Änderungstext

Viertes Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 294)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 10b Umsetzung des Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes".

b) Die Angabe zu den §§ 24 bis 24b durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte

§ 24a Finanzierung des kooperativen E-Government

§ 24b Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene

" § 24 Finanzierung des kooperativen E-Governments".

2. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. "Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), aus den Landessteuern, aus der Gewerbesteuerumlage und aus der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten sowie von den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 31,051 Prozent und das Land in Höhe von 68,949 Prozent zu beteiligen. "(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern und Steueranteile) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 30,537 Prozent und das Land in Höhe von 69,463 Prozent zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 bleiben in den Jahren 2026 bis 2029 die zusätzlichen Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer unberücksichtigt, die nach Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) dem Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland dienen."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" und die Angabe "273.750 000 Euro" durch die Angabe "312.800 000 Euro" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
2. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung in Höhe von 16.148 000 Euro,

3. die Umsatzsteuermehreinnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in Höhe von 18.780 000 Euro im Jahr 2020 und 37.693 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,

4.

  1. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23.625 000 Euro ab dem Jahr 2023,
  2. Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Kosten durch ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe von 9.450 000 Euro im Jahr 2023,
"2. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung und zur Finanzierung der Ganztagförderung in Höhe von 18.032 000 Euro im Jahr 2026, 24.012 000 Euro im Jahr 2027, 29.992 000 Euro im Jahr 2028, 35.972 000 Euro im Jahr 2029 und 39.468 000 Euro ab dem Jahr 2030,

3. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,

4. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23.000 000 Euro ab dem Jahr 2026,"

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "Wärmenetze." durch die Angabe "Wärmenetze," ersetzt.

cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes."

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Ergeben sich aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen bei Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zusätzliche oder geänderte Beträge, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a beträgt 1.661 000 Euro ab dem Jahr 2023; die Auszahlung der kommunalen Anteile für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 4.118 000 Euro erfolgt im Jahr 2023. "Soweit der Bund den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Umsatzsteuerbeträge für konkrete Zwecke überträgt oder die den absoluten Abzugsbeträgen nach Satz 1 zugrundeliegenden Umsatzsteuerbeträge ändert, erfolgt für den auf Mecklenburg-Vorpommern nach den Wirkungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs entfallenden Anteil spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung ein Abzug im Sinne von Satz 1. Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 beträgt 1.661 000 Euro."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Land stellt den Landkreisen im Jahr 2025 einen Betrag von 5.000 000 Euro zur Verfügung, der wie folgt zugewiesen wird:
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 915.000 Euro,
Landkreis Rostock 974.000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Rügen 793.000 Euro,
Landkreis Nordwestmecklenburg 644.000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Greifswald 850.000 Euro,
Landkreis Ludwigslust-Parchim 824.000 Euro.


wird gestrichen.

b) Absatz 3

(3) In den Jahren 2020 bis 2022 stellt das Land den Kommunen jährlich 40.000 000 Euro und im Jahr 2023 30.000 000 Euro zur Aufstockung der Zuweisungen für Infrastruktur zur Verfügung. Das Land stellt den Kommunen zur Aufstockung der Sonderbedarfszuweisungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 25.000 000 Euro zur Verfügung. Das Land stellt den Kommunen im Jahr 2025 zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von 5.000 000 Euro zur Verfügung.

wird gestrichen.

6. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

" § 10b Umsetzung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes

Zur Umsetzung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes werden

  1. den Landkreisen, kreisfreien Städten und anteilig den kreisangehörigen Gemeinden über die Landkreise spezifische Budgets für die Schwerpunkte "Schulbauprogramm - Öffentliche allgemeinbildende Schulen", "Verkehrsinfrastruktur, Öffentlicher Personennahverkehr und Energie" und "Sonstige gesellschaftliche Infrastruktur" in Höhe von insgesamt 781.200 000 Euro für den Gesamtzeitraum und
  2. den kreisfreien Städten und allen kreisangehörigen Gemeinden über die Landkreise ein Betrag in Höhe von je 50.000 Euro

bereitgestellt. Mit einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den Landräten und Oberbürgermeistern für die Landkreise und kreisfreien Städte werden Regelungen zur Umsetzung festgelegt und die Vorgaben des Bundes im Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz und der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes auf die begünstigten Kommunen übertragen."

7. § 11 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 wird die Summe der Abrechnungsbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 für Zuweisungen nach § 24 verwendet. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2020 in Teilbeträgen von 70.000 000 Euro im Jahr 2022, 30.000 000 Euro im Jahr 2023 und 71.981 008 Euro im Jahr 2024 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45.000 000 Euro im Jahr 2023 sowie 26.800 000 Euro im Jahr 2024 und 10.000 000 Euro im Jahr 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet. Die im Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 enthaltenen zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene, für die kein Abzug nach § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 8 Satz 2 vorzunehmen ist und die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h nicht berücksichtigt sind, werden abweichend von Absatz 3 oder Absatz 4 bis zum 1. August 2024 entsprechend § 24b verteilt. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 in Teilbeträgen von 10.000 000 Euro im Jahr 2025 und 24.527 929 Euro im Jahr 2026 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. "(5) Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 in Teilbeträgen von 10.000 000 Euro im Jahr 2025 und 24.527 929 Euro im Jahr 2026 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zugunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2024 in Teilbeträgen von 19.284 976 Euro im Jahr 2026 und 100.000 000 Euro im Jahr 2028 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zugunsten des Landes entnommen.

8. In § 13 wird die Angabe " § 10 Absatz 1, 4 und 5 und der nach § 10a" durch die Angabe " § 10 Absatz 4 und 5 und der nach §§ 10a und 10b" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:


alt neu
1. für Vorwegabzüge für
  1. den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach § 22 in Höhe von 273.750 000 Euro,
  2. Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von 150.000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse aufgerundet auf volle Millionen Euro mindestens jedoch 100.000 000 Euro,
  3. Zuweisungen für kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 in Höhe von jeweils 15.000 000 Euro in den Jahren 2020 bis 2021,
  4. Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 25.000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50.000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15.000 000 Euro ab dem Jahr 2026 und Sonderzuweisungen in Höhe von 15.000 000 Euro nach § 25,
  5. Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 7.000 000 Euro,
  6. Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 50.000 000 Euro,
  7. die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24a in Höhe von 7.575 000 Euro sowie
  8. einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise nach § 24b für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene für übrige Kosten, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten, in Höhe von 5.800 000 Euro in den Jahren 2022 und 2023 und
"1. für Vorwegabzüge für
  1. den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden nach § 22 in Höhe von 312.800 000 Euro,
  2. Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse aufgerundet auf volle Millionen Euro mindestens jedoch 100.000 000 Euro,
  3. die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24 in Höhe von 7.575 000 Euro,
  4. Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 15.000 000 Euro und Sonderzuweisungen in Höhe von 15.000 000 Euro nach § 25,
  5. Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 16.000 000 Euro sowie
  6. Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 40.000 000 Euro im Jahr 2026, 35.000 000 Euro im Jahr 2027 sowie 50.000 000 Euro ab dem Jahr 2028 und

".

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe d, f und g" durch die Angabe "Buchstabe c, d und f" ersetzt sowie die Angabe "ab dem Jahr 2022" gestrichen.

c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 werden nicht benötigte Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Jahres 2026 im Jahr 2027 der Gesamtschlüsselmasse zugeführt."

10. In § 15 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1. für Gemeindeaufgaben in Höhe von 58,43 Prozent und

2. für Kreisaufgaben in Höhe von 41,57 Prozent zur Verfügung.

"1. für Gemeindeaufgaben in Höhe von 55,7 Prozent und

2. für Kreisaufgaben in Höhe von 44,3 Prozent".

11. In § 16 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "90 Prozent" durch die Angabe "85 Prozent" ersetzt.

12. In § 17 werden die Absätze 3 bis 6 durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

alt neu
(3) Folgende zusätzliche Nebenansätze werden berücksichtigt:
  1. Ansatz für Kinder,
  2. Ansatz für Demografie,
  3. Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte.

(4) Der Nebenansatz für Kinder wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Faktor 1,22 gebildet wird.

(5) Der Nebenansatz für Demografie einer nicht zentralörtlichen Gemeinde, mit dem der überdurchschnittliche Bevölkerungsrückgang über zehn Jahre Berücksichtigung findet, beruht auf einer Vergleichsberechnung der

  1. nach Absatz 2 zu berücksichtigende Einwohnerzahl mit
  2. der Einwohnerzahl, die zehn Jahre vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Jahr festgestellt wurde.

Ist die Entwicklung der Einwohnerzahl im Betrachtungszeitraum negativ, wird diese der Entwicklung der Einwohnerzahl aller Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Vergleichszeitraum gegenübergestellt. Soweit der Einwohnerverlust einer Gemeinde größer als im Durchschnitt aller Gemeinden des Landes ist, wird der den Durchschnitt übersteigende Teil des Einwohnerverlusts mit dem Faktor 0,35 multipliziert. Für die Berechnung des Nebenansatzes für Demografie einer zentralörtlichen Gemeinde finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einwohnerzahl aus den jeweiligen Verflechtungsbereichen der Grund-, Mittel- oder Oberzentren ermittelt werden.

(6) Der Nebenansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte wird berechnet, indem die Summe aus der Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs und des Nebenansatzes für Demografie

  1. mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren,
  2. mit dem Faktor 0,12 für Mittelzentren und
  3. mit dem Faktor 0,16 für Oberzentren

multipliziert wird.

"(3) Folgende zusätzliche Nebenansätze werden berücksichtigt:
  1. Ansatz für Kinder und
  2. Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte.

(4) Der Nebenansatz für Kinder wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Faktor 2,05 gebildet wird.

(5) Der Nebenansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte wird berechnet, indem zu 70 Prozent die Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs sowie zu 30 Prozent die Summe aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und der Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am Arbeitsort

  1. mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren,
  2. mit dem Faktor 0,13 für Mittelzentren und
  3. mit dem Faktor 0,17 für Oberzentren multipliziert wird."

13. § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Steuerkraftzahlen für die einzelnen Steuerarten werden wie folgt ermittelt:
  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz,
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istauszahlungen an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,
  3. das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres und
  4. das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres.

Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer (Realsteuern) werden in den Jahren 2024 bis 2027 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:

Grundsteuer A: 338 Prozent,
Grundsteuer B: 438 Prozent,
Gewerbesteuer: 390 Prozent.

Abweichend von Satz 2 werden die Nivellierungshebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 ermittelt, indem jeweils die Summe aus zwei Dritteln des Gesamtistaufkommens des Jahres 2024 und einem Drittel des Gesamtistaufkommens des Jahres 2025 durch die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 geteilt wird.

"Die Steuerkraftzahlen für die einzelnen Steuerarten werden wie folgt ermittelt:
  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B und C) die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz,
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istauszahlungen an Gewerbesteuerumlage des vorvergangenen Jahres,
  3. der Betrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, der für das vorvergangene Jahr der Gemeinde zugewiesen worden ist, und
  4. der Betrag des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, der für das vorvergangene Jahr der Gemeinde zugewiesen worden ist.

Die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu berücksichtigenden Beträge werden im Jahr 2026 unter Berücksichtigung der Istaufkommen aus der Abrechnung für das Jahr 2023 ermittelt. Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer (Realsteuern) werden in den Jahren 2024 bis 2027 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:

Grundsteuer A: 338 Prozent,
Grundsteuer B und C: 438 Prozent,
Gewerbesteuer: 390 Prozent.

Abweichend von Satz 3 werden die Nivellierungshebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 ermittelt indem jeweils die Summe aus zwei Dritteln des Gesamtaufkommens des Jahres 2024 und einem Drittel des Gesamtaufkommens des Jahres 2025 durch die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 geteilt wird."

14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe "Vorvorjahr" durch die Angabe "vorvergangenen Jahr" und die Angabe "mit dem Faktor 5,7" durch die Angabe "im Jahr 2026 mit dem Faktor 11, im Jahr 2027 mit dem Faktor 17 und ab dem Jahr 2028 mit dem Faktor 22,23" ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1

Die Höhe der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 wird im Jahr 2025 mit Wirkung ab dem Jahr 2026 überprüft.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "sollen erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft werden" durch die Angabe "werden im Abstand von vier Jahren durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft" ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten
  1. die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte 60.700 000 Euro,
  2. die großen kreisangehörigen Städte 17.300 000 Euro,
  3. die kreisfreien Städte 44.100 000 Euro,
  4. die Landkreise 120.200 000 Euro und
  5. die Träger der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse 31.450 000 Euro.
"(2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten
  1. die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne große kreisangehörige Städte 67.550 000 Euro,
  2. die großen kreisangehörigen Städte 18.450 000 Euro,
  3. die kreisfreien Städte 51.650 000 Euro,
  4. die Landkreise 141.950 000 Euro und
  5. die Träger der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse 33.200 000 Euro."

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erhalten die Landkreise in den Jahren 2026 und 2027 folgende Festbeträge:

Landkreis Mecklenburgische
Seenplatte 30 429 346 Euro,
Landkreis Rostock 22 307 084 Euro,
Landkreis Vorpommern-Rügen 22 530 052 Euro,
Landkreis Nordwestmecklenburg 17 504 866 Euro,
Landkreis Vorpommern-Greifswald 24 678 557 Euro,
Landkreis Ludwigslust-Parchim 24 500 095 Euro.

"

17. § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Von den nach Absatz 2 Nummer 1 für Gemeinden vorgesehenen Mitteln wird in den Jahren 2020 bis 2023 ein Teilbetrag von 32.500 000 Euro vorab nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen verteilt. Die verbleibenden Mittel werden zu 50 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Finanzkraft verteilt. "Die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Gemeinden vorgesehenen Mittel werden zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Finanzkraft verteilt."

18. Die § § 24 bis 24b werden durch den folgenden § 24 ersetzt:

alt neu
§ 24 Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte

(1) Kreisangehörige zentrale Orte erhalten für eine Übergangszeit von fünf Jahren Zuweisungen insbesondere für investive Zwecke. Von den nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c hierfür insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln werden

1. im Jahr 2020 36.000 000 Euro,
2. im Jahr 2021 24.000 000 Euro,
3. im Jahr 2022 20.000 000 Euro sowie
4. im Jahr 2023 10.000 000 Euro ausgezahlt.

Der verbleibende Restbetrag kommt im Jahr 2024 zur Auszahlung.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird ermittelt, indem die Anzahl der Einwohner im Nahbereich eines kreisangehörigen zentralen Ortes durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Nahbereiche von kreisangehörigen Zentralen Orten dividiert und mit dem für das Jahr zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert wird. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.

§ 24a Finanzierung des kooperativen E-Government

(1) Zur Finanzierung

  1. kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,
  2. von Aufbau und Betrieb gemeinsamer Komponenten der Kommunen im E-Government einschließlich zentraler Infrastrukturen,
  3. kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,
  4. kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und
  5. kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel zur Verfügung.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet

§ 24b Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen zur Finanzierung ihrer Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis der aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, zugewiesen. Grundlage für die Verteilung ist im Jahr 2022 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. August 2022 und im Jahr 2023 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. Dezember 2022. Die Landkreise leiten 60 Prozent des Zuweisungsbetrages an die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort zum Stichtag aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen weiter.

(3) Die Mittel werden bis zum 1. Oktober des Ausgleichsjahres an die kreisfreien Städte und Landkreise ausgezahlt. Die Landkreise sind verpflichtet, die Gemeindeanteile nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

" § 24 Finanzierung des kooperativen E-Governments

(1) Zur Finanzierung

  1. kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,
  2. des Betriebs gemeinsamer E-Government-Komponenten der Kommunen einschließlich zentraler Infrastrukturen,
  3. kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,
  4. gemeinsamer Digitalisierungsvorhaben und -projekte der Kommunen,
  5. kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und
  6. kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government

stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel zur Verfügung.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet."

19. § 25 Absatz 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d 25.000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50.000 000 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15.000 000 Euro ab 2026 für Sonderbedarfszuweisungen und 15.000 000 Euro für Sonderzuweisungen zur Verfügung. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verwendung der Mittel für Sonderzuweisungen ist in § 27 Absatz 2, 4 und 6 und für Sonderbedarfszuweisungen in den folgenden Absätzen geregelt.

(2) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen und für nicht investive Zwecke gewähren, soweit

  1. sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben,
  2. diese zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören, notwendig sind und
  3. diese zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen beitragen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

Sonderbedarfszuweisungen werden Antragstellern in außergewöhnlichen Lagen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Besondere Aufgaben sind insbesondere solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- oder Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.

"(1) Die Mittel nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d für Sonderbedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verwendung der Mittel für Sonderzuweisungen ist in § 27 Absatz 2, 4 und 6 und für Sonderbedarfszuweisungen in den folgenden Absätzen geregelt.

(2) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen und nicht investive Zwecke des eigenen Wirkungskreises gewähren, soweit

  1. sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben,
  2. diese zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören, notwendig sind oder
  3. diese zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen beitragen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

Sonderbedarfszuweisungen werden Antragsstellern in außergewöhnlichen Lagen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Besondere Aufgaben sind insbesondere solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- oder Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei den ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden. Soweit über den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 hinaus Mittel für Sonderbedarfszuweisungen bereitgestellt werden, können diese abweichend von Satz 1 auch für Vorhaben des übertragenen Wirkungskreises gewährt werden."

20. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "25.000 000 Euro" durch die Angabe "15.000 000 Euro im Jahr 2026, 10.000 000 Euro im Jahr 2027 sowie 25.000 000 Euro ab dem Jahr 2028" ersetzt.

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Die für die Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 bis 2020 zulasten der Mittel nach Absatz 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230.000 Euro begrenzt. Ab dem Jahr 2021 werden die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Gewährung der Zuweisungen für Altverbindlichkeiten vollständig aus den Mitteln nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 finanziert. "(4) Die für die Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 erforderlichen Personal- und Sachkosten werden aus den Mitteln nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 finanziert."

21. In § 27 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" und die Angabe "Haushaltsvorvorjahr" durch die Angabe "vorvergangene Haushaltsjahr" ersetzt.

22. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3

Zur Beratung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium berufen.

werden gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Angabe "20.000 000 Euro" durch die Angabe "40.000 000 Euro" und die Angabe "Jahr 2034" durch die Angabe "Jahr 2036" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Für die Kofinanzierung von Vorhaben nach dem Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz können kommunale Körperschaften ab dem Jahr 2026 Zuweisungen in Form von pauschalen Zinshilfen für Kommunalkredite mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren erhalten. Die Höhe des berücksichtigungsfähigen Kreditvolumens ist dabei auf den kommunalen Eigenanteil, höchstens jedoch auf die Höhe der eingesetzten Mittel aus dem Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, begrenzt und soll grundsätzlich ein Mindestvolumen von 50.000 Euro nicht unterschreiten. Für die Berechnung der Zinshilfe wird ein fiktiver Tilgungssatz von 5 Prozent pro Jahr angesetzt. Die Höhe der Zinshilfe wird durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Auszahlungen der Zuweisung erfolgt ab dem Folgejahr der Antragsstellung jährlich zum 1. Juli längstens für zehn Jahre. Das Nähere kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln."

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.

23. In § 29 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "Vorjahr" durch die Angabe "vorvergangene Jahr" ersetzt. (Red.Anm.: Änderungsanweisung nicht umsetzbar, da Wortlaut nicht vorhanden)

24. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "den" gestrichen.

25. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Soweit dieses Gesetz auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abstellt, gilt die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Gemeindedaten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Wohn- und Arbeitsort zum 30. Juni des vorvergangenen Jahres.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abstellt, gelten die im Rahmen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes von den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen sowie vom Land Mecklenburg-Vorpommern an das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 30. Juni des vorvergangenen Jahres gemeldeten Beschäftigen in einem Beamten- oder Richterverhältnis."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "aus Steuern zu Grunde legt" durch die Angabe "aus Realsteuern zugrunde legt" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "(Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer)" gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 6 bis 9.

26. In § 32 Absatz 5 wird die Angabe "der Schlüsselzuweisungen" gestrichen.

27. In § 33 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 22 bis 24" durch die Angabe " §§ 22 und 23" ersetzt.

Artikel 2
VQFG M-V - Verbundquotenfestlegungsgesetz 2026/2027
Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2026 und 2027

Gl.-Nr.: 6030 - 25

§ 1

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen für ihre Aufgabenwahrnehmung aus seinen Anteilen am Steueraufkommen und seinen Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern folgende Anteile zur Verfügung:

1. 18,130673 Prozent im Haushaltsjahr 2026 und

2. 17,925158 Prozent im Haushaltsjahr 2027.

Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2026 und 2027 entfallenden Beträge unberücksichtigt.

§ 2

Die Kreditaufnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bis zu 21.000 000 Euro im Jahr 2026 und einschließlich zur Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite bis zu 150.000 000 Euro im Jahr 2027. Dem Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" werden 21.000 000 Euro im Jahr 2026 und 129.000 000 Euro im Jahr 2027 entnommen und zur Ergänzung der Finanzausgleichsmasse nach § 13 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellt.

Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 127 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken. "(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken. Im Rahmen der Verteilung der Mittel aus dem MV-Plan 2035 zur Umsetzung des Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes im Bereich der Budgets "Verkehrsinfrastruktur, Öffentlicher Personennahverkehr und Energie" und "Sonstige gesellschaftliche Infrastruktur" beschließen die Amtsausschüsse mit den Stimmen aller Mitglieder für ihre amtsangehörigen Gemeinden die Projektlisten unter Berücksichtigung der Verwaltungsvereinbarung MV-Plan 2035."

Artikel 4
Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes

Das Landespersonenstandsausführungsgesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 24a Absatz 1" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sicherungsregisterverordnung

Die Sicherungsregisterverordnung vom 25. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1018), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird die Angabe " § 24a Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes" durch die Angabe " § 24 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In den § 12 Nummer 6, § 14 Absatz 6 und § 18 Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 23 und § 24" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Ausgleichsfondsverordnung

Die Ausgleichsfondsverordnung vom 15. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 642) wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe d, f und g" durch die Angabe "Buchstabe c, d und f" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 261107

ENDE