Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2010 S. 2)
Vgl. Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Rücknahme und Widerruf"
b) Vor der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe zu Teil 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 3 Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen | "Teil 3 Veranstaltung von Rundfunk" |
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen | " § 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk" |
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk | " § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme" |
e) Die Angaben zu §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 Verfahren und Auswahlgrundsätze bei beschränktenÜbertragungskapazitäten
§ 17 Verfahren und Vergabegrundsätze bei frei verfügbarenSatellitenkanälen | " § 16 weggefallen" " § 17 weggefallen" |
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 19 Vergabe von Übertragungskapazitaten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien | " § 19 Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle" |
g) Vor der Angabe zu § 22 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunkprogramme | "Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunk" |
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Anwendbarkeit von Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | " § 25 Jugendmedienschutz" |
i) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter | " § 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen" |
j) Vor der Angabe zu § 48 wird die Angabe zu Teil 6 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen | "Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen" |
k) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung | " § 50 Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung" |
l) Nach der Angabe zu § 50a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 50b Belegung von Plattformen
§ 50c Satzungen, Richtlinien"
m) Vor der Angabe zu § 51 wird die Angabe zu Teil 7 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 7 Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern | "Teil 7 Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern" |
n) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 52 Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses | " § 52 Zusammensetzung des Medienausschusses" |
o) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 53 Aufgaben des Landesrundfunkausschusses | " § 53 Aufgaben des Medienausschusses" |
p) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 54 Amtszeit des Landesrundfunkausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder | " § 54 Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder" |
q) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - | " § 69 Überprüfungsklausel" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen und die Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme oder -bouquets in Kabelanlagen, | "2. die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen und mittels Plattformen," |
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 8 gelten für Teleshoppingkanäle, nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben verbreitet werden | "(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk und vergleichbare Telemedien, wenn die Verbreitung in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben erfolgt." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Landesanstalt
Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der am 1. November 1991 errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin (AmtsBl. M-V 1991 S. 1034) wahrgenommen. Sie hat die Bezeichnung "Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)". | " § 2 Landesanstalt
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der am 1. November 1991 errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin (AmtsBl. M-V 1991 S. 1034) wahrgenommen. Sie führt die Bezeichnung "Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)". (2) Die Landesanstalt ist Aufsichtsbehörde für Telemedien gemäß § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Ein Rundfunkprogramm ist die planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder Fernsehen. (3) Eine Sendung ist ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. (4) Regional begrenzte Rundfunkprogramme sind solche, die in einem regional begrenzten in der Zulassung festgelegten Gebiet verbreitet und deren Inhalte vorrangig im Verbreitungsgebiet aufgenommen und hergestellt werden. (5) Ein Vollprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden. | "(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze.
(2) Ein Programm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Rundfunkinhalten. (3) Eine Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms. (4) Ein Vollprogramm ist ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden. (5) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten." |
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (11) Rundfunkveranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung in rechtlich zulässiger Weise gestaltet und verbreitet. | "(11) Rundfunkveranstalter ist, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet." |
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
"(11a) Anbieter einer Plattform ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet."
d) In Absatz 15 werden nach dem Wort "Entgelt" die Wörter "in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots" angefügt.
e) In Absatz 17 Nummer 2 wird nach dem Wort "Vollprogramme" ein Komma und das Wort "Regionalprogramme" eingefügt.
f) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 19 angefügt:
"(19) Kein Rundfunk sind Angebote, die
5. In § 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
"Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten §§ 36, 38, 51 und 51a des Rundfunkstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 51 des Rundfunkstaatsvertrages beratend tätig."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Nutzungsplan" der Satzteil ", den sie als Satzung erlässt," gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2
An der Zuweisung von Übertragungskapazitäten interessierte Anbieter vergleichbarer Telemedien haben im Rahmen der Anhörung eine Beschreibung ihres Konzeptes vorzulegen.
wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Zuweisung
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen. Dem privaten Rundfunk zugeordnete Übertragungskapazitäten müssen nach § 8 ausgeschrieben und gemäß den Vorschriften über das Zulassungsverfahren vergeben werden. (2) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. (3) Sollen Übertragungskapazitäten für vergleichbare Telemedien verwandt werden, weist die Landesanstalt diese den nach Maßgabe des § 5 ausgewählten Anbietern vergleichbarer Telemedien für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu. Für Rücknahme oder Widerruf der Zuweisung gelten § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die Zuweisung ist auch mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Konzept des Angebots vergleichbarer Telemedien wesentlich verändert wird. | " § 6 Zuweisung
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen. (2) Übertragungskapazitäten für drahtlose Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die Landesanstalt zugewiesen werden. (3) Für dem privaten Rundfunk zugeordnete Übertragungskapazitäten bestimmt die Landesanstalt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von der Landesanstalt zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). (4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Landesanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt. (5) Lässt sich innerhalb der von der Landesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die Landesanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. (6) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet. (7) Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die Landesanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden. (8) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 5 zugeordnet sind und eine entsprechende Ausschreibung nach Absatz 3 erfolgt ist. (9) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite Versorgung, Regionalisierung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 3 bis 7 entsprechend." |
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Rücknahme und Widerruf
(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 6 Abs. 5 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(3) Für Rücknahme oder Widerruf der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter vergleichbarer Telemedien gelten außerdem § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die Zuweisung ist auch mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Konzept des Angebots vergleichbarer Telemedien wesentlich verändert wird.
(4) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz."
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan nach § 5 Abs. 2 und 3 als Satzung. Sie kann nähere Einzelheiten zu den §§ 4 bis 6 durch Satzung bestimmen. Diese ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. | "Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan nach § 5 Abs. 2 und 3 als Satzung. Sie kann nähere Einzelheiten zu den §§ 4 bis 6a durch Satzungen und Richtlinien bestimmen. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfänger in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen." |
10. Vor § 8 wird die Angabe zu Teil 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 3 Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen Abschnitt 1 | "Teil 3 Veranstaltung von Rundfunk Abschnitt 1 |
11. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Zulassungspflicht und Antragsverfahren
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Landesanstalt. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. (2) Anträge nach Absatz 1 können erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung von privatem Rundfunk im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern ausgeschrieben hat. Die Landesanstalt setzt mit der Ausschreibung eine Frist, binnen welcher die Anträge einzureichen sind (Ausschlussfrist). Außer den Verfahrensvoraussetzungen und technischen Angaben zu den Übertragungskapazitäten muss die Ausschreibung Hinweise zu den wesentlichen sachlichen Anforderungen an die Veranstaltung der jeweiligen Programmart enthalten. (3) Wer Rundfunk ausschließlich über einen Satellitenkanal verbreiten will, kann jederzeit bei der Landesanstalt einen Antrag einreichen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, die Verfügbarkeit einer solchen Übertragungskapazität nachzuweisen. (4) Die Zulassung ist unter Bezeichnung des Veranstalters, der Angaben nach § 18 Abs. 1 und der Zulassungsdauer durch die Landesanstalt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. (5) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung. Stellt die Landesanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der Landesanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen. | " § 8 Zulassungspflicht und Antragsverfahren
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Landesanstalt. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. § 20 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. (2) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Landesanstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt, der Angebotsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Ist Zulassungsnehmer eine juristische Person, so liegt eine Übertragung vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren von 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden. (3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die Landesanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Landesanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen." |
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Deutschland" ein Komma und die Wörter "einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "sowie der Ausschreibung" gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. politische Parteien und Wählergruppen oder von ihr abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen, | "4. politische Parteien und Wählergruppen sowie von diesen abhängige Personen, Vereinigungen oder nach § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, verbundene Unternehmen," |
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend."
13. § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen
Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten im Übrigen die §§ 21 bis 38 des Rundfunkstaatsvertrages. | " § 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk
Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten im Übrigen die §§ 20a bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages." |
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk | " § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "landesweites Fernsehen und für landesweiten Hörfunk" durch die Wörter "landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk gelten hinsichtlich
- der Zurechnung von Programmen und
- der Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
die §§ 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung nach § 29 Satz 4 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages trifft die Landesanstalt.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Einem Rundfunkveranstalter darf jeweils nur eine Zulassung für ein Vollprogramm, ein Spartenprogramm sowie ein weiteres Programm, das ausschließlich digital verbreitet werden darf, im Hörfunk und Fernsehen erteilt werden. Ihm sind deutschsprachige Programme zuzurechnen, die er außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes veranstaltet und die in weiten Teilen des Landes ortsüblich empfangbar sind. Als Veranstalter gilt auch, wer zu einem Veranstalter oder zu einem an einer Veranstaltergemeinschaft Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen maßgeblich einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss eines anderen Veranstalters oder einer Veranstaltergemeinschaft steht. Der Einfluss gilt als nicht maßgeblich, wenn er sich auf unter 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile oder des Programms beschränkt und kein anderer Fall nach Satz 3 vorliegt. | "(2) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 Prozent nicht übersteigen. § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 und § 29 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend. Regionalprogramme können Inhalte anderer Programme bis insgesamt maximal 30 Prozent des Gesamtprogramms übernehmen." |
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die Wörter "privaten Rundfunk" durch die Wörter "das Programm" ersetzt.
f) Die Absätze 5 und 6
(5) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 5 zugeordnet sind und eine entsprechende Bekanntmachung nach § 6 erfolgt ist.(6) Für regional begrenzten Rundfunk gelten die Vorschriften über landesweiten Rundfunk mit der Maßgabe entsprechend, dass
- einem Rundfunkveranstalter eine Zulassung für maximal zwei Vollprogramme erteilt werden darf,
- eine Zulassung regional begrenzter Fernsehprogramme auch für eine Verbreitung in Kabelnetzen oder via Satellit erteilt werden kann,
- Fremdanteile oder Programme anderer Veranstalter mit einer regional begrenzten Zulassung bis insgesamt maximal 30 vom Hundert des Gesamtprogramms übernommen werden können.
Für regional begrenzte Programme via Satellit ist eine bundesweite Zulassung zu beantragen.
werden aufgehoben.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. | "(1) Antragstellende haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Sie können dies auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes tun." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "jede" das Wort "geplante" und das Wort "unverzüglich" wird durch die Wörter "vor ihrem Vollzug schriftlich" ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Unvorhersehbare Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. | " § 29 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung." |
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "aus" die Wörter "diesem Gesetz und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)" durch die Angabe "Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "aus" die Wörter "diesem Gesetz und" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwendung" die Wörter "dieses Gesetzes und" eingefügt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der/die Inhaber(in)" durch die Wörter "Der Inhaber oder die Inhaberin" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "sein/ihre Vertreter(in)" durch die Wörter "der Vertreter oder die Vertreterin" und die Wörter "anderer Zeuge/eine andere Zeugin" durch die Wörter "anderer Zeuge oder andere Zeugin" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Dem/der Inhaberin" durch die Wörter "Dem Inhaber oder der Inhaberin" ersetzt.
17. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 505)," gestrichen.
§ 16 Verfahren und Auswahlgrundsätze bei beschränkten Übertragungskapazitäten(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Voraussetzungen erfüllen, die Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk zu erteilen, gibt die Landesanstalt diesen Antragstellern Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen. Kommt eine Einigung unter den Antragstellern nicht zustande, trifft die Landesanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen des Absatzes 2.
(2) Unter mehreren Antragstellern hat derjenige Antragsteller Vorrang, der
- die bessere Gewähr für Meinungs- und Informationsvielfalt bietet,
- die Merkmale der ausgeschriebenen Programmkategorie am ehesten zu erfüllen vermag,
- das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Land Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung beider Landesteile am ausführlichsten darzustellen verspricht,
- weitestgehend bereit ist, durch Eigen- und Koproduktionen im Land Mecklenburg-Vorpommern förderlich zu wirken sowie den technischen und programmlichen Betrieb und die Verwaltung des Senders in Mecklenburg-Vorpommern einzurichten,
- finanziell und organisatorisch am besten in der Lage sein wird, ein Rundfunkprogramm gemäß der Ausschreibung zu veranstalten und zu verbreiten.
- als Veranstaltergemeinschaft durch seine Zusammensetzung den Erwartungen zur Sicherung von Meinungsvielfalt am weitestgehenden entspricht.
§ 17 Verfahren und Vergabegrundsätze bei frei verfügbaren Satellitenkanälen
Im Falle des § 8 Abs. 3 prüft die Landesanstalt neben den Voraussetzungen der §§ 9 bis 12 insbesondere, ob eine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die in den §§ 22 bis 25 aufgestellten Anforderungen an Rundfunkprogramme erfüllt werden können.
werden aufgehoben.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt, in Nummer 5 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6
6. die Übertragungskapazitäten.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die Zulassung ist nicht übertragbar.
wird aufgehoben.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Der Antrag auf Verlängerung kann auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung gestellt werden."
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien
Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite Versorgung, Regionalisierung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu dem Ausschreibungs- und Zulassungsverfahren nach diesem Abschnitt entsprechend. | " § 19 Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle
Die §§ 8, 9, 12 Abs. 1, 15, 18, 20, 21 und 26 gelten auch für Teleshopping-Kanäle." |
21. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "unterlassen" der Satzteil "(Beanstandung)" eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesanstalt kann anordnen, dass Fremdanteile oder Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 im Programm gekennzeichnet werden müssen."
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 2
2. die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen oder später aus Gründen, die vom Veranstalter zu vertreten sind, mehr als einen Monat unterbrochen worden ist oder die Versorgungs- und Betriebspflicht nach § 26 auch nach einer Übergangsfrist nicht erfüllt wird,
aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Absatz 5 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
23. Vor § 22 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt geändert:
Das Wort "Rundfunkprogramme" wird durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Vollprogramme" die Wörter "unterschiedlicher Veranstalter" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Vollprogramm und jedes einzelne" durch die Wörter "Voll-, Regional- und" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "regional begrenzte Fernsehprogramme" durch das Wort "Regionalprogramme" ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine(n) Jugendschutzbeauftragte(n)" durch die Wörter "einen Jugendschutzbeauftragten oder eine Jugendschutzbeauftragte" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Nutzer(innen)" durch die Wörter "Nutzer und Nutzerinnen" ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Anwendbarkeit von Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | " § 25 Jugendmedienschutz" |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Landesanstalt erlässt Satzungen und Richtlinien gemäß § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages."
27. In § 26 werden die Sätze 2 und 3
Landesweite Veranstalter haben im Rahmen der durch die Zuweisung von Frequenzen eröffneten technischen Möglichkeiten die vollständige und gleichwertige Versorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen. Die Landesanstalt kann dem Rundfunkveranstalter angemessene Übergangsfristen einräumen.
aufgehoben.
28. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Rundfunkprogramms" durch das Wort "Programms" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Rundfunkveranstalter haben auf Nachfrage der Landesanstalt den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 zu erbringen."
29. § 31 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Bundes- sowie der Landesregierung und bei regionalen Hörfunkfensterprogrammen den Landräten/Landrätinnen oder Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen kreisfreier Städte unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. | "Der Veranstalter eines Programms hat der Bundes- sowie der Landesregierung und bei Regionalprogrammen den Landräten und Landrätinnen oder Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen kreisfreier Städte unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist." |
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2. | "(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend."
31. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping."
b) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping."
32. Dem § 39 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend."
33. § 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 wird das Wort "Zuschauer(innen)" durch die Wörter "Zuschauer und Zuschauerinnen" ersetzt.
34. § 41 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 41 Richtlinien
(1) Die Landesanstalt erlässt gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung der §§ 34 bis 39 sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages im Rahmen des § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages . Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. (2) Die Richtlinien sind als Satzung der Landesanstalt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. | " § 41 Richtlinien
Die Landesanstalt erlässt Richtlinien zur Durchführung der §§ 35 bis 40 entsprechend § 46 des Rundfunkstaatsvertrages." |
35. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter | " § 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen" |
b) In Satz 1 werden die Wörter "regional begrenzte Fernsehprogramme" durch die Wörter "Regionalprogramme im Fernsehen" ersetzt.
36. § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, stellt auf Beschluss des Landesrundfunkausschusses einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung. Bei Kabelanlagen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, kann der Landesrundfunkausschuss beschließen, dass der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung stellt. Der Landesrundfunkausschuss wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Erlass einer Satzung zu regeln. | "(5) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage oder einer drahtgebundenen Plattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3 000 Wohneinheiten angeschlossen sind, stellt auf Beschluss des Medienausschusses einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung. Bei analogen Kabelanlagen oder drahtgebundenen Plattformen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, kann der Medienausschuss beschließen, dass der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung stellt. Der Medienausschuss wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Erlass einer Satzung zu regeln." |
37. § 47 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Einzelheiten über die Zugangsvoraussetzungen, über die Gestaltung sowie die Durchführung der Offenen Kanäle und deren Finanzierung nach § 44 Abs. 3 regelt die Landesanstalt durch Satzung, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht wird. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die die Offenen Kanäle betreffen und nicht dem Landesrundfunkausschuss vorbehalten sind, durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Landesanstalt wahr. | "(4) Einzelheiten über die Zugangsvoraussetzungen, über die Gestaltung sowie die Durchführung der Offenen Kanäle und deren Finanzierung nach § 44 Abs. 3 regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die die Offenen Kanäle betreffen und nicht dem Medienausschuss vorbehalten sind, durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Landesanstalt wahr." |
38. Vor § 48 wird die Angabe zum Teil 6 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen | "Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen" |
39. § 48 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 48 Zulässigkeit
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung ist der Landesanstalt vorher anzuzeigen. (2) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. | " § 48 Zulässigkeit
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. (2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Programm nicht den Anforderungen des § 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird." |
40. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "einer" das Wort "analogen" eingefügt und das Wort "Rundfunkprogramme" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Rundfunkprogrammen" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt und nach den Wörtern "Kapazität der" das Wort "analogen" eingefügt.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "einer" das Wort "analogen" eingefügt.
41. § 50 wird wie folgt gefasst:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| § 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung | " § 50 Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung" |
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "analoge" eingefügt.
c) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Rundfunkprogramme" durch die Wörter "landesweiten Programme" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dabei müssen alle für das Verbreitungsgebiet vorgesehenen Regionalprogramme vertreten sein." eingefügt.
e) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Näheres regelt die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen, der als Satzung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. | "Näheres regelt die Landesanstalt durch Satzung (Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen)." |
f) Die Absätze 4 bis 6
(4) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 5 bis 8.(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
- die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
- die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit die Kapazität dadurch nicht ausgeschöpft ist, entscheidet die Landesanstalt; sie bezieht in ihre Entscheidung insbesondere ein, welches Programm am ehesten die Informations- und kulturelle Vielfalt im dualen Rundfunksystem fördert sowie den Interessen der Zuschauerinnen und Zuschauer in Mecklenburg-Vorpommern besonders Rechnung trägt,
- die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind.
(6) Die Entscheidung über die nach Absatz 5 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedien trifft der Betreiber
- innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien angemessen berücksichtigt,
- innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
werden aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Landesanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 5 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Rundfunkprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle durch die Landesanstalt in einem Belegungsplan für digitale Kabelanlagen. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Die Entscheidung der Landesanstalt erfolgt entsprechend den Regelungen des Absatzes 5 und Absatz 6 Nr. 1. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. | "(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien der Landesanstalt mindestens einen Monat vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes anzuzeigen." |
h) Absatz 8
(8) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774, 2004 S. 312), bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
42. § 50a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 50a Entgelt- und Verfahrensregelungen
(1) Der Betreiber der Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Programme nach § 50 Abs. 2 und 5 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), so zu gestalten, dass auch regional begrenzte Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter regional begrenzter Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist. (2) Kommt der Betreiber der Kabelanlage den Verpflichtungen nach §§ 49 und 50 nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 1 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms anordnen. § 13 findet Anwendung. (3) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Erzielen die Beteiligten über die Bedingungen des § 50 Abs. 8 keine Einigung, kann jeder Beteiligte die Landesanstalt als Vermittler anrufen. Diese leistet Verhandlungshilfe und kann den Beteiligten einen Vorschlag unterbreiten. Werden gegen diesen Vorschlag von keinem der Beteiligten binnen drei Monaten ab Zugang Einwände erhoben, gilt er als angenommen. | " § 50a Entgelt- und Verfahrensregelungen
(1) Der Betreiber der analogen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Programme nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), so zu gestalten, dass auch regional begrenzte Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter eines Regionalprogramms gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer analogen Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der analogen Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist. (2) Kommt der Betreiber der analogen Kabelanlage den Verpflichtungen nach den §§ 49 und 50 nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 1 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms anordnen. § 13 findet Anwendung. (3) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung." |
43. Nach § 50a werden §§ 50b und 50c eingefügt:
" § 50b Belegung von Plattformen
(1) Für die Belegung von Plattformen gelten §§ 52 bis 52f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages genügt.
§ 50c Satzungen, Richtlinien
Die Landesanstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung dieses Teils. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen."
44. Vor § 51 wird die Angabe zu Teil 7 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 7 Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern | "Teil 7 Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern" |
45. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Näheres zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Organisation wird durch Satzung festgelegt, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. | "(5) Soweit die Aufgabenwahrnehmung durch den Erlass von Satzungen erfolgt, sind diese im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen." |
46. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 52 Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses | " § 52 Zusammensetzung des Medienausschusses" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem/der Vorsitzenden" durch die Wörter "dem oder der Vorsitzenden" ersetzt.
47. § 53 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 53 Aufgaben des Landesrundfunkausschusses
(1) Der Landesrundfunkausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Landesrundfunkausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Landesrundfunkausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter(innen) und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt. (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Landesrundfunkausschuss und seinen Ausschüssen von dem/der Direktor(in) Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der/die Direktor(in) informiert den Landesrundfunkausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ein. Bei Gegenständen, die die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten betreffen, hat der/die Direktor(in) mit dem Landesrundfunkausschuss das Benehmen herzustellen. Bei solchen Entscheidungen ist der/die Direktor(in) an Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses gebunden. | " § 53 Aufgaben des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 36 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. (2) Der Medienausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Medienausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung geregelt. (3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Medienausschuss und seinen Ausschüssen von dem Direktor oder der Direktorin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der Direktor oder die Direktorin informiert den Medienausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Organen nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages ein." |
48. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 54 Amtszeit des Landesrundfunkausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder | " § 54 Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Satzteil ",zuletzt geändert durch Artikel 175 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch den Satzteil ",das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist," ersetzt.
49. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Der/die Direktor(in)" durch die Wörter "Der Direktor oder die Direktorin" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eines Rundfunkprogramms" durch die Wörter "von Rundfunk" ersetzt.
50. In § 56 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:
"(3) Die Mitglieder des Medienausschusses dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,
(4) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht, wenn der Vorteil oder der Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(5) Wer annehmen muss, nach Absatz 3 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er oder sie sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Medienausschuss in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen unter Ausschluss seiner oder ihrer Person.
(6) Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot hat die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge und kann nur binnen Jahresfrist gerügt werden. Ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds des Medienausschusses ist von Anfang an unbeachtlich, wenn dieses der Entscheidung nachträglich zustimmt."
51. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 57 Direktor/Direktorin | " § 57 Direktor/Direktorin" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der/die Direktor(in) ist Beamte(r) auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen. Er oder sie wird von dem/der Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Bewerber(innen) sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Bei einer Wiederwahl kann die Amtszeit bis zu zwölf Jahren festgelegt werden. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Der/die Direktor(in) kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Landesrundfunkausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er ist vorher vom Landesrundfunkausschuss anzuhören. | "(1) Der Direktor oder die Direktorin ist Beamter bzw. Beamtin auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen. Er oder sie wird von dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Bei einer Wiederwahl kann die Amtszeit bis zu zwölf Jahren festgelegt werden. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Direktor oder die Direktorin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er oder sie ist vorher vom Medienausschuss anzuhören." |
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der/die Direktor(in)" durch die Wörter "Der Direktor oder die Direktorin" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Für den/die Direktor(in) nimmt der Landesrundfunkausschuss, vertreten durch den/die Vorsitzende(n), die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr. | "(3) Für den Direktor oder die Direktorin nimmt der Medienausschuss, vertreten durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, die Aufgaben des oder der Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr." |
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Der/die Direktor(in) ist Vorgesetzte(r), Dienstvorgesetzte(r) und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt. | "(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt." |
52. § 58 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ausnahmen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern beschließt der Landesrundfunkausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrem Vollzug durch den Direktor der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. | "(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln des Haushaltes finanziert werden können. Grund und Höhe sind im Haushaltsplan auszuweisen sowie die Notwendigkeit der Rücklage in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Ausnahmen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern beschließt der Medienausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrem Vollzug durch den Direktor oder die Direktorin der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof " |
53. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4
Die Landesanstalt kann von einem Rundfunkveranstalter jährlich eine Rundfunkabgabe erheben. Sie darf bis zu zwei vom Hundert des Gewinns nach Steuern, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 150.000 Euro festgelegt werden. Die Rundfunkabgabe wird für Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz verwendet.
aufgehoben.
b) Absatz 3
(3) Der Rundfunkveranstalter ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Höhe der Rundfunkabgabe verpflichtet. Er hat insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die für die Erhebung der Abgaben erheblichen Tatsachen sowie die ihm oder ihr bekannten Beweismittel anzugeben. Soweit die Landesanstalt die Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
54. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| im Rahmen der Erforderlichkeit bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und | "im Rahmen der Erforderlichkeit bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken," |
bb) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. für Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus einem/einer Vertreter(in) des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem/einer Vertreter(in) des Landesmusikrates, des Rektors oder der Rektorin der Hochschule für Musik und Theater Rostock, des Landesrundfunkrates, des Landesrundfunkausschusses und des Mecklenburg-Vorpommern Film e.V. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt. | "(4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landesrundfunkrates und des Medienausschusses. § 52 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt." |
55. § 61 wird wie folgt geändert: (Anm. d. Red.: Änderungen konnten nicht eingearbeitet werden, da die angegebenen Absätze schon durch das Gesetz vom 19.02.2007 (GVBl. Nr. 4 vom 23.02.2007 S. 67) aufgehoben wurden.)
a) In Absatz 6 Satz 1 und 4 werden die Wörter "Der/die Nutzer(in)" durch die Wörter "Der Nutzer oder die Nutzerin" ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter "Der/die Nutzer(in)" durch die Wörter "Der Nutzer oder die Nutzerin" ersetzt.
c) In Absatz 8 Nummer 5 werden die Wörter "dem/der Nutzer(in)" durch die Wörter "dem Nutzer oder der Nutzerin" ersetzt.
d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) § 61 Abs. 1 bis 8 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend."
56. § 66 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 66 Datenschutz-Aufsicht
Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass der Abruf von Angeboten und der Zugriff auf Angebote zu Zwecken der Datenschutzkontrolle unentgeltlich ist. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Aufruf oder Zugriff durch die Datenschutzkontrollstelle sperren. | " § 66 Datenschutz-Aufsicht
(1) Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass der Abruf von Angeboten und der Zugriff auf Angebote zu Zwecken der Datenschutzkontrolle unentgeltlich sind. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Aufruf oder Zugriff durch die Datenschutzkontrollstelle sperren. (2) § 66 Abs. 1 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend." |
57. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| entgegen § 12 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt, | "entgegen § 12 Abs. 6 es unterlässt, geplante Veränderungen vor dem Vollzug oder unvorhersehbare Änderungen unverzüglich anzumelden." |
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "keine(n) Jugendschutzbeauftragte(n)" durch die Wörter "keinen Jugendschutzbeauftragten oder keine Jugendschutzbeauftragte" ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird die Zahl "35" durch die Zahl "34" ersetzt.
dd) Nach Nummer 19 wird folgende neue Nummer 20 eingefügt:
"20. Entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 und 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformbetreiber vorgenommen wurde."
ee) Nummer 20 wird Nummer 21.
ff) Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 21. entgegen § 50 Abs. 2, 4 und 5 einspeist, ohne die gesetzliche Rangfolge zu beachten, | "22. entgegen § 50 Abs. 2 einspeist, ohne die gesetzliche Rangfolge zu beachten," |
gg) Die bisherigen Nummern 22 bis 28 werden die Nummern 23 bis 29.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "werden" folgender Halbsatz angefügt:
"im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro"
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 23 bis 28 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. | "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 1 S. 179) ist die Landesanstalt." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von Neuem. | "(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. In den Fällen der Nr. 7 bis 19 beginnt die Verjährung mit der Sendung, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt." |
58. § 68 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68 Übergangsfristen
(1) Bestehende Zulassungen für lokalen Rundfunk verlängern sich auf eine Gesamtdauer von zehn Jahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1. (2) Der analoge Kanalbelegungsplan verliert nach einem halben Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes seine Gültigkeit. Bis dahin hat die Landesrundfunkzentrale einen neuen analogen Kanalbelegungsplan zu beschließen. | " § 68 Übergangsfristen
(1) Die Frist für die Dauer der Zuweisung im Sinne des § 6 Abs. 6 beginnt erstmals mit der Erteilung einer Zuweisung nach § 6 zu laufen. (2) Zulassungen für Regionalfernsehveranstalter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Als zugelassenes regionales Verbreitungsgebiet gelten die Orte, für deren Kabelnetz die Zulassung erteilt wurde." |
59. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:
" § 69 Überprüfungsklausel
Teil 2 und 6 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft."
60. In § 3 Absatz 6 bis 9, § 9 Absatz 1 Nummer 4, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 34 Satz 1 und § 55 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Rundfunkprogramm", "Rundfunkprogramme" durch die Wörter "Programm", "Programme" ersetzt.
61. In § 51 Absatz 2 Nummer 1, § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, §§ 54, 55, 56 Absatz 1 und 2, § 57 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 58 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Landesrundfunkausschuss", "Landesrundfunkausschusses" durch die Wörter "Medienausschuss", "Medienausschusses" ersetzt.
62. In § 35 Absatz 1 und 2 und § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
63. In § 55 Absatz 1 Satz 4 und § 57 Absatz 2 und 3 werden die Wörter "Der/Die Direktor(in)", "den/die Direktor(in)" durch die Wörter "Der Direktor oder die Direktorin", "den Direktor oder die Direktorin" ersetzt.
Artikel 1 § 2 des Gesetzes zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 19. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 67)
§ 2 10Zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie nach § 16 des Telemediengesetzes ist das Innenministerium
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
____
*) Ändert Gesetz vom 20. November 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2251 - 31
ENDE