Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. April 2016
(GVOBl. Nr. 6 vom 15.04.2016 S. 104)
Aufgrund des § 71 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GV0B1. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2015 (GV0B1. M-V S. 2) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Die Landes- und Kommunalwahlordnung vom 2. März 2011 (GV0B1. M-V S. 94), die durch die Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVOB1. M-V S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter " § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "wenn die Bekanntmachung ausschließlich im Internet erfolgt, halten sie Textfassungen zur Mitnahme bereit oder übersenden diese auf Anforderung kostenpflichtig" gestrichen.
3. § 12 Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführung oder jeweils ihre Stellvertretung anwesend sein. | "Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sowie die Schriftführung oder jeweils ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein." |
4. Dem § 18 wird folgender Satz 2 angefügt: " § 17 bleibt unberührt."
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Für eine Stichwahl sind für die Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, wiederum Wahlscheine auszustellen. | "(3) Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl eincn Wahlschein erhalten haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind." |
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, oder am Wahltag bis 15 Uhr" durch die Wörter "bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr" ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "satzungsmäßige Bestellung" durch die Wörter "demokratische Wahl" ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Wahlbekanntmachung" durch die Wörter "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal für die Bewerbung auf einer Landesliste und für die Bewerbung auf einem Kreiswahlvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Gemeindewahlbehörde darf für alle Wahlberechtigten die Bescheinigung der Wahlberechtigung nur jeweils einmal zur Unterzeichnung einer Landesliste und eines Kreiswahlvorschlags erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. | "Für alle Wahlberechtigten darf die Bescheinigung der Wahlberechtigung nur jeweils einmal zur Unterzeichnung einer Landesliste und eines ICreiswahlvorschlags erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist." |
c) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Absatz 4" durch die Angabe " § 19 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19 Absatz 4" durch die Angabe " § 19 Absatz 3" ersetzt.
8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal ftir jede Kommunalwahl nach § 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist."
b) In dem neuen Satz 7 wird das Wort "Wahlbekannttnachung" durch die Wörter "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" ersetzt.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Kandidatinnen und Kandidaten" durch die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "jede Kandidatin und jeden Kandidaten" durch die Wörter "jede Bewerrerin und jeder Bewerber" ersetzt.
c) In Satz 2 werden weiterhin die Wörter "die Postleitzahl. der Wohnort und der Ortsteil," gestrichen.
d) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei Wahlen hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräten entfällt die Angabe von Postleitzahl, Wohnort und Ortsteil. Bei Wahlen von Gemeindevertretungen oder ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern entfällt die Angabe von Postleitzahl und Wohnort. | "Bei Landtagswahlen und Kreistagswahlen sind zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Bei Wahlen von Gemeindevertretungen ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 der Ortsteil anzugeben." |
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Schriftführung" durch die Wörter "ein Mitglied des Wahlvorstandes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Schriftführung' durch die Wörter "Ein Mitglied des Wahlvorstandes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "die Schriftführung" durch die Wörter "ein Mitglied des Wahlvorstandes" ersetzt.
11. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung der Feststellung des Wahlergebnisses als erforderlich, kann die Gemeindewahlleitung, bei kreisweiten Wahlen im Einvernehmen mit der Kreiswahlleitung und bei landesweiten Wahlen im Einvernehmen mit der Kreis- und der Landeswahlleitung, anordnen, dass die Feststellung am Tag nach der Wahl fortgesetzt wird. Zeit und Ort der Fortsetzung ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher im Wahlraum mündlich bekannt zu geben; zusätzlich ist von der Wahlleitung unverzüglich die vereinfachte Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 vorzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat alle Wahlunterlagen des Wahlbezirks sicher zu verwahren, bis die Ermittlung des Wahlergebnisses fortgesetzt wird. Sie kann fehlende Mitglieder des Wahlvorstands durch andere Wahlberechtigte ersetzen."
12. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Wahlausschuss tritt binnen acht Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen. | "(1) Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss treten binnen acht Tagen und der Landeswahlausschuss tritt binnen zehn Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen." |
13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Wahlbekanntmachung" durch die Wörter "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" ersetzt.
Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
wird aufgehoben.
15. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zusammen mit der Wahlbekanntmachung nach § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 19 Absatz 3" durch die Angabe " § 19 Absatz 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeindegrenzen" durch die Wörter "Gemeinde- oder Landkreisgrenzen" ersetzt.
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Für ausgeschiedene Wahlkreisabgeordnete bestimmt sich die nachrückende Person nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz, wobei an die Stelle des Wahlvorschlags, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt wurde, die Landesliste der Partei tritt, für den sie oder er bei der Wahl aufgetreten ist.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe " § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Formulierung "Regelung des § 34" durch die Formulierung "Regelungen des § 34.und § 46 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
17. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Für Wahlverfahren, für die die Bekanntmachung nach § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes bei Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung bereits erfolgt war, können die Anlagen nach Absatz 1 in der Fassung vom 2. März 2011 neben der Fassung nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung benutzt werden. | "(3) Für die Landtagswahl am 4. September 2016 sowie für kommunale Wahlverfahren, filr die die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erfolgt war, können die Anlagen nach § 49 der Landes- und Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 2. März 2011, die durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 geändert wurde, neben der Fassung nach dieser Verordnung benutzt werden." |
18. Im Verzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage 1 wie folgt geändert:
Die Angaben
"1.1 Anzeige der Beteiligung an der Landtagswahl" und "1.2 Erklärung über die satzungsgemäße Vorstandswahl" werden aufgehoben.
19. Anlage 1 (red. Anm. bisher nicht dargestellt) erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.
Anl 1
20. Anlage 2 (red. Anm. bisher nicht dargestellt) erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.
Anl. 2
21. Anlage 3 (red. Anm. bisher nicht dargestellt) erhält die aus der Anlage 3 ersichtliche Fassung.
Anl. 3
22. Anlage 4. (red. Anm. bisher nicht dargestellt) erhält die aus der Anlage 4 ersichtliche Fassung.
Anl. 4
23. Anlage 5 (red. Anm. bisher nicht dargestellt) erhält die aus der Anlage 5 ersichtliche Fassung.
Anl. 5
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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* Ändert VO vom 2. Marz 2011; GS Meekl.-Vorp. Gl. Nr. 111 - 6 - 2
| ENDE |