Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 9 vom 25.05.2018 S. 193)
Gl.-Nr.: 204 - 4



Artikel 1
DSG M-V - Landesdatenschutzgesetz
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 204 - 5

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes

Das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Gemeindewahlbehörde ist befugt, für künftige Wahlen die Daten der Mitglieder der Wahlvorstände zu speichern. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:
  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Anschrift,
  4. Fernsprechnummern,
  5. Geburtsdatum,
  6. bisherige Mitwirkung und ausgeübte Funktion.

Die Betroffenen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen.

"(2) Die Gemeindewahlbehörde darf, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, die folgenden Daten der Mitglieder der Wahlvorstände für künftige Wahlen verarbeiten:
  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Anschrift,
  4. Fernsprechnummern und E-Mail-Adressen,
  5. Geburtsdatum,
  6. bisherige Mitwirkung und ausgeübte Funktion."

2. § 67 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst. "Bei der Wahl mit einer Bewerberin oder einem Bewerber wird mit Ja oder Nein abgestimmt; gewählt ist, wer von den gültigen Stimmen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat, sofern der Stimmenanteil der Ja-Stimmen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst."

Artikel 3
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes

§ 14 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und der Rechtsaufsicht

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden für den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zugleich Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

" § 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit

(1) Das Recht auf Informationszugangsfreiheit wird durch die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (Kontrollstelle) gewahrt. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz gemäß § 15 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) ist die Kontrollstelle nach Satz 1.

(2) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung der Kontrollstelle. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(3) Die Kontrollstelle kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt die Kontrollstelle Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie dies

  1. bei den Behörden des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen gegenüber dem verwaltungsleitenden Organ,
  3. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist auf. In Fällen von Satz 2 Nummer 2 und 3 unterrichtet die Kontrollstelle gleichzeitig auch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann die Kontrollstelle Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Die Kontrollstelle kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder bereits abgestellte Mängel handelt. Die gemäß Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Kontrollstelle getroffen worden sind. Die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Kontrollstelle zu. Die Kontrollstelle kann Betroffene über Beanstandungen und die hierauf erfolgten Maßnahmen unterrichten.

(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesuch stehen und
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Die Rechte nach Satz 1 dürfen von der oder dem Landesbeauftragten für Informationsfreiheit nur persönlich ausgeübt werden, wenn die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet.

(5) Die Kontrollstelle ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu verarbeiten.

(6) Die Kontrollstelle arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle und Einhaltung von Vorschriften über den Informationszugang durch einen unbeschränkten Personenkreis im Bund und den Ländern zuständig sind, zusammen.

(7) Die Kontrollstelle kann die in Absatz 3 genannten Stellen beraten und Empfehlungen aussprechen. Die Kontrollstelle kann auf Bitte des Landtages oder der Landesregierung in Fragen der Informationszugangsfreiheit Gutachten erstellen und Untersuchungen vornehmen. Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Informationszugangsfreiheit betreffen, ist die Kontrollstelle zu hören.

(8) Die Kontrollstelle hat dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Die Landesregierung leitet dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu. Die Kontrollstelle informiert die Öffentlichkeit in angemessener Form zu Fragen der Informationszugangsfreiheit."

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten " § 84 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten".

b) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 87 Einsichtnahme in Personalakten " § 87 Auskunft an den betroffenen Beamten".

c) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten " § 88 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten".

2. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten " § 84 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte sowie ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. "(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte sowie ehemalige Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt; abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beamtenverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Eine Erhebung und weitere Verarbeitung dieser Daten durch andere Stellen ist nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 zulässig."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. "Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind."

bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Bei teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakten ist festzulegen, welche Unterlagen neben ihrer elektronisch geführten Fassung zu Dokumentations- und Nachweiszwecken weiterhin aufbewahrt werden; für sie gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft" durch die Wörter "im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

3. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

"Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel. Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermitteln."

b) Im neuen Satz 7 wird die Zahl "4" durch die Zahl "6" ersetzt.

4. § 87 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 87 Einsichtnahme in Personalakten

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, dürfen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. Dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

" § 87 Auskunft an den betroffenen Beamten

(1) Der Anspruch des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.

(2) Bevollmächtigten des Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo sie gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Die Auskunft ist unzulässig, soweit ihr gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bei Sicherheitsakten oder wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist."

5. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Ärzten sowie Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.

"(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Ärzten sowie Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Person durch eine andere Behörde oder beauftragte Stelle im Auftrag des verantwortlichen Dienstherrn verarbeitet werden, soweit dies für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, für die Prüfung der Kindergeldberechtigung, für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben nach § 84 Absatz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter und seine mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten sind zum besonderen Schutz der personenbezogenen Daten zu verpflichten."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "mitzuteilen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

6. Nach § 90 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge oder Heilverfahren zur Durchführung des Verfahrens nach § 85 Sätze 5 und 6 über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt, sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten."

7. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft" durch die Angabe "nach § 84 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

"(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten entsprochen wird.

(5) Die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben."

Artikel 5
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730, 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "zur Verfügung gestellt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.

3. In § 72 Absatz 5 wird das Wort "auszuhändigen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes

Das Geoinformations- und Vermessungsgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Führung personenbezogener Daten " § 24 Verarbeitung personenbezogener Daten"

2. § 15 Absatz 4

(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten hat insbesondere unter Beachtung der im Landesdatenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

wird aufgehoben.

3. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Führung personenbezogener Daten

Im Liegenschaftskataster dürfen die Behörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken für Aufgaben nach §§ 22 und 23 die Namen, Vornamen und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten führen und verarbeiten. Gleiches gilt für die Eigentumsart und den Anteil des Eigentumsrechts sowie die Namensnummern. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten aufgenommen werden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel im Eigentum bei diesen ungebuchten Grundstücken ist der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.

" § 24 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Führung des Liegenschaftskatasters dürfen die Behörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken für Aufgaben nach §§ 22 und 23 die Namen, Vornamen und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten verarbeiten. Gleiches gilt für die Eigentumsart und den Anteil des Eigentumsrechts sowie die Namensnummern. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten aufgenommen werden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel im Eigentum bei diesen ungebuchten Grundstücken ist der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.

(2) Auf Eigentumsangaben, die im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Artikel 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person eine fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht."

5. § 33 Absatz 4

(4) Für die Bereitstellung personenbezogener Daten des Liegenschaftskatasters mittels eines automatisierten Abrufverfahrens und deren Verarbeitung gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit diesem Gesetz.

wird aufgehoben.

6. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die nach den §§ 21 und 22 Landesdatenschutzgesetz geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Zugangssicherung, Abrufberechtigung und Protokollierung" durch die Wörter "technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der rechtmäßigen Verarbeitung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Das Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 541), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LPrG M-V - Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern " LPrG M-V - Landespressegesetz
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern".

2. § 18a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7. Es wird allein für Schäden gehaftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen i. S. d. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

" § 18a Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Presse

Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten."

Artikel 9
Änderung des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640, 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LStatG M-V - Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern " LStatG M-V - Landesstatistikgesetz - Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Unterrichtung der zu Befragenden " § 15 Informationspflicht"

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: " § 15a Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen".

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Unterrichtung der zu Befragenden " § 15 Informationspflicht".

b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Befragenden sind" die Wörter "über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) hinaus" eingefügt.

c) In Nummer 1 wird das Wort "Zweck" sowie das folgende Komma gestrichen.

d) Nummer 2

2. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,

wird aufgehoben

e) Die Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 2 bis 11.

4. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:

" § 15a Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen

Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig sind."

5. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.

6. In § 19 werden die Absätze 2 bis 4

(2) Das Statistische Amt kann bei der Durchführung statistischer Aufgaben andere Personen und Stellen mit Teilaufgaben beauftragen, sofern unter Berücksichtigung der Eignung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Statistik maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die für die Erhebungsstellen oder Erhebungsbeauftragten geltenden Vorschriften sind für den Auftragnehmer und die von ihm bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Personen entsprechend anzuwenden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

(3) Soweit die Vergabe nicht an öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte den Auftrag oder Auftragsteile nicht einem anderen überträgt und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Mecklenburg-Vorpommern unterwirft. Bei der Vergabe an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes muss eine den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet sein. Die Vergabe an Dritte ist nach Art und Inhalt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuzeigen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden mit kommunalen Statistikstellen.

gestrichen.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen

b) Absatz 2

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von Statistiken für Bundes- und EG-Zwecke vom 20. August 1991 (GVOBl. M.-V. S. 346) außer Kraft.

wird aufgehoben.

8. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a, in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2, in § 9 Absatz 2 und in § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "EG" durch die Angabe "EU" ersetzt.

9. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a, in § 3 Absatz 2 Satz 1 und in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

10. In § 3 Absatz 4 und in § 5 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

11. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesdatenschutzgesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 180886

ENDE