Änderungstext
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 781)
Artikel 1
KiSchG M-V - Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 15b des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 409, 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326) - Kinder-Richtlinien -" durch die Wörter "mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. März 2024 (BAnz AT 12.07.2024 B3) geändert worden ist," ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest. | "Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest." |
3. In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
4. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes
Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 werden die Wörter "durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 806)" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4
(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631) geändert worden ist, werden dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern richtet ein Landesjugendamt ein und führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 den Zusatz "Landesjugendamt".
(3) Die Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle nach § 2 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
(4) Die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644) werden auf das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(5)" wird gestrichen.
c) Satz 2 des bisherigen Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragenen Einrichtungen werden die Aufgaben nach Satz 1 von dem nach Absatz 2 eingerichteten Landesjugendamt wahrgenommen. | "Für die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragenen Einrichtungen werden die Aufgaben nach Satz 1 vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen." |
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3 und 5" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "20" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "20" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 8, 18 und 20 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " §§ 8 und 18" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den §§ 18 und 20 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 18" sowie die Angabe "2.325 081" durch die Angabe "10 764" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5
Der Betrag nach Satz 1 enthält 1.650.000 Euro für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch; soweit dieser Betrag für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht auskömmlich ist, leistet das Land an den Kommunalen Sozial verband Mecklenburg-Vorpommern einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. Auf die Mehrausgaben nach Satz 3 werden entsprechende Minderausgaben angerechnet, die dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils vorangegangenen drei Jahren entstanden sind. Die notwendigen Mehrausgaben sind vom Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres nachzuweisen.
werden aufgehoben.
6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Personalübergang aufgrund der Rückübertragung der
Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe
(1) Mit der Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach den §§ 8 und 9 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über. Betroffen davon sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Übergangs beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die fachlichen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 8 Absatz 2 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes wahrnehmen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (2) Für die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 sind die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder mit der Maßgabe anzuwenden, dass
7. Der bisherige § 29a wird § 29b und die Wörter "vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (BGBl. I. S. 254)" werden durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)" ersetzt.
§ 30 Sprachliche GleichstellungSoweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes
Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Das Land erstattet dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die finanziellen Mehraufwendungen, die ihm durch die Erfüllung der mit dem Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 870) geändert worden ist, übertragenen Aufgabe des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach dem Landesblindengeldgesetz entstehen." |
Artikel 5
Änderung des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes
Das Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 87, 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "erläßt" durch das Wort "erlässt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Satzung regelt insbesondere
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 4 Jugendhilfeausschuss". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" und das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird." |
e) In Absatz 4 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" und das Wort "Vorsitzenden" durch die Wörter "vorsitzenden Mitglied" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vorsitzenden" durch die Wörter "vorsitzenden Mitglieds" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Das vorsitzende Mitglied" und die Wörter "sein Stellvertreter" durch die Wörter "dessen Stellvertretung" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist durch eine entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen. (3) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen sachverständige Personen und junge Menschen an den Beratungen beteiligen. (4) Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass durch die Vertretungskörperschaft bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme für die Dauer der Wahlperiode berufen werden können. Unter diesen Mitgliedern soll mindestens eine Person sein, die die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte vertritt." |
5. In § 7 Satz 4 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 8 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Mecklenburg-Vorpommern. (2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe richten sich nach den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dieses Gesetzes und weiterer Rechtsvorschriften." |
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 9 Landesjugendamt, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet das Land ein Landesjugendamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ein. Die Aufgaben des Landesjugendamts werden gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts wahrgenommen. (2) Das für Jugend zuständige Ministerium wird, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, im Einvernehmen mit dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Organisation des Landesjugendamtes zu regeln. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorab zu hören. Die Rechtsverordnung soll Bestimmungen treffen über
§ 10 Absatz 5 bleibt unberührt." |
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Landesjugendhilfeausschuss". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehenden Mitteln sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 über die Angelegenheiten der Jugendhilfe mit Ausnahme der laufenden Geschäfte. Insbesondere vor dem Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen, ist er frühzeitig durch die Landesregierung zu beteiligen." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" und das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds an:
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Vertreter" durch das Wort "Vertretungen" und das Wort "Jugendhilfeausschuss" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 12 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind:
Durch die Oberste Landesjugendbehörde können bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme für die Dauer der Amtsperiode berufen werden. Unter diesen Mitgliedern soll mindestens eine Person sein, die die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte vertritt. (2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 10 ist durch die jeweils zuständige Stelle eine Stellvertretung zu benennen. (3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen sachverständige Personen und junge Menschen an den Beratungen beteiligen." |
11. § 13a wird § 14.
12. Die Überschrift des 3. Abschnittes wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "3. Abschnitt Oberste Landesjugendbehörde". |
13. § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugend zuständige Ministerium und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
(2) Als anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits am 31. Dezember 1991 vorlagen." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "anläßlich" durch das Wort "anlässlich", das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss", das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Landesjugendhilfeausschuss" und das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen.
16. In § 18 werden die Wörter "jeden Jugendlichen" durch die Wörter "jede jugendliche Person" ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
|
18. In § 20 Satz 2 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" ersetzt.
19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Mitarbeitern" durch das Wort "Mitarbeitenden" und die Wörter "den Jugendlichen" durch die Wörter "die jugendliche Person" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" und die Wörter "des Jugendlichen" durch die Wörter "der jugendlichen Person" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 87a" die Angabe "Absatz 2" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jugendbehörden" durch die
Wörter "zuständigen Behörden" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 87a" die Angabe "Absatz 3" eingefügt und die Wörter "zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem" durch die Wörter "Wohlfahrtsverband, dem" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass", das Wort "Jugendliche" durch die Wörter "jugendliche Personen", das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Personen" sowie die Wörter "zentralen Träger der freien Jugendhilfe" durch das Wort "Wohlfahrtsverband" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "des § 45 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "der §§ 45, 45a" ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
21. § 22a wird § 23.
22. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
"6. Abschnitt
Weitere Aufgaben und Befugnisse nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
§ 24 Zuständigkeiten der Verwaltung des Landesjugendamtes
Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für
§ 25 Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer
(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 24 Nummer 1 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer festzulegenden Aufnahmequote zu. Sofern die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der jungen Menschen dies gebieten, ist eine Abweichung von dieser Aufnahmequote möglich.
(2) Die Festlegung der Aufnahmequote durch die Verwaltung des Landesjugendamtes soll in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Dabei sollen insbesondere einwohnerbezogene Kriterien zugrunde gelegt werden.
§ 26 Vorgaben im Rahmen der Kostenerstattung
Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 24 Nummer 3 Vorgaben für die Rechnungslegung und zur Mitwirkungspflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe machen. Auf Anforderung des Landesjugendamtes sind die geltend gemachten Einzelaufwendungen nachzuweisen und zu erläutern."
23. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "7. Abschnitt Durchführungsbestimmungen § 27 Verfahrensvorschriften (1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Das für Jugend zuständige Ministerium und, soweit dies nicht von dessen Ressortzuständigkeit umfasst ist, das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium erlassen die zur Durchführung der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 28 Verordnungsermächtigung (1) Das für Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
Die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (2) Das für Jugend zuständige Ministerium ist zuständig für die Festsetzung des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium." |
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Die §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2
Zuständige Stelle nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Verwaltungsbehörde nach § 10 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. § 3 Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesjugendamt." |
Artikel 7
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 30, 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "das Landesjugendamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch das Wort "Landesjugendamt" ersetzt.
cc) Die Sätze 6 und 7
Das Land gewährt dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 ab dem Jahr 2024 jährlich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 24.300 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2024 als Einmalbetrag bis zum 30. Juni 2024 und ab dem Jahr 2025 als Einmalbetrag bis zum 30. Januar eines jeden Jahres ausgezahlt.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "Das Landesjugendamt" ersetzt.
2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "Landesjugendamt" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
In § 9 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 366) werden die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "für Soziales zuständige Ministerium" und die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" durch die Wörter "für Bildung zuständigen Ministerium" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Kinder- und Jugendfördergesetzes
Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 287), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791, 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Kinder- und Jugendarbeit" durch das Wort "Jugendarbeit" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2 Jugendarbeit". |
b) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Kinder- und Jugendarbeit" durch das Wort "Jugendarbeit" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Jugendrechtsübertragungsgesetzes
Das Jugendrechtsübertragungsgesetz vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 52), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" durch die Wörter "Jugend zuständige Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die Landräte" durch die Wörter "Die Landrätinnen und Landräte" und die Wörter "die Oberbürgermeister" durch die Wörter "die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" sowie die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 253281
| ENDE |