Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungskostengesetzes und der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2024
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 30.12.2024 S. 617)



Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung " § 25 Beratung, Auskunft

§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".

b) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet " § 27a Bekanntmachung im Internet

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit".

c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 111 Vollstreckung " § 111 Vollstreckung, Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 120a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Diese Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung
    der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

"(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der aufgrund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen."

3. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe " § 1903" durch die Angabe " § 1825" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tage" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat; bei elektronischer Übermittlung gilt dies auch nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt erreicht hat. "Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat."

5. In § 16 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Wörter "im Inland" ersetzt.

6. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In begründeten Fällen kann die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden. "In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden."

(Gültig ab siehe =>)
7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung " § 25 Beratung, Auskunft".

b) Absatz 3

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

(Gültig ab siehe =>)
8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

(3) Der Vorhabenträger soll Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
  2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.

Für die Übermittlung nach Nummer 1 soll auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn aufseiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht."

9. In § 26 Absatz 2 wird Satz 4

Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf Fragen, zu deren Beantwortung er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn er durch die Beantwortung sich oder einen in § 20 Absatz 5 bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

aufgehoben.

10. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.

11. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt:

alt neu
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(3) Die Vorschriften zu den Formen der örtlichen Bekanntmachung aufgrund § 174 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung bleiben unberührt.

" § 27a Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

(3) Die Vorschriften zu den Formen der örtlichen Bekanntmachung aufgrund § 174 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung bleiben unberührt.

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

  1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  2. auf mindestens eine andere Weise.

Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

  1. der Zeitraum der Auslegung,
  2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

  1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

  1. durch eine Onlinekonsultation oder
  2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt."

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "ausgeschrieben" durch die Wörter "ausgestellt worden" ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben. "b) die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zu Grunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

"(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zugrunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten."

13. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 4 Nummer 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Signatur" die Wörter "oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel" eingefügt.

14. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; bei elektronischer Übermittlung gilt dies auch nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. "(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

b) In Absatz 5 wird das Wort "Bekanntmachung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.

15. In § 45 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Verfahrensbehandlung" durch das Wort "Verfahrenshandlung" ersetzt.

16. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "würde" durch das Wort "würden" ersetzt.

17. § 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar, beginnt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. "Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre."

18. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "maßgebend sind" durch die Wörter "maßgebend gewesen sind" ersetzt.

19. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "natürliche" ersetzt.

20. In § 65 Absatz 5 werden die Wörter "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

21. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter "von Zeugen oder Sachverständigen" durch die Wörter "von Zeugen und Sachverständigen" ersetzt.

22. In § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "verhandelt" die Wörter "und entschieden" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "Maßnahme" das Wort "erhoben" eingefügt.

23. In § 71a Absatz 1 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

24. § 71d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. "Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen."

(Gültig ab siehe =>)
25.
§ 71e Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bleibt unberührt. " § 3a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt."

26. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird vor dem Wort "ausgelegt" die Angabe "nach § 27b" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist, und legt im Benehmen mit den jeweiligen amtsfreien Gemeinden, den jeweiligen Ämtern und den jeweiligen kreisfreien Städten die Zugangsmöglichkeit fest."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der kreisfreien Stadt" durch die Wörter "der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der kreisfreien Stadt nach Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Städte" die Wörter "nach Absatz 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

alt neu
4. dass
a. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
"4. dass
  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind."

27. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen" durch die Wörter "die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher amtsfreien Gemeinde, in welchem Amt und in welcher kreisfreien Stadt eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen amtsfreien Gemeinde, dem jeweiligen Amt und der jeweiligen kreisfreien Stadt die Zugangsmöglichkeit fest."

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Absatz 4 gilt entsprechend."

28. In § 91 Satz 2 werden die Wörter "bei offenen Abstimmungen" gestrichen.

29. In § 92 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und liegen mehrere Wahlvorschläge vor" gestrichen.

30. § 97 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

b) Satz 5

Anstelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Dokuments (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein oder eine Ablichtung davon zu den Akten genommen werden.

wird aufgehoben.

31. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Steuerberatungsgesellschaften" durch die Wörter "Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

32. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 371a Absatz 2" durch die Angabe " § 371a Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

33. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 111 Vollstreckung " § 111 Vollstreckung, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 4 Satz 3

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bei der Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge."

34. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

" § 120a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Auf alle vor dem 1. Januar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes

Das Landesverwaltungskostengesetz vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Prüfer" durch das Wort "Prüfenden" ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

3. In § 7 Nummer 2 werden die Wörter "für den Anfragenden" durch die Wörter "für Anfragende" ersetzt.

4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen oder Vergütungen. Erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre; "5. die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zustehenden Entschädigungen oder Vergütungen. Erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre;"

b) In Nummer 7 wird jeweils das Wort "Beamten" durch die Wörter "beamteten Personen" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Widerspruchsführer" durch die Wörter "der oder dem Widerspruchsführenden" ersetzt.

b) In Absatz 5 und 6 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
  1. die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  2. für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
"(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
  1. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  2. wer für die Kostenschuld der nutzenden Person kraft Gesetzes haftet."

Artikel 3
Änderung der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung

Die Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 485), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "die Landräte" durch die Wörter "die Landrätinnen und Landräte" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "die Landräte" durch die Wörter "die Landrätinnen und Landräte" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "die Oberbürgermeister" durch die Wörter "die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.

d) In Nummer 3a werden die Wörter "die Oberbürgermeister" durch die Wörter "die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Wörter "die Bürgermeister" durch die Wörter "die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" ersetzt.

f) In Nummer 5 werden die Wörter "die Amtsvorsteher" durch die Wörter "die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" ersetzt.

g) In Nummer 6 werden die Wörter "die Verbandsvorsteher" durch die Wörter "die Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3

Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter zuständig. Der Betrag zum Ausgleich der Vollstreckungskosten gemäß § 111 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird für jeden Einzelfall auf 55 Euro festgesetzt."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 25 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren in Kraft tritt.

ID 243210

ENDE