Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze

Vom 20. Mai 2011
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 323)
Gl.-Nr.: 2129 - 15



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes 1

Das Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 2.Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, "2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach § 9 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern Landschaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. Die Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 17 und 19

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis weniger als 9.000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis weniger als 4 500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist  
a) organisch belastetes Abwasser  
aa) bei mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d BSB5 (10.001 - 150.000 EW) A
bb) 120 - 600 kg/d BSB5 (2.000 - 10.000 EW) S
b) anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser)  
aa) bei mehr als 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 in 2 h A
bb) 10 m3 - 900 m3 in 2 h S
2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in  
a) oberirdische Gewässer mit einem Zuwachs von  
aa) 1.000 t Fischertrag oder mehr pro Jahr X
bb) mehr als 200 t bis weniger als 1.000 t Fischertrag pro Jahr A
cc) 50 t bis 200 t Fischertrag pro Jahr S
b) Küstengewässer mit einem Zuwachs von  
aa) 1.000 t Fischertrag oder mehr pro Jahr X
bb) mehr als 200 t bis weniger als 1.000 t Fischertrag pro Jahr A
cc) 50 t bis 200 t Fischertrag pro Jahr S
3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von  
a) mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 A
b) bis 100.000 m3, sofern grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind S
4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung A
5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung  
a) Ausbaumaßnahmen A
b) Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte von  
aa) mehr als 100.000 m3 Wasser pro Jahr A
bb) bis 100.000 m3 Wasser, sofern grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind S
6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei von 10.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen  
a) von 100.000 m3 bis zu weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr A
b) von 1.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser pro Jahr S
8 Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten A
9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe von 100 t bis zu 1 350 t zugänglich ist A
10 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1 350 t aufnehmen kann S
11 Bau eines Jachthafens mit mehr als 50 Liegeplätzen A
12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens (ab 15 bis zu 50 Liegeplätzen) oder Fischereihafens S
13 Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage mit einer zulässigen Grundfläche ab 1 ha A
14 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A
15 Bau einer Wasserkraftanlage,  
a) die mit einem Ausbau nach § 31 WHG verbunden ist A
b) bei unverändertem Wasserstand und Ausbauzustand des Gewässers S
16 Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen A
17 Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG) A
19 Landgewinnung am Meer (Küstengewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 LWaG) A

werden aufgehoben.

b) Nach der Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

Nr. Vorhaben Festlegungen zur UVP
"23a Bau einer Privatstraße, ausgenommen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete A".

c) Die Nummer 26

26 Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes mit 20 bis weniger als 50 ha Wald S

wird aufgehoben.

d) Die Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:

Nr. Vorhaben Festlegungen zur UVP
"27 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A".

e) In Nummer 28 werden die Wörter " § 14 Abs. 2 Nr. 17 des Landesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 12 Abs. 1 Nr. 17 des Naturschutzausführungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung 2

§ 59 Absatz 2 der Landesbauordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben um ein solches, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S.1359), oder nach dem Landes-UVP-Gesetz vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302), einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. "(2) Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben um ein solches, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen."

Artikel 3
Änderung des Landesplanungsgesetzes 3

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Kreise" durch die Wörter "regionalen Planungsverbände" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Kreisen" durch die Wörter "regionalen Planungsverbänden" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Kreise" durch die Wörter "Landkreise und kreisfreie Städte" ersetzt.

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den Trägern der Regionalplanung. Träger der Regionalplanung sind die Kreise. "(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind."

4. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer dem Vorsitzenden eine Vertretung der folgenden Institutionen an:
  1. je eine der im Landtag vertretenen politischen Parteien, sofern sie eine Fraktion bilden,
  2. je eine der kommunalen Landesverbände,
  3. der Industrie- und Handelskammern,
  4. der Handwerkskammern,
  5. des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
  6. der Gewerkschaften,
  7. der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
  8. je eine der Universitäten Rostock und Greifswald,
  9. der Fachhochschulen,
  10. der anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  11. des Landesfremdenverkehrsverbandes,
  12. des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege,
  13. der Kirchen,
  14. der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung
  15. je eine der Kreise.
"(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer der Person, die den Vorsitz führt, und den vier aus der Mitte des Landtags gewählten Personen eine Vertretung der folgenden Institutionen an:
  1. je eine der kommunalen Landesverbände,
  2. der Industrie- und Handelskammern,
  3. der Handwerkskammern,
  4. des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
  5. der Gewerkschaften,
  6. der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
  7. je eine der Universitäten Rostock und Greifswald,
  8. der Fachhochschulen,
  9. der anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  10. des Landesfremdenverkehrsverbandes,
  11. des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege,
  12. der Kirchen,
  13. der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung,
  14. je eine der regionalen Planungsverbände."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Träger der Regionalplanung können einen Planungsbeirat berufen, der sie durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt. "(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 4 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen über den Planungszeitraum, über die Form der regionalen Raumentwicklungsprogramme und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen.

(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei anstelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt."

6. § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40, 1991 Nr. L 216 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) geändert worden ist. "Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

7. § 20a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kreise" durch die Wörter "regionalen Planungsverbände" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Kreise" durch die Wörter "regionalen Planungsverbände" ersetzt.

8. In § 21 Absatz 1 wird das Wort "Kreisen" durch das Wort "Landkreisen" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes 4

In § 45 Absatz 3 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914)," gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Landesseilbahngesetzess
5

In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesseilbahngesetzes vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318) werden die Wörter "vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631)" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes 6

In § 6 Absatz 4 Satz 3 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)," gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 7

Die Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 483), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Bedarf ein Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, der Zulassung durch mehrere Behörden, sind federführende Behörden nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes
  1. für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
  2. für Vorhaben nach den Nummern 13.2 bis 13.5,13.7, 13.14 und 13.15 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die zuständigen Wasserbehörden,
  3. für Vorhaben nach Nummer 17 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die zuständigen Forstbehörden,
  4. für Vorhaben nach Nummer 28 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Naturschutzbehörden,
  5. für Vorhaben nach Nummer 29 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes, die einer Baugenehmigung bedürfen, die unteren Bauaufsichtsbehörden, im Übrigen die unteren Naturschutzbehörden,
  6. für Vorhaben nach Nummer 30 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Bauaufsichtsbehörden."

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. für Vorhaben nach Nummer 23a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Naturschutzbehörden,".

b) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Landes-UVP-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buchstabe a und c bis e und Artikel 7 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft. Artikel 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 1. November 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2129 -2
2) Ändert VO vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2130 - 10
3) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 230 - 14
4) Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 90 - 1
5) Ändert Gesetz vom 20. Juli 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 94 - 1
6) Ändert Gesetz vom 10. Juli 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 9510 - 4
7) Ändert LVO vom 23. Juli 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 200 - I - 67