Änderungstext

Gesetz zur Schaffung von Verfahrenserleichterungen im Kommunalprüfrecht und im
Kommunalverfassungsrecht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 300)



Artikel 1
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes

Das Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts I wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1
Grundlagen der Gemeindeverfassung
"Abschnitt 1
Örtliche Prüfung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Amtsfreie Gemeinden oder Ämter, die im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 der Kommunalverfassung auf eine eigene Verwaltung verzichten, können auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Beteiligten der Verwaltungsgemeinschaft, dessen Verwaltung in Anspruch genommen wird, einen gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss einrichten."

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können und Gemeinden mit 10.000 bis 20.000 Einwohnern sollen stattdessen eine geeignete Bedienstete als Rechnungsprüferin oder einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen. Für die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 4 und 5 sowie die §§ 2 bis 3a entsprechend."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Prüfer" durch die Angabe "Prüfende" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Der" durch die Angabe "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "den Leiter und die Prüfer" durch die Angabe "die Leitung und das Prüfpersonal" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "der Bestellung" die Angabe "der Leitung" eingefügt.

cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis der jeweils betroffenen Person bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und die für das Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Sie oder er muss mindestens ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, oder ein betriebswissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben."

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 2. Halbsatz" durch die Angabe "Satz 2" und die Angabe "Angestellter" durch die Angabe "angestellte Person" ersetzt.

cc) Die neuen Sätze 5 bis 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Die Leitung und das Prüfpersonal dürfen zu der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Beigeordneten, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und deren oder dessen Stellvertretung sowie der Leitung der Finanzverwaltung nicht Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere Person ehrenamtlich tätig, so scheidet die ehrenamtlich tätige Person aus."

d) In Absatz 4 wird die Angabe "des Leiters und der Prüfer" durch die Angabe "der Leitung und des Prüfpersonals" ersetzt.

e) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe "Der Leiter und die Prüfer" durch die Angabe "Die Leitung und das Prüfpersonal" ersetzt.

f) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
"(7) Als sachverständige Dritte oder sachverständiger Dritter darf nicht tätig werden, wer
  1. Mitglied der Gemeindevertretung ist,
  2. Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Kassenverwalterin, Kassenverwalter oder deren oder dessen Stellvertretung der Gemeinde beziehungsweise eine diesen nahestehende Person ist,
  3. einer Tochterorganisation als Gremienmitglied oder bedienstete Person angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,
  4. in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus der beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,
  5. an der Führung der Bücher, der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat oder
  6. aus sonstigen Umständen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Soweit ein Gesamtabschluss erstellt wurde, sind dessen wesentliche Ergebnisse in die örtliche Prüfung nach Satz 1 einzubeziehen."

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) Das vorsitzende Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses berichtet einmal jährlich der Gemeindevertretung in Textform über die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen der örtlichen Prüfung. Soweit ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, umfasst dieser Tätigkeitsbericht auch die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht kann unverzüglich nach Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden."

c) Absatz 4 wird gestrichen.

d) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.

e) In dem neuen Absatz 4 wird vor der Angabe "der Bürgermeister" die Angabe "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "und des Gesamtabschlusses" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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"Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "und des Gesamtabschlusses" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "schriftlicher" gestrichen und vor der Angabe "zu erstellen" die Angabe "in Textform" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Jahresbeziehungsweise Gesamtabschluss" durch die Angabe "Jahresabschluss" ersetzt.

cc) In Satz 6 wird die Angabe "des Absatzes 6" durch die Angabe "der Absätze 6 und 7" ersetzt.

d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss oder bei Durchführung der Prüfung ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt vor Abgabe des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses an die Gemeindevertretung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Prüfungsvermerk" die Angabe "in Textform" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird vor der Angabe "des Bürgermeisters" die Angabe "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) Satz 3 wird gestrichen.

f) In Absatz 5 wird die Angabe "der Leiter" durch die Angabe "die Leitung" sowie die Angabe "der Vorsitzende" durch die Angabe "das vorsitzende Mitglied" ersetzt.

6. Die Überschrift des Abschnitts II wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
"Abschnitt 2
Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften".

7. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird vor der Angabe "der Landrat" die Angabe "die Landrätin oder" eingefügt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Innenministerium" durch die Angabe "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Abschnitt III" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird vor der Angabe "den Landrat" die Angabe "die Landrätin oder" eingefügt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "Dem" durch die Angabe "Der Landrätin oder dem" ersetzt und nach der Angabe "Rechtsaufsicht" die Angabe "sie oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Der" durch die Angabe "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Für die Landrätin, den Landrat, die Leitung und das Prüfpersonal gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "vier" durch die Angabe "fünf" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "mindestens" durch die Angabe "in der Regel" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Anlaß" durch die Angabe "Anlass" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe "des Leiters und der Prüfer" durch die Angabe "der Leitung und des Prüfpersonals" ersetzt.

10. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Innenministerium" durch die Angabe "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium" ersetzt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Läßt" durch die Angabe "Lässt" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "übrigen" durch die Angabe "Übrigen" ersetzt.

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "schriftliches" gestrichen und nach der Angabe "Prüfungsergebnis" die Angabe "in Textform" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Der" durch die Angabe "Die Landrätin oder der" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) Die Prüfungsergebnisse können unverzüglich nach Kenntnisnahme durch die Vertretungen der kommunalen Körperschaften bei deren Verwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden."

14. Die Überschrift des Abschnitts III wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
"Abschnitt 3
Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe".

15. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

alt neu
" § 12 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung

Prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme, der Beschäftigtenzahl oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu beschränken. Der Landesrechnungshof ist über die Befreiung zu unterrichten."

16. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe "einen Wirtschaftsprüfer" die Angabe "eine Wirtschaftsprüferin," eingefügt.

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist," gestrichen.

b) Nach Absatz 4 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die prüfungspflichtige Einrichtung leitet den Prüfungsbericht und den Feststellungsvermerk unverzüglich den kommunalen Gesellschaftern zu. Für die Weiterleitung nach den Sätzen 2 und 4 genügt die Textform."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "des Jahresergebnisses" die Angabe "öffentlich" eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
"Abschnitt 4
Schlussvorschrift".

Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5 Satz 5" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 7" ersetzt.

2. § 23 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 9 wird die Angabe " § 31 Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe " § 31 Absatz 1 Satz 7" ersetzt.

b) Nach Satz 9 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Liquidation einer Fraktion findet mit dem Ende einer Wahlperiode und der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung nicht statt, wenn sich nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Gemeindevertretung vertreten war und die sich im Einvernehmen mit der Vorgängerfraktion zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. Die Liquidation einer Fraktion findet in der laufenden Wahlperiode nicht statt, wenn sich eine neue Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe angehören, die in der vorherigen Fraktion in der Gemeindevertretung vertreten war und die sich im Einvernehmen mit der Vorgängerfraktion zur Nachfolgefraktion erklärt. Satz 11 gilt entsprechend."

3. § 35 Absatz 3

(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzen.

wird gestrichen.

4. In § 36 Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe "Wird ein Ausschuss" die Angabe "in der laufenden Wahlperiode" eingefügt.

5. § 38 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. "Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Rahmen von Zuwendungsverfahren zugunsten der Gemeinde genügt die Textform, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen."

6. § 39 Absatz 3a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. "Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Rahmen von Zuwendungsverfahren zugunsten der Gemeinde genügt die Textform, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen."

7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "wählen" durch die Angabe "benennen" ersetzt.

8. § 61 Absatz 5 und 6 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

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(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(6) Der Gesamtabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, soweit eine solche oder ein solcher bestellt ist, sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

"(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(6) Der Gesamtabschluss ist unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen."

9. In § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist," gestrichen.

10. Nach § 105 Absatz 4 Satz 9 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Liquidation einer Fraktion findet mit dem Ende einer Wahlperiode und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Kreistag vertreten war und die sich im Einvernehmen mit der Vorgängerfraktion zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. Die Liquidation einer Fraktion findet in der laufenden Wahlperiode nicht statt, wenn sich eine neue Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe angehören, die in der vorherigen Fraktion im Kreistag vertreten war und die sich im Einvernehmen mit der Vorgängerfraktion zur Nachfolgefraktion erklärt. Satz 11 gilt entsprechend."

11. § 113 Absatz 3

(3) Soweit dem Kreisausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Kreistag das Einvernehmen der Landrätin oder des Landrates mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzen.

wird gestrichen.

12. § 115 Absatz 5 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. "Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Rahmen von Zuwendungsverfahren zugunsten der Landkreise genügt die Textform, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen."

13. In § 127 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe "sobald diese durch eine Landesverordnung auf die Ämter übertragen wurde" durch die Angabe "sobald eine Landesverordnung die Gemeinden als planungsverantwortliche Stelle bestimmt" ersetzt.

14. § 135a Absatz 3

(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Amtsausschuss das Einvernehmen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzen.

wird gestrichen.

15. § 143 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. "Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Rahmen von Zuwendungsverfahren zugunsten des Amtes genügt die Textform, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen."

16. In § 154 Satz 1 wird die Angabe "die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5)," gestrichen.

17. In § 156 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "gewählt" durch die Angabe "benannt" ersetzt.

18. § 158 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. "Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Rahmen von Zuwendungsverfahren zugunsten des Zweckverbandes genügt die Textform, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (25.04.2026) in Kraft.

ID 261108

ENDE