datei und der Akte 09 16
(1) Eine Datei im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Eine Akte ist jede sonstige Sammlung von amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienenden Unterlagen, die in einem inhaltlichen Bezug zueinander stehen und auch personenbezogene Daten enthalten können. Dazu zählen auch Bild- und Tonmedien. Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitting ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, dic Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegen:
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass und Änderung der Dateianordnung anzuhören. Die Verfassungsschutzabteilung führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung der automatisierten Dateien durch die Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen.
§ 15 Voraussetzung der Speicherung 16
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen in Dateien nur speichern, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 vorliegen.
(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
(3) Bundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen 16 16 26
(1) Personenbezogene Daten von Minderjährigen unter 14 Jahren dürfen unter den Voraussetzungen von § 15 in Verbindung mit § 9 nur verarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben.
(2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Absatz 1 sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 5 Absatz 1 angefallen sind. Personenbezogene Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Absatz 1 angefallen sind.
§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten 16 16 26
(1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken.
(2) Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von betroffenen Personen bestritten, so ist dies in der Akte und Datei zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Dabei muss nachvollziehbar bleiben, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund sie unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(3) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn ihre Erhebung oder Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens aber nach fünf Jahren, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre, soweit sie Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 betreffen, spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien ist einzuschränken, soweit durch ihre Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder von Dritten beeinträchtigt würden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. Anstelle der Löschung tritt auch dann eine Verarbeitungseinschränkung, wenn die nach Absatz 3 zu löschenden Daten mit anderen Daten derart verbunden sind, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können. Die Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht mehr genutzt werden.
(5) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Dies ist auch dann gegeben, wenn eine betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für den Zweck der Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen verwendet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Abschnitt 3
Informationsübermittlung und Auskunftserteilung
§ 18 Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist.
§ 19 Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst
Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihr bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Handelt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen, so ist sie zur Übermittlung nur verpflichtet und berechtigt, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte aus den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben.
§ 20 Zweckbindung, Weiterverarbeitung 16 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass hinaus zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes im Sinne des § 5 nutzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Stelle stellt eine Nutzung für andere Zwecke dar und ist nur nach Maßgabe der §§ 20a bis 20e, § 20g, §§ 21 und 22 zulässig.
(2) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 20a bis 20e, § 20g, §§ 21 und 22 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.
(3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.
(4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist.
§ 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr 16 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 ausgeht, ist die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind
§ 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist zur
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
§ 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die
Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands im Zeitpunkt der Übermittlung. Dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.
§ 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nach § 10 sowie den §§ 10a bis 10e, §§ 24a und 24b nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Rechtsgüter nach § 20a Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zulasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die
Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 20a und 20b nicht vor, darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
§ 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen 26
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nicht öffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 20a Absatz 3 erforderlich ist zur
Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 20a Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nicht öffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. In den Fällen des Satzes 2 ist die Übermittlung der betroffenen Person durch den Verfassungsschutz nach Maßgabe des § 11 mitzuteilen.
§ 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den übrigen Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Zollkriminalamt sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit soll nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind, bewirken. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.
(2) § 22b Absatz 2 bis 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung 26
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten minderjähriger Personen beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 20e Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die
§ 21 Informationsübermittlung an ausländische Stellen 26
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gelten die §§ 20a bis 20e entsprechend.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall
Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten.
(3) Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde an Dritte übermittelt werden dürfen und die Verfassungsschutzbehörde sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten minderjähriger Personen beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 20g Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, bei einer Übermittlung zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf sie nur übermitteln, wenn nach den Umständen des Einzelfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 20g entsprechend anzuwenden.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nicht öffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Rechtsgut nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht entgegenstehen.
§ 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 20a bis 21 und § 23.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten zum Schutz der Betroffenen auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.
§ 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Sie darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.
(3) Eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Für Übermittlungen an inländische nicht öffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 11 mitzuteilen.
§ 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann von den Behörden des Landes und den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegenden Daten und Unterlagen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Daten und Unterlagen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der im aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz als Voraussetzung für eine Beschränkungsmaßnahme genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die nach Satz 3 übermittelten Daten und die dazugehörenden Unterlagen finden die im aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Nutzung, Übermittlung und Vernichtung von Daten entsprechende Anwendung.
(4) Vorschriften zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Daten nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für die Erfüllung ihrer in § 5 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken und eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
(6) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde Stelle die Datenübermittlung zu dokumentieren.
§ 24a Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern 09 16 22 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte nach § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung einholen, wenn dies zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist. § 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers bedarf. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 werden von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Antrag auch von einer oder einem Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat die Verfassungsschutzbehörde der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.
(5) Über Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 unterrichtet die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister monatlich die Kommission nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 278) geändert worden ist, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie oder er den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 413) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechend Anwendung.
(6) Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach Absatz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(7) Anordnungen sind der verpflichteten Person insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen Betroffenen oder Dritten von der verpflichteten Person nicht mitgeteilt werden.
(8) Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über Anordnungen nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 8b Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und der Absätze 2 bis 4 eingeschränkt.
§ 24b Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten 13 22 26
(1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde unter Angabe dieser Vorschrift im Einzelfall Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten im Einzelfall vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt § 24a Absatz 4 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 entsprechend.
(4) Von einer Auskunftserteilung nach Absatz 2 und 3 ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald und soweit eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und Absatz 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(7) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.
§ 25 Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht 26
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 20a bis 20e, § 20g, §§ 21 und 22 unterbleibt, wenn
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
(2) Erweisen sich Daten nach ihrer Übermittlung als unrichtig, unvollständig, unzulässig gespeichert oder erhoben, so hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist. Unrichtige oder unvollständige Daten sind durch die übermittelnde Stelle gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. Die Benachrichtigung sowie Ergänzung sind aktenkundig zu machen und in der entsprechenden Datei zu vermerken.
§ 26 Auskunft an betroffene Personen 16 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zu der betroffenen Person geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit Daten, namentlich auf Grund von Angaben der betroffenen Person mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit
Die Entscheidung treffen die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder von dieser besonders beauftragte Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt besitzen sollen.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren.
(4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der antragstellenden Person die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Sie ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden zu können. Der oder dem Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder im Verhinderungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Abschnitt 4
Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde
§ 27 Parlamentarisches Kontrollgremium 09 umwelt-online.de/preview/222311" target="_blank"> 17 26
(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes des Landes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtags der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Die Kontrolle der Durchführung des aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes von dem Landtag bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder sollen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Mitglieder dürfen nicht der Landesregierung angehören.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags hinaus aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder neu gewählt hat. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Fraktionen, denen die Mitglieder angehören, können jeweils eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten zur Unterstützung der eigenen Mitglieder benennen.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus der Fraktion, die es zur Wahl vorgeschlagen hat, aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.
(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.
(6) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.
(7) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung mit der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister sowie der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung durch.
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tagt in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung, über die jeweils ein Protokoll anzufertigen ist. Die Mitglieder und die nach § 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium und nach der Beendigung der Tätigkeit der Beschäftigten. Die nach § 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten sind konkret für diese Aufgabe zu bestimmen und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Eine Vertretung außerhalb dieses Personenkreises ist nicht möglich. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen der nach § 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten regelt die Geschäftsordnung des Gremiums.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds beschließt das Parlamentarische Kontrollgremium über die Herstellung der Öffentlichkeit oder die Aufhebung der Vertraulichkeit nach Absatz 1, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Gremiums. Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister, im Verhinderungsfalle die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, kann einem Beschluss nach Satz 1 widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung der Vertraulichkeit gemäß Satz 1 nicht vorliegen. Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der Minister, im Falle seiner Verhinderung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, hat die Gründe hierfür darzulegen. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.
(3) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern des Gremiums, ihren Beschäftigten oder der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister, im Verhinderungsfalle durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, eingesehen werden, es sei denn, der ordnungsgemäße Umgang mit diesen Unterlagen gemäß der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist nach Überzeugung des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf andere Weise gewährleistet.
§ 29 Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums 22 26
(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium hat das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, insbesondere Einzelfälle, in denen eine Datenübermittlung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 unterblieben ist, sowie auf Verlangen des Gremiums über sonstige Einzelfälle zu unterrichten. Ferner unterrichtet es über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften sowie über den Verfassungsschutz betreffende Eingaben einzelner Bürger (Petenten), sofern der Petent der Unterrichtung nicht widersprochen hat.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete und Auskunftspersonen zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche (zum Beispiel Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs) oder private Belange entgegenstehen; das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium hat dies vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann ferner die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen, welche die Verfassungsschutzbehörde durchgeführt hat, zu überprüfen und dem Gremium das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den §§ 30 und 31. Wird die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 26 Absatz 4 tätig, so kann sie oder er von sich aus das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchungen zu berichten; § 28 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Angaben über Ausgaben aus dem der Verfassungsschutzabteilung zugewiesenen Titel werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Ansatz vor Beratung des Haushaltsplanes zur Stellungnahme überwiesen. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Vollzug des Haushaltsplanes, soweit es die der Verfassungsschutzbehörde zugewiesenen Titel betrifft.
(1) Bedienstete der Verfassungsschutzabteilung dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden. Dieses übermittelt die Eingaben der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister zur Stellungnahme. Die oder der Bedienstete wird namentlich nur bekannt gegeben, soweit in die Bekanntgabe zu diesem Zweck ausdrücklich eingewilligt wurde.
(2) Die Behandlung der Mitteilungen nach Absatz 1 durch das Gremium und die dazu vorgelegten Unterlagen unterliegen der Geheimhaltung gemäß § 28.
(3) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten des Verfassungsschutzes werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt gegeben.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 30 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts 26
(1) Gemäß § 2 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt das Landesdatenschutzgesetz für den Verfassungsschutz nur, soweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, und darüber hinaus nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nach § 5 finden die §§ 5 bis 7, § 46, § 47, § 51 Absatz 1 bis 4, §§ 52 bis 54, § 62, §§ 64 und 65, § 69, § 71, §§ 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 149) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.
§ 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle 09 26
(1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und berät sie entsprechend. Sie oder er ist befugt,
(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und schriftlich besonders Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
Dies gilt nicht, soweit das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 5. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 5 dient.
§ 32 Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen 09 26
(1) Die Verfassungsschutzbehörde trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach Maßgabe folgender Vorschriften, um zu erkennen und zu verhindern, dass
(2) Die Verfassungsschutzabteilung darf Personen, die den Sicherheitsbereich der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 52 Absatz 2 der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. November 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S. 50) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen genutzte Fahrzeuge, mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände
(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
(4) Gegenstände, die sich im Sicherungsbereich befinden, darf die Verfassungsschutzabteilung sicherstellen und untersuchen, wenn
Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.
(5) Personen, die sich im Sicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet an Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Sicherungsbereich, darf die Verfassungsschutzbehörde die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Sicherungsbereichs vornehmen.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf optischelektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Sicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.
(7) Die Verfassungsschutzbehörde kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seines Sicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren.
(8) Die Verfassungsschutzbehörde darf die besonderen Mittel nach den §§ 10, 10a bis 10e, §§ 24a und 24b unter den dort genannten Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Sicherung von Verschlusssachen
(9) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat die Verfassungsschutzbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
§ 33 Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen 26
(1) Personen gemäß § 32 Absatz 1 sind in geeigneter Form zu belehren über
(2) Maßnahmen nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und 6 bedürfen der Anordnung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung.
(3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Maßnahme entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(4) Bei Maßnahmen nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 32 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 32 Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das mobile Endgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.
(6) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Verfassungsschutzbehörde darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Sie hat, soweit möglich, technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht erlangt werden. Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Erlangung und Löschung von Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen.
(7) Die Verfassungsschutzbehörde kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 32 Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung hierzu besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
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