Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Juni 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 289)
Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 18 und Absatz 2 Nummer 16 und 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351) verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Die Eigenbetriebsverordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Aufgaben des Bürgermeisters | " § 9 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters". |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "oder" die Wörter "Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Bereiche" die Wörter "im Sinne von § 1 Absatz 3" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Entscheidung" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "Auftrag" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "von der Bürgermeisterin oder" eingefügt und das Wort "vom" wird durch das Wort "dem" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. | "Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen." |
c) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. § 38 Absatz 6 Satz 5 und § 39 Absatz 3a Satz 5 der Kommunalverfassung bleiben unberührt."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsausschuss," die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsausschuss," die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren des Eigenbetriebes, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Betriebsleitung übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Betriebsführung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2."
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. | "Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 32a der Kommunalverfassung." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Gemeindevertretern" durch die Wörter "Mitgliedern der Gemeindevertretung" ersetzt und nach dem Wort "sachkundige" werden die Wörter "Einwohnerinnen oder" eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Aufgaben des Bürgermeisters | " § 9 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Einvernehmen mit" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "trifft" die Wörter "sie oder" eingefügt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Bürgermeisterin oder dem" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Gemeindevertretung ist oberste Dienstbehörde des dem Eigenbetrieb zugeordneten Personals der Gemeinde. Sie kann ihre Befugnisse auf den Betriebsausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Betriebsleitung sind nicht übertragbar. § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. | "(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Befugnisse auf den Betriebsausschuss übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Betriebsleitung sind nicht übertragbar. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden gilt § 38 Absatz 2 Satz 5 der Kommunalverfassung sinngemäß in Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 über die Betriebsleitung. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden gilt § 39 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung entsprechend." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Der Bürgermeister kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 auf die Betriebsleitung übertragen. | "(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 auf die Betriebsleitung übertragen." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Bürgermeister ist" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Vorgesetzte oder" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Betriebsleitung ist" die Wörter "Vorgesetzte oder" eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit" durch das Wort "Kassenkrediten" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "Entgeltzahlungen der" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Zwischen Bereichen im Sinne von § 1 Absatz 3 sind Quersubventionierungen von gebührenfinanzierten Bereichen an nicht gebührenfinanzierte Bereiche unzulässig. Gleiches gilt für fördermittelfinanzierte Bereiche, soweit der Fördermittelzweck nicht eine Quersubventionierung zulässt."
9. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Investitionsförderungsmaßnahmen" die Wörter "oder Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die durch zweckgebundene Einzahlungen vollständig finanziert werden," eingefügt.
b) In Satz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort "Abweichungen" das Wort "geringfügige" eingefügt und nach dem Wort "Personalaufwendungen" werden die Wörter "und -auszahlungen oder Abweichungen" eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Betriebssatzung soll durch Wertgrenzen bestimmen, wann Wesentlichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 4. vorliegt. | "Die Betriebssatzung soll durch Wertgrenzen bestimmen, wann Wesentlichkeit nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Erheblichkeit nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Geringfügigkeit nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegt." |
10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "In allen Teilen" durch die Wörter "Im Finanzplan und Erfolgsplan sowie den entsprechenden Bereichsplänen" ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit" durch das Wort "Kassenkredite" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Eigenkapitals" durch die Wörter "bilanziellen Eigenkapitals unter gesondertem Ausweis der bilanziellen Eigenkapitalquoten" ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter "Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit" durch die Wörter "Kassenkredite unter gesonderter Darstellung der entsprechenden Ermittlung der Summe der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit" ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. des Eigenkapitals, | "7. des bilanziellen Eigenkapitals unter gesondertem Ausweis der bilanziellen Eigenkapitalquoten," |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Zusätzlich sind im Vorbericht zum Nachtragswirtschaftsplan die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem Wirtschaftsplan zusammenzufassen und der Grund für die Aufstellung darzulegen."
13. § 25 wird wie folgt geändert:
(Red.Anm.: Änderung nicht durchgeführt, da Absatz 2 nur aus 3 Sätzen besteht.
Warten auf Berichtigung)
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Die Ausnahme ist im Vorbericht zu begründen."
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Stellenübersicht muss die erforderlichen Stellen für Beamte und Arbeitnehmer enthalten. | "Die Stellenübersicht muss in entsprechender Anwendung von § 4a der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik die erforderlichen Stellen für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten." |
b) Satz 2
Für die Stellenübersicht gilt die Stellenplanverordnung sinngemäß.
wird aufgehoben.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Betriebsausschuss und" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter "die Vergabe von Aufträgen" und die Angabe "21," gestrichen.
16. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, so darf der Eigenbetrieb mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan des Vorjahres festgesetzten Höhe aufnehmen; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. | "(3) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, darf der Eigenbetrieb für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung im Wirtschaftsplan aufnehmen. Ist der Wirtschaftsplan noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend." |
17. In § 31 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
18. § 33 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen sowie für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder Arbeitsverhältnis sind mit dem nach § 35 Absatz 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu ermittelnden Wert anzusetzen. | "(8) Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen sowie für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Schwerin, den 3. Juni 2025 die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder Arbeitsverhältnis sind mit dem nach § 35 Absatz 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu ermittelnden Wert anzusetzen." |
19. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "mit Ausnahme einer nichtfinanziellen Erklärung" eingefügt.
20. In § 39 Absatz 3 werden nach dem Wort "über" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
21. In § 41 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.
22. § 42 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher. | "An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher." |
23. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2025" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die §§ 11 bis 41 sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2019 anzuwenden. Für die Wirtschaftsjahre 2017 und 2018 gilt das bisherige Recht. | "(2) Die §§ 19 bis 21 sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2026 anzuwenden, sofern der Wirtschaftsplan 2025 nicht bereits Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre enthält. Für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 sind die §§ 19 bis 21 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206) weiter anzuwenden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
ID: 251337
| ENDE |