Änderungstext

Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Verordnung (EU) 2016/679
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 8 vom 18.05.2018 S. 172)



Artikel 1
Änderung des Landesarchivgesetzes

Das Landesarchivgesetz vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576, 577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "Landesrundfunkzentrale" durch das Wort "Medienanstalt" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies umfasst auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) enthalten."

b) In Absatz 4 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffene Person" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist" durch die Wörter " § 7 des Bundesarchivgesetzes" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "personenbezogene Daten enthalten, welche nach" die Wörter "Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung oder nach" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort "Druckschriften" wird durch das Wort "Publikationen" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "drei Monaten" werden durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "innerhalb eines Jahres" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten" und das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Verbindung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort "Betroffenen" wird durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jeder" das Komma und die Wörter "der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht," gestrichen und nach dem Wort "hat" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

bb) Satz 2

Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut für die Dauer von zehn Jahren seit seiner Entstehung von der Nutzung ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "aufgrund besonderer Vorschriften" gestrichen.

c) Absatz 3 Nummer 3

3. Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3, soweit es sich nicht um personenbezogenes Archivgut handelt. Auf die Übermittlung und Nutzung dieses personenbezogenen Archivguts nach Satz 1 Nr. 3 findet vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 3 und 4 das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 3 ist im Einzelfall eine Verkürzung nur zulässig, wenn
  1. der Betroffene oder nach dessen Tod der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Betroffenen oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft des Betroffenen eingewilligt haben oder
  2. die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 9 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern erfolgt oder
  3. die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse Betroffener oder Dritter liegen, unerläßlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen oder Dritten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.
"(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 2 ist im Einzelfall eine Verkürzung nur zulässig, wenn
  1. die betroffene Person oder nach deren Tod der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern der betroffenen Person oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft der betroffenen Person eingewilligt haben oder
  2. die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen des § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erfolgt oder
  3. die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person oder Dritter liegen, unerlässlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist."

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend. "(5) Für Archivgut, das nach § 6 Absatz 4 oder § 7 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten § 6 sowie die §§ 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes entsprechend."

f) Absatz 6

(6) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 , 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "Der betroffenen Person" ersetzt und nach den Wörtern "zu ihrer Person enthaltenen Daten" werden die Wörter "nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein weitergehendes Recht auf Berichtigung der Daten nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht."

10. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter " § 8 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 und 3" ersetzt.

11. In § 13 Satz 2 werden die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

12. In § 14 Satz 2 wird das Wort "Druckwerken" durch das Wort "Publikationen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 180844

ENDE