Änderungstext
Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. März 2010
(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 46)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 wird zugestimmt.
Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Landesrundfunkgesetzes *
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2010 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ( Anm. Red. die letzte Änderung erfolgte am 23.02.1010 GOBl. M-V S. 66 Art. 6)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt geändert:
" § 36 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle"
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt geändert:
" § 37 Werbegrundsätze. Kennzeichnungspflichten"
c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt geändert: " § 38 Zulässige Produktplatzierung"
d) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt geändert: " § 68 Übergangsbestimmungen"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
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| (12) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. | "(12) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern. § 37 Abs. 9 bleibt unberührt." |
b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
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| (13) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. | "(13) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt." |
c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt
"(13a) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist."
3. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
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| " § 35 Dauer der Werbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 36 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. (2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten. (3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend. | " § 35 Dauer der Werbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf 20 Prozent nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. (2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 40 gelten nicht für reine Werbekanäle." |
5. § 36 wird wie folgt gefasst:
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| " § 36 Teleshopping-Fenster
(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. (2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein. | " § 36 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein. (2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 37 und 39 entsprechend. Die §§ 35 und 40 gelten nicht für Eigenwerbekanäle." |
6. § 37 wird wie folgt gefasst:
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| § 37 Eigenwerbekanäle
Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 35, 36, 38, 39, 40 entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen von § 35 Abs. 1 und 2 zulässig. | " § 37 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht
§ 6 Jugendmedienschutzstaatsvertrag bleibt unberührt. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz I gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 35 angerechnet. § 38 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping. (6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
Andere Rechte bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Teleshopping. (7) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Soweit in § 38 Ausnahmen zugelassen sind, muss Produktplatzierung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. (8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. (9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. (10) Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke dürfen den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern. (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Teleshoppingkanäle." |
7. § 38 wird wie folgt gefasst:
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| § 38 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung 10
(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dürfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 34 angerechnet. § 39 gilt entsprechend. (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping. (6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
Andere Rechte bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping. (7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. | " § 38 Zulässige Produktplatzierung
Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig
Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen." |
8. § 39 wird wie folgt gefasst:
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| " § 39 Sponsoring
(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden. (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend. | " § 39 Sponsoring
"(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden. (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden. (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshoppingkanäle. (8) § 37 Abs. 1, 3 und Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend. |
9. " § 40 wird wie folgt gefasst:
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| § 40 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. (2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird. (3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen eigenständigen Teilen oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht. (5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze. (6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer und Zuschauerinnen eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden. | " § 40 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden. (2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen. (3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden. (4) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden," |
10. § 42 wird wie folgt gefasst:
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| " § 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen
Für Regionalprogramme im Fernsehen finden die §§ 35, 36, 38 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Teleshopping-Fenster müssen als solche optisch und akustisch klar gekennzeichnet sein. | " § 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen
Für Regionalprogramme im Fernsehen finden die §§ 35, 36, 37 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung. Teleshopping -Fenster müssen als solche optisch und akustisch klar gekennzeichnet sein." |
11. In § 56 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "und 7" gestrichen.
12. § 57 Absatz 1 wird folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Die Wahl des Direktors oder der Direktorin bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses."
b) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.
13. In § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Zahl "2010" durch die Zahl "2020" ersetzt.
14. § 61 wird wie folgt gefasst:
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| § 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend (2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen ,journalistischredaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen Die Auskunft kann nach Abwagung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch die Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt wurde oder aus den Daten
geschlossen werden kann Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufugung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. | " § 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle entsprechend." |
15. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In den Fällen der Nr. 7 bis 19 beginnt die Verjährung mit der Sendung, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist. | "In den Fällen der Nummer 8 1. Halbsatz und Nummer 9 bis 25 beginnt die Verjährung mit der Sendung, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist." |
16. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68 Übergangsfristen | " § 68 Übergangsbestimmungen" |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 37 Abs. 7 und § 38 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden."
Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages und Artikel 7 Absatz 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher Form bei der für die Rechtsaufsicht führenden Stelle niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal der federführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann. In diesem Fall ist auf die elektronische Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern hinzuweisen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. April 2010 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Wenn bis zum 31. März 2010 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, treten der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 2 dieses Gesetzes am 1. April 2010 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.