Änderungstext

Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrage
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 19 Februar 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 23.02.2007 S. 67; 21.12.2009 S. 2 10)
Gl.-Nr.: 2251 - 38



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1

Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thürngen unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrage (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht

§ 2 (aufgehoben) 10

Artikel 2
Änderung des Landesrundfunkgesetzes 1)

Das Landesrundfunkgesetz vom 20 November 2003 (GVOBl M-V S. 510), geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl M-V S. 616), wird wie folgt geändert

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert

a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter  " § 19 Vergabe von Übertragungskapazitaten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien"

b) Die Angaben zu den §§ 62 bis 65 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 62 Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

§ 63 Bestandsdaten

§ 64 Nutzungs- und Abrechnungsdaten

§ 65 Auskunftsrecht des Nutzers

 " § 62 weggefallen

§ 63 weggefallen

§ 64 weggefallen

§ 65 weggefallen"

2. § 1 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Nr 2 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. Rundfunkprogramme und Mediendienste, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben verbreitet werden.
  2. Teledienste nach dem Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721).
 "(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben verbreitet werden "

3. Dem § 3 wird folgender Absatz angefugt:

"(18) Vergleichbare Telemedien sind Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind "

4. § 5 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt

bb) In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt

5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) In Satz 1 werden das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" und das Wort "Mediendiensteveranstaltern" durch die Wörter "Anbietern vergleichbarer Telemedien" ersetzt

b) In Satz 3 wird das Wort "Mediendienstes" durch die Wörter "Angebots vergleichbarer Telemedien" ersetzt

6. § 19 wird wie folgt geändert

a) In der Überschrift wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt

b) In Satz 1 wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt

7. § 49 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt

b) In Absatz 2 werden das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" und das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt

8. § 50 wird wie folgt geändert

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt

b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt

9. § 61 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der/die Nutzer(in) ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers oder der Nutzerin ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist diese Person vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für diese Person jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der/die Nutzer(in) kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der/die Nutzer(in) ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass

  1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem/der Nutzer(in) abgerufen werden kann.
 " § 61 Grundsatze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend

(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen ,journalistischredaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen Die Auskunft kann nach Abwagung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch die Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt wurde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,
  2. oder
  3. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beitragen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufugung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen "

10. Die §§ 62 bis 65

§ 62 Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat dem/der Nutzer(in) die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der/die Nutzer(in) ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  1. der/die Nutzer(in) seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,
  2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
  3. der/die Nutzer(in) Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
  4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers oder einer Nutzerin über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem/der Nutzer(in) anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 63 Bestandsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers oder einer Nutzerin erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm oder ihr über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der/die Nutzer(in) in diese ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde oder die Kundin nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden oder die Kundin auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 64 Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,

  1. um dem/der Nutzer(in) die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
  2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu löschen hat der Veranstalter

  1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
  2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 5 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln

  1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken von deren Marktforschung,
  2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.

(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem/einer Nutzer(in) in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der/die Nutzer(in) verlangt einen Einzelnachweis.

§ 65 Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der/die Nutzer(in) ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zur Person oder zum Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers oder der Nutzerin auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken verarbeitet und wird die betroffene Person dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zur Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

werden aufgehoben

11. § 67 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) Die Nummern 23 bis 27 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
23. entgegen § 61 Abs. 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers oder der Nutzerin in eine Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke abhängig macht,

24. den/die Nutzer(in) nicht nach Maßgabe des § 61 Abs. 6 Satz 1 oder 2unterrichtet,

25. entgegen § 61 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,

26.entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,

27. die in § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,

 "23. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

24. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

25. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

26. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,

27. entgegen § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenfuhrt,"

bb) Die Nummern 28 und 29

28. entgegen § 62 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

29. personenbezogene Daten entgegen § 63 und § 64 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,

werden aufgehoben

cc) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 28

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr 33 bis 38" durch die Angabe "Absatz 1 Nr 23 bis 28" ersetzt

Artikel 3
Aufhebung von Landesgesetzen

Es werden aufgehoben

1. das Teledienste-Zuständigkeitsgesetz vom 20 November 2003 (GVOBl M-V S 510, 531) 2) und

2. das Gesetz zum Mediendienste-Staatsvertrag vom 16 Juni 1997 (GVOBl M-V S 242) 3), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20 November 2003 (GVOBl M-V S 510)

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft . Es tritt am 1 März 2007 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist . Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben

(2) Wenn bis zum 28 Februar 2007 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, tritt der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 9 Abs. 2 Satz 1 am 1 März 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben

Neunter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

...

___________
1) Ändert Gesetz vom 20 November 2003 GS Meckl Vorp Gl Nr 2251 31

2) Hebt Gesetz vom 20 November 2003 auf GS Meckl -Vorp GI Nr 200 5

3) Hebt Gesetz vom 16 Juni 1997 auf GS Meckl -Vorp GI Nr 2254 1