Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. August 2023
(GVOBl. M-V Nr. 19 vom 04.09.2023 S. 710)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Landesrichtergesetz - RiG M-V
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
"Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Grundsatz

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Geltung des Beamtenrechts

§ 3a Prüfung der Verfassungstreue

§ 4 Richtereid

§ 5 Altersgrenze

§ 6 Dienstliche Beurteilung, Rechtsverordnung

§ 7 Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes

§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen; Urlaub ohne Dienstbezüge

§ 8a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

§ 8b Teilzeitbeschäftigung

§ 8c Freistellungen und berufliches Fortkommen

§ 8d Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

§ 9 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

§ 10 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Zweiter Abschnitt - Richtervertretung

Erster Teil - Allgemeines

§ 11 Richterrat und Präsidialrat

§ 12 Amtszeit und Ruhen der Mitgliedschaft

§ 13 Schweigepflicht, Geschäftsordnung und Kosten

§ 14 Rechtsweg

Zweiter Teil - Richterrat

§ 15 Aufgabe des Richterrates, Beteiligung

§ 15a Bildung von Richterräten

§ 15b Zusammensetzung der Richterräte

§ 15c Wahlgrundsätze

§ 15d Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 15e Wahlverfahren

§ 15f Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und

Hauptrichterrat § 15g Zuständigkeit der Richterräte

§ 16 Mitbestimmung

§ 16a Mitwirkung

§ 16b Beteiligungsgespräch

§ 17 Mitbestimmungsverfahren

§ 18 Einigungsstelle

§ 18a Entscheidungen der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren

§ 19 Mitwirkungsverfahren

§ 20 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

§ 21 Gemeinsame Personalversammlung

Dritter Teil - Präsidialrat

§ 22 Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

§ 23 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

§ 24 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 25 Wahlverfahren

§ 26 Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern; Eintritt der stellvertretenden Mitglieder

§ 27 Ausübung des Amtes

§ 28 Beteiligungsverfahren

§ 28a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates

§ 29 Beschlussfassung

§ 30 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Dritter Abschnitt - Richterdienstgerichte

Erster Teil - Errichtung und Zuständigkeit

§ 31 Errichtung

§ 32 Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 33 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

§ 34 Dienstaufsicht

Zweiter Teil - Besetzung

§ 35 Mitglieder der Richterdienstgerichte

§ 36 Besetzung des Dienstgerichts

§ 36a Ständige Mitglieder

§ 36b Nichtständiges Mitglied

§ 36c Besetzung des Dienstgerichtshofs

§ 36d Mitglieder

§ 37 Verbot der Amtsausübung

§ 38 Erlöschen und Ruhen des Amts

Dritter Teil - Disziplinarverfahren

§ 39 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes

§ 40 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

§ 41 Ermittlungsführende, Pflegerin oder Pfleger, Betreuerin oder Betreuer

§ 42 Zulässigkeit der Revision

§ 43 Bekleidung mehrerer Ämter

§ 44 Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

Vierter Teil - Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 45 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 46 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

§ 47 Versetzungsverfahren

§ 48 Einleitung des Prüfungsverfahrens

§ 49 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

§ 50 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

§ 51 Aussetzung von Prüfungsverfahren

§ 52 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Vierter Abschnitt - Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Erster Teil - Allgemeines

§ 53 Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Vorschriften

Zweiter Teil - Vertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 54 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrates

§ 55 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

§ 55a Beteiligungsverfahren und Rechtsweg

§ 55b Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Dritter Teil - Disziplinarverfahren

§ 56 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter

§ 57 Bestellung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 58 Reihenfolge der Mitwirkung

§ 59 Disziplinarstrafen

§ 60 Verfahren

Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61 Übergangsvorschrift

§ 62 Verwaltungsvorschriften

§ 63 Inkrafttreten".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richtern. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

" § 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richterinnen und Richtern. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes."

4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist. "(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist."

5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend. "(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend."

6. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "des Bewerbers" die Wörter "der Bewerberin oder" eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 5 werden vor den Wörtern "den Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Richter hat" durch die Wörter "Die Richterinnen und Richter haben" ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "eines Richters" die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

9. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind unter Beachtung der sich bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen dienstlich zu beurteilen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(2) Sofern eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen beruht, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Näheres bestimmt die oberste Dienstbehörde.

" § 6 Dienstliche Beurteilung, Rechtsverordnung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sind dienstlich zu beurteilen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Würdigung aller Einzelmerkmale beruht. Beurteilungen für Richterinnen und Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(2) Dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der Beurteilung zu vermerken.

(3) Richterinnen und Richter auf Probe sind spätestens neun Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, Richterinnen und Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung. Richterinnen und Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer Amtszeit dienstlich zu beurteilen.

(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren, insbesondere die Zuständigkeiten, Beurteilungsintervalle, Zeitpunkte, Anlässe, das Bewertungssystem und weitere Inhalte der Beurteilungen durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, welche Richterinnen und Richter nicht mehr regelmäßig beurteilt werden und dass die Beurteilung bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der oder die Beurteilte für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

(5) Für eine Auswahlentscheidung besitzen Beurteilungen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt."

10. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes

Jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

" § 7 Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes

Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne deren Zustimmung ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und zumutbar ist."

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird um ein Semikolon und die Wörter "Urlaub ohne Dienstbezüge" ergänzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Einem Richter ist" durch die Wörter "Richterinnen und Richtern wird", das Wort "er" durch das Wort "sie" und die Wörter "betreut oder pflegt" durch die Wörter "betreuen oder pflegen" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Einer Richterin und einem Richter ist auf Antrag

  1. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,

zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1 Nr. 2" die Wörter "und Absatz 1a" und vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

e) In Absatz 5 Satz 2 und 3 werden vor den Wörtern "dem Richter" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

12. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einem Richter" durch die Wörter "Richterinnen und Richtern" ersetzt und vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 werden vor den Wörtern "der Richter" jeweils die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Richters" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "dem Richter" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

c) Absatz 4

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

wird gestrichen.

13. § 8b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einem Richter" durch die Wörter "Richterinnen und Richtern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 werden vor den Wörtern "der Richter" jeweils die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Richter" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist die nach Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes der regelmäßige Dienst erhöht und diese Erhöhung des regelmäßigen Dienstes während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Voraussetzung für die Freistellungsphase ist, dass zu deren Beginn der regelmäßige Dienst für den Gesamtzeitraum der Freistellung bereits erbracht wurde."

14. § 8c wird wie folgt geändert:

Die Wörter "von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung" werden durch die Wörter "von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

15. § 8d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "einem Richter" die Wörter "einer Richterin oder" und vor den Wörtern "seiner Zustimmung" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

16. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" und vor den Wörtern "eines Richters" die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "zum Richter" die Wörter "zur Richterin oder", vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" und vor den Wörtern "eines Richters" die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "eines Richters" jeweils die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung" ersetzt durch die Wörter "bleibt die bisherige Rechtsstellung erhalten".

17. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eid der ehrenamtlichen Richter "Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter".

b) Vor dem Wort "Richter" werden die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

18. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. "(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist."

19. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "Berufsrichtern" durch die Wörter "berufsrichterlichen Mitgliedern" ersetzt und vor dem Wort "Richtern" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

20. § 15 wird wie folgt geändert:

In Satz 1, Satz 2 und Satz 3 werden jeweils vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

21. § 15b wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Der Richterrat besteht
  1. bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
  2. bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 5:0 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
  3. im Übrigen aus einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.

(4) Jeder Richterrat hat mindestens ein Ersatzmitglied.

"(1) Der Richterrat besteht
  1. bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Mitgliedern,
  2. bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Mitgliedern,
  3. im Übrigen aus einem Mitglied.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Mitgliedern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) Jedes Mitglied eines Richterrats hat mindestens ein Ersatzmitglied."

22. § 15c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Richtern" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall. "Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jede Richterin und jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 Wahlberechtigten müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richterinnen und Richter genügt in jedem Fall."

23. § 15d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein an ein anderes Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. "An ein anderes Gericht abgeordnete Richterinnen und Richter sind für den Richterrat des Gerichts, an das sie abgeordnet sind, nicht wählbar. Sie werden wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verlieren sie ihre Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist."

24. § 15e wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Präsident oder der Direktor" durch die Wörter "die Leitung" ersetzt und vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "einen Versammlungsleiter" durch die Wörter "eine Person als Versammlungsleitung" ersetzt.

c) In Satz 4 werden vor dem Wort "Richtern" die Wörter "Richterinnen oder" eingefügt.

25. § 15g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diesen Richter zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der der Richter angehört. "Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für die Betroffenen zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der die Richterin oder der Richter angehört."

26. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden vor den Wörtern "einen Richter" die Wörter "eine Richterin oder" und vor den Wörtern "der Betroffene" die Wörter "die oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor den Wörtern "einen Richter" die Wörter "eine Richterin oder" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 und 2 werden vor dem Wort "Richter" jeweils die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

bb) In Nr. 4 wird das Wort "Erhebung" durch das Wort "Hebung" ersetzt.

27. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "eines Richters" die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden vor den Wörtern "eines Richters" die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

c) In Nr. 5 werden vor den Wörtern "des Leiters" die Wörter "der Leiterin oder" eingefügt.

28. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 7 werden vor den Wörtern "den Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort "Richter" jeweils die Wörter "Richterinnen oder" eingefügt.

29. § 18 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen oder" eingefügt.

30. § 18a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Ministerpräsidenten" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

31. § 19 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort "Richter" jeweils die Wörter "Richterinnen oder" eingefügt.

32. § 20 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Richter" wird durch die Wörter "die richterlichen" ersetzt.

33. § 21 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Richter" wird durch die Wörter "die richterlichen Beschäftigten" ersetzt.

34. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2a, 3, 4 und 5 werden vor den Wörtern "eines Richters" jeweils die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "der Richter" jeweils die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

35. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "dem Präsidenten" die Wörter "der Präsidentin oder" und vor dem Wort "Vorsitzender" die Wörter "Vorsitzende oder" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Richtern" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

cc) In Nr. 4 werden vor den Wörtern "einem Stellvertreter" die Wörter "einer Stellvertreterin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Stellvertreter des Vorsitzenden ist der zuständige Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten. "Stellvertreterin oder Stellvertreter der zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des Präsidenten ist dessen zuständige Vertreterin oder dessen zuständiger Vertreter."

36. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" und nach dem Wort "Jahren" die Wörter "Richterin oder" eingefügt.

37. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Justizministerium" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall. "Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die richterlichen Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch 30 Wahlberechtigte genügt in jedem Fall."

38. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

Das Wort "Stellvertreter" wird durch die Wörter "stellvertretenden Mitglieder" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Nachfolger" die Wörter "eine Nachfolgerin oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "stellvertretendes Mitglied" ersetzt.

39. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" und vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. "Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung derjenigen Person ab, die die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen."

40. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden vor den Wörtern "einen anderen Bewerber" die Wörter "eine andere Bewerberin oder" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden vor den Wörtern "der Ministerpräsident" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt und das Wort "ihm" gestrichen.

41. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Richter" jeweils die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Justizministerium" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

42. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Richter" jeweils die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b) werden vor den Wörtern "eines Richters" die Wörter "einer Richterin oder" eingefügt.

bb) In Buchstabe d) werden vor den Wörtern "ein Richter" die Wörter "eine Richterin oder" eingefügt sowie das Wort "seine" durch das Wort "die", das Wort "seiner" durch das Wort "der" und das Wort "er" durch die Wörter "die Person" ersetzt.

cc) In Buchstabe g) werden vor dem Wort "Richtern" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

43. § 34 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Justizministerium" wird durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

44. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden vor dem Wort "Richter" jeweils die Wörter "Richterinnen und" und vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

45. Nach § 35 wird die Zwischenüberschrift " a) Dienstgericht" gestrichen.

46. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Besetzung " § 36 Besetzung des Dienstgerichts".

b) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "einem Vorsitzenden" die Wörter "einer Vorsitzenden oder" und vor den Wörtern "einem Beisitzer" die Wörter "einer Beisitzerin oder" eingefügt.

c) In Nummer 2 werden vor dem Wort "einem" die Wörter "einer nichtständigen Beisitzerin oder" eingefügt.

47. § 36a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Vorsitzende" die Wörter "oder die" eingefügt und die Wörter "der ständige Beisitzer" durch die Wörter "das ständig beisitzende Mitglied" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "den Vorsitzenden" die Wörter "die Vorsitzende oder" und vor dem Wort "Beisitzer" die Wörter "Beisitzerinnen und" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Fälle, in denen auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jeden regelmäßigen Vertreter aus den Richtern dieses Gerichts vier Richter als zeitweilige Vertreter und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest. "Für die Fälle, in denen auch die regelmäßige Vertretung eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jede regelmäßige Vertretung aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts vier zeitweilige Vertretungen und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest."

48. § 36b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der nichtständige Beisitzer" durch die Wörter "Das nichtständig beisitzende Mitglied" ersetzt und vor den Wörtern "der betroffene Richter" die Wörter "die betroffene Richterin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung. "Das beisitzende Mitglied ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein beisitzendes Mitglied bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der oder die Nächstfolgende für das gesamte Verfahren an dessen Stelle. Ist ein beisitzendes Mitglied bei späteren Entscheidungen verhindert, wird es durch den oder die Nächstfolgende für die Dauer der Verhinderung vertreten."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs verhindert, so ist ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen. "Sind alle nicht ständig beisitzenden Mitglieder eines Gerichtszweigs verhindert, so ist ein beisitzendes Mitglied aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen."

49. Nach § 36b wird die Zwischenüberschrift " b) Dienstgerichtshof" gestrichen.

50. § 36c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36c Besetzung " § 36c Besetzung des Dienstgerichtshofs".

b) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "einem Vorsitzenden" die Wörter "einer Vorsitzenden oder" und vor dem Wort "Beisitzer" die Wörter "Beisitzerinnen oder" eingefügt.

c) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Beisitzer" die Wörter "Beisitzerinnen oder" eingefügt.

51. § 36d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer sowie deren Vertreter gilt § 36a entsprechend. "Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen beisitzenden Mitglieder sowie deren Vertretung gilt § 36a entsprechend."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "beisitzenden Mitglieder" ersetzt.

52. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Richters" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "er oder sie" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "er oder sie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. "Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen während einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht."

53. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "einen Richter" die Wörter "eine Richterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "den Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

54. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Richters" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Richter" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Der" gestrichen und vor dem Wort "Richter" die Wörter "Die Richterin oder der" eingefügt.

55. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Ermittlungsführer, Pfleger und Betreuer " § 41 Ermittlungsführende, Pflegerin oder Pfleger, Betreuerin oder Betreuer".

b) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "ein Richter" die Wörter "eine Richterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Zum Betreuer oder Pfleger" durch die Wörter "Zur Betreuerin oder zum Betreuer sowie zur Pflegerin oder zum Pfleger" sowie das Wort "Berufsrichter" durch das Wort "Richteramt" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Richter und Staatsanwälte" durch die Wörter "Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In Verfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwälte nimmt der Generalstaatsanwalt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen. "In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die Aufgaben der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen."

56. § 42 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden vor den Wörtern "des Vertreters" die Wörter "der Vertreterin oder" eingefügt.

57. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "ein Richter" die Wörter "eine Richterin oder" und vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Staatsanwälte" die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

58. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags " § 44 Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. "Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags" durch die Wörter "Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Richters" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtliches Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen. "Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen."

59. § 48 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Richters" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

60. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Zum Betreuer oder Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Ermittlungsführers im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

"(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt die oder der Betroffene keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde der betroffenen Person, deren Betreuerin oder Betreuer oder deren Pflegerin oder Pfleger mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Zur Betreuerin oder zum Betreuer sowie zur Pflegerin oder Pfleger kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmen die Richterin oder der Richter, die Betreuerin oder der Betreuer oder die Pflegerin oder der Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder aber der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird eine Richterin oder ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; sie oder er hat die Rechte und Pflichten einer Ermittlungsführerin oder eines Ermittlungsführers im behördlichen Disziplinarverfahren. Die Richterin oder der Richter oder die Betreuerin, der Betreuer, die Pflegerin oder der Pfleger sind zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Richters" die Wörter "der Richterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt und die Wörter "dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger" durch die Wörter "der Richterin oder dem Richter oder der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 werden vor den Wörtern "der Richter" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

61. Nach § 52 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Vierter Abschnitt
Staatsanwälte
"Vierter Abschnitt
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte".

62. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 53 Für Staatsanwälte geltende Vorschriften " § 53 Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Vorschriften".

b) Vor dem Wort "Staatsanwälte" werden die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

63. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Justizministerium" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "des Generalstaatsanwalts" die Wörter "der Generalstaatsanwältin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Staatsanwälte" jeweils die Wörter "Staatanwältinnen und" eingefügt.

d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter "eines Staatsanwalts" und "dessen" gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "eines Staatsanwalts" gestrichen und vor den Wörtern "der Staatsanwalt" die Wörter "die Staatsanwältin oder" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Staatsanwälte" die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

64. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Staatsanwälten" die Wörter "Staatsanwältinnen oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Justizministerium" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt und vor den Wörtern "einem Vorsitzenden" die Wörter "einer oder" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von seinem regelmäßigen Vertreter eingenommen wird. "Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von ihrer oder seiner regelmäßigen Vertretung eingenommen wird."

d) In Absatz 4 werden vor dem Wort "Staatsanwälten" die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt und die Wörter "Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags" durch die Wörter "Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags" ersetzt.

65. § 55a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden vor dem Wort "Staatsanwälte" die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

66. § 55b wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort "Staatsanwälte" werden die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

67. § 56 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 56 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

" § 56 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter

In Disziplinarverfahren, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."

68. § 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 57 Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre von dem Justizministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 36 bestimmten Beisitzers.

(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

" § 57 Bestellung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Nichtständig Beisitzende treten jeweils an die Stelle eines nach § 36 bestimmten beisitzenden Mitglieds.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen die der eigenen Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken."

69. § 58 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Beisitzer" wird durch die Wörter "beisitzenden Mitglieder" ersetzt.

70. Der Wortlaut des § 60 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Ermittlungsführer kann nur ein Richter oder Staatsanwalt bestellt werden. "Zur Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bestellt werden."

71. § 62 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Justizministerium" wird durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

ID 231765

ENDE