Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Informationskostenverordnung *
Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. M-V. Nr. 2 vom 17.02.2011 S. 11)
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Artikel 1
Die Informationskostenverordnung vom l. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 231), die durch die Verordnung vom 6. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. | "(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben.
Im Fall eines Tatbestandes nach Teil A Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. | § 2 Befreiung und Ermäßigung
Auf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden." |
3. In § 3 wird in der Angabe "Tarifstellen 1.6, 2.2 und 3.2" die Angabe "l.6" durch die Angabe "l.3" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "gebührenfrei" durch die Wörter "gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.
b) Satz 3
Insoweit findet § 1 Abs. 2 keine Anwendung.
wird aufgehoben.
5. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Teil A Gebühren |
| Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
| 1. | Auskünfte | |
| 1.1 | Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von höchstens zehn Abschriften | gebührenfrei |
| 1.2 | bei Amtshandlungen gegenüber beteiligten Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
| 1.3 | Kopien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
| 1.4 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft | 10 bis 150 |
| 1.5 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand | 20 bis 250 |
| 1.6 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen | 50 bis 1.000 |
| 2. | Herausgabe | |
| 2.1 | Herausgabe von Abschriften | 5 bis 100 |
| 2.2 | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 15 bis 1.000 |
| 3. | Einsichtnahme | |
| 3.1 | Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand | gebührenfrei |
| 3.2 | Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen | 10 bis 1.000 |
| 4. | Widerspruchsbescheide | |
| | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro |
Teil B Auslagen |
| Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
| 5. | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken | |
| 5.1 | Je DIN A4-Kopie und kleiner | 0,10 |
| 5.2 | Je DIN A3-Kopie | 0,20 |
| 5.3 | Je DIN A4-Farbkopie und kleiner | 1 bis 2 |
| 5.4 | Je DIN A3-Farbkopie | 2 bis 4 |
| 5.5 | Je Computerausdruck (bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 5.1) | 2,50 |
| 5.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
| 6. | Herstellung von Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
| 7. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung | in voller Höhe |
| "Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Teil A Gebühren
| Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 1. | Auskünfte | |
| 1.1 | mündliche und einfache schriftliche Auskünfte | gebührenfrei |
| 1.2 | bei Amtshandlungen gegenüber Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
| 1.3 | schriftliche Auskünfte bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist | 20 bis 500 |
| 2. | Herausgabe | |
| 2.1 | von bis zu zehn Kopien (mit Ausnahme von Kopien nach Teil B Tarifstelle 2.) oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten | gebührenfrei |
| 2.2 | von Kopien oder Ausdrucken bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder geschwärzt worden sind | 5 bis 500 |
| 3. | Einsichtnahme | |
| 3.1 | ohne besonderen Verwaltungsaufwand | gebührenfrei |
| 3.2 | bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten' abgetrennt oder geschwärzt worden sind | 10 bis 500 |
| 4. | Widerspruchsbescheide | |
| | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde .. | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro |
Teil B Auslagen
| Tarifstelle | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
| 1. | Kopien und Ausdrucke | |
| 1.1 | je DIN A4-Kopie und kleiner | 0,10 |
| 1.2 | je DIN A3-Kopie | 0,20 |
| 1.3 | je DIN A4-Farbkopie und kleiner | 0,32 |
| 1.4 | je DIN A3-Farbkopie | 0,50 |
| 1.5 | je Computerausdruck bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 1.1 | 2,50 |
| 1.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 025 |
| 2. | Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten |
| 3. | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten |
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Ändert VO vom 1. Juli 2008, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 201-72