Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 551)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Beobachtungsbedürftigkeit".

b) Die Angabe zu § 10a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter " § 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen

§ 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete

§ 10c Observationen

§ 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes

§ 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräte- und Kartennummer mit technischen Mitteln

§ 10f Unabhängige Kontrolle".

c) Die Angabe zu den §§ 16 und 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

" § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten".

d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 20 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde an Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen " § 20 Zweckbindung, Weiterverarbeitung".

e) Die Angabe zu § 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien " § 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

§ 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

§ 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung

§ 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

§ 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen

§ 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien

§ 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung".

f) Die Angabe zu den §§ 22 und 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 22 Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit

§ 23 Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

" § 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen

§ 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen".

g) Die Angabe zu § 24a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24a Informationsübermittlung durch nichtöffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde " § 24a Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern".

h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 27 Parlamentarische Kontrollkommission " § 27 Parlamentarisches Kontrollgremium".

i) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 29 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission " § 29 Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums".

j) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Eingaben".

k) Die Angabe zu den §§ 30 bis 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 30 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes

§ 31 (weggefallen)

§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

" § 30 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts

§ 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 32 Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

§ 33 Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen".

l) Nach der Angabe zu § 32 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 34 Inkrafttreten".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung" durch die Angabe "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Länder" die Angabe "sowie über präventiven Wirtschaftsschutz" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Soweit Umfang und Qualität der zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten dies im Einzelfall erfordern, sind die betroffene oder eine dritte Person vorab darüber zu informieren."

d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82), sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen in den übrigen gesetzlich bestimmten Fällen, "1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206) geändert wurde, sowie bei Überprüfungen von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,"

e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Eine Bestrebung im Sinne des Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen lässt. "(2) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen."

b) Absatz 4

(4) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

wird gestrichen.

c) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen und die gewalttätige Einwirkung auf Sachen.

wird gestrichen.

5. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

" § 6a Beobachtungsbedürftigkeit

(1) Beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4.

(2) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich im Sinne von Absatz 4 Satz 2 zu beeinträchtigen.

(3) Die Eignung im Sinne von Absatz 2 ist anzunehmen, wenn die Bestrebungen zur Zielverfolgung

  1. Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,
  2. zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder
  3. andere Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind.

Eine Eignung liegt in der Regel auch vor, wenn die Bestrebungen zur Zielerreichung

  1. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Umfang verschleiern, oder
  2. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit.

Die Eignung kann auch anzunehmen sein, wenn Bestrebungen zur Zielerreichung in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch

  1. Vertretung in Ämtern und Mandaten,
  2. wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,
  3. systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentanten, oder
  4. Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.

(4) Voraussetzung für die Einstufung ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt umso stärker, je deutlicher tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. Sie entfällt, wenn nach 5 Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine 5 Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat."

6. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf sach- und personenbezogenen Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 5 Abs. 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Die Art und der Umfang des Umgangs mit Daten richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern. "(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des § 5 Absatz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 5 Absatz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Art und Umfang des Umgangs mit Informationen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine Datenschutzrecht nach Maßgabe des § 30 Anwendung."

7. § 9 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Kenntnis bei ihr und bei Dritten erheben, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 vorliegen,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist oder
  3. dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist.

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist sie über die Freiwilligkeit der Mitwirkung und den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei einer beabsichtigten Übermittlung auch den Empfänger der Daten. Die Aufklärung kann unterbleiben, wenn die Tatsache, dass die Erhebung für Zwecke des Verfassungsschutzes erfolgt, aus besonderen Gründen nicht bekannt werden soll.

(2) Personenbezogene Daten von Dritten dürfen ohne deren Kenntnis nur erhoben

  1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 vorübergehend erforderlich ist,
  2. die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
  3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; die gesperrten Daten dürfen nicht mehr genutzt werden.

"(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Kenntnis bei ihr und bei Dritten erheben, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 5 Absatz 1 vorliegen,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
  3. dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 erforderlich ist.

Die Verarbeitung der Daten ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; sie ist über die Freiwilligkeit der Mitwirkung und den Verwendungszweck zu informieren. Die Informationspflicht umfasst bei einer beabsichtigten Übermittlung auch die empfangende Stelle der Daten.

(2) Personenbezogene Daten von Dritten dürfen ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn

  1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 vorübergehend erforderlich ist,
  2. die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
  3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten gemäß § 17 Absatz 4 und 5 einzuschränken; diese Daten dürfen nicht mehr genutzt werden."

8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

alt neu
§ 10 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur verdeckten Informationsbeschaffung, insbesondere zur verdeckten Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:

  1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten nach Maßgabe des § 10a, sonstigen Informanten und Gewährspersonen;
  2. Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern nach Maßgabe des § 10a;
  3. Observationen;
  4. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Filmen und Videografieren) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes ;
  5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
  6. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
  7. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
  8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen;
  9. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) mit Ausnahme solcher beruflicher Angaben, die sich auf die in Satz 3 genannten Personen beziehen;
  10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
  11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des auf Grund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes;
  12. verdecktes Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, ohne dass der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) berührt ist, insbesondere die verdeckte Teilnahme an den Kommunikationseinrichtungen des Internets sowie die Suche nach ihnen.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen,
  2. sich ihr Einsatz gegen Dritte richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme unumgänglich ist, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Schutzgüter gerichtet sind oder
  3. dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Verfassungsschutzes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 dürfen auch für Vertrauensleute angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags oder zu ihrem Schutz erforderlich ist.

(3) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Informationsbeschaffung auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung, ist in der Regel anzunehmen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Übermittlung nach § 24 gewonnen werden können. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Verfassungsschutzbehörde darf die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten nur für die in § 9 Abs. 1 genannten Zwecke nutzen. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in § 9 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können, so sind diese Daten zu sperren; sie dürfen nicht mehr genutzt werden.

(4) Wirkt die Verfassungsschutzbehörde an Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 mit, so darf sie nur das nachrichtendienstliche Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.

(5) Die Behörden des Landes sowie die Kommunalbehörden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.

(6) Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 Nr. 7 bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Innenministers, im Falle seiner Verhinderung der des Staatssekretärs, und der Zustimmung der nach dem Ausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes gebildeten Kommission; bei Gefahr im Verzug ist unverzüglich die Genehmigung dieser Kommission nachträglich einzuholen. Die durch solche Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes verwendet werden.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen die in § 24a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 24a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

" § 10 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur verdeckten Informationsbeschaffung, insbesondere zur verdeckten Erhebung personenbezogener Daten, folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:

  1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten nach Maßgabe des § 10b, sonstigen Informanten und Gewährspersonen,
  2. Einsatz von verdeckten Bediensteten nach Maßgabe des § 10b,
  3. Observationen nach Maßgabe des § 10c,
  4. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Filmen und Videografieren) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes,
  5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
  6. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  7. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 10d,
  8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen,
  9. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),
  10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
  11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes,
  12. verdecktes Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, ohne dass der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) berührt ist, unter einer Legende und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen oder einer dritten Person in die Identität und Motivation des Kommunikationspartners,
  13. verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräte- und Kartennummer mit technischen Mitteln nach Maßgabe des § 10e.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht anders geregelt, nur angewendet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
    vorliegen,
  2. sich ihr Einsatz gegen Dritte richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme unumgänglich ist, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Schutzgüter gerichtet sind oder
  3. dies zur Abschirmung der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Verfassungsschutzes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 10 dürfen auch für Vertrauensleute angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags oder zu ihrem Schutz erforderlich ist.

(3) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Informationsbeschaffung auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Übermittlung nach § 24 gewonnen werden können. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7 und 13 ist die Beobachtungsbedürftigkeit im Sinne von § 6a in Verbindung mit den § 10b Absatz 4, § 10c Absatz 2, § 10d Absatz 1 und § 10e Absatz 2 zu beachten.

(3a) Die Verfassungsschutzbehörde darf die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten nur für die in § 9 Absatz 1 genannten Zwecke nutzen. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in § 9 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können, so ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nicht mehr genutzt werden.

(4) Wirkt die Verfassungsschutzbehörde an Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit, so darf sie nur das nachrichtendienstliche Mittel der Tarnung von Bediensteten anwenden.

(5) Die Behörden des Landes sowie die Kommunalbehörden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten."

9. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:

alt neu
§ 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf

  1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), und
  2. eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter)

zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere, wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt vorzubereiten.

(2) Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter.

(3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind,
  5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  6. berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), wenn sie zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte eingesetzt werden sollen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.

Der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung trägt der Parlamentarischen Kontrollkommission mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.

(4) Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.

" § 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden

  1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. über die eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, ein Kammerrechtsbeistand, eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 351) geändert worden ist, genannten Personen oder eine diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehende Person das Zeugnis verweigern dürfte. Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. In diesen Zweifelsfällen ist unverzüglich eine Entscheidung der Kommission nach § 10f über die Verwertbarkeit herbeizuführen. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich zu löschen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 5 sind zu dokumentieren.

(2) Erfolgen Maßnahmen bei anderen als den in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern oder diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Personen nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von diesen wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken."

10. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:

" § 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf

  1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), und
  2. eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (verdeckte Bedienstete)

zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 einsetzen. Die Maßnahme setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine beobachtungsbedürftige Bestrebung und die Erforderlichkeit der Aufklärung vorliegen, wobei ein erhöhtes Eingriffsgewicht bei der Herstellung und Nutzung von Vertrauensbeziehungen einen erheblichen Beobachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn erfordert.

(1a) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder

  1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder
  2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und
    2. eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(2) Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauensleute oder verdeckte Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung.

(3) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind,
  5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Beschäftigte eines solchen Mitglieds sind oder
  6. berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), wenn sie zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte eingesetzt werden sollen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.

Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung kann eine Ausnahme von Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.

(4) Der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Bediensteten für eine Dauer von länger als sechs Monaten oder gegen Personen nach Absatz 1a Nummer 2 ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 2 und 3 unerlässlich ist. Er unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 10f. Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung den planmäßigen Einsatz anordnen; die Entscheidung der unabhängigen Kontrolle nach § 10f ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Auch ein planmäßiger Einsatz, der nicht länger als sechs Monate dauert, ist nur zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen zulässig, wenn er auf die Herstellung und Nutzung von Vertrauensbeziehungen angelegt ist.

(5) Dem kontrollpflichtigen planmäßigen Einsatz von Vertrauensleuten darf eine bestätigungsfreie Anwerbe- und Erprobungszeit vorausgehen, um die Eignung, die Zuverlässigkeit und den nachrichtendienstlichen Zugang der Person zu beurteilen. Diese Anwerbe- und Erprobungszeit bedarf der vorherigen Anordnung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung und darf einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten nicht überschreiten. Eine einmalige Verlängerung um maximal weitere neun Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Verlängerung der Erprobung ist der unabhängigen Kontrolle nach § 10f anzuzeigen und zu begründen.

Zur Sicherung der informationellen Zugänge und Vermeidung von Ermittlungslücken gilt für die Anwerbe- und Erprobungszeit Folgendes:

  1. Die währenddessen erhobenen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse dürfen von der Verfassungsschutzabteilung vollumfänglich verarbeitet und verwertet werden.
  2. Wird der Antrag auf Zustimmung für den planmäßigen Einsatz spätestens vier Wochen vor Ablauf der Anwerbe- und Erprobungszeit bei der unabhängigen Kontrolle nach § 10f gestellt, darf die Zusammenarbeit bis zu deren Entscheidung vorläufig fortgesetzt werden.

(6) Lehnt die unabhängige Kontrolle nach § 10f den planmäßigen Einsatz ab, ist die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden; die Rechtmäßigkeit der bis dahin erhobenen Daten bleibt hiervon unberührt. Der planmäßige Einsatz ist nach Zustimmung auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.

(7) Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung."

11. Nach § 10b werden die folgenden §§ 10c bis 10f eingefügt:

" § 10c Observationen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig beobachten, sofern dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 im Einzelfall geboten ist. Eine Maßnahme darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder

  1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder
  2. mit einer beteiligten Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und
    2. eine Maßnahme gegen die beteiligte Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 48 Stunden oder mehr als vier Tage innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 10f.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind der betroffenen Person nach Maßgabe des § 11 mitzuteilen.

§ 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes

(1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als vier Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Werden die zeitlichen Grenzen des Satzes 1 nicht überschritten, muss eine erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebung oder Tätigkeit ebenfalls vorliegen, wenn die Maßnahme aufgrund ihrer Eingriffstiefe mit einer Maßnahme nach Satz 1 gleichzustellen ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 10f.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 11 mitzuteilen.

(4) Für die Verarbeitung der aus einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 gewonnenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

§ 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräte- und Kartennummer mit technischen Mitteln

(1) Der Einsatz von technischen Mitteln

  1. zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder anderer Gegenstände und
  2. zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern

ist außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes zulässig, wenn die Ermittlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 1, die nicht lediglich im Zusammenhang mit anderen operativen Maßnahmen zu deren Ermöglichung eingesetzt werden, insbesondere für Zwecke von Observationsmaßnahmen nach § 10c zur Bestimmung von Standortdaten, sondern sich eignen, um anhand der Standortdaten die Bewegungen des Mobiltelefons oder eines anderen Gegenstandes nachzuverfolgen (Bewegungsprofil), dürfen wegen der damit verbundenen potenziell hohen Persönlichkeitsrelevanz nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 10f.

(3) Ein Bewegungsprofil im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und das einhergehende erhöhte Eingriffsgewicht kann vorliegen, wenn die Standortermittlung erfolgt

  1. durch punktuelle Maßnahmen über einen längeren Zeitraum,
  2. in sehr enger zeitlicher Taktung über einen kürzeren Zeitraum oder
  3. im engen Zeittakt über einen längeren Zeitraum.

Erfolgt eine punktuelle Standortfeststellung nur einmalig, liegt kein Bewegungsprofil vor, sodass keine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit als Voraussetzung für die Maßnahme erforderlich ist.

Von persönlichkeitsrelevanten Erkenntnissen eines Bewegungsprofils ist in der Regel auszugehen, wenn die Standortermittlung erfolgt

  1. durchgehend länger als zwei Wochen,
  2. durchgehend an 21 Tagen in einem Monat oder
  3. länger als einen Monat.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

  1. sie an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 beteiligt ist oder
  2. deren Anschluss durch die beteiligte Person nach Nummer 1 benutzt wird.

Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

§ 10f Unabhängige Kontrolle

(1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes wird von der G10-Kommission ausgeübt. Diese hat sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Anordnungen gemäß § 10b Absatz 4, § 10c Absatz 2, § 10d Absatz 1 und § 10e Absatz 2 den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, und entscheidet von Amts wegen über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit. Anordnungen, die die G10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig hält, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben.

(2) Die Kontrolle von Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle unterliegen, sind von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hinreichend substantiiert zu begründen.

(3) Der Antrag hat alle beurteilungsrelevanten Tatsachen zu beinhalten. Es sind insbesondere Art, Umfang und Dauer der Maßnahme anzugeben sowie bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet. Soweit dies ohne Beeinträchtigung der Erfordernisse gemäß den Sätzen 1 und 2 möglich ist, sind Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, nicht anzugeben. Gleiches gilt, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist.

(4) Zuständig für die Anordnungen ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung. Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Für Verlängerungen gelten die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) § 2 Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. Darüber hinaus findet das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes keine Anwendung.

(6) Die Kommissionsmitglieder und ihr Personal sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der unabhängigen Kontrolle bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission und nach der Beendigung der Tätigkeit des Personals. Das Personal ist konkret für diese Aufgabe zu bestimmen und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Eine Vertretung außerhalb dieses Personenkreises ist nicht möglich. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des Personals regelt die Geschäftsordnung der Kommission."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Betroffenen Personen sind Maßnahmen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 nach ihrer Beendigung mitzuteilen," durch die Angabe "Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist und" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "unterbleibt die Mitteilung so lange" durch die Angabe "ist die Mitteilung so lange zurückzustellen" ersetzt.

c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die nach dem Ausführungsgesetz zu dem auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gebildete Kommission ist über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen, zu unterrichten; hält sie eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich zu veranlassen. "Für die Entscheidung nach Satz 2 ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung zuständig. Erfolgt die nach den Sätzen 2 und 3 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Kommission gemäß § 10f. Diese Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
  1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    auch in Zukunft vorliegt und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung bei der erhebenden Stelle vorliegen.

Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "sind diese Daten zu sperren" durch die Angabe "ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Angabe "dem Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.

14. § 14 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass der Dateianordnung anzuhören. "(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass und Änderung der Dateianordnung anzuhören. Die Verfassungsschutzabteilung führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung der automatisierten Dateien durch die Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen."

15. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

alt neu
§ 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Personenbezogene Daten von Minderjährigen dürfen in Dateien und Akten nur erfasst werden, wenn

  1. diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) oder einer Bestrebung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.

(2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Erfassung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Absatz 1 angefallen sind.

" § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Personenbezogene Daten von Minderjährigen unter 14 Jahren dürfen unter den Voraussetzungen von § 15 in Verbindung mit § 9 nur verarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben.

(2) Personenbezogene Daten über Minderjährige nach Absatz 1 sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 5 Absatz 1 angefallen sind. Personenbezogene Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Absatz 1 angefallen sind."

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten " § 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten".

b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

alt neu
(3) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn ihre Erhebung oder Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens aber nach fünf Jahren, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre, soweit sie Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 betreffen, spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Personenbezogene Daten sind in Dateien zu sperren, soweit durch ihre Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder von Dritten beeinträchtigt würden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. Anstelle der Löschung tritt auch dann eine Sperrung, wenn die nach Absatz 3 zu löschenden Daten mit anderen Daten derart verbunden sind, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können. Die gesperrten Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht mehr genutzt werden.

(5) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Dies ist auch dann gegeben, wenn eine betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. In diesen Fällen ist die Akte zu sperren und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.

"(3) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn ihre Erhebung oder Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens aber nach fünf Jahren, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Soweit die Daten Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre, soweit sie Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 betreffen, spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Stellvertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien ist einzuschränken, soweit durch ihre Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder von Dritten beeinträchtigt würden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. Anstelle der Löschung tritt auch dann eine Verarbeitungseinschränkung, wenn die nach Absatz 3 zu löschenden Daten mit anderen Daten derart verbunden sind, dass sie nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand getrennt werden können. Die Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht mehr genutzt werden.

(5) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Dies ist auch dann gegeben, wenn eine betroffene Person einen Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für den Zweck der Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen verwendet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist."

17. Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt:

alt neu
§ 20 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde an Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen

(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben gewonnenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde, die nicht personenbezogen sind, können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und Staatsanwaltschaften, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können.

(2) Personenbezogene Daten übermittelt die Verfassungsschutzbehörde von sich aus an die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei, sofern auf Grund der bei der Verfassungsschutzbehörde vorliegenden Informationen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in § 74a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756), genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(3) Personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde vorbehaltlich des Absatzes 4 übermitteln

  1. an die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei, sofern auf Grund der bei der Verfassungsschutzbehörde vorliegenden Informationen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine Straftat plant oder begangen hat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist, oder wenn es zum Schutz vor Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist,
  2. an andere staatliche Behörden und an die der Aufsicht des Landes unterstellten Gebietskörperschaften, wenn dies zum Schutz vor Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist,
  3. an Stellen, die mit dem Überprüfungsverfahren nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 befasst sind,
  4. an andere Stellen, wenn es zum Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes unverzichtbar ist.

In den Fällen der Nummer 4 entscheidet der Leiter der Verfassungsschutzabteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 oder sein Vertreter.

(4) Personenbezogene Daten, die mit den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizei, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie anderer Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung,
  2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(5) Soweit es zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten gemäß Absatz 2 erforderlich ist, können die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall verlangen. Das Ersuchen bedarf der Schriftform, ist zu begründen und zu dokumentieren. Eine Übermittlung unterbleibt, sofern übergeordnete Bedenken aus den Aufgaben des Verfassungsschutzes der Übermittlung entgegenstehen. Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder sein Vertreter. Die Ablehnung ist zu dokumentieren und zu begründen. Nach Wegfall der Ablehnungsgründe ist die Auskunft auf Verlangen nachzuholen.

(6) Die nach Absatz 2 bis 4 oder 5 übermittelten personenbezogenen Daten darf die empfangende Stelle nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Auf diese Einschränkung ist eile empfangenes Stelle hinzuweisen.

§ 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den übrigen Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Zollkriminalamt sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit soll nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind, bewirken. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) § 22a Absatz 2 bis 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 21 Informationsübermittlung an ausländische Stellen

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder in einer internationalen Vereinbarung geregelt ist.

Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie

  1. zum Schutz von Leib oder Leben erforderlich ist oder
  2. zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere in Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde, unumgänglich ist und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend; die empfangende Stelle ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten zu verlangen.

§ 22 Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit

Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit, einschließlich der Medien, über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn es zu einer sachgemäßen Information erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Werden von der Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit gegeben, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob vorab eine Benachrichtigung der betroffenen Person oder des Dritten geboten ist.

§ 23 Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Vor der Datenübermittlung soll der Akteninhalt gewürdigt und der Datenübermittlung zu Grunde gelegt werden. Erkennbar unvollständige Daten sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen, anderenfalls ist auf die Unvollständigkeit hinzuweisen.

" § 20 Zweckbindung, Weiterverarbeitung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass hinaus zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes im Sinne des § 5 nutzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Stelle stellt eine Nutzung für andere Zwecke dar und ist nur nach Maßgabe der §§ 20a bis 20e, § 20g, §§ 21 und 22 zulässig.

(2) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 20a bis 20e, § 20g, §§ 21 und 22 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten

  1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder
  2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.

Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.

(4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist.

§ 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 ausgeht, ist die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
  2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
  3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
  4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.

§ 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist zur

  1. Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbenden und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  2. Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
  3. Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
  4. Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
  5. Durchführung von Personenüberprüfungen,
    1. die gesetzlich vorgesehen sind, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,
    2. die gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes betreffen,
  6. Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
  7. Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
  8. Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person,
  9. Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.

§ 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die

  1. in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt ist,
  2. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, oder
  3. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines der in § 20a Absatz 3 genannten Rechtsgüter dient und die Straftat aufgrund der tatbestandlich umschriebenen Begehungsformen und Tatfolgen besonders schwer wiegt.

Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands im Zeitpunkt der Übermittlung. Dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.

§ 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nach § 10 sowie den §§ 10a bis 10e, §§ 24a und 24b nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Rechtsgüter nach § 20a Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zulasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die

  1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,
  2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.

Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 20a und 20b nicht vor, darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.

§ 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nicht öffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 20a Absatz 3 erforderlich ist zur

  1. eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
  2. Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 20a Absatz 3 oder
  3. Erreichung eines der folgenden Zwecke:
    1. Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
    2. Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
    3. Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
    4. wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1,
    5. Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
    6. Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
    7. Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
    8. Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 20a Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nicht öffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. In den Fällen des Satzes 2 ist die Übermittlung der betroffenen Person durch den Verfassungsschutz nach Maßgabe des § 11 mitzuteilen.

§ 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den übrigen Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Zollkriminalamt sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit soll nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind, bewirken. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) § 22b Absatz 2 bis 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten minderjähriger Personen beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 20e Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die

  1. mindestens 14 Jahre alt ist,
    1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 20a Absatz 1 Satz 1,
    2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
    3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 20c,
  2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
    1. Leib oder Leben einer anderen Person oder
    2. Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

§ 21 Informationsübermittlung an ausländische Stellen

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gelten die §§ 20a bis 20e entsprechend.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
  2. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, insbesondere, wenn hierdurch Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen oder
  3. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten bei der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist.

Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten.

(3) Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde an Dritte übermittelt werden dürfen und die Verfassungsschutzbehörde sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten minderjähriger Personen beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 20g Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, bei einer Übermittlung zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf sie nur übermitteln, wenn nach den Umständen des Einzelfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

  1. Leib oder Leben einer anderen Person oder
  2. Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 20g entsprechend anzuwenden.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nicht öffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Rechtsgut nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht entgegenstehen.

§ 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
  2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 20a bis 21 und § 23.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten zum Schutz der Betroffenen auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.

§ 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Sie darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.

(3) Eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Für Übermittlungen an inländische nicht öffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 11 mitzuteilen."

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Übermittlung von Daten" die Angabe "und die Vorlage von Unterlagen" eingefügt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde alte ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegenden Daten über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Daten über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der im auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz als Voraussetzung für eine Beschränkungsmaßnahme genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für geheimdienstliche oder sicherheitsgefährdende Tätigkeiten oder gewalttätige Bestrebungen bestehen. Auf die nach Satz 3 übermittelten Daten und die dazugehörenden Unterlagen finden die im auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Nutzung, Übermittlung und Vernichtung von Daten entsprechende Anwendung. Die nach Satz 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Erforschung geheimdienstlicher oder sicherheitsgefährdender Tätigkeiten oder gewalttätiger Bestrebungen genutzt werden. "(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegenden Daten und Unterlagen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Daten und Unterlagen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der im aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz als Voraussetzung für eine Beschränkungsmaßnahme genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die nach Satz 3 übermittelten Daten und die dazugehörenden Unterlagen finden die im aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Nutzung, Übermittlung und Vernichtung von Daten entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "sind die Daten gesperrt und entsprechend zu kennzeichnen" durch die Angabe "ist die Verarbeitung einzuschränken und eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen" ersetzt.

19. § 24a wird durch den folgenden § 24a ersetzt:

alt neu
§ 24a Informationsübermittlung durch nichtöffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
    1. Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediums,
    2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,

soweit dies im Einzelfall zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 1 nachdrücklich fördern oder
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
    1. bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder
    2. bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(3) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Innenministers bedarf. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist der Innenminister. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat die Verfassungsschutzbehörde dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(4) Über Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 unterrichtet der Innenminister monatlich die Kommission nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 278) geändert worden ist, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. 1 S 106) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.
Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechend Anwendung.

(5) Der Innenminister unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über Anordnungen nach Absatz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(6) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.
Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(7) Der Innenminister unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über Anordnungen nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 8b Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und der Absätze 2 bis 4 eingeschränkt.

" § 24a Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
    1. Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediums,
    2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,

soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte nach § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung einholen, wenn dies zur Aufklärung von erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist. § 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen.

(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 nachdrücklich fördern, oder
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
    1. bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
    2. bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers bedarf. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 werden von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Antrag auch von einer oder einem Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat die Verfassungsschutzbehörde der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(5) Über Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 unterrichtet die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister monatlich die Kommission nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 278) geändert worden ist, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie oder er den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 413) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechend Anwendung.

(6) Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach Absatz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(7) Anordnungen sind der verpflichteten Person insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen Betroffenen oder Dritten von der verpflichteten Person nicht mitgeteilt werden.

(8) Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über Anordnungen nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 8b Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und der Absätze 2 bis 4 eingeschränkt."

20. § 24b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Angabe "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 24a Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4" durch die Angabe " § 24a Absatz 4 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5" ersetzt.

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn
  1. die Daten zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht bedeutsam sind,
  2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern,
  3. erkennbar ist; dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
  4. es sich um personenbezogene Daten aus der engeren Persönlichkeitssphäre oder solche über Minderjährige unter 16 Jahren handelt, es sei denn, die empfangende Stelle der Daten benötigt diese zum Schutz vor Gewalt oder vor Vorbereitungshandlungen zur Gewalt oder vor geheimdienstlichen Tätigkeiten,
  5. die Daten gesperrt sind und ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand von anderen zu übermittelnden Daten möglich ist oder
  6. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
"(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 20a bis 20e, § 20g, §§ 21 und 22 unterbleibt, wenn
  1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
  2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
    1. der Art der Information,
    2. der Wertigkeit der Information, auch unter Berücksichtigung des vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
    3. der Art der Erhebung der Information, insbesondere in den Fällen des § 10 Absatz 1,
    4. drohender, insbesondere verdachtsbegründeter Anschlussmaßnahmen,
    5. der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
  3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Rechtsgut nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
  4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
    1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsgüter nach § 20a Absatz 3,
    2. Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "den Empfänger" durch die Angabe "die empfangende Stelle" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "dem Empfänger" durch die Angabe "der empfangenden Stelle" ersetzt.

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "die Empfänger" durch die Angabe "die empfangenden Stellen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein besonders von ihm beauftragter Mitarbeiter, der die Befähigung zum Richteramt besitzen soll. "Die Entscheidung treffen die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder von dieser besonders beauftragte Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt besitzen sollen."

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

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(4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist dem Antragsteller die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden zu können. Dem Landesbeauftragen für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt der Innenminister oder im Verhinderungsfall der Staatssekretär im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. "(4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der antragstellenden Person die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Sie ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden zu können. Der oder dem Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder im Verhinderungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt."

23. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:

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§ 27 Parlamentarische Kontrollkommission

(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes des Landes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Die Kontrolle der Durchführung des auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes bleibt den auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 des Grundgesetzes von dem Landtag bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder sollen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Mitglieder dpürfen nicht der Landesregierung angehören.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie übt ihre Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages solange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder neu gewählt hat. Der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus der Fraktion, die ihn zur Wahl vorgeschlagen hat, aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.

(6) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen.

" § 27 Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes des Landes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtags der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Die Kontrolle der Durchführung des aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes von dem Landtag bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder sollen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Mitglieder dürfen nicht der Landesregierung angehören.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags hinaus aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder neu gewählt hat. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Fraktionen, denen die Mitglieder angehören, können jeweils eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten zur Unterstützung der eigenen Mitglieder benennen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus der Fraktion, die es zur Wahl vorgeschlagen hat, aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.

(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

(6) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.

(7) Das Parlamentarische Kontrollgremium führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung mit der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister sowie der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung durch."

24. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:

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§ 28 Geheimhaltung

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung, über die jeweils ein Protokoll anzufertigen ist. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedes beschließt die Parlamentarische Kontrollkommission über die Herstellung der Öffentlichkeit oder die Aufhebung der Vertraulichkeit nach Absatz 1, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzuganges, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Kommission. Der Innenminister, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär, kann einem Beschluss nach Satz 1 widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung der Vertraulichkeit gemäß Satz 1 nicht vorliegen. Der Innenminister, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär, hat die Gründe hierfür darzulegen. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.

(3) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern der Kommission oder dem Innenminister. im Falle seiner Verhinderung dem Staatssekretär, eingesehen werden, es sei denn, der ordnungsgemäße Umgang mit diesen Unterlagen gemäß der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist nach Überzeugung der Parlamentarischen Kontrollkommission auf andere Weise gewährleistet.

" § 28 Geheimhaltung

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tagt in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung, über die jeweils ein Protokoll anzufertigen ist. Die Mitglieder und die nach § 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium und nach der Beendigung der Tätigkeit der Beschäftigten. Die nach § 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten sind konkret für diese Aufgabe zu bestimmen und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Eine Vertretung außerhalb dieses Personenkreises ist nicht möglich. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen der nach § 27 Absatz 3 benannten Beschäftigten regelt die Geschäftsordnung des Gremiums.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds beschließt das Parlamentarische Kontrollgremium über die Herstellung der Öffentlichkeit oder die Aufhebung der Vertraulichkeit nach Absatz 1, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Gremiums. Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister, im Verhinderungsfalle die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, kann einem Beschluss nach Satz 1 widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung der Vertraulichkeit gemäß Satz 1 nicht vorliegen. Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der Minister, im Falle seiner Verhinderung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, hat die Gründe hierfür darzulegen. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.

(3) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern des Gremiums, ihren Beschäftigten oder der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister, im Verhinderungsfalle durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, eingesehen werden, es sei denn, der ordnungsgemäße Umgang mit diesen Unterlagen gemäß der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist nach Überzeugung des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf andere Weise gewährleistet."

25. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:

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§ 29 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung hat die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, insbesondere Einzelfälle, in denen eine Datenübermittlung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 unterblieben ist, sowie auf Verlangen der Kommission über sonstige Einzelfälle zu unterrichten. Ferner unterrichtet es über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften sowie über den Verfassungsschutz betreffende Eingaben einzelner Bürger (Petenten), sofern der Petent der Unterrichtung nicht widersprochen hat.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann von dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte. Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete und Auskunftspersonen zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche (zum Beispiel Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs) oder private Belange entgegenstehen, das Innenministerium hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann ferner den Landesbeauftragten für den Datenschutz beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen, welche die Verfassungsschutzbehörde durchgeführt hat, zu überprüfen und der Kommission das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz richten sich nach dem Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern. Wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 26 Abs. 4 tätig, so kann er von sich aus die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; § 28 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Angaben über Ausgaben aus dem der Abteilung zugewiesenen Titel werden der Parlamentarischen Kontrollkommission im Ansatz vor Beratung des Haushaltsplanes zur Stellungnahme überwiesen. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über den Vollzug des Haushaltsplanes, soweit es die der Verfassungsschutzbehörde zugewiesenen Titel betrifft.

" § 29 Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums

(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium hat das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, insbesondere Einzelfälle, in denen eine Datenübermittlung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 unterblieben ist, sowie auf Verlangen des Gremiums über sonstige Einzelfälle zu unterrichten. Ferner unterrichtet es über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften sowie über den Verfassungsschutz betreffende Eingaben einzelner Bürger (Petenten), sofern der Petent der Unterrichtung nicht widersprochen hat.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete und Auskunftspersonen zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche (zum Beispiel Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs) oder private Belange entgegenstehen; das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium hat dies vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann ferner die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen, welche die Verfassungsschutzbehörde durchgeführt hat, zu überprüfen und dem Gremium das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den §§ 30 und 31. Wird die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 26 Absatz 4 tätig, so kann sie oder er von sich aus das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchungen zu berichten; § 28 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Angaben über Ausgaben aus dem der Verfassungsschutzabteilung zugewiesenen Titel werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Ansatz vor Beratung des Haushaltsplanes zur Stellungnahme überwiesen. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Vollzug des Haushaltsplanes, soweit es die der Verfassungsschutzbehörde zugewiesenen Titel betrifft."

26. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

" § 29a Eingaben

(1) Bedienstete der Verfassungsschutzabteilung dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden. Dieses übermittelt die Eingaben der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Verfassungsschutz zuständigen Minister zur Stellungnahme. Die oder der Bedienstete wird namentlich nur bekannt gegeben, soweit in die Bekanntgabe zu diesem Zweck ausdrücklich eingewilligt wurde.

(2) Die Behandlung der Mitteilungen nach Absatz 1 durch das Gremium und die dazu vorgelegten Unterlagen unterliegen der Geheimhaltung gemäß § 28.

(3) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten des Verfassungsschutzes werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt gegeben."

27. Die §§ 30 bis 32 werden durch die folgenden §§ 30 bis 33 ersetzt:

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§ 30 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 durch die Verfassungsschutzbehörde finden § 3 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 1 bis 4, §§ 11, 13 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, §§ 14, 15, 16, 18, 24 und 25 des Landesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 30 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsschutzgesetz vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 194) außer Kraft.

(2) § 30 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Landesdatenschutzgesetz in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist vom Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

" § 30 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts

(1) Gemäß § 2 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt das Landesdatenschutzgesetz für den Verfassungsschutz nur, soweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, und darüber hinaus nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nach § 5 finden die §§ 5 bis 7, § 46, § 47, § 51 Absatz 1 bis 4, §§ 52 bis 54, § 62, §§ 64 und 65, § 69, § 71, §§ 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 149) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.

§ 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und berät sie entsprechend. Sie oder er ist befugt,

  1. die Verfassungsschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen, und
  2. festzustellen, wenn die Verfassungsschutzbehörde mit Verarbeitungsvorgängen gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen hat. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und schriftlich besonders Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie
  2. Zutritt in die für die Kontrolle erforderlichen Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 5. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 5 dient.

§ 32 Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach Maßgabe folgender Vorschriften, um zu erkennen und zu verhindern, dass

  1. Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Diensträume unbefugt eingebracht werden oder
  2. andere gegenständliche Verschlusssachen aus Diensträumen unbefugt ausgebracht werden.

(2) Die Verfassungsschutzabteilung darf Personen, die den Sicherheitsbereich der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 52 Absatz 2 der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. November 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S. 50) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen genutzte Fahrzeuge, mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände

  1. verdachtsunabhängig kontrollieren und
  2. durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,

  1. am äußeren Körper der betroffenen Person,
  2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
  3. an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie
  4. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind.

(4) Gegenstände, die sich im Sicherungsbereich befinden, darf die Verfassungsschutzabteilung sicherstellen und untersuchen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder
  2. diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.

Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.

(5) Personen, die sich im Sicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet an Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Sicherungsbereich, darf die Verfassungsschutzbehörde die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Sicherungsbereichs vornehmen.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf optischelektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Sicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seines Sicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren.

(8) Die Verfassungsschutzbehörde darf die besonderen Mittel nach den §§ 10, 10a bis 10e, §§ 24a und 24b unter den dort genannten Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Sicherung von Verschlusssachen

  1. seiner Beschäftigten oder
  2. von Personen, die von ihr beauftragt sind,
    1. im Sicherungsbereich tätig zu sein oder
    2. sonstige sicherheitsempfindliche Tätigkeiten wahrzunehmen.

(9) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat die Verfassungsschutzbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

§ 33 Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

(1) Personen gemäß § 32 Absatz 1 sind in geeigneter Form zu belehren über

  1. den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen,
  2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach diesen Vorschriften durchgeführt werden können, sowie
  3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen.

(2) Maßnahmen nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und 6 bedürfen der Anordnung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Stellvertretung.

(3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Maßnahme entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.

(4) Bei Maßnahmen nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 32 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

(5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 32 Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das mobile Endgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.

(6) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Verfassungsschutzbehörde darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Sie hat, soweit möglich, technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht erlangt werden. Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Erlangung und Löschung von Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 32 Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:

  1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,
  2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung hierzu besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."

28. Nach § 33 wird der folgende § 34 eingefügt:

" § 34 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (30.06.2026) in Kraft.

ID 261684

ENDE