Änderungstext
Gesetz über den Justizvollzugsdatenschutz in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 77 vom 02.12.2020 S. 1254)
Artikel 1
JVollzDSG M-V - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 322) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
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| § 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen | " § 10 Trennungsgrundsätze". |
b) Die Angabe zu Abschnitt 21 wird wie folgt gefasst:
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| Abschnitt 21 Datenschutz | "Abschnitt 21 (weggefallen)". |
c) Die Angaben zu den §§ 106 bis 116 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
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| § 106 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 107 Erhebung von personenbezogenen Daten, Unterrichtungspflichten § 108 Besondere Formen der Datenerhebung § 109 Schutz der Daten in Akten und Dateien, Kenntlichmachung § 110 Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten § 111 Verarbeitung der durch besondere Formen der Datenerhebung erlangten Daten § 112 Mitteilung über Haftverhältnisse § 113 Überlassung von Akten § 114 Offenbarungspflichten der Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen § 115 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht . § 116 Löschung, Sperrung und Aufbewahrung | " §§ 106 bis 116 (weggefallen)". |
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
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| § 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen
Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. | " § 10 Trennungsgrundsätze
(1) Weibliche und männliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. (2) Strafgefangene werden getrennt von nach Jugendstrafrecht verurteilten Gefangenen untergebracht. (3) Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, zu ermöglichen." |
3. § 67 wird wie folgt gefasst:
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| § 67 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 67 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Gefangenen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Gefangenen krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind,
(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 121a des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:
(4) Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung; die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen. (5) Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen." |
4. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" durch die Wörter "Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "die Fesselung" durch die Wörter "die Fesselung und die Fixierung" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Eine Fesselung, durch welche die Bewegungsfreiheit der Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. § 79 wird wie folgt gefasst:
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| § 79 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Die Entscheidung wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. | " § 79 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 121a des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. (5) Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen. (6) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen. (7) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (8) Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind." |
6. § 80 wird wie folgt gefasst:
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| § 80 Ärztliche Überwachung
(1) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie der Arzt oder die Ärztin alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Der Arzt oder die Ärztin ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind. | " § 80 Ärztliche Überwachung
(1) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind." |
(3) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte Daten übermittelt werden können.
wird aufgehoben.
Abschnitt 21
Datenschutz§ 106 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 107 Erhebung von personenbezogenen Daten, Unterrichtungspflichten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten (Daten) erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Sicherung des Vollzugs.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Daten über Gefangene können im Einzelfall ohne deren Kenntnis bei Dritten erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen beeinträchtigt werden.
(3) Daten über andere Personen als die Gefangenen dürfen für vollzugliche Zwecke ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn dies unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt.
(4) Die Betroffenen werden über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung ihrer Daten unterrichtet, soweit vollzugliche Zwecke dadurch nicht gefährdet werden. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(5) Werden Daten statt bei den Gefangenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 108 Besondere Formen der Datenerhebung
(1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Finger und der Hände,
- Messungen.
Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche von Anstaltsgebäuden einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie im Einzelfall eine Aufzeichnung zulässig. Sie ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt kann das Betreten ihres Geländes durch vollzugsfremde Personen davon abhängig machen, dass diese
- ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
- die Erfassung biometrischer Merkmale der Hände oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch von Gefangenen zu verhindern.
Die Einzelheiten regelt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
(4) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
§ 109 Schutz der Daten in Akten und Dateien, Kenntlichmachung
(1) Die zu den Gefangenen erhobenen Daten werden im Buchwerk der Anstalt, in Gefangenenpersonalakten und Dateien gespeichert. Sie sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen sowie Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
(2) Bedienstete dürfen sich von Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist.
(3) Das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis und Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen oder der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telekommunikation und des Paketverkehrs erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zwingend erforderlich ist.
§ 110 Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen Daten speichern, übermitteln und nutzen, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Speicherung, Übermittlung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 10 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
(4) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Daten über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus übermittelt werden, soweit dies für
- die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten oder Soldatinnen,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist.
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Gefangene bezieht.
§ 111 Verarbeitung der durch besondere Formen der Datenerhebung erlangten Daten
(1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die im § 107 Absatz 1 und § 110 Absatz 2 und 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(2) Die aufgrund von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 108 Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie sind an die Polizei zu übermitteln, wenn die Gefangenen nach der Haftentlassung voraussichtlich unter Führungsaufsicht stehen oder ein polizeiliches Ersuchen um Übermittlung vorliegt. Die Übermittlung erfolgt spätestens am Tag der Entlassung. Im Übrigen dürfen sie nur für die in den § 108 Absatz 1 Satz 1 und § 110 Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener von den zuständigen Stellen verarbeitet und übermittelt werden.
(3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 108 Absatz 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden
- zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Vollzugsanstalt oder
- zur Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden.
(4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 108 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung nach Abwägung der in § 108 Absatz 4 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung und der Interessen der Gefangenen an der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.
(5) Nach § 107 Absatz 3 erhobene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 110 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
§ 112 Mitteilung über Haftverhältnisse
(1) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen
- ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
- die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Der Polizei sind zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben durch die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde
- die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe,
- die Verlegung von Gefangenen in eine Anstalt außerhalb des Landes,
- Beginn und Ende eines zu gewährenden Langzeitausgangs nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich des angegebenen Aufenthaltsortes sowie
- rechtzeitig, in der Regel spätestens drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt, jede bevorstehende Entlassung von Gefangenen in Freiheit oder eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs einschließlich der Entlassungsadresse
mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren.
(4) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(5) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung an nichtöffentliche Stellen oder Verletzte sowie deren Rechtsnachfolger gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet.
§ 113 Überlassung von Akten
(1) Akten dürfen nur
- anderen Anstalten und Aufsichtsbehörden,
- der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,
- den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und
- den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Stellen, die Akteneinsicht begehren, für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Anstalt oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen.
§ 114 Offenbarungspflichten der Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen
(1)
- Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen und Berufspsychologinnen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen
unterliegen hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträger von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist.
(3) Ärzte und Ärztinnen sind gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt.
(4) Die Gefangenen sind vor der Erhebung der Daten über die nach den Absätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(6) Sofern Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der in der Anstalt tätigen Ärzte oder Ärztinnen oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologen oder Psychologinnen verpflichtet sind.
§ 115 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Gefangenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Gefangenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen,
- die Daten zur Entscheidung in Gnadensachen gespeichert worden sind.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Gefangenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden können.
(6) Wird den Gefangenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf deren Verlangen dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz an die Gefangenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Gefangenen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, wird Akteneinsicht gewährt.
(8) Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
§ 116 Löschung, Sperrung und Aufbewahrung
(1) Die in Dateien gespeicherten Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 8 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Gefangenen, die nach § 108 Absatz 1 Satz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zu Grunde gelegen hat, abgeschlossen ist und die Übermittlungen nach § 111 Absatz 2 erfolgt sind.
(3) Mittels optischelektronischer Einrichtungen nach § 108 Absatz 2 erhobene Daten sind spätestens nach vier Wochen zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
(4) Nach § 108 Absatz 3 Nummer 2 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Personen die Anstalt verlassen haben.
(5) Nach § 108 Absatz 4 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach § 111 Absatz 4 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
(6) Daten in Akten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Sperrung). Die Sperrung endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(7) Die nach Absatz 6 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies zur
- Verfolgung von Straftaten,
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 92,
- Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist.
(8) Bei der Aufbewahrung von Akten und Dateien mit nach Absatz 6 gesperrten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sowie für Gefangenenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 427), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 302, 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen | " § 23 Trennungsgrundsätze". |
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen | " § 66 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 67 Lichtbildausweise | " § 67 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 71 Einzelhaft | " § 71 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 13 Datenschutz | "Abschnitt 13 (weggefallen)". |
f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 96 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
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§ 88 Erhebung personenbezogener Daten § 89 Speichern, Übermitteln und Nutzen von personenbezogenen Daten § 90 Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren § 91 Zweckbindung § 92 Schutz besonderer Daten § 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien § 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung § 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht § 96 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes | " §§ 88 bis 96 (weggefallen)". |
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
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| § 23 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen
Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere eine gemeinsame Schul- und Berufsausbildung, sind zulässig. | " § 23 Trennungsgrundsätze
(1) Weibliche und männliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. (2) Nach Jugendstrafrecht verurteilte Gefangene werden getrennt von Gefangenen anderer Haftarten untergebracht. (3) Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, zu ermöglichen." |
3. § 33 wird wie folgt gefasst:
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| § 33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. . (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigen zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Gefangenen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Gefangenen krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind,
(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:
(4) Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung; die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen. (5) Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen." |
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 69 Abs. 2 und ir § 89 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Gefangenen entlassen oder in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt verlegt, sind diese in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.
wird aufgehoben.
§ 67 LichtbildausweiseDie Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt einzuziehen und zu vernichten.
wird aufgehoben.
6. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Nach § 66 Abs. 1 und § 88 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
wird aufgehoben.
7. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" durch die Wörter "Soweit in den nachfolgenden Absätzen und in § 72 Absatz 2 nicht abweichend geregelt, können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "die Absonderung von anderen Gefangenen" durch die Wörter "die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung)" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Entzug oder" gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "die Fesselung" durch die Wörter "die Fesselung und die Fixierung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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| (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Fluchtgefahr besteht. | "(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 71 EinzelhaftDie unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in deren Person liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen.
wird aufgehoben.
9. Die §§ 72, 73 und 74 werden wie folgt gefasst:
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| § 72 Fesselung
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. § 73 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete dies( Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist die; wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Die Entscheidung wird den Gefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Ab ständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 Nr. 5 und f sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. § 74 Ärztliche Überwachung (1) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6), sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 70 Abs. 4). (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 70 Abs. 2 Nr. 4 oder Einzelhaft nach § 71 andauert. | " § 72 Fesselung und Fixierung
(1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (2) Eine Fesselung der Gefangenen, durch welche die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. § 73 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. (5) Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen. (6) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen. (7) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 70 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (8) Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind. § 74 Ärztliche Überwachung (1) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind." |
Abschnitt 13
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung bei den Betroffen en einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würdeund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so sind sie von der Daten verarbeitenden Stelle in geeigneter Weise über den Zweck der Erhebung, die Art und den Umfang der Verarbeitung, über Empfänger beabsichtigter Übermittlungen der Daten sowie über das Bestehen von Auskunfts- oder Berichtigungsansprüchen aufzuklären. Die Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle ist ihnen mitzuteilen. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sie sind über die Rechtsvorschriften und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung von Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 89 Speichern, Übermitteln und Nutzen von personenbezogenen Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten speichern, übermitteln und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Speicherung, Übermittlung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 10 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.
(5) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Den Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen als die nach Satz 1 ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.
(8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
- für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
- für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz,
- zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
- nach Anhörung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden.
(9) Personenbezogene Daten, die nach § 88 Abs. 4 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert, übermittelt oder genutzt werden.
(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 92 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 90 Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten gemäß § 89 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.
(2) Für die automatisierte Übermittlung gilt § 17 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 91 Zweckbindung
Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 92 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 89 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die
- Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen
von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Ärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des in der Anstalt tätigen Arztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 7 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 21 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 97,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe
unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
1. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre, 2. Gefangenenbücher 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf die Weglegung der Akte folgt. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
(4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies anderen Stellen, die diese Daten ebenfalls verarbeiten, insbesondere dem Empfänger von Übermittlungen, mitzuteilen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen verhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu] Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(5) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten die §§ 13 bis 16 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Den Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden können.
(6) Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf deren Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Gefangenen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, wird Akteneinsicht gewährt.
(8) Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
§ 96 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über weitere Begriffsbestimmungen (§ 3 des Landesdatenschutzgesetzes), Einholung und Form der Einwilligung der Betroffenen (§ 8 des Landesdatenschutzgesetzes), das Datengeheimnis (§ 6 des Landesdatenschutzgesetzes), unabdingbare Rechte der Betroffenen (§ 28 des Landesdatenschutzgesetzes), allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit (§ 21 des Landesdatenschutzgesetzes) und das Verfahrensverzeichnis (§ 18 des Landesdatenschutzgesetzes) gelten entsprechend. Das Landesdatenschutzgesetz bleibt im Hinblick auf die Schadensersatz- und Strafvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unberührt.
wird aufgehoben.
§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 763), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 302, 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise | " § 45 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 46 Videoüberwachung | " § 46 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 50 Einzelhaft | " § 50 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 74 Besondere Sicherungsmaßnahmen (aufgehoben) | " § 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen". |
e) Die Angabe zu Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 14 Datenschutz | "Abschnitt 14 (weggefallen)". |
f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 97 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 88 Erhebung personenbezogener Daten
§ 89 Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten § 90 Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren § 91 Zweckbindung § 92 Schutz besonderer Daten § 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien § 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung § 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht § 96 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 97 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes | " §§ 88 bis 97 (weggefallen)". |
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
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| § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte Personensorgeberechtigter zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Untersuchungsgefangenen krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind,
(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 126 Absatz 5 der Strafprozessordnung zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:
(4) Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung; die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen. (5) Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen." |
§ 45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 48 Absatz 2 und in § 89 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Untersuchungsgefangenen entlassen, sind diese in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach drei Monaten zu löschen. Werden die Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt verlegt oder wird unmittelbar im Anschluss an den Vollzug oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine andere Haftart vollzogen, können die nach Absatz 1 erhobenen Daten der betreffenden Anstalt übermittelt und von dieser für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(4) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch nach der Entlassung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich vernichtet werden. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
(5) Die Anstalt kann die Untersuchungsgefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
wird aufgehoben.
§ 46 Videoüberwachung(1) Die Videoüberwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon ist zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer durch Videotechnik erhobenen personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Anstalt verbleiben und binnen eines Monats gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung und Nutzung erlangt haben oder die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Unterrichtung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde.
wird aufgehoben.
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Nach § 45 Absatz 1 und § 88 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist.
wird aufgehoben.
6. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" durch die Wörter "Soweit in den nachfolgenden Absätzen und in § 51 Absatz 2 nicht abweichend geregelt, können gegen Untersuchungsgefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "die Absonderung von anderen Gefangenen" durch die Wörter "die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung)" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Entzug oder" gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "die Fesselung" durch die Wörter "die Fesselung und die Fixierung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Gefahr einer Entweichung besteht. | "(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 50 EinzelhaftDie unausgesetzte Absonderung der Untersuchungsgefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in deren Person liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als einem Monat Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen.
wird aufgehoben.
8. Die §§ 51, 52 und 53 werden wie folgt gefasst:
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| § 51 Fesselung
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. § 52 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Die Entscheidung wird den Untersuchungsgefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. § 53 Ärztliche Überwachung (1) Sind Untersuchungsgefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 49 Absatz 2 Nummer 5 und 6), sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports (§ 49 Absatz 4). (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 49 Absatz 2 Nummer 4 oder Einzelhaft nach § 50 andauert. | " § 51 Fesselung und Fixierung
(1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (2) Eine Fesselung der Untersuchungsgefangenen, durch welche die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. § 52 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Untersuchungsgefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 126 Absatz 5 der Strafprozessordnung zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tat sächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Untersuchungsgefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. (5) Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Untersuchungsgefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen. (6) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen. (7) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (8) Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind. § 53 Ärztliche Überwachung (1) Sind die Untersuchungsgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Untersuchungsgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind." |
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten abweichend von § 88 Absatz 2 ohne Mitwirkung der Betroffenen erhoben werden bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.
wird aufgehoben.
10. § 74 wird wie folgt gefasst:
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| § 74 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 49 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist. | " § 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 21 gilt mit der Maßgabe, dass die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zulässig sind. § 49 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist." |
Abschnitt 14
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- .
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so sind sie von der Daten verarbeitenden Stelle in geeigneter Weise über den Zweck der Erhebung, die Art und den Umfang der Verarbeitung, über Empfänger beabsichtigter Übermittlungen der Daten sowie über das Bestehen von Auskunfts- oder Berichtigungsansprüchen aufzuklären. Die Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle ist ihnen mitzuteilen. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen sind sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn die Daten für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 89 Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten speichern, übermitteln und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Speicherung, Übermittlung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 10 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untersuchungsgefangenen,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene bezieht. Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in der Anstalt im Untersuchungshaftvollzug befindet, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untersuchungsgefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse der Antragsteller das Interesse der Untersuchungsgefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Absatz 5 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 5 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten oder Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.
(9) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
- für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
- für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz,
- zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt,
- zur Abwehr von Gefährdungen der Untersuchungshaft oder
- zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung
verarbeitet und genutzt werden.
(10) Personenbezogene Daten, die nach § 88 Absatz 4 über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks und für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
(11) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 92 Absatz 2 oder § 94 Absatz 3 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(12) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 9 bis 11 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 90 Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 89 Absatz 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.
(2) Für die automatisierte Übermittlung gilt § 17 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 91 Zweckbindung
Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 92 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 89 Absatz 9 bis 11 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die
- Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen,
von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Ärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen sind vor der Erhebung der Daten über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen selbst hierzu befugt wären. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Untersuchungsgefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der in der Anstalt tätigen Ärzte oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Untersuchungsgefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Anstalt und nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 21 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Untersuchungsgefangenen oder der Verlegung der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untersuchungsgefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2) Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 89 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der
Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
- zur Behebung einer Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft
unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4) Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.
(5) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre, Gefangenenbücher 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf die Weglegung der Akte folgt. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
(6) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies anderen Stellen, die diese Daten ebenfalls verarbeiten, insbesondere dem Empfänger von Übermittlungen, mitzuteilen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen verhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(7) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten die §§ 13 bis 16 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Den Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen,
- die personenbezogenen Daten zur Entscheidung in Gnadensachen gespeichert worden sind oder
- der Auskunft eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder sie deren Umsetzung gefährden würde
und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden können.
(6) Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf deren Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Gefangenen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, wird Akteneinsicht gewährt.
(8) Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
§ 96 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
§ 97 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über weitere Begriffsbestimmungen (§ 3 des Landesdatenschutzgesetzes), Einholung und Form der Einwilligung der Betroffenen (§ 8 des Landesdatenschutzgesetzes), das Datengeheimnis (§ 6 des Landesdatenschutzgesetzes), unabdingbare Rechte der Betroffenen (§ 28 des Landesdatenschutzgesetzes), allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit (§ 21 des Landesdatenschutzgesetzes) und das Verfahrensverzeichnis (§ 18 des Landesdatenschutzgesetzes) gelten entsprechend. Das Landesdatenschutzgesetz bleibt im Hinblick auf die Schadensersatz- und Strafvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 348, 430) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 20 Datenschutz | "Abschnitt 20 (weggefallen)". |
b) Die Angaben zu den §§ 109 bis 119 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 109 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 110 Erhebung von personenbezogenen Daten, Unterrichtungspflichten § 111 Besondere Formen der Datenerhebung § 112 Schutz der Daten in Akten und Dateien, Kenntlichmachung § 113 Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten § 114 Verarbeitung der durch besondere Formen der Datenerhebung erlangten Daten § 115 Mitteilung über Unterbringungsverhältnisse § 116 Überlassung von Akten § 117 Offenbarungspflichten der Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen § 118 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht § 119 Löschung, Sperrung und Aufbewahrung | " §§ 109 bis 119 (weggefallen)". |
2. § 72 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untergebrachten ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Untergebrachten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Untergebrachten krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind,
(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleitung nur auf Anordnung und unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des gemäß § 130 in Verbindung mit § 121a des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zuständigen Amtsgerichts. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unberührt. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:
(4) Bei Gefahr im Verzug findet Absatz 2 Nummer 6 bis 8 keine Anwendung; die Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen ohne vorherige Zustimmung der Anstaltsleitung und des zuständigen Gerichts umgesetzt werden. Die Zustimmungen der Anstaltsleitung und des Gerichts sind unverzüglich nachträglich einzuholen. (5) Eine zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf einer ärztlichen Anordnung und ist unter ärztlicher Leitung durchzuführen." |
3. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" durch die Wörter "Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Untergebrachte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "die Fesselung" durch die Wörter "die Fesselung und die Fixierung" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Eine Fesselung, durch welche die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. § 84 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren 20
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. | " § 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 130 in Verbindung mit § 121a des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. (5) Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen. (6) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen. (7) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (8) Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind." |
5. § 85 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 85 Ärztliche Überwachung
(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie der Arzt oder die Ärztin alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Der Arzt oder die Ärztin ist regelmäßig zu hören, solange die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind. | " § 85 Ärztliche Überwachung
(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind." |
6. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte Daten übermittelt werden können.
wird aufgehoben.
Abschnitt 20
Datenschutz§ 109 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 110 Erhebung von personenbezogenen Daten, Unterrichtungspflichten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten (Daten) erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Untergebrachten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Sicherung des Vollzugs.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Daten über Untergebrachte können im Einzelfall ohne deren Kenntnis bei Dritten erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung bei den Untergebrachten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Untergebrachten beeinträchtigt werden.
(3) Daten über andere Personen als die Untergebrachten dürfen für vollzugliche Zwecke ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn dies unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt.
(4) Die Betroffenen werden über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung ihrer Daten unterrichtet, soweit vollzugliche Zwecke dadurch nicht gefährdet werden. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(5) Werden Daten statt bei den Untergebrachten bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 111 Besondere Formen der Datenerhebung
(1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Untergebrachten folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Finger und der Hände,
- Messungen.
Die Anstalt kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche von Anstaltsgebäuden einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie im Einzelfall eine Aufzeichnung zulässig. Sie ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Die Videoüberwachung von Zimmern und Gemeinschaftsräumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt kann das Betreten ihres Geländes durch vollzugsfremde Personen davon abhängig machen, dass diese
- ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
- die Erfassung biometrischer Merkmale der Hände oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch von Untergebrachten zu verhindern.
Die Einzelheiten regelt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
(4) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
§ 112 Schutz der Daten in Akten und Dateien, Kenntlichmachung
(1) Die zu den Untergebrachten erhobenen Daten werden im Buchwerk der Anstalt, in Personalakten der Untergebrachten und Dateien gespeichert. Sie sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen sowie Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
(2) Bedienstete dürfen sich von Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist.
(3) Das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis und Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen oder der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telekommunikation und des Paketverkehrs erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere Daten von Untergebrachten dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zwingend erforderlich ist.
§ 113 Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen Daten speichern, übermitteln und nutzen, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Speicherung, Übermittlung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 10 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern genannten Zwecken dient.
(4) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Daten über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus übermittelt werden, soweit dies für
- die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Untergebrachten,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten oder Soldatinnen,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist.
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Untergebrachte bezieht.
§ 114 Verarbeitung der durch besondere Formen der Datenerhebung erlangten Daten
(1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in § 110 Absatz 1 und § 113 Absatz 2 und 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(2) Die aufgrund von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 111 Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie sind an die Polizei spätestens am Tag der Entlassung von Untergebrachten, die nach der Entlassung unter Führungsaufsicht stehen, oder unverzüglich bei Vorliegen eines polizeilichen Ersuchens zu übermitteln. Rechtzeitig vor Beginn gewährter Lockerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach § 41 Absatz 1 ist der Polizei zusätzlich zur Mitteilung gemäß § 115 Absatz 2 Nummer 3 das aktuelle Lichtbild der Untergebrachten zu übermitteln. Im Übrigen dürfen die nach § 111 Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen nur für die in § 111 Absatz 1 Satz 1 und § 113 Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Zwecke sowie zum Zweck der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Untergebrachter von den zuständigen Stellen verarbeitet und übermittelt werden.
(3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 111 Absatz 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden
- zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Vollzugsanstalt oder
- zur Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden.
(4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 111 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untergebrachter gehören und die weitere Verarbeitung nach Abwägung der in § 111 Absatz 4 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung und der Interessen der Untergebrachten an der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.
(5) Nach § 110 Absatz 3 erhobene Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 113 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
§ 115 Mitteilung über Unterbringungsverhältnisse
(1) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung befindet und ob die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen
- ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
- die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Der Polizei sind zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben durch die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde
- die Aufnahme von Untergebrachten zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- die Verlegung von Untergebrachten in eine Anstalt außerhalb des Landes,
- Beginn und Ende gewährter Lockerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach § 41 Absatz 1 einschließlich des angegebenen Aufenthaltsortes sowie
- rechtzeitig, in der Regel spätestens drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt, jede bevorstehende Entlassung von Untergebrachten in Freiheit oder eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs einschließlich der Entlassungsadresse
mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung ist in den Personalakten der Untergebrachten zu dokumentieren.
(4) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(5) Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung an nichtöffentliche Stellen oder Verletzte gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet.
§ 116 Überlassung von Akten
(1) Akten dürfen nur
- anderen Anstalten und Aufsichtsbehörden,
- der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,
- den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und
- den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Stellen, die Akteneinsicht begehren, für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Anstalt oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen.
§ 117 Offenbarungspflichten der Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen
(1)
- Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen und Berufspsychologinnen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen
unterliegen hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträger von Untergebrachten anvertrauten oder sonst über Untergebrachte bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist.
(3) Ärzte und Ärztinnen sind gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt.
(4) Die Untergebrachten sind vor der Erhebung der Daten über die nach den Absätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(6) Sofern Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der in der Anstalt tätigen Ärzte oder Ärztinnen oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Untergebrachten betrauten Psychologen oder Psychologinnen verpflichtet sind.
§ 118 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Den Untergebrachten ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Untergebrachten Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Untergebrachten geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen,
- die Daten zur Entscheidung in Gnadensachen gespeichert worden sind.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Untergebrachten darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden können.
(6) Wird den Untergebrachten keine Auskunft erteilt, so ist sie auf deren Verlangen dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz an die Untergebrachten darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Untergebrachten nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, wird Akteneinsicht gewährt.
(8) Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
§ 119 Löschung, Sperrung und Aufbewahrung
(1) Die in Dateien gespeicherten Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 8 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Personalakten der Untergebrachten erforderlich ist.
(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Untergebrachten, die nach § 111 Absatz 1 Satz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zu Grunde gelegen hat, abgeschlossen ist und die Übermittlungen nach § 114 Absatz 2 erfolgt sind.
(3) Mittels optischelektronischer Einrichtungen nach § 111 Absatz 2 erhobene Daten sind spätestens nach vier Wochen zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
(4) Nach § 111 Absatz 3 Nummer 2 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Personen die Anstalt verlassen haben.
(5) Nach § 111 Absatz 4 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach § 114 Absatz 4 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
(6) Daten in Akten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Anstalt zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Sperrung). Die Sperrung endet, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(7) Die nach Absatz 6 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies zur
- Verfolgung von Straftaten,
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 97,
- Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerlässlich ist.
(8) Bei der Aufbewahrung von Akten und Dateien mit nach Absatz 6 gesperrten Daten darf für die Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sowie für Untergebrachtenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Jugendarrestvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (GVOBl. S. 302) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Dritter Abschnitt Kriminologische Forschung, Datenschutz | "Dritter Abschnitt Kriminologische Forschung". |
b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 42 Entsprechende Anwendung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern | " § 42 (weggefallen)". |
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" durch die Wörter "Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Arrestierte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die vorübergehende Fesselung oder vorübergehende Fixierung."
c) Die Absätze 3 bis 7 werden durch folgende Absätze 3 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung oder bei erhöhter konkreter Gefahr der Entweichung anlässlich einer unaufschiebbaren Ausführung unerlässlich ist, ist über Absatz 2 hinaus eine vorübergehende Fesselung zulässig.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (5) Die Entscheidung wird den Arrestierten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung aktenkundig gemacht. (6) Sind die Arrestierten in einem besonders gesicherten Arrestraum untergebracht, sucht sie alsbald eine Ärztin oder ein Arzt auf. (7) Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sind die Arrestierten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Arrestierten vorübergehend gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. | "(3) Wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung oder bei erhöhter konkreter Gefahr der Entweichung anlässlich einer unaufschiebbaren Ausführung unerlässlich ist, ist eine vorübergehende Fesselung zulässig, die in der Regel nur einige Minuten oder allenfalls wenige Stunden andauern darf.
Eine vorübergehende Fesselung der Arrestierten, durch welche die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (vorübergehende Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige vorübergehende Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. (5) Werden die Arrestierten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 5 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (6) Eine nicht nur kurzfristige vorübergehende Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Anordnung durch das gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn einer solchen Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (7) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 2 wird den Arrestierten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung aktenkundig gemacht. Bei einer vorübergehenden Fixierung nach Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. Im Übrigen sind bei allen Fixierungen der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen. (8) Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sowie während einer Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Arrestierten fixiert oder in einer anderen Art vorübergehend gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen." |
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
3. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dritter Abschnitt Kriminologische Forschung, Datenschutz | "Dritter Abschnitt Kriminologische Forschung". |
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
wird aufgehoben.
§ 42 Entsprechende Anwendung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern(1) Die §§ 106, 107, 108 Absatz 2 und 4, §§ 109, 110, 111 Absatz 1, 4 und 5, §§ 113 bis 115, 116 Absatz 1 und 3 bis 8 des StVollzG M-V gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Eine Datenübermittlung im Sinne des § 110 Absatz 4. des StVollzG M-V ist auch zulässig an Justizvollzugsanstalten für die Durchführung eines Diagnoseverfahrens gemäß § 7 des StVollzG M-V und § 10 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (JStVollzG M-V).
(2) Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten stehen den Anstalten des § 113 Absatz 1 Nummer 1 des StVollzG M-V gleich.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 38 tritt am 6. Mai 2023 in Kraft.
ID 202360
| ENDE |