Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. Mai 2026
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 19.05.2026 S. 473, ber. S. 519)



EU-Rechtsakte

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ISichG M-V - Informationssicherheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern

Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVOBl. M-V S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 5 Elektronische Nachweise, Einwilligung " § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung

§ 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe".

2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

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§ 5 Elektronische Nachweise, Einwilligung

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch geführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vorliegen. Die Einwilligung ist zu protokollieren.

" § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung

(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers,

  1. indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und automatisiert abgerufen werden kann, oder
  2. indem der Antragsteller den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.

Die §§ 24 bis 27 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 trägt die nachweisanfordernde Stelle.

(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.

(3) Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn

  1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
  2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller erheben dürfte.

Die in Absatz 2 Satz 2 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.

(4) Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230) aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze zum Antragsteller und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.

(5) Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, hat der Antragsteller im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. Der Antragsteller kann in diesem Fall entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe

(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen."

4. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:

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§ 13 Datenübermittlung

Die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sollen für die elektronische Datenübermittlung in automatisierten Verfahren innerhalb des Landes und mit den Bundesbehörden das Corporate Network Landeskommunikationsvermittlungs- und Informationsnetz (CN LAVINE) nutzen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Vorgesehene Abweichungen von der Regelung nach Satz 1 sind zu begründen und der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

" § 13 Datenübermittlung

Die Behörden des Landes, die Gemeinden, Ämter und Landkreise nutzen für die Datenübermittlung innerhalb des Landes, mit den Behörden und Kommunen anderer Länder sowie mit den Behörden des Bundes das Corporate Network Landeskommunikationsvermittlungs- und Informationsnetz, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Abweichungen von Satz 1 sind zu begründen und der für die Digitalisierung zuständigen obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorzulegen."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "CIO" durch die Angabe "CIO M-V" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Die Wahrnehmung dieser Funktion obliegt der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. "Die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt, wer die Funktion der oder des CIO M-V wahrnimmt. Diese Person muss in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern stehen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "CIO" wird durch die Angabe "CIO M-V" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

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2. die strategische Ausrichtung der IT-Politik des Landes, "2. die strategische Ausrichtung und Durchsetzung der IT-Politik, insbesondere von IT-Richtlinien, IT-Standards und -Architekturen des Landes,"

cc) Nummer 5

5. die Steuerung von ressortübergreifendem IT-Sicherheitsmanagement,

wird gestrichen.

dd) Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "ressortübergreifende IT-Angelegenheiten" durch die Wörter "die Digitalisierung" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.05.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2026 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35)

2. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9; L 74 vom 04.03.2021 S. 36)

3. Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 ( NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 22.12.2022; L, 2023/90206, 22.12.2023)

4. Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2205, 05.11.2025) geändert worden ist.



Berichtigung
Gesetz zur Neuordnung und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern

GVOBl. M-V 2026 S. 473

(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.05.2026 S. 519)

Es sind folgende redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen:

1. Die Gliederungsnummer unter der Überschrift auf der Seite 469 (Deckblatt) lautet "206-7".

2. Die Gliederungsnummer unter der Überschrift auf Seite 473 lautet "206-7".

3. Die Gliederungsnummer unter der Überschrift zu Artikel 1auf Seite 473 lautet "206-8".

ID 261286

ENDE