Änderungstext

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 781)



Artikel 1
KiSchG M-V - Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 15b des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 409, 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326) - Kinder-Richtlinien -" durch die Wörter "mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. März 2024 (BAnz AT 12.07.2024 B3) geändert worden ist," ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest. "Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest."

3. In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

4. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes

Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 werden die Wörter "durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 806)" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4

(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631) geändert worden ist, werden dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern richtet ein Landesjugendamt ein und führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 den Zusatz "Landesjugendamt".

(3) Die Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle nach § 2 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.

(4) Die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644) werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.

werden aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(5)" wird gestrichen.

c) Satz 2 des bisherigen Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragenen Einrichtungen werden die Aufgaben nach Satz 1 von dem nach Absatz 2 eingerichteten Landesjugendamt wahrgenommen. "Für die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragenen Einrichtungen werden die Aufgaben nach Satz 1 vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen."

3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3 und 5" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "20" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "20" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 8, 18 und 20 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " §§ 8 und 18" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den §§ 18 und 20 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 18" sowie die Angabe "2.325 081" durch die Angabe "10 764" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 bis 5

Der Betrag nach Satz 1 enthält 1.650.000 Euro für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch; soweit dieser Betrag für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht auskömmlich ist, leistet das Land an den Kommunalen Sozial verband Mecklenburg-Vorpommern einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. Auf die Mehrausgaben nach Satz 3 werden entsprechende Minderausgaben angerechnet, die dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils vorangegangenen drei Jahren entstanden sind. Die notwendigen Mehrausgaben sind vom Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres nachzuweisen.

werden aufgehoben.

6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Personalübergang aufgrund der Rückübertragung der

Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe

(1) Mit der Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach den §§ 8 und 9 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über. Betroffen davon sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Übergangs beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die fachlichen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 8 Absatz 2 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes wahrnehmen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (2) Für die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 sind die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. die nach den Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder am Tag vor dem Übergang bestehende Eingruppierung, die erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung sowie die bereits bis zum Übergang zurückgelegte Stufenlaufzeit durch den Übergang unberührt bleiben,
  2. in Fällen, in denen das zum Zeitpunkt des Übergangs maßgebliche monatliche Tabellenentgelt nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst einschließlich ständiger Entgeltbestandteile nach dem Tarifüberleitungsvertrag-VKA höher ist als das nach dem für das Land geltenden Tarifverträgen zu bestimmende monatliche Entgelt einschließlich ständiger Entgeltbestandteile nach dem Tarifüberleitungsvertrag der Länder, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine abschmelzende Zulage in Höhe der Differenz erhalten und in diese Zulage alle Erhöhungen des monatlichen Entgelts einschließlich ständiger Entgeltbestandteile gleich welchen Rechtsgrundes angerechnet werden,
  3. bei der Berechnung der nach § 34 Absatz 3 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder maßgeblichen Beschäftigungszeit die beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern am Tag vor dem Übergang errechneten Zeiten übernommen werden,
  4. bisherige einzelvertragliche Regelungen der Tarifbeschäftigten zur Inanspruchnahme von Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1178) geändert worden ist, vom Land Mecklenburg-Vorpommern übernommen werden und
  5. im Übrigen die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, sowie der Tarifverträge gelten, die diesen ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist.".

7. Der bisherige § 29a wird § 29b und die Wörter "vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (BGBl. I. S. 254)" werden durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)" ersetzt.

8. § 30

§ 30 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes

Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

3. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Das Land erstattet dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die finanziellen Mehraufwendungen, die ihm durch die Erfüllung der mit dem Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 870) geändert worden ist, übertragenen Aufgabe des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach dem Landesblindengeldgesetz entstehen."

Artikel 5
Änderung des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes

Das Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 87, 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "erläßt" durch das Wort "erlässt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Satzung regelt insbesondere

  1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
  2. die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
  4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
  5. die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Jugendhilfeausschuss".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" und das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird."

e) In Absatz 4 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" und das Wort "Vorsitzenden" durch die Wörter "vorsitzenden Mitglied" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vorsitzenden" durch die Wörter "vorsitzenden Mitglieds" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Das vorsitzende Mitglied" und die Wörter "sein Stellvertreter" durch die Wörter "dessen Stellvertretung" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,
  2. die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung,
  3. eine Richterin oder ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, die oder der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestellt wird,
  4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie eine Vertretung des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  5. eine Vertretung der Schulen, die vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,
  6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
  7. eine Vertretung der Jugendorganisationen, die durch den jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendringes angehört, sowie
  8. eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist durch eine entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(3) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen sachverständige Personen und junge Menschen an den Beratungen beteiligen.

(4) Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass durch die Vertretungskörperschaft bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme für die Dauer der Wahlperiode berufen werden können. Unter diesen Mitgliedern soll mindestens eine Person sein, die die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte vertritt."

5. In § 7 Satz 4 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 8 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe richten sich nach den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dieses Gesetzes und weiterer Rechtsvorschriften."

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 9 Landesjugendamt, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet das Land ein Landesjugendamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ein. Die Aufgaben des Landesjugendamts werden gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts wahrgenommen.

(2) Das für Jugend zuständige Ministerium wird, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, im Einvernehmen mit dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Organisation des Landesjugendamtes zu regeln. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorab zu hören. Die Rechtsverordnung soll Bestimmungen treffen über

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben durch das zweigliedrige Landesjugendamt,
  2. die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Landesjugendhilfeausschusses und einer oder mehrerer Stellvertretungen,
  3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
  4. Ausschlussgründe und das Verfahren bei Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 10 Absatz 5 bleibt unberührt."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Landesjugendhilfeausschuss".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehenden Mitteln sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 über die Angelegenheiten der Jugendhilfe mit Ausnahme der laufenden Geschäfte. Insbesondere vor dem Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen, ist er frühzeitig durch die Landesregierung zu beteiligen."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" und das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds an:
  1. sechs nachweislich in der Kinder- und Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Obersten Landesjugendbehörde benannt werden,
  2. sechs von den auf Landesebene wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagende Personen,
  3. drei von den kommunalen Spitzenverbänden vorzuschlagende Personen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Vertreter" durch das Wort "Vertretungen" und das Wort "Jugendhilfeausschuss" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind:

  1. die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes,
  2. eine Vertretung des für Jugend zuständigen Ministeriums und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, eine zusätzliche Vertretung des für Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums,
  3. eine durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord, benannte Vertretung der Arbeitsverwaltung,
  4. eine durch das für berufliche Schulen zuständige Ministerium benannte Vertretung,
  5. eine durch das für allgemeinbildende Schulen zuständige Ministerium benannte Vertretung der Schulverwaltung,
  6. eine durch das für Gesundheit zuständige Ministerium benannte, in der Kinder- und Jugendgesundheitspflege erfahrene Vertretung der Ärzteschaft,
  7. eine durch das für Justiz zuständige Ministerium benannte Vertretung der Justizverwaltung,
  8. eine durch das für Inneres zuständige Ministerium benannte Vertretung der Kommunalaufsichtsbehörde,
  9. eine durch den Sozialausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern benannte Vertretung,
  10. eine Vertretung des Landesjugendringes, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesjugendringes angehört sowie
  11. eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Durch die Oberste Landesjugendbehörde können bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme für die Dauer der Amtsperiode berufen werden. Unter diesen Mitgliedern soll mindestens eine Person sein, die die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte vertritt.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 10 ist durch die jeweils zuständige Stelle eine Stellvertretung zu benennen.

(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen sachverständige Personen und junge Menschen an den Beratungen beteiligen."

11. § 13a wird § 14.

12. Die Überschrift des 3. Abschnittes wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörde".

13. § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugend zuständige Ministerium und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium."

b) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
  1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,
  2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Gebiet mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist,
  3. die Oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.

(2) Als anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus

  1. die in der LIGA der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  2. die Bezirks- und Ortsteile dieser Verbände sowie die ihnen angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,

wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits am 31. Dezember 1991 vorlagen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "anläßlich" durch das Wort "anlässlich", das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss", das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" und das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen.

16. In § 18 werden die Wörter "jeden Jugendlichen" durch die Wörter "jede jugendliche Person" ersetzt.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
  1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  2. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder der ihr anvertrauten jugendlichen Person mit dessen oder deren Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,
  3. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person nicht gefährdet ist,
  4. die Pflegeperson nicht über ausreichende Einkünfte verfügt,
  5. nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder die jugendliche Person und die in ihrer Wohnung lebenden Personen vorhanden ist oder
  6. die Pflegeperson mit der Betreuung dieses Kindes oder dieser jugendlichen Person überfordert ist."

18. In § 20 Satz 2 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" ersetzt.

19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Mitarbeitern" durch das Wort "Mitarbeitenden" und die Wörter "den Jugendlichen" durch die Wörter "die jugendliche Person" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" und die Wörter "des Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 87a" die Angabe "Absatz 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Jugendbehörden" durch die

Wörter "zuständigen Behörden" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 87a" die Angabe "Absatz 3" eingefügt und die Wörter "zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem" durch die Wörter "Wohlfahrtsverband, dem" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass", das Wort "Jugendliche" durch die Wörter "jugendliche Personen", das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Personen" sowie die Wörter "zentralen Träger der freien Jugendhilfe" durch das Wort "Wohlfahrtsverband" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "des § 45 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "der §§ 45, 45a" ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 5.

21. § 22a wird § 23.

22. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

"6. Abschnitt
Weitere Aufgaben und Befugnisse nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

§ 24 Zuständigkeiten der Verwaltung des Landesjugendamtes

Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für

  1. die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 25,
  2. die Anerkennung von Vormundschaftsvereinen nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, 89b Absatz 2, 89c Absatz 3, 89d und 89e Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 26 und
  4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 25 Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer

(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 24 Nummer 1 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer festzulegenden Aufnahmequote zu. Sofern die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der jungen Menschen dies gebieten, ist eine Abweichung von dieser Aufnahmequote möglich.

(2) Die Festlegung der Aufnahmequote durch die Verwaltung des Landesjugendamtes soll in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Dabei sollen insbesondere einwohnerbezogene Kriterien zugrunde gelegt werden.

§ 26 Vorgaben im Rahmen der Kostenerstattung

Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 24 Nummer 3 Vorgaben für die Rechnungslegung und zur Mitwirkungspflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe machen. Auf Anforderung des Landesjugendamtes sind die geltend gemachten Einzelaufwendungen nachzuweisen und zu erläutern."

23. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
"7. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen

§ 27 Verfahrensvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das für Jugend zuständige Ministerium und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium erlassen die zur Durchführung der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 28 Verordnungsermächtigung

(1) Das für Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Zuständigkeiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz sowie
  2. die Festsetzung der Pauschalbeträge gemäß § 39 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Das für Jugend zuständige Ministerium ist zuständig für die Festsetzung des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Die §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2

Zuständige Stelle nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Verwaltungsbehörde nach § 10 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 3

Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesjugendamt."


Artikel 7
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 30, 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "das Landesjugendamt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch das Wort "Landesjugendamt" ersetzt.

cc) Die Sätze 6 und 7

Das Land gewährt dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 ab dem Jahr 2024 jährlich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 24.300 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2024 als Einmalbetrag bis zum 30. Juni 2024 und ab dem Jahr 2025 als Einmalbetrag bis zum 30. Januar eines jeden Jahres ausgezahlt.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "Das Landesjugendamt" ersetzt.

2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "Landesjugendamt" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

In § 9 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 366) werden die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "für Soziales zuständige Ministerium" und die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" durch die Wörter "für Bildung zuständigen Ministerium" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Kinder- und Jugendfördergesetzes

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 287), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791, 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Kinder- und Jugendarbeit" durch das Wort "Jugendarbeit" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Jugendarbeit".

b) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Kinder- und Jugendarbeit" durch das Wort "Jugendarbeit" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Jugendrechtsübertragungsgesetzes

Das Jugendrechtsübertragungsgesetz vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 52), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" durch die Wörter "Jugend zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die Landräte" durch die Wörter "Die Landrätinnen und Landräte" und die Wörter "die Oberbürgermeister" durch die Wörter "die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" sowie die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 253281

ENDE