Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 41 vom 21.06.2021 S. 954, ber. S. 1305)



Artikel 1
Änderung des Landesrundfunkgesetzes

Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38

§ 38 Zulässige Produktplatzierung

wird gestrichen.

b) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen
"Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen"

c) Die Angabe zu § 50b wird wie folgt gefasst:


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§ 50b Belegung von Plattformen " § 50b Medienplattformen, Benutzeroberflächen"

d) Die Angabe zu § 69

§ 69 Überprüfungsklausel

wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Trägerschaft" die Wörter "und Telemedien" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" und das Wort "Plattformen" durch die Wörter "Medienplattformen und Benutzeroberflächen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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(2) Staatsverträge, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die Finanzierung des Rundfunks und sonstige länderübergreifende Angelegenheiten des Rundfunks regeln, bleiben unberührt.

(3) Für den Jugendschutz gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 111), geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

"(2) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist auf deren besondere Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit die Bestimmungen dies zulassen."

c) In Absatz 4 werden das Wort "vergleichbare" durch das Wort "rundfunkähnliche" und das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter " § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze.

(2) Ein Programm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Rundfunkinhalten.

(3) Eine Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms.

(4) Ein Vollprogramm ist ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.

(5) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten.

(6) Ein Spartenprogramm ist ein Programm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(7) Fensterprogramme sind Programme, die im Rahmen eines landesweiten Programms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.

(8) Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Programm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm).

(9) Regionalfensterprogramme sind zeitlich und räumlich begrenzte Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogrammes.

(10) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche.

(11) Rundfunkveranstalter ist, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.

(11a) Anbieter einer Plattform ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.

(12) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern. § 37 Abs. 9 bleibt unberührt.

(13) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(13a) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.

(14) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(15) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots.

(16) Programmbouquet ist die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.

(17) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
  2. Programmkategorien: Vollprogramme, Regionalprogramme und Spartenprogramme,
  3. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
  4. Übertragungskapazitäten: Frequenzen, Kanäle und Kapazitätseinheiten.

(18) Vergleichbare Telemedien sind Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind

(19) Kein Rundfunk sind Angebote, die

  1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
  2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  4. nicht journalistischredaktionell gestaltet sind,
  5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden oder
  6. Eigenwerbekanäle sind.
" § 3 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 sind.

(3) Ein Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.

(4) Ein Sendeplan ist die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen.

(5) Eine Sendung ist ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs.

(6) Ein Vollprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.

(7) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten.

(8) Ein Spartenprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(9) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Hauptprogramms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Hauptprogramms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.

(10) Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms.

(11) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche.

(12) Eine Medienplattform ist jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder Telemedien im Sinne des Satzes 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind

  1. Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,
  2. das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen sind, stehen; Inhalte aus nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 des Medienstaatsvertrages sind unschädlich.

(13) Eine Benutzeroberfläche ist die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere

  1. Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,
  2. Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,
  3. visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion nach Satz 1 erfüllen.

(14) Ein rundfunkähnliches Telemedium ist ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen.

(15) Ein Rundfunkveranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.

(16) Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien ist, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt.

(17) Anbieter einer Medienplattform ist, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt.

(18) Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 37 Absatz 9 bleibt unberührt.

(19) Rundfunkwerbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

(20) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(21) Produktplatzierung ist jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.

(22) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(23) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots.

(24) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
  2. Programmkategorien: Vollprogramme, Regionalprogramme und Spartenprogramme,
  3. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
  4. Übertragungskapazitäten: Frequenzen, Kanäle und Kapazitätseinheiten.

(25) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " §§ 36, 38, 51 und 51a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "die §§ 101, 102 und 105 bis 108 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 51 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 101 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vergleichbaren Telemedien und Plattformanbieter" durch die Wörter "rundfunkähnlichen Telemedien und Anbieter von Medienplattformen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 werden das Wort "Programmen" durch das Wort "Rundfunkprogrammen" und das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "vergleichbarer" durch das Wort "rundfunkähnlicher" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern" durch die Wörter "rundfunkähnlichen Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" und das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.

c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "vergleichbarer" durch das Wort "rundfunkähnlicher" ersetzt.

8. In § 6a Absatz 4 wird jeweils das Wort "vergleichbarer" durch das Wort "rundfunkähnlicher" ersetzt.

9. In § 8 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 20 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 52 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die Zulassung darf nur" die Wörter "an eine natürliche oder juristische Person" eingefügt und das Wort "wenn" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der Antragsteller" durch das Wort "die" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "der Antragsteller seinen" durch die Wörter "die ihren" ersetzt.

dd) In Nummer 3 werden dem Wort "keine" die Wörter "gegen die" vorangestellt.

ee) In Nummer 4 werden die Wörter "der Antragsteller" durch das Wort "welche" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)" durch die Wörter "Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256, 3296)" ersetzt.

11. In § 10 werden die Wörter " §§ 20a bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 50, §§ 53 bis 67, §§ 104 bis 111 und § 120 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

12. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 und § 29 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 des Medienstaatsvertrages sowie § 63 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154, 162)" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" und die Wörter " §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter " § 29 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 63 Satz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden jeweils die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " §§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " §§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrages" jeweils durch die Wörter " §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

15. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter " § 25 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Wörter " § 59 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

16. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

17. In § 34 Satz 1 werden die Wörter "Programme durch Einnahmen aus Werbung, Sponsoring und Teleshopping" durch die Wörter "Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung" ersetzt.

18. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Werbespots" durch das Wort "Fernsehwerbespots" ersetzt und werden nach dem Wort "darf" die Angabe "in den Zeiträumen von 6 Uhr bis 18 Uhr, von 18 Uhr bis 23 Uhr sowie von 23 Uhr bis 24 Uhr jeweils" und nach der Angabe "20 Prozent" die Wörter "dieses Zeitraums" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung. "(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien anderer Teile derselben Sendergruppe, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung."

19. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Programm" durch das Wort "Rundfunkprogramm" ersetzt.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und Teleshopping dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Teleshopping müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und im Teleshopping" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

e) In Absatz 5

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping.

und 6

 Satz 1 gilt auch für Teleshopping.

wird jeweils Satz 3 aufgehoben.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Schleichwerbung" das Komma und das Wort "Produkt-" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Produktplatzierung ist gestattet, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65 des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Soweit in § 38 Ausnahmen zugelassen sind, muss Produktplatzierung" durch die Wörter "Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen" ersetzt.

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sätze 4 und 5" durch die Wörter "Sätze 3 und 4" ersetzt.

bb) Satz 2

Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend.

wird aufgehoben.

h) In Absatz 10 werden die Wörter "und Teleshopping" gestrichen und das Wort "dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.

21. § 38

§ 38 Zulässige Produktplatzierung

Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig

  1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder
  2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.

wird aufgehoben.

22. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; "Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; "

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden. "(2) Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz einer Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden."

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 4.

e) Absatz 7 wird Absatz 5 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

f) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
(6) § 37 Abs. 1, 3 und Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend. "(6) § 37 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend."

23. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Teleshopping-Spots" durch das Wort "Teleshopping" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Werbung oder Teleshopping-Spots" durch die Wörter "Rundfunkwerbung oder Teleshopping" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Staatsvertrages" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

24. In § 41 werden die Wörter " § 46 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 72 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

25. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "drahtgebundenen Plattform" durch die Wörter "infrastrukturgebundenen Medienplattform" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "drahtgebundenen Plattformen" durch die Wörter "infrastrukturgebundenen Medienplattformen" ersetzt.

26. In der Überschrift des Teils 6 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" und das Wort "Plattformen" durch die Wörter "Medienplattformen und Benutzeroberflächen" ersetzt.

27. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. "(1) Die Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisueller Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, L 263, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) geändert worden ist, oder in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Plattformbetreiber" durch die Wörter "Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Programm nicht den Anforderungen des § 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird. "Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird."

28. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "vergleichbare" durch das Wort "rundfunkähnliche" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "vergleichbaren Telemedien" durch die Wörter "rundfunkähnlichen Telemedien" und die Wörter "Programme und vergleichbare" durch die Wörter "Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche" ersetzt.

29. In § 50 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Programme" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.

30. § 50a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Programme" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" durch die Wörter "Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1365)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Programms" durch das Wort "Rundfunkprogramms" ersetzt.

31. § 50b wird wie folgt gefasst:

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§ 50b Belegung von Plattformen

(1) Für die Belegung von Plattformen gelten §§ 52 bis 52f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages genügt.

" § 50b Medienplattformen, Benutzeroberflächen

Für Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf allen technischen Übertragungskapazitäten gelten die Regelungen des Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen von Teil 2 und 6 dieses Gesetzes bleiben unberührt."

32. In § 52 Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern "vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308) geändert worden ist," eingefügt.

33. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4, 5 und 6 eingefügt:

"4. Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages,

5. Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 87 des Medienstaatsvertrages,

6. Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, den Widerruf, die Aufhebung und die Beanstandung einer solchen Anerkennung gemäß § 19 Absatz 5, 6 und 8 des Medienstaatsvertrages,"

bbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 7 bis 12.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 36 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. "Die §§ 105 und 106 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

34. In § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055, 1057)" ersetzt.

35. In § 55 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Programm" durch das Wort "Rundfunkprogramm" ersetzt.

36. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 112 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2020" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 40 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 112 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

37. In § 61 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Abl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72" durch die Wörter "ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35" ersetzt.

38. In § 64 Absatz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

39. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter " § 28 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

cc) In Nummer 10 werden die Wörter " § 34 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 120 Satz 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

dd) In Nummer 13 werden die Wörter "oder im Teleshopping" gestrichen.

ee) In Nummer 14 werden die Wörter "Werbung oder Teleshopping" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.

ff) In Nummer 15 wird jeweils das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" und das Wort "Programm" durch das Wort "Rundfunkprogramm" ersetzt.

gg) In Nummer 17 werden die Wörter "oder beim Teleshopping" gestrichen.

hh) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

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19. entgegen § 37 Abs. 7 Satz 1 Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 38 zulässig ist, "19. entgegen § 37 Absatz 7 Satz 2 unzulässige Produktplatzierung betreibt,"

ii) In Nummer 20 werden die Wörter "Satz 3 oder 4" durch die Wörter "Satz 4 oder 5" ersetzt.

jj) In Nummer 21 werden die Wörter "oder Teleshopping" gestrichen.

kk) In Nummer 23 wird die Angabe "Abs. 3 bis 6" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.

ll) In Nummer 24 wird das Wort "Teleshopping-Spots" durch das Wort "Teleshopping" ersetzt.

mm) In Nummer 26 wird das Wort "Plattformbetreiber" durch die Wörter "Betreiber einer Medienplattform" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4

Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

40. § 69

§ 69 Überprüfungsklausel

Teil 2 und 6 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 211991

ENDE