Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 321)



EU-Rechtsakte

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium verordnet aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 6, 7 und 19 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 294, 298) und zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 300, 303) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V S. 133), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 499, 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe ", soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "angeben," durch die Angabe "angeben und" ersetzt.

bb) Die Nummern 5 und 6

5. einzeln und im Abonnement zu beziehen sein,

6. bei nicht regelmäßigem Erscheinen in der vorigen Ausgabe oder einer Zeitung angekündigt werden und

werden gestrichen.

cc) Nummer 7 wird zu Nummer 5.

b) In Absatz 2 wird vor der Angabe "Einwohner" die Angabe "Einwohnerinnen und" eingefügt.

4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "35 000" die Angabe "Einwohnerinnen und" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt. "(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen."

b) Absatz 3 Satz 4

Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung amtsangehöriger Gemeinden auf der Internetseite des Amtes, muss der Internetnutzende abweichend von Absatz 1 höchstens mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen.

wird gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Beschlüsse der Gemeindevertretungen über eine Gebietsänderung müssen die von der Gebietsänderung betroffenen Flächen nach dem Liegenschaftskataster oder bei gemeindefreien Wasserflächen nach dem amtlichen Lagebezugssystem in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Anzahl der von der Gebietsänderung betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner bestimmen. Bei Gebietsänderungen, die Teilgebiete von Gemeinden oder gemeindefreie Flächen betreffen, ist der Beschlussvorlage ein auf der Grundlage der automatisierten Liegenschaftskarte zu erstellender maßstabsgerechter Lageplan oder ein Auszug aus amtlichen topografischen Karten mit Kennzeichnung der von der Gebietsänderung betroffenen Flächen beizufügen. Die Auszüge sollen im Format DIN A4 erstellt werden. "(1) Die Beschlüsse der Gemeindevertretungen über eine Gebietsänderung müssen die von der Gebietsänderung betroffenen Flächen nach dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem sowie die Anzahl der dort wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner bestimmen. Bei Gebietsänderungen, die Teilgebiete von Gemeinden oder gemeindefreie Wasser-, Aufschüttungs- oder Aufspülungsflächen in und an Küstengewässern betreffen, ist der Beschlussvorlage ein auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems zu erstellender Lageplan im DIN-A4-Format beizufügen, der die Koordinaten der einzugemeindenden Fläche enthält. Die Koordinaten sind im amtlichen geodätischen Bezugssystem der Lage gemäß dem Landesbezugssystemerlass aufzuführen und zusätzlich in maschinenlesbarer Form beizufügen."

b) Absatz 2 Satz 2

Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung vorzulegen.

wird gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung zur Genehmigung vorzulegen. Bei Gebietsänderungen mit Wirksamkeit zum 1. Januar ist für die fristgerechte Berechnung fälliger Zuweisungen und Umlagen das Genehmigungsverfahren der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres abzuschließen."

7. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

alt neu
§ 12 Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport

(1) Verändert sich durch die Gebietsänderung der Mitgliederbestand oder die Einwohnerzahl eines Amtes, bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Der Zustimmung nach Satz 1 bedarf es bei Gebietsänderungen innerhalb eines Amtes nicht, wenn

  1. der Mitgliederbestand des Amtes nach der Gebietsänderung vier oder mehr beträgt,
  2. die Mitgliedsgemeinden eines Amtes durch die Gebietsänderung geografisch nicht getrennt werden oder
  3. die neue Gemeinde nicht die Hälfte oder mehr Mitglieder des Amtsausschusses stellt.

(2) Hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde die Gebietsänderung genehmigt, setzt sie das Ministerium für Inneres und Sport hiervon unverzüglich in Kenntnis. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt die Gebietsänderung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

" § 12 Beteiligung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums

(1) Verändert sich durch die Gebietsänderung der Mitgliederbestand oder die Einwohnerzahl eines Amtes, bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung nach Satz 1 ist bei Gebietsänderungen innerhalb eines Amtes entbehrlich, wenn

  1. der Mitgliederbestand des Amtes nach der Gebietsänderung vier oder mehr beträgt,
  2. die Mitgliedsgemeinden eines Amtes durch die Gebietsänderung geografisch nicht vom Amt abgetrennt werden und
  3. die neue oder vergrößerte Gemeinde nicht die Hälfte oder mehr Mitglieder des Amtsausschusses stellt.

(2) Hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde die Gebietsänderung genehmigt, setzt sie das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium hiervon unverzüglich in Kenntnis. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium gibt die Gebietsänderung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt."

8. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Mitwirkungsrechte der Einwohner und Bürger
"Abschnitt 5
Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger".

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe "jedem Antragsteller" die Angabe "jeder Antragstellerin und" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Gemeindevertretung aus Gründen der nicht vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Satz 2 oder einer vorzeitigen Antragsrücknahme gilt das Verfahren als beendet und die eingeholten Unterschriften sind nicht mehr verwertbar."

10. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Fragestellung ist in einfacher Sprache eindeutig und leicht verständlich zu formulieren. Insbesondere sind Formulierungen zu vermeiden, die zu Irritationen und Missverständnissen führen können."

11. Nach § 15 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

" § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

12. In § 16 wird die Angabe "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Angabe "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

13. In § 17 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

14. In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Angabe "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium" ersetzt.

15. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:

alt neu
§ 19 Zuwendungen von Haushaltsmitteln an Fraktionen

(1) Als ständigen Gliederungen kommunaler Vertretungsorgane kann den Fraktionen in Gemeindevertretungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unterstützung aus Haushaltsmitteln gewährt werden.

(2) Die Unterstützung kann erfolgen

  1. durch Geldmittel,
  2. durch Sachmittel und
  3. durch Bereitstellung von Personal.

(3) Eine Unterstützung ist nur zulässig, soweit sie sich auf die Erfüllung von Aufgaben bezieht, für die die Fraktionen zuständig sind. Unzulässig ist eine Unterstützung, die

  1. eine verdeckte Parteienfinanzierung darstellen würde, wie insbesondere Zuschüsse zu Wahlkampfzwecken oder für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, oder
  2. dem Ersatz von Aufwendungen dient, deren Abgeltung dem Grunde nach durch § 27 der Kommunalverfassung geregelt ist.

(4) Auch für die Unterstützung zulässiger Fraktionsaufgaben sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sowie die allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(5) über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises ein Verwendungsnachweis zu führen. Die Fraktionsvorsitzenden haben die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu versichern. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Haushaltsmittel darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Erträge und Aufwendungen, gegliedert nach wesentlichen Ertrags- und Aufwandsarten, summarisch auszuweisen. Soweit Bedienstete der Gemeinde unter Weiterzahlung ihrer Bezüge bei einer Fraktion beschäftigt oder für eine Fraktion tätig sind, müssen sie unbeschadet einer Darstellung im Stellenplan in dem Verwendungsnachweis aufgeführt sein. Bei anderen Fraktionsbediensteten sind zur Nachprüfung eines zulässigen Einsatzes sowie einer tarifgerechten Eingruppierung und Vergütung mindestens die Art der Tätigkeit sowie die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzugeben. Den Stellen der örtlichen und der überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.

(6) Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei Auflösung einer Fraktion aus anderen Gründen sind nicht verbrauchte Geldmittel und Sachmittel an die Gemeinde zurückzugeben. Geldmittel, für die im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung ein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann, sind mit künftigen Leistungen zu verrechnen, oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, von der Fraktion zurückzuerstatten. Für den Wert nicht bestimmungsgemäß verwendeter Sachmittel oder eines nicht bestimmungsgemäß erfolgten Personaleinsatzes gilt Satz 2 entsprechend. Der Bürgermeister hat die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu veranlassen.

" § 19 Zuwendungen von Haushaltsmitteln an Fraktionen

(1) Als ständigen Gliederungen kommunaler Vertretungsorgane kann den Fraktionen in Gemeindevertretungen zur Erfüllung ihrer organschaftlichen Aufgaben Unterstützung aus Haushaltsmitteln in Form von Geldmitteln, Sachmitteln und Bereitstellung von Personal gewährt werden.

(2) Eine Unterstützung ist nur zulässig, soweit sie sich auf die Erfüllung von Aufgaben bezieht, für die die Fraktionen zuständig sind. Unzulässig ist eine Unterstützung, die

  1. eine verdeckte Parteienfinanzierung darstellen würde, wie insbesondere Zuschüsse zu Wahlkampfzwecken oder für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, oder
  2. dem Ersatz von Aufwendungen dient, deren Abgeltung dem Grunde nach durch § 27 der Kommunalverfassung geregelt ist.

Für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Wahlperiode und Auflösung der Fraktion dürfen die Mittel nur für notwendige Aufwendungen zum Zwecke der Liquidation der Fraktion aufgewendet werden.

(3) Auch für die Unterstützung zulässiger Fraktionsaufgaben sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sowie die allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Aus Fraktionszuwendungen finanzierte Fraktionsbedienstete dürfen finanziell nicht bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer der Gemeinde. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (VKA) oder einem einschlägigen abweichenden verpflichtenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gelten als nicht zweckentsprechend verwendet.

(4) Über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist nach Ablauf des Haushaltsjahres, der Wahlperiode oder der Auflösung der Fraktion innerhalb von drei Monaten nach dem jeweils zuerst eintretenden Ereignis durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises ein Verwendungsnachweis zu führen. Die Fraktionsvorsitzenden haben die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu versichern. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Haushaltsmittel darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach wesentlichen Einnahme- und Ausgabearten, summarisch auszuweisen. Bei Fraktionsbediensteten sind zur Nachprüfung eines zulässigen Einsatzes, die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung, die Art der Tätigkeit mit Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung sowie die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzugeben. Den Stellen der örtlichen und der überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.

(5) Die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 10 des Kommunalprüfungsgesetzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der risikoorientierten Prüfung zu prüfen. Die Gemeindevertretung stellt auf Grundlage des Prüfergebnisses der örtlichen Prüfung fest, ob eine zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel hinreichend nachgewiesen wurde.

(6) Soweit für Geldmittel die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wurde oder diese nicht verbraucht wurden, ist der Rückzahlungsanspruch mit künftigen Leistungen zu verrechnen oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, von der Fraktion durch Rückzahlung zu erfüllen. Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung einer Fraktion aus anderen Gründen sind nicht verbrauchte Geldmittel und Sachmittel, unabhängig von der Verwendungsnachweispflicht nach Absatz 4, innerhalb von drei Monaten nach dem jeweils zuerst eintretenden Ereignis an die Gemeinde zurückzugeben, soweit keine Übertragung auf eine Nachfolgefraktion erfolgt. Bei Übertragung nicht verbrauchter Geldmittel und Sachmittel auf eine Nachfolgefraktion sind diese auf künftige Leistungen anzurechnen."

16. In § 20 Absatz 1 wird vor der Angabe "dem Amtsvorsteher" die Angabe "der Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

17. Nach § 20 wird der folgende Abschnitt 8 eingefügt:

"Abschnitt 8
Organisatorische und technische Anforderungen an eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung sowie für die Übertragung, Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf einer öffentlichen Sitzung

§ 21 Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 24 darf die Gemeinde von Personen, die in Ausübung ihres Mandats an der Sitzung teilnehmen, Bild- und Tonaufnahmen sowie Vor- und Nachnamen und die Partei- oder Wählergemeinschafts- und Fraktionszugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze, der Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf oder der Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung an Sitzungen (hybride oder digitale Sitzungen) erforderlich ist.

(2) Unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 24 darf die Gemeinde von Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen, als auch von Sachverständigen und Bürgerinnen und Bürgern sowie sonstigen Personen, die aktiv an der Sitzung teilnehmen, Bild- und Tonaufnahmen sowie Vor- und Nachname und ihre Funktion verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze, der Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf oder der Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung an Sitzungen erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung der in Absatz 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze, der Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf oder der Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung an Sitzungen erhoben worden sind, ist zu anderen Zwecken unzulässig.

§ 22 Verfahren zur Wahrung der spezifischen Betroffenenrechte

(1) Über die Erstellung von Ton- und Bildaufnahmen ist vor dem Sitzungssaal in allgemeiner Form, beispielsweise mittels Piktogrammen oder Hinweisschildern zu informieren.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende informiert vor Beginn der Sitzung, ob und zu welchem Zweck Bild- und Tonaufnahmen verarbeitet werden und über die jeweiligen Speicherfristen.

(3) Personen, die in Ausübung ihres Mandats oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen, können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck der Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze oder deren Aufzeichnung unbeschadet ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gemäß § 29 Absatz 5a Satz 2 der Kommunalverfassung widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht sind die betroffenen Personen zu informieren. Es genügt die einmalige Unterrichtung über ihre Rechte bei oder vor ihrer erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung in der laufenden Wahlperiode des jeweiligen Gremiums. Der Widerspruch kann zu Beginn der Sitzung oder jederzeit während der laufenden Sitzung gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden erklärt werden. Der Widerspruch gilt für die gesamte Sitzung ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs. Soweit die Hauptsatzung nichts Abweichendes regelt, kann der Widerspruch innerhalb einer Sitzung einmal zurückgenommen werden. Soweit die Hauptsatzung eine digitale Teilnahme ermöglicht, kann das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung durch die Hauptsatzung unter den Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung eingeschränkt werden.

(4) Personenbezogene Daten von Sachverständigen sowie Bürgerinnen und Bürgern und sonstigen Personen, die aktiv an der Sitzung teilnehmen, dürfen zum Zweck der Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze, der Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf oder der Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung an Sitzungen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt sicher, dass die Verarbeitung nur erfolgt, wenn eine Einwilligung vorliegt. Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Sie kann durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vor dem jeweiligen Redebeitrag eingeholt werden. In diesem Fall informiert die Vorsitzende oder der Vorsitzende darüber, dass die Einwilligung in die Verarbeitung möglicherweise auch besonders geschützter Informationen wie politische Meinungen oder Weltanschauungen freiwillig erteilt und jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für deren Widerruf. Eine Einwilligung, welche mittels Bild und Ton aufgezeichnet wird, gilt als ausreichend dokumentiert.

(5) Sofern keine Einwilligung nach Absatz 4 in die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt oder das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 ausgeübt wird, sieht die Hauptsatzung geeignete Maßnahmen vor, der betroffenen Person ihre Teilnahme ohne die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen zu ermöglichen.

§ 23 Speicherbegrenzung

(1) Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen ist nur zulässig, soweit die Hauptsatzung eine Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze, eine Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf oder eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung an Sitzungen vorsieht. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Tonaufnahmen zum Zweck der Sitzungsniederschrift zu erstellen.

(2) Sieht die Hauptsatzung eine Übertragung einer öffentlichen Sitzung in allgemein zugängliche Netze und deren Aufzeichnung und Bereitstellung zum Abruf vor, sind Löschfristen festzulegen und zu überwachen. Die Speicherhöchstdauer von Bild- und Tonaufzeichnungen, die zum Abruf bereitgestellt werden, beträgt ein Jahr ab dem Tag der Aufzeichnung. Die Speicherhöchstdauer von Bild- oder Tonaufzeichnungen, die nur über allgemein zugängliche Netze ohne eine Bereitstellung zum Abruf übertragen werden sollen, beträgt zweiundsiebzig Stunden. Maßgeblich ist der Beginn der aufgezeichneten Sitzung.

(3) Werden Aufzeichnungen gespeichert, ist sicherzustellen, dass einzelne Redebeiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelöscht werden können.

§ 24 Berücksichtigung technischer Standards

(1) In der Hauptsatzung soll bestimmt werden, welche technischen Maßnahmen in Bezug auf die Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung in den Verantwortungsbereich der Gemeinde im Sinne des § 29a Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kommunalverfassung fallen. Dabei kann der Verantwortungsbereich der Gemeinde wie folgt ausgestaltet werden:

  1. Die Gemeinde stellt die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung einschließlich deren Wartung sowie des Patch- und Änderungsmanagements bereit,
  2. die Gemeinde stellt die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung einschließlich deren Wartung sowie des Patch- und Änderungsmanagements bereit und den Gremiumsmitgliedern einen Geldbetrag für die eigenverantwortliche Anschaffung der Hard- und Software zur Verfügung, oder
  3. die Gemeinde stellt die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung und den Gremiumsmitgliedern die Hard- und Software in funktionsfähigem Zustand einschließlich der Wartung sowie des Patch- und Änderungsmanagements bereit.

(2) Wird die Verwendung privater Endgeräte zugelassen, muss in der Hauptsatzung geregelt werden, welche IT-sicherheits- und datenschutzrechtlichen Maßnahmen von den Gremiumsmitgliedern in eigener Verantwortung zu treffen sind.

(3) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Zwecke nach § 21 eines Auftragsverarbeiters bedienen. Durch geeignete Auswahl des Auftragsverarbeiters und vertragliche Zusicherungen dessen ist für nichtöffentliche Sitzungen sicherzustellen, dass ein Datentransfer in Staaten oder Gebiete, in denen die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, ausgeschlossen ist."

18. Der bisherige Abschnitt 8 wird zu Abschnitt 9.

19. Der bisherige § 21 wird zu § 25 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "19" die Angabe "und 21 bis 24" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "9" die Angabe "und 21 bis 24" eingefügt.

20. Der bisherige § 22 wird zu § 26.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die §§ 21 bis 24 treten am 1. April 2027 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung (25.04.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35).

ID 261110

ENDE